Beschluss
2 W 207/09
KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0429.2W207.09.0A
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Beauftragt eine auswärtige Partei einen Rechtsanwalt, dessen Kanzlei weder an ihrem Wohnsitz noch am Gerichtssitz gelegen ist, und dessen Reisekosten zum Prozessgericht höher sind als die Kosten, die entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohnortes beauftragt hätte, sind diese Reisekosten ausnahmsweise dann erstattungsfähig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden konnte, weil er nicht über dieselben, für die Rechtsverfolgung notwendigen Spezialkenntnisse verfügt (Anschluss BGH, 12. Dezember 2002, I ZB 29/02, NJW 2003, 901) (Rn.9)
.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 18. September 2009 – 38 O 263/07 – abgeändert:
Die nach dem am 31. März 2009 verkündeten Urteil des Landgerichts – 38 O 263/07 – von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 5.168,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2009 festgesetzt.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 221,02 Euro festgesetzt.
Die Gebühr nach KV 1812 GKG wird nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beauftragt eine auswärtige Partei einen Rechtsanwalt, dessen Kanzlei weder an ihrem Wohnsitz noch am Gerichtssitz gelegen ist, und dessen Reisekosten zum Prozessgericht höher sind als die Kosten, die entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohnortes beauftragt hätte, sind diese Reisekosten ausnahmsweise dann erstattungsfähig, wenn ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden konnte, weil er nicht über dieselben, für die Rechtsverfolgung notwendigen Spezialkenntnisse verfügt (Anschluss BGH, 12. Dezember 2002, I ZB 29/02, NJW 2003, 901) (Rn.9) . Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 18. September 2009 – 38 O 263/07 – abgeändert: Die nach dem am 31. März 2009 verkündeten Urteil des Landgerichts – 38 O 263/07 – von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 5.168,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2009 festgesetzt. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 221,02 Euro festgesetzt. Die Gebühr nach KV 1812 GKG wird nicht erhoben. I. Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Klägervertreters. Die in Leipzig wohnende Klägerin nahm die Beklagte, die ihren Geschäftssitz in Berlin hat, vor dem Landgericht Berlin auf Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne (culpa in contrahendo) wegen einer Beteiligung an einem Immobilienfonds in Anspruch. Mit ihrer Vertretung beauftragte sie eine Anwaltssozietät, die ihren Sitz in Kiel hat. Zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin am 3. März 2009 reiste ein Anwalt dieser Sozietät am Vortag über Hamburg nach Berlin, übernachtete in einem Hotel und kehrte am Nachmittag des Terminstages wieder nach Kiel zurück. Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß und legte ihr die Kosten des Rechtsstreits auf. Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 13. Mai 2009 hat die Beklagte neben den Rechtsanwaltsgebühren zusätzlich Fahrkosten in Höhe von insgesamt (netto) 331,73 € angemeldet. Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss die geltend gemachten Anwaltsgebühren festgesetzt, die Reisekosten auf die fiktiven Kosten einer Reise von Leipzig nach Berlin mit (netto) 146,00 € beschränkt und die weitergehenden Kosten abgesetzt. Gegen Letzteres richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der sie geltend macht, dass die von ihr beauftragte Anwaltssozietät hinsichtlich des zu führenden Rechtsstreits über besondere tatsächliche und rechtliche Kenntnisse verfügt, was ausnahmsweise die zusätzlichen Reisekosten rechtfertigt. II. Das nach § 104 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel ist zulässig. In der Sache hat die sofortige Beschwerde auch zum weit überwiegenden Teil Erfolg. Lediglich hinsichtlich eines Teils des Tage- und Abwesenheitsgeldes in Höhe von (netto) 25,00 € war sie zurückzuweisen. Vorab ist klarstellend festzustellen, dass das Landgericht die Klägerin nicht in ihrem Recht auf die Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt hat, dass es über die Nichtabhilfe ohne Anhörung der Klägerin zu dem im Schriftsatz vom 3. November 2009 erfolgten Vortrag der Beklagten entschieden hat. Der Nichtabhilfebeschluss stammte ebenfalls vom 3. November 2009 und ist noch am selben Tag expediert worden. Der fragliche Schriftsatz ist der Rechtspflegerin aber erst am 5. November 2009 vorgelegt worden Das Landgericht hat die geltend gemachten Fahrkosten zu Unrecht zum Teil abgesetzt. Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere dem Gegner die ihm erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Reisekosten hängt allein davon ab, ob es für die Klägerin notwendig war, einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozessgerichts, sondern in Kiel ansässig ist (§ 91 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 ZPO). Ob eine bestimmte Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig im Sinne dieser Vorschrift ist, lässt sich sinnvollerweise nur über eine typisierende Betrachtung entscheiden, denn der Vorteil, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen wäre, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Maßnahme zu erstatten sind oder nicht. In der Regel wird eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt, einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohnortes aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und für eine sachgerechte Information des Rechtsanwaltes zu sorgen. Die Zuziehung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen, aber in der Nähe des Wohnortes ansässigen Rechtsanwaltes ist dabei regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, wenn eine sachgerechte Information nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen kann. Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Partei einen Rechtsanwalt an einen dritten Ort beauftragt, solange dessen Reisekosten zum Prozessgericht nicht höher sind als die Kosten, die entstanden wären, wenn die Partei einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohnortes beauftragt hätte. In der Regel wird es hierfür sachliche Gründe geben, insbesondere das berechtigte Interesse der Partei daran, sich durch den Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor dem auswärtigen Gericht vertreten zu lassen. Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei werden dadurch nicht berührt (BGH, Beschluss vom 18.12.2003 – I ZB 21/03 – MDR 2004, 839; BGH, Beschluss vom 11.3.2004 – VII ZB 27/03 – MDR 2004, 838). Hier hat die Klägerin anstatt eines Rechtsanwaltes aus dem Raum Leipzig einen Anwalt aus Kiel gewählt, so dass es außer Frage steht, dass die Reisekosten höher ausfallen (370 km anstatt 700 km). In der Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist aber anerkannt, dass es von den dargelegten Grundsätzen Ausnahmen gibt. Eine solche Ausnahme, die hier vorliegt, ist dann gegeben, wenn die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts notwendig erscheint, weil ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH, Beschluss vom 12.12.2002 – I ZB 29/02 – Tz. 17 des Jurisausdrucks, NJW 2003, 901). Insbesondere im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin im Einzelnen dargelegt, dass die von ihr beauftragten Anwälte über umfangreiche spezielle Kenntnisse hinsichtlich des Bauvorhabens verfügen, dessen Sanierung und Erweiterung Aufgabe des Fonds war, an dem die Klägerin sich beteiligt hatte. So verfügten sie bereits über zahlreiche Unterlagen, die das Bauvorhaben und seine Finanzierung betrafen, die einem Anleger nicht ohne weiteres zur Verfügung stehen. Entsprechende spezielle Kenntnisse bestanden darüber hinaus hinsichtlich der rechtlichen Pflichten des Herausgebers eines Prospektes und der Vertragsgestaltung zwischen dem Gründungsgesellschafter und dem Generalübernehmer. Diesem insbesondere im Schriftsatz vom 14. Dezember 2009 erfolgten Vortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten. In Anbetracht der komplexen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Haftung wegen eines Prospektfehlers und der Darlegung der insoweit bestehenden speziellen Kenntnisse der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin einen ortsansässigen Rechtsanwalt mit vergleichbaren Spezialkenntnissen nicht hätte beauftragen können, was auch daran deutlich wird, dass die bisherigen Versuche anderer Anleger, die Beklagte wegen dieser Angelegenheit in Anspruch zu nehmen, regelmäßig gescheitert sind. Dies rechtfertigt es ausnahmsweise, die mit der Beauftragung dieser Anwälte verbundenen höheren Kosten als erforderlich anzusehen. Die Kosten für die Reise des Prozessbevollmächtigten zu der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sind auch in Höhe von insgesamt (einschließlich der bereits vom Landgericht zuerkannten 146,00 Euro) 306,73 € (netto) hinreichend belegt. Die für eine Übernachtung in Berlin geltend gemachten Kosten sind sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt. In Anbetracht des Umstandes, dass das Landgericht Berlin den Termin zur mündlichen Verhandlung auf 9:30 Uhr anberaumt hatte, war dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Anreise am selben Morgen nicht zumutbar (vergleiche hierzu im Einzelnen: OLG Saarbrücken, AGS 2010, 48, Tz. 16 des Jurisausdrucks). Auch sind die für eine angemessen komfortable Übernachtung aufgewendeten Kosten in Höhe von (netto) 113,45 € erstattungsfähig, denn in Anbetracht des in Berlin bestehenden Preisniveaus muss mit Kosten in dieser Höhe für ein Hotel gerechnet werden, dass von Vornherein die Gewähr für einen adäquaten Qualitätsstandard bietet (vergleiche hierzu: OLG Frankfurt, MDR 2008, 1005, Tz. 7, das außerhalb der Messezeit die Kosten für eine Übernachtung auf 170,00 € geschätzt hat). Desweiteren sind die geltend gemachten Kosten für Taxifahrten und Eisenbahnfahrten gerechtfertigt. Des Weiteren ist erstattungsfähig das Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von weiteren 20,00 € für die Anfahrt am 2. März 2009 (Abwesenheit von nicht mehr als vier Stunden). Hinsichtlich der Abwesenheit am 3. März 2009 hatte das Landgericht bereits 35,00 € zugesprochen. Der darüber hinausgehend geltend gemachte Betrag von weiteren 25,00 € kann dagegen nicht festgesetzt werden, denn insoweit ist der Antrag nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin hat in ihrem Antrag vom 13. Mai 2009 für den Tag der Anreise Abwesenheitsgelder für 10 Stunden und nochmals für 3 Stunden in Ansatz gebracht, was nicht verständlich ist, worauf die Gegnerin wiederholt hingewiesen hat. Daher hatte es insoweit bei den bereits zugesprochenen und hier festgesetzte Beträge von insgesamt 55,00 € zu verbleiben. Der Betrag von weiteren 25,00 € (netto) war daher abzusetzen. Insoweit war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Dem bisherigen Erstattungsbetrag von insgesamt 4.977,39 € waren daher weitere 191,27 € (brutto) Reisekosten hinzuzurechnen. Daraus folgt der aus dem Tenor ersichtliche neue Festsetzungsbetrag. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Erhebung einer Gerichtsgebühr wegen der teilweisen Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erscheint in Anbetracht der geringfügigen Zuvielforderung als nicht gerechtfertigt (Anm. zu KV 1812 GKG).