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Beschluss

2 U 53/17

KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0205.2U53.17.00
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Leitsätze
1. Der Zeitaufwand für die Erstellung einer Gesellschafterliste mit den dazu gehörenden Angaben wird gemäß § 3 ZPO auf maximal zehn Stunden geschätzt. Da die Stimmrechte der Gesellschafter für die durchzuführenden Gesellschafterversammlungen ohnehin ermittelt werden müssen und hierfür Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung zur Verfügung stehen, rechtfertigt der Aufwand für die Erstellung einer Gesellschafterliste keine über einen Zeitaufwand von zehn Stunden hinausgehende Schätzung.(Rn.6) 2. Der eigene Zeitaufwand einer Partei ist in Anlehnung an die Bestimmungen des JVEG wie bei einem Zeugen zu bewerten.(Rn.7)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2017 – 35 O 549/16 – wird bei einem Gegenstandswert von 210,00 Euro auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zeitaufwand für die Erstellung einer Gesellschafterliste mit den dazu gehörenden Angaben wird gemäß § 3 ZPO auf maximal zehn Stunden geschätzt. Da die Stimmrechte der Gesellschafter für die durchzuführenden Gesellschafterversammlungen ohnehin ermittelt werden müssen und hierfür Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung zur Verfügung stehen, rechtfertigt der Aufwand für die Erstellung einer Gesellschafterliste keine über einen Zeitaufwand von zehn Stunden hinausgehende Schätzung.(Rn.6) 2. Der eigene Zeitaufwand einer Partei ist in Anlehnung an die Bestimmungen des JVEG wie bei einem Zeugen zu bewerten.(Rn.7) Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2017 – 35 O 549/16 – wird bei einem Gegenstandswert von 210,00 Euro auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. I. Die Beklagte zu 1) ist eine Publikums-Kommanditgesellschaft, welche durch die Beklagte zu 2) als ihre Komplementärin gesetzlich vertreten wird. Der Kläger ist als Kommanditist an der Beklagten zu 1) beteiligt. Mit seiner bei dem Landgericht Berlin erhobenen Klage hat er beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihm eine vollständige Liste sämtlicher Kommanditisten der Beklagten zu 1) unter Angabe von deren vollständigen Namen oder Firmierung, der zuletzt bekannten Anschriften und der auf sie jeweils entfallenden Stimmrechte zu übersenden sowie ihm Einsicht in bestimmte Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 1) zu gewähren. Bezüglich des zuletzt genannten Klageantrags haben die Parteien den Rechtsstreit bereits in erster Instanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Berlin die Beklagten hinsichtlich des nicht erledigten Teils des Rechtstreits antragsgemäß verurteilt. Soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat es die Kosten des Rechtstreits ebenfalls den Beklagten auferlegt. Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren bereits in erster Instanz gestellten Klageabweisungsantrag weiter und wenden sich darüber hinaus auch gegen die Kostenentscheidung bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits. II. Die Berufung der Beklagten war gemäß §§ 511 Abs. 2, 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels notwendige Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600 Euro nicht erreicht ist (1.), das Landgericht die Berufung nicht zugelassen hat und ihre Zulassung durch den Senat ebenfalls nicht veranlasst ist (2.). Schließlich hat das Rechtsmittel der Beklagten auch im Hinblick auf die Anfechtung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach § 91a ZPO keinen Erfolg (3.). 1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Beklagten übersteigt die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO festgesetzte Schwelle von 600,00 Euro nicht. Der gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel einer zur Auskunftserteilung verurteilten Partei bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 988 Rn. 2; Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3; Beschluss vom 07. November 2017 – II ZB 4/17 –, WM 2018, 22 Rn. 3). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es hingegen nicht auf sonstige nur mittelbare wirtschaftliche Interessen an, weshalb die Beschwer einer zur Auskunft verurteilen Partei auch nicht mit dem Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft gleichzusetzen ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 3 Rn. 16 – Auskunft – m. w. N.). Nachdem die Beklagten ein besonderes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse weder darlegt noch glaubhaft gemacht haben, ist für den Wert der Beschwer allein auf den für die Erteilung der Auskunft notwendigen Kosten- und Zeitaufwand abzustellen. Den Zeitaufwand für die Erstellung der Gesellschafterliste mit den dazu gehörenden Angaben schätzt der Senat gemäß § 3 ZPO auf maximal zehn Stunden. Obwohl der Senat den Beklagten mit der Verfügung seines Vorsitzenden vom 12. Januar 2018 aufgegeben hat, den Wert ihrer Beschwer darzulegen und glaubhaft zu machen, haben sie über den Hinweis, dass sie neben der Erstellung einer bloßen Gesellschafterliste auch zur Mitteilung der jeweiligen Stimmrechte verurteilt worden seien, nichts Konkretes vorgetragen. Da die Stimmrechte der Gesellschafter für die durchzuführenden Gesellschafterversammlungen ohnehin ermittelt werden müssen und hierfür Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung zur Verfügung stehen, rechtfertigt dieser Einwand jedoch keine über einen Zeitaufwand von zehn Stunden hinausgehende Schätzung. Dass für die Erstellung der Gesellschafterliste auf externes Hilfspersonal zurückgriffen werden müsste oder hierdurch sonstige Kosten in nennenswertem Umfang entstünden, haben die Beklagten ebenfalls weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Der eigene Zeitaufwand einer Partei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Anlehnung an die Bestimmungen des JVEG wie bei einem Zeugen zu bewerten (BGH, Beschluss vom 16. November 2016 – XII ZB 550/15 –, MDR 2017, 105 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – XII ZB 134/15 –, MDR 2017, 539 Rn. 6; Zöller/Herget, a. a. O., § 3 Rn. 16 – Auskunft). Selbst bei der Zugrundelegung des Höchstsatzes nach § 22 JVEG von 21 Euro je Stunde, ist die Beschwer der Beklagten bei einem Zeitaufwand von zehn Stunden damit lediglich mit insgesamt maximal 210 Euro anzusetzen. An dieser Beurteilung vermag entgegen der Auffassung der Beklagten auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zugleich eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO getroffen hat. Denn wird - wie im Streitfall - nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung durch Urteil zugleich in der Hauptsache und über die Kosten des erledigten Teils entschieden, so ist die Berufung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur zulässig, wenn der nicht erledigte Teil der Hauptsache die Berufungssumme erreicht (BGH, Beschluss vom 12. April 2011 – VI ZB 44/10 –, MDR 2011, 810 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, VersR 2008, 557 Rn. 8; BGH; OLG Karlsruhe, MDR 1996, 1298; KG, Beschluss vom 12. November 2009 - 8 W 91/09, zitiert nach juris Rn. 4 jeweils mwN). Die auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten bleiben hierfür außer Betracht. Denn bei ihnen handelt es sich um Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, die den Streitwert und damit auch die Beschwer nicht beeinflussen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91, juris; KG, aaO). 2. Das Landgericht hat die Berufung gegen sein Urteil nicht nach §§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO zugelassen. Der Senat sieht auch keinen Anlass, die Berufung selbst zuzulassen. Eine solche nachträgliche Zulassung könnte hier zwar unter Umständen in Betracht kommen, weil das Landgericht möglicherweise davon ausgegangen ist, dass die Berufungssumme erreicht und das Urteil damit auch ohne Zulassung der Berufung anfechtbar ist, worauf seine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hindeuten könnte. (vgl. dazu näher Zöller/Hessler, a. a. O., § 511 Rn. 39 m. w. N.). Letztlich kann dies aber auf sich beruhen, weil die sachlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO erkennbar nicht vorliegen. Denn die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Gesellschafters einer Publikumsgesellschaft hinsichtlich der unmittelbar und mittelbar beteiligten anderen Gesellschafter sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt (BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 – II ZR 136/11 –, WM 2013, 603; BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 – II ZR 187/09 –, NJW 2011, 921). Dass das Landgericht mit seiner Entscheidung von den hiernach geltenden Grundsätzen abgewichen wäre, ist nicht ersichtlich. 3. Die Berufung der Beklagten hat auch hinsichtlich der nach § 91a ZPO getroffenen Kostenentscheidung keinen Erfolg. Dabei kann dahin stehen, ob eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenmischentscheidung nach §§ 91, 91a ZPO überhaupt zulässig wäre, nachdem die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil als unzulässig zu verwerfen ist. Ebenso kann offenbleiben, ob eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine sofortige Beschwerde nach §§ 91a Abs. 2 S. 1, 567 ff. ZPO in Betracht käme, was bereits deshalb zweifelhaft erscheint, weil das Rechtsmittel erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt worden ist. Denn das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits auch hinsichtlich seines erledigten Teils zu Recht den Beklagten auferlegt. Hierfür spricht bereits, dass sich die Beklagten durch die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs nach Eintritt der Rechtshängigkeit freiwillig in die Rolle der unterlegenen Partei begeben haben (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2004 – VI ZR 110/03 –, MDR 2004, 698 Rn. 3). Darüber hinaus hat das Landgericht aber auch zu Recht ein außerordentliches Informationsrecht des Klägers nach § 166 Abs. 3 HGB bejaht. Ferner hält es der Senat mit der herrschenden Auffassung für zutreffend, dass bei der gleichzeitigen Geltendmachung von Ansprüchen nach § 166 Abs. 1 und Abs. 3 HGB dem Gesellschafter ein Wahlrecht zusteht, ob er seine Ansprüche im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder im ordentlichen Klageweg durchsetzen will (Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 37. Aufl. 2016, § 166 Rn. 14; Oetker/Oetker, HGB, 5. Aufl. 2017, § 166 Rn. 30). Die von den Beklagten zitierte Entscheidung des Kammergerichts (KG, Urteil 30. April 2009 – 23 U 206/07 –, NZG 2009, 1182), die zudem durch den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 16. September 2010 – IX ZR 121/09 –, NZG 2010, 1436) aufgehoben wurde, betrifft einen Sonderfall und steht dieser Auffassung damit nicht entgegen. 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.