Urteil
2 U 163/14
KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0426.2U163.14.00
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Leitsätze
1. Das in § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V für den Fall der Auflösung oder Schließung einer Betriebskrankenkasse geregelte Leistungsverweigerungsrecht stellt eine Einrede im Sinne des § 390 BGB dar. Gläubiger der Betriebskrankenkasse können daher Forderungen, die sie nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist angemeldet haben, gegen Forderungen der Kasse nicht mehr wirksam aufrechnen.(Rn.30)
2. Die Sechsmonatsfrist beginnt auch im Verhältnis zu bekannten Gläubigern mit der öffentlichen Bekanntmachung der Schließung, nicht erst mit Zugang der nach § 155 Abs. 2 Satz 3 SGB V vorgeschriebenen individuellen Aufforderung zur Forderungsanmeldung. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebskrankenkasse und der Gläubiger vor der Schließung vertraglich ein Aufrechnungsrecht des Gläubigers vereinbart haben.(Rn.35)
Tenor
1. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 11.11.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 36 O 218/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.518,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 14.376,32 Euro seit dem 15.12.2012 und aus einem weiteren Betrag von 22.141,75 Euro seit dem 09.02.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das in § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V für den Fall der Auflösung oder Schließung einer Betriebskrankenkasse geregelte Leistungsverweigerungsrecht stellt eine Einrede im Sinne des § 390 BGB dar. Gläubiger der Betriebskrankenkasse können daher Forderungen, die sie nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist angemeldet haben, gegen Forderungen der Kasse nicht mehr wirksam aufrechnen.(Rn.30) 2. Die Sechsmonatsfrist beginnt auch im Verhältnis zu bekannten Gläubigern mit der öffentlichen Bekanntmachung der Schließung, nicht erst mit Zugang der nach § 155 Abs. 2 Satz 3 SGB V vorgeschriebenen individuellen Aufforderung zur Forderungsanmeldung. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebskrankenkasse und der Gläubiger vor der Schließung vertraglich ein Aufrechnungsrecht des Gläubigers vereinbart haben.(Rn.35) 1. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 11.11.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 36 O 218/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.518,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 14.376,32 Euro seit dem 15.12.2012 und aus einem weiteren Betrag von 22.141,75 Euro seit dem 09.02.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist eine in Abwicklung befindliche Krankenkasse in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Beklagte ist ein Dienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, deren Begründer und Aktionäre ausschließlich Betriebskrankenkassen sind. Auch die Klägerin war bis Juni 2012 mit einem Anteil von 6,1 % an der Beklagten beteiligt. Die Aktionäre der Beklagten sind mit dieser jeweils zusätzlich über einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbunden, dessen Gegenstand u.a. darin besteht, dass die Beklagte für diese Rabattvereinbarungen mit pharmazeutischen Unternehmen verhandelt. Die Preisnachlässe werden sodann von den Pharma-Unternehmen entweder direkt an die beteiligten Kassen oder an die Beklagte als deren Treuhänderin vergütet. Die Beklagte schüttet die an sie gezahlten Preisnachlässe im Rahmen der Geschäftsbesorgungsverträge an die beteiligten Kassen aus. Die Vergütung der Beklagten durch die Betriebskrankenkassen nach den Geschäftsbesorgungsverträgen erfolgt teils als Pauschale, teils auf Provisionsbasis. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits schlossen am ... 2008 einen entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrag (...), der durch Ergänzungsvereinbarungen vom ...2009/...2010 (...) und vom ...2010/...2011 (...) modifiziert und durch einen am .../... 2011 geschlossenen, rückwirkend zum ... 2010 in Kraft getretenen Vertrag über die Unterstützung bei der Umsetzung der Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung (...) ergänzt wurde. Wirksamkeit und Gegenstand der vertraglichen Regelungen sind zwischen den Parteien unstreitig. Am 02.06.2010 sandte die Beklagte ein mit “Aufrechnung der Provisions- und Rabattzahlungen” tituliertes Schreiben (...) an die Klägerin, welches diese versehen mit der von ihrem Vorstand unterschriebenen Bemerkung “Einverstanden” an die Beklagte zurücksandte. Das Schreiben hatte folgenden Wortlaut: “(…) zur Vereinfachung der Durchführung der Abrechnungen von den geschlossenen Rabattverträgen haben wir mit Ihnen vereinbart, dass die G... AG als Treuhänderin die berechneten Rabatte bis zur Auszahlung an Ihre Krankenkasse treuhänderisch verwaltet. Die Auszahlungen der jeweiligen Rabattsummen erfolgen quartalsmäßig auf das von Ihrer Krankenkasse angegebene Konto. Neben der Auszahlung der Beträge fordert die G... AG zeitgleich die vertraglich vereinbarten Provisionszahlungen von Ihrer Krankenkasse für die Dienstleistungen der G... AG ein. Um für beide Seiten den administrativen Aufwand zu verringern, schlagen wir Ihnen vor, die jeweils entstandenen Provisionszahlungen an die G... AG mit den Ihnen zustehenden Rabattbeträgen zu verrechnen. Die G... AG würde Ihrer Krankenkasse dementsprechend den für Sie errechneten Betrag abzüglich der fälligen Provisionszahlung überweisen. Soweit sie mit diesem Vorgehen einverstanden sind, bitten wir Sie, ihr Einverständnis durch Unterzeichnung dieses Schreibens zu erklären und an uns zurückzusenden. Anderenfalls bleibt es selbstverständlich bei den bisher erfolgten Abläufen.” Mit Bescheid vom 04.05.2011 schloss das Bundesversicherungsamt die Klägerin zum 01.07.2011. Die Schließung der Klägerin wurde durch deren Vorstand am 04.05.2011 durch Aushang in den Betriebsräumen der Klägerin und im Internet unter “www.c....de” (...) sowie am 06.05. 2011 im elektronischen Bundesanzeiger (...) öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthielt u.a. folgenden Hinweis: “(…) Der Vorstand macht hiermit die Schließung öffentlich bekannt. Gläubiger der C... und der C... Pflegekasse werden gebeten, ihre Forderungen innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung geltend zu machen oder zumindest anzumelden. Soweit dem Grunde nach berechtigte Forderungen nicht binnen sechs Monaten bei der Kasse angemeldet werden, wird eine Befriedigung verweigert werden (§ 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Diese Fristen gelten nicht für Ansprüche aus der Versicherung sowie für Forderung aufgrund zwischen- oder überstaatlichen Rechts.” Mit Schreiben vom 31.05.2011 (...) teilte die Klägerin der Beklagten individuell ihre Schließung und deren öffentliche Bekanntmachung am 04.05.2011 mit und forderte sie zugleich auf, etwaige bestehende Forderungen innerhalb von 6 Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung bei ihr anzumelden. Zugleich wies sie darauf hin, dass die Befriedigung von Gläubigern, die ihre Forderungen erst nach Ablauf dieser Frist anmeldeten, verweigert werden könne. (...) Mit Schreiben vom 04.11.2011 (...), am selben Tag als Einschreiben bei der Post abgeliefert und der Beklagten am 08.11.2011, einem Dienstag, zugegangen, meldete die Beklagte gegenüber der Klägerin “voraussichtliche” Provisionsnachforderungen an, nämlich die endgültige Abrechnung für die Dienstleistung “ArzneimittelBasis” im 1. und 2. Quartal 2011, veranschlagt mit ca. 7.500,00 Euro, die endgültige Abrechnung für die Dienstleistung “ArzneimittelBasis” bzgl. D... GmbH im 1. und 2. Quartal 2011 in Höhe von voraussichtlich ca. 2.500,00 Euro sowie die endgültige Abrechnung für die Dienstleistung “ArzneimittelPlus” im 2. Quartal 2011 über etwa 10.000,00 Euro. Ferner bat sie die Klägerin in dem Schreiben, sich zu der weiteren Beteiligung an einem Klageverfahren gegen einen Dr. E... und zu laufenden Schiedsverfahren betreffend die hausarztzentrierte Versorgung zu positionieren. Zudem übersandte die Beklagte der Klägerin am 04.11.2011 eine Rechnung betreffend die Honorarpauschale für das 2. Quartal 2011 (...), die nach Korrektur am 16.12.2011 (...) eine Provisionsforderung von 10.620,75 Euro auswies. Die Rechnung, welche der Klägerin ebenfalls am 08.11.2011 zugestellt wurde, enthielt den Text “zahlbar innerhalb 4 Wochen nach Rechnungserhalt ohne Abzug”. Unter dem 21.12.2011 übersandte die Beklagte der Klägerin zwei weitere Rechnungen, nämlich eine solche betreffend die Provision ArzneimittelPlus für das 2. Quartal 2011 über brutto 11.760, 39 Euro (...) und eine weitere betreffend die Provision ArzneimittelBASIS für das 1. und 2. Quartal 2011 über brutto 10.381,36 Euro (...). Beide Rechnungen enthalten den Text “Wie mit Ihnen vereinbart, erlauben wir uns den oben benannten Provisionsanspruch von Ihrem Treuhandkonto (…) abzubuchen.” Am 08.02.2012 zahlte die Beklagte auf den zu diesem Zeitpunkt unstreitig bestehenden Anspruch der Klägerin auf Auskehrung der durch die Beklagte treuhänderisch vereinnahmten Rabatte für das 2. Quartal 2011 in Höhe von 1.430.100,64 Euro einen Betrag von 1.407.958,89 Euro. Die “Kürzung” durch die Beklagte beruhte nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien auf den in den Rechnungen vom 21.12.2011 angekündigten “Verrechnungen” der Provisionsforderungen über 11.760,39 Euro und 10.381,36 Euro, zusammen 22.141,75 Euro. Mit Rechnung vom 14.05.2012 (...) rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin die Provision ArzneimittelBASIS bzgl. D... GmbH für das Jahr 2011 über brutto 2.575,98 Euro ab. Auch diese Rechnung enthält den Text “Wie mit Ihnen vereinbart, erlauben wir uns den oben benannten Provisionsanspruch von Ihrem Treuhandkonto (…) abzubuchen.” Tatsächlich erfolgte eine entsprechende Abbuchung jedoch nicht. In der Hauptversammlung der Beklagten am 23.05.2012 wurde beschlossen, dass von dem Bilanzgewinn der Beklagten zum 31.12.2011 in Höhe von gut 3 Mio. Euro ein Betrag von 1,25 Euro je dividendenberechtigter Aktie mit Fälligkeit am 14.12.2012 ausgeschüttet werden solle. Auf die Klägerin entfiel insoweit unstreitig ein Betrag von 21.531,97 Euro. Mit Schreiben vom 04.06.2012 (...), welches offenbar in Reaktion auf ein vorangegangenes, nicht in den Rechtsstreit eingeführtes Zurückweisungsschreiben der Klägerin erfolgte, teilte der Vorstand der Beklagten der Klägerin mit, dass die Beklagte von einer fristgerechten Anmeldung ihrer Forderungen ausgehe, und beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Die Beklagte machte schließlich mit Schreiben vom 20.12.2012 (...) u.a. mehrere Kostenerstattungsansprüche wegen Schieds- und Gerichtsverfahren über insgesamt 1.179,59 Euro geltend. Zugleich erklärte sie in dem Schreiben gegenüber dem vorgenannten Dividendenanspruch der Klägerin die Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Honorarpauschale für das 2. Quartal 2011 über 10.620,75 Euro aus der (korrigierten) Rechnung vom 04.11.2011, ihrem Provisionsanspruch ArzneimittelBASIS bzgl. D... GmbH für das Jahr 2011 über 2.575,98 Euro sowie ihrem Kostenerstattungsanspruch über 1.179,59 Euro. Den danach aus Sicht der Beklagten verbleibenden Dividendenanspruch der Klägerin in Höhe von 7.155,65 Euro erfüllte die Beklagte zu einem unbekannten Zeitpunkt durch Zahlung an die Klägerin. Mit Schreiben vom 21.01.2013 (...) wies der stellvertretende Rückabwicklungsvorstand der Klägerin die Aufrechnung vom 20.12.2012 zurück und forderte die Beklagte auf, die restliche Dividende sowie die “unrechtmäßig einbehaltenen Rabattausschüttungen” bis spätestens 08.02. 2013 an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der auf Zahlung von insgesamt 36.518,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.141,75 Euro seit dem 08.02.2012 sowie aus 14.376,32 Euro seit dem 15.12.2012 gerichteten Klage teilweise, nämlich in Höhe von 16.413,40 Euro nebst Zinsen aus 2.037,08 Euro seit dem 08.02.2012 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie aus 14.376,32 Euro seit dem 23.12.2013 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, der in Höhe von 22.141,75 Euro bestehende Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rabattausschüttung für das 2. Quartal 2011 sei in Höhe von 20.104,67 Euro durch Aufrechnung im Rahmen eines Kontokorrentvertrages am 01.07.2011 erloschen. Die Vereinbarung zur Verrechnung von Provisionsansprüchen der Beklagten vom 02.06.2010 sei als Kontokorrentvereinbarung im Sinne des § 355 HGB einzuordnen; die Auslegung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB ergebe, dass unter das Kontokorrent nur Ansprüche auf Rabattausschüttung bzw. Provisionen aus dem jeweiligen Quartal fielen, so dass Provisionsansprüche für das 1. Quartal 2011 nicht berücksichtigt werden könnten. Der weitergehende Anspruch der Klägerin auf Rabattauszahlungen sowie der Anspruch auf Dividendenauszahlung seien durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit weiteren Gegenansprüchen nicht erloschen. Eine Aufrechnung sei nach § 390 BGB ausgeschlossen sei, da ihnen die Einrede nach § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V entgegengestanden habe. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung den ursprünglichen Klageantrag in voller Höhe weiter; die Beklagte erstrebt mit ihrer Berufung nach wie vor die vollständige Klageabweisung. Die Klägerin ist der Ansicht, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe zwischen den Parteien eine Aufrechnungsvereinbarung, nicht eine Kontokorrentabrede oder sonstige Verrechnungsvereinbarung bestanden, mit der Folge, dass den Parteien etwaige Einwendungen gegen die wechselseitigen Forderungen einschließlich des Aufrechnungsausschlusses nach § 390 BGB vollumfänglich erhalten blieben. Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe nicht von einer streng quartalsbezogenen Abrechnung der wechselseitigen Ansprüche ausgehen dürfen, da es der Praxis der Parteien entsprochen habe, bei den Quartalsabrechnungen auch noch offene Rabattbeträge aus vorangegangenen Quartalen zu berücksichtigen. Mit der Abrede vom 02.06.2010 betreffend die Aufrechnung der Provisions- und Rabattzahlungen habe nur ein Hin- und Herzahlen vermieden werden sollen; es sei hingegen nicht beabsichtigt gewesen, materielle Ansprüche zu beschneiden. Wegen des weiteren Vortags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache weitgehend Erfolg; die Berufung der Beklagten ist hingegen lediglich im Hinblick auf Zinshöhe und Zinsbeginn teilweise begründet. 1. Anspruch der Klägerin auf Ausschüttung restlicher Dividende Der Klägerin stand gegen die Beklagte unstreitig ein Anspruch auf Auszahlung der Dividende für das Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 21.531,97 Euro zu, auf den die Beklagte - ebenfalls unstreitig - lediglich 7.155,65 Euro gezahlt hat. Der somit noch offene Dividendenanspruch der Klägerin von 14.376,32 Euro ist nicht nach § 389 BGB erloschen. Die von der Beklagten im Schreiben vom 20.12.2012 erklärte Aufrechnung mit der durch Rechnung vom 04.11.2011 abgerechneten Honorarpauschale in Höhe von 10.620,75 Euro, dem Provisionsanspruch ArzneimittelBASIS bzgl. D... GmbH über 2.575,98 Euro und ihren Ansprüchen auf Erstattung von Kosten für Schieds- und Gerichtsverfahren in Höhe von zusammen 1.179,59 Euro entfaltet gem. § 390 BGB keine Wirkung. Denn die Beklagte hat die von ihr zur Aufrechnung gestellten Forderungen gegen die Klägerin nicht innerhalb der Frist des § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V bei der Klägerin angemeldet. a. Das in § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V statuierte Leistungsverweigerungsrecht stellt eine Einrede im Sinne des § 390 BGB dar. aa. Als solche kommen nach einhelliger Meinung grundsätzlich alle Leistungsverweigerungsrechte des Bürgerlichen Rechts in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2000 - II ZR 75/99 - juris Rn. 12; Staudinger/Gursky BGB 2016, § 390 Rn. 3; Jauernig/Stürner BGB 16. Aufl. 2015, § 390 Rn. 1 Beck-OGK/Skamel, Stand 01.07.2017, § 390 Rn. 8). Das schließt freilich nicht aus, dass auch in anderen Rechtsgebieten, namentlich dem Sozialrecht, wurzelnde Leistungsverweigerungsrechte von der Norm erfasst werden. Dementsprechend ist auch der Bundesgerichtshof in einer ein Leiharbeitsverhältnis betreffenden Konstellation ganz selbstverständlich davon ausgegangen, dass das Leistungsverweigerungsrecht aus § 28e Abs. 2 Satz 2 SGB IV eine Einrede im Sinne des § 390 BGB darstellt (BGH, Urteil vom 14.07.2005 - IX ZR 142/02 - juris Rn. 11). Für das Leistungsverweigerungsrecht nach § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V, zu dem, soweit ersichtlich, bislang keine höchstrichterliche oder obergerichtliche Entscheidung existiert, gilt zur Überzeugung des Senats in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nichts anderes. Sinn und Zweck des § 390 BGB liegen darin zu verhindern, dass sich der Gläubiger der einredebehafteten Forderung nur deshalb, weil er zufällig seinerseits Schuldner des Aufrechnungsgegners ist, Befriedigung verschaffen und damit das seinem Schuldner zustehende Leistungsverweigerungsrechts umgehen kann. Aus welchem rechtlichen Grund das Leistungsverweigerungsrecht herrührt, ist insofern von zweitrangiger Bedeutung. Hinzu kommt, dass § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V alle gegen die zu schließende Betriebskrankenkasse gerichteten Forderungen erfasst, auch solche, die aus privatrechtlichen Verträgen herrühren, und damit unmittelbar auf das bürgerlich-rechtliche Rechtsverhältnis einwirkt. b. Die Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts nach § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V liegen zugunsten der Klägerin vor. aa. Die Beklagte hat ihre unstreitig bestehenden Gegenansprüche über zusammen 14.376,32 Euro nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V bei der Klägerin angemeldet. Das Rechnungsschreiben vom 04.11.2011 betreffend die Honorarpauschale in Höhe von 10.620,75 Euro und das weitere Scheiben vom 04.11.2011, in welchem die Beklagte u.a. voraussichtliche Provisionsforderungen für ihre Dienstleistung “ArzneimittelBASIS” bzgl. der Firma D... GmbH für das 1. und 2. Quartal 2011 in Höhe von ca. 2.500,00 Euro angekündigt und darüber hinaus darum gebeten hat, sich zu den für die Klägerin laufenden Schieds- und Gerichtsverfahren zu positionieren, sind der Klägerin unstreitig erst am 08.11.2011 zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die zu Lasten der Beklagten für die Forderungsanmeldung laufende sechsmonatige Anmeldefrist bereits abgelaufen. (1) Maßgeblich für den Fristbeginn des § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist das Datum der öffentlichen Bekanntmachung der Schließung der Betriebskrankenkasse, nicht das Datum des Zugangs der Individualmitteilung an den jeweils betroffenen Gläubiger. Das folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm, die die Anmeldefrist ausdrücklich mit der “Bekanntmachung”, nicht aber mit der in Satz 3 erstmals erwähnten “Aufforderung” der bekannten Gläubiger beginnen lässt. Entgegen den von der Beklagten zitierten Stimmen der sozialrechtlichen Literatur gebieten auch Sinn und Zweck der Norm keine - dem Wortlaut widersprechende - Auslegung der gesetzlichen Regelung dahingehend, dass die Sechsmonatsfrist bei bekannten Gläubigern erst mit Zugang des individuellen Aufforderungsschreibens beginnen zu lassen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber durch die Festlegung eines einheitlichen Fristbeginns offenkundig der Rechtssicherheit und der Vereinfachung des Abwicklungsverfahrens gegenüber den Gläubigerinteressen den Vorrang eingeräumt, wobei letztere dadurch (hinreichend) Berücksichtigung gefunden haben, dass § 155 Abs. 2 Satz 3 SGB V eine zusätzliche individuelle Benachrichtigung der bekannten Gläubiger über den Fristbeginn vorschreibt, so dass diesen die Wahrung ihrer Ansprüche erleichtert wird. Insofern geht auch der Verweis der Beklagten auf die - einer abweichenden Systematik folgenden - insolvenzrechtlichen Vorschriften ins Leere. Aus der von der Beklagten ins Feld geführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf folgt nichts anderes. Dieses Urteil betraf nicht die Frage, durch welches Ereignis - öffentliche Bekanntmachung oder Aufforderung an den konkreten Gläubiger - der Fristlauf ausgelöst wird, sondern vielmehr die hier nicht relevante Frage, ob das Leistungsverweigerungsrecht auch dann besteht, wenn eine individuelle Unterrichtung des Gläubigers vollständig unterblieben ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2015 - 12 U 18/15 - juris Rn.4). (2) Die von der Beklagten im Schreiben vom 20.12.2012 zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche - Honorarpauschale für das 2. Quartal 2011 in Höhe von 10.620,75 Euro gem. Rechnung vom 04.11.2011, Provisionsanspruch ArzneimittelBASIS bzgl. D... GmbH für 2011 über 2.575,98 Euro und Ansprüche auf Erstattung von Kosten für Schieds- und Gerichtsverfahren in Höhe von zusammen 1.179,59 Euro - werden von der Regelung des § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V auch trotz des Umstands erfasst, dass sie im Zeitpunkt der Bekanntgabe und teilweise auch im Zeitpunkt des Fristablaufs noch nicht bezifferbar und damit möglicherweise noch nicht fällig waren. Maßgeblich ist insoweit allein, dass sämtliche Ansprüche im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung bereits entstanden waren. Auch das folgt sowohl aus Wortlaut als auch ratio der Norm. § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V spricht lediglich von “Forderungen” und “Gläubigern”, stellt also auf das bloße Vorhandensein von Ansprüchen gegen die zu schließende Betriebskrankenkasse ab, ohne danach zu differenzieren, ob diese bereits durchsetzbar sind oder nicht. Folgerichtig verlangt es für den Erhalt der Durchsetzbarkeit der Forderungen auch lediglich die fristgerechte Anmeldung durch die Gläubiger, nicht etwa deren (bezifferte) Geltendmachung. Auch die Gleichbehandlung aller (entstandenen) Forderungen ungeachtet ihrer Fälligkeit oder Bezifferbarkeit folgt erkennbar dem mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck einer vereinfachten, Rechtssicherheit schaffenden Abwicklung der Kasse. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist daher eine Regelungslücke nicht erkennbar. Davon abgesehen spricht die Regelung in § 155 Abs. 2 Satz 4 SGB V, auf welche die Beklagte argumentativ verweist, gegen eine Analogie: Hier handelt es sich um eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, die für einen abschließend definierten Kreis von Forderungen aufgestellt ist, nämlich solche aus der Versicherung und solche auf Grund zwischen- oder überstaatlichen Rechts. Hätte der Gesetzgeber weitere Sonderfälle zulassen wollen, so hätte deren explizite Benennung oder zumindest die Schaffung einer Generalklausel nahe gelegen. (3) Zugunsten der Beklagten ist davon auszugehen, dass die sechsmonatige Frist gem. § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB am 07.05.2011 begann. Zwar ist unter “öffentlicher Bekanntmachung” im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 1 SGB V nur die Eröffnung der Möglichkeit zur allgemeinen Kenntnisnahme zu verstehen, so dass grundsätzlich bereits der öffentliche Aushang in der Geschäftsstelle oder die Veröffentlichung auf der eigenen Internetseite, die hier jeweils am 04.05.2011 erfolgt sind, ausreichen könnte (vgl. Mühlhausen in Becker/Kingreen SGB V, 5. Auflage 2017, § 155 Rn. 15). Primär maßgeblich ist jedoch, welche Art der Bekanntmachungen die Satzung der Klägerin vorsah (vgl. § 194 Abs. 1 Nr. 11 SGB V), was die Parteien nicht vorgetragen haben. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass erst mit der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger, die hier am 06.05.2011 erfolgte, die satzungsmäßig bestimmte Form der öffentlichen Bekanntmachung erfüllt wurde. Die Frist endete, da der 06.11.2011 ein Sonntag war, gem. § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 188 Abs. 2, 193 BGB mit Ablauf des 07.11.2011. bb. Auch die weiteren Voraussetzungen für das Leistungsverweigerungsrecht des § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V liegen vor. Der Vorstand der Klägerin hat in der öffentlichen Bekanntmachung der Schließung auf die Möglichkeit einer Leistungsverweigerung im Falle nicht rechtzeitiger Forderungsanmeldung hingewiesen. Die Beklagte ist darüber hinaus von der Klägerin individuell mit (zeitnahem) Schreiben vom 31.05.2011 schriftlich unter Hinweis auf diese Folgen zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert worden. cc. Die Beklagte kann nicht gem. § 27 SGB X Wiedereinsetzung in die versäumte Anmeldefrist beanspruchen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, findet die Regelung auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung. § 27 SGB X betrifft alle Fristen des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens (vgl. Heße in BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 47. Edition Stand: 01.12.2017, § 27 SGB X Rn. 3.). Das Rechtsverhältnis zwischen den hiesigen Parteien und der Ursprung der streitbefangenen wechselseitigen Ansprüche (aus Geschäftsbesorgungsvertrag) ist hingegen rein privatrechtlicher Natur. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Beendigung der Klägerin nach sozialrechtlichen Normen richtet. c. Der von der Beklagten erhobenen Einwand, die Klägerin könne sich auf das ihr gemäß § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V zustehende Leistungsverweigerungsrecht nicht berufen, da sie ermessensfehlerhaft gehandelt habe bzw. sich rechtsmissbräuchlich verhalte, greift, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht durch. Daher bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob - anders als in dem von § 390 BGB geregelten Standardfall, der eine Berufung auf die Einrede gerade nicht verlangt - das Aufrechnungsverbot bei einem Leistungsverweigerungsrecht nach § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V nur dann greift, wenn sich die geschlossene Betriebskrankenkasse auf dieses beruft. aa. Die öffentlich-rechtlichen Grundsätze über die Ermessensausübung finden auf den vorliegenden Sachverhalt von vornherein keine Anwendung. Denn die Entscheidung der Klägerin über die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts stellt kein hoheitliches Handeln dar. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob die Formulierung der öffentlichen Bekanntmachung der Klägerin, sie “werde” die Leistung verweigern, einen Ermessensfehlgebrauch im Sinne eines Nichterkennens von Ermessensspielraum durch den Vorstand der Klägerin indiziert. bb. Auch ein Ausschluss der Berufung auf das Leistungsverweigerungsrecht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Weder hat die Klägerin ihre Rechtstellung unredlich erlangt, noch hat sie bei der Beklagten einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass sie ihr Recht aus § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V nicht ausüben werde. Insbesondere ist dies nicht durch die Email der Justiziarin der Klägerin vom 05.07.2011 geschehen. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, dass die Justiziarin aus Sicht der Beklagten rechtlich in der Lage gewesen wäre, auf irgendwelche der Klägerin zustehenden Rechtspositionen für diese zu verzichten. Zum anderen betraf die Email auch inhaltlich nur die Frage der Fortsetzung der zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge, nicht aber den Umgang mit aus diesen für die Vergangenheit begründeten Forderungen. 2. Anspruch der Klägerin auf Ausschüttung restlicher Rabatte Der Klägerin steht gegen die Beklagte desweiteren nach wie vor ein Anspruch auf Ausschüttung von Rabatten für das 2. Quartal 2011 in Höhe von - nach teilweiser Erfüllung des Anspruchs verbleibender - 22.141,75 Euro zu. Auch dieser zwischen den Parteien unstreitige Anspruch ist nicht durch eine irgendwie geartete ein- oder zweiseitige Verrechnung oder Aufrechnung mit den - ebenfalls unstreitigen - Gegenforderungen der Beklagten auf Provisionszahlungen in Höhe von 11.760,39 Euro und 10.381,36 Euro aus den beiden Rechnungen vom 21.12.2011 erloschen. a. Der Anspruch der Klägerin auf restliche Rabattausschüttung ist nicht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist durch Einstellung in ein Kontokorrent erloschen. Die Vereinbarung der Parteien vom 02.06. 2010 betreffend die Aufrechnung/Verrechnung wechselseitiger Provisions- bzw. Rabattauszahlungsansprüche kann entgegen dem Landgericht nicht als Kontokorrentabrede mit automatischer Verrechnung der jeweiligen Forderungen zum Quartalsende ausgelegt werden. Dem stehen sowohl das von den Parteien vorgetragene Verständnis der Vereinbarung, deren konkreter Inhalt als auch die Interessenlage der Parteien entgegen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien sollte die Abrede nicht dazu führen, dass materielle Ansprüche oder Einwände gegen die jeweiligen Forderungen der Parteien beschnitten werden können, sondern lediglich die Abrechnung erleichtern und ein unnötiges Hin- und Herzahlen vermeiden. Bei einem Kontokorrent werden jedoch die unter die Kontokorrentabrede fallenden Ansprüche beider Teile gebunden und von einer isolierten Geltendmachung ausgeschlossen, da bei Abschluss der Periode die Einzelansprüche unter Anrechnung der in der Periode erbrachten Leistungen durch einen abstrakten Schuldanerkenntnisvertrag ersetzt werden, der in der Saldomitteilung der einen und dem Saldoanerkenntnis der anderen Seite enthalten ist. Diese Folgen gehen weit über den von beiden Parteien genannten Zweck der Abrede hinaus. Gegen die Vereinbarung eines Kontokorrents im Sinne des § 355 Abs. 1 HGB spricht ferner, dass die Parteien keine Kontokorrentperiode vereinbart haben. In dem Schreiben vom 02.06.2010 wird nur festgehalten, dass die Auszahlung der jeweiligen Rabattsummen quartalsmäßig erfolgt; die “jeweils entstandenen Provisionszahlungen” sollen dann verrechnet werden. Entsprechend haben die Parteien unstreitig auch Provisionsansprüche in späteren Quartalen berücksichtigt. Auch haben die Parteien keinerlei Regelungen darüber getroffen, wann in welcher Form der Saldo mitzuteilen und anzuerkennen sei. b. Die Rabattausschüttungsforderung der Klägerin ist auch nicht durch eine vertragliche Vereinbarung der Parteien betreffend ihre Verrechnung mit den o.g. Provisionsansprüchen der Beklagten erloschen. Weder ist die Vereinbarung vom 02.06.2010 als antizipierter Aufrechnungs- oder Verrechnungsvertrag der Parteien auch im Hinblick auf künftig entstehende und fällig werdende wechselseitige Forderungen verbunden mit dem Ausschluss des Aufrechnungsverbots nach § 390 BGB zu verstehen, noch haben die Parteien eine entsprechende Verrechnungsabrede im Hinblick auf die konkreten Forderungen getroffen. aa. Für eine Auslegung der Vereinbarung vom 02.06.2010 als antizipierter Aufrechnungs- oder Verrechnungsvertrag der Parteien scheint freilich auf den ersten Blick der Umstand zu sprechen, dass eine explizite Vereinbarung der Parteien über die Gestattung einseitiger Verrechnungen durch die Beklagte rechtlich nicht erforderlich gewesen wäre. Weder war in den ursprünglichen Verträgen ein Aufrechnungsverbot zu Lasten der Beklagten vereinbart, noch folgte ein solches aus der Natur des Rechtsverhältnisses oder sonstigen Umständen. Im Gegenteil ist allgemein anerkannt, dass im Rahmen eines Treuhandverhältnisses - ein solches bestand hier im Hinblick auf die von der Beklagten für die Klägerin vereinnahmten Rabattausschüttungen - eine Aufrechnung jedenfalls mit konnexen Gegenforderungen möglich ist (vgl. Schlüter in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 387 Rn. 66 mwN.). Obwohl die Beklagte also der Klägerin schlicht hätte ankündigen können, dass sie künftig (einseitige) Verrechnungen von Ausschüttungsansprüchen der Klägerin und ihren Provisionsanforderungen vornehmen werde, hat sie die geplanten Verrechnungen unter den “Vorbehalt” gestellt, dass sich die Klägerin damit einverstanden erklärt. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich ein Bedürfnis für eine konsensuale Festlegung von einseitiger Aufrechnungen durch die Beklagte auch aus nicht-rechtlichen Erwägungen ergeben haben kann: Die Parteien waren sowohl gesellschaftsrechtlich als auch durch die Geschäftsbesorgungsverträge miteinander verbunden und hatten somit eine auf Dauer angelegte, vielschichtige und enge Geschäftsbeziehung. Insofern bestand durchaus aus kaufmännischen Erwägungen Anlass, die bisherige Abrechnungs- und Auszahlungspraxis nur im gegenseitigen Einvernehmen zu ändern. Im Ergebnis spricht nach Ansicht des Senats sowohl die - juristisch wenig griffige - Formulierung der Vereinbarung als auch wiederum die Interessenlage der Parteien sowie schließlich die von diesen gelebte Praxis gegen eine Auslegung der Vereinbarung als Aufrechnungsvertrag über künftig entstehende Forderungen. So ist in der Vereinbarung nicht von einer “automatischen” oder “vertraglichen” Verrechnung der künftigen Forderungen die Rede. Vielmehr deutet der von der Beklagten gewählte Wortlaut darauf hin, dass sie, die Beklagte, die Verrechnung vornimmt. Auch hatte die Klägerin aus Sicht der Beklagten, welche in der bestehenden Geschäftsbeziehung die “Abrechnungshoheit” innehatte, kein Interesse daran, sich bereits im Hinblick auf zukünftige Ansprüche irgendwelcher Rechte zu begeben; vielmehr war es für die Klägerin ausreichend, dass die Beklagte, die durch entsprechende Umbuchungen vom Treuhandkonto auf ihr Konto auch faktisch die Verrechnung vornahm, jeweils entsprechende rechtsgestaltende Erklärungen abgab. Dafür, dass auch die Beklagte keineswegs von einem Automatismus ausging, sondern offensichtlich auf ihrer Seite einen gewissen Entscheidungsspielraum sah, spricht zudem der Umstand, dass sie keineswegs in allen an die Klägerin gerichteten Rechnungen auf die verabredete Verrechnung hingewiesen hat. Vielmehr hat sie der Klägerin beispielsweise in der Rechnung vom 04.11.2011 ein Zahlungsziel gesetzt, ist also offenbar davon ausgegangen, dass die dort aufgeführte Forderung, die thematisch unter die Abrede vom 02.06.2010 fiel, nicht im Verrechnungswege, sondern durch Zahlung seitens der Klägerin erfüllt werden müsse. bb. Die Parteien haben auch im Hinblick auf die konkret streitgegenständliche Verrechnung keine (spätere) vertragliche Vereinbarung getroffen, welche die Anwendbarkeit des § 390 BGB ausschlösse. Zwar mag man in der Übersendung der mit dem Zusatz “Wie mit Ihnen vereinbart, erlauben wir uns, den oben benannten Provisionsanspruch von Ihrem Treuhandkonto abzubuchen” versehenen Rechnungen vom 21.12.2012 ein Angebot der Beklagten auf Abschluss eines (konkreten) Aufrechnungsvertrags sehen; dieses Angebot hätte die Klägerin, die auf die Rechnungen unstreitig nicht reagiert hat, jedoch nicht angenommen. c. Schließlich ist der restliche Rabattausschüttungsanspruch der Klägerin auch nicht durch eine einseitige Aufrechnung der Beklagten erloschen. Sieht man in dem Zusatz betreffend die Abbuchung des Provisionsanspruchs vom Treuhandkonto auf den Rechnungen vom 21.12.2012 in Verbindung mit den anschließend tatsächlich durch die Beklagte vorgenommenen Umbuchungen eine Aufrechnungserklärung, so steht deren rechtlicher Wirkung ebenfalls § 390 BGB entgegen. Auch den in den Rechnungen vom 21.12.2012 bezifferten Forderungen der Beklagten, die dem Grunde nach im Schreiben vom 04.11.2011 enthalten waren und daher mit Zugang am 08.11.2011 bei der Klägerin angemeldet worden sind, steht das Leistungsverweigerungsrecht der Klägerin aus § 155 Abs. 2 Satz 2 SGB V entgegen. Insofern gelten die Ausführungen unter oben 1. entsprechend. 3. Zinsansprüche der Klägerin Der Klägerin stehen ferner Zinsansprüche in dem tenorierten Umfang aus §§ 288, 286 BGB zu. Hinsichtlich des - kalendermäßig bestimmten - Anspruchs auf Dividendenauszahlung ist die Beklagte gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 am 15.12 2012 in Verzug geraten. Hinsichtlich des Rabattausschüttungsanspruchs ist erst mit Ablauf der im Schreiben der Klägerin vom 21.01.2013 gesetzten Zahlungsfrist (08.02.2013) Verzug eingetreten, weil die Fälligkeit dieses Anspruchs nicht kalendermäßig bestimmt war und auch kein anderer Umstand ersichtlich ist, der einen früheren Verzugseintritt begründen würde. Der Höhe nach ist ein Zinssatz lediglich von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begründet. Weder bei dem Anspruch der Klägerin auf Dividendenauszahlung noch bei dem Anspruch auf Rabattausschüttung handelt es sich um eine “Entgeltforderung” im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB. C. Prozessuale Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO. Insbesondere weicht die vorliegende Entscheidung, wie ausgeführt, nicht von der des OLG Düsseldorf vom 12.11.2015 ab.