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Beschluss

2 W 21/18 SpruchG

KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0731.2W21.18.00
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Leitsätze
1. Eine nach § 15 Abs. 1 SpruchG mögliche Kostenentscheidung zu Lasten eines Antragstellers kommt in Anlehnung an die Regelung in § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG in Betracht, wenn der Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt wurde oder von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Antragsteller dies erkennen musste. Einem Ausnahmefall wie dem Rechtsmissbrauch steht es nicht schon gleich, wenn ein erstinstanzlicher Antrag oder ein Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg haben.(Rn.9) 2. Der nach § 74 GNotKG geltende Mindestgeschäftswert von 200.000 Euro kann auch dann nicht unterschritten werden, wenn ein Antrag in einem Spruchverfahren als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Geschäftswerts in dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. April 2018 - 102 O 52/18 SpruchG - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Verfahrenswert wird auf 200.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine nach § 15 Abs. 1 SpruchG mögliche Kostenentscheidung zu Lasten eines Antragstellers kommt in Anlehnung an die Regelung in § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG in Betracht, wenn der Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt wurde oder von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Antragsteller dies erkennen musste. Einem Ausnahmefall wie dem Rechtsmissbrauch steht es nicht schon gleich, wenn ein erstinstanzlicher Antrag oder ein Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg haben.(Rn.9) 2. Der nach § 74 GNotKG geltende Mindestgeschäftswert von 200.000 Euro kann auch dann nicht unterschritten werden, wenn ein Antrag in einem Spruchverfahren als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird.(Rn.12) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Geschäftswerts in dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. April 2018 - 102 O 52/18 SpruchG - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Verfahrenswert wird auf 200.000,00 Euro festgesetzt. I. Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist die Festsetzung einer Barabfindung nach dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der ursprünglich im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragenen P... AG. Eine außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft stimmte am 6. Oktober 2017 mit der notwendigen Mehrheit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre zu, wobei sich die den Ausschluss betreibende Antragsgegnerin verpflichtete, eine Barabfindung in Höhe von 1,11 Euro je Aktie zu zahlen. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre wurde schließlich am 7. Dezember 2017 in das Handelsregister eingetragen. Mit einem an das Landgericht Berlin gerichteten Antrag vom 8. März 2018 hat der Antragsteller verlangt, die angemessene Höhe der Barabfindung gerichtlich zu bestimmen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass die der festgesetzten Abfindung zugrunde liegenden Planannahmen viel zu pessimistisch seien, da die Gesellschaft eine herausragende Stellung im europäischen Markt einnehme, weshalb von zukünftig steigenden Margen und einer überproportionalen Gewinnentwicklung auszugehen sei. Ferner seien die bei der Ermittlung des Ertragswerts für den Kapitalisierungszinssatz verwendeten Parameter unrichtig gewählt. So sei die Marktrisikoprämie mit 5.5 % deutlich zu hoch angesetzt, während der Wachstumsabschlag mit 1 % zu gering bemessen sei, da er unterhalb der von der EZB avisierten Inflationsrate von 2 % liege. Das Landgericht hat den Antrag mit einem Beschluss vom 27. April 2018 als unzulässig verworfen und die Kosten des Verfahrens bei einem Wert von 200.000,00 Euro der Antragsgegnerin auferlegt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Begründung des Antrags den nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG zu stellenden Mindestanforderungen nicht genüge. Die Kostenentscheidung folge aus § 23 Nr. 14 GNotKG, wonach regelmäßiger Schuldner der Gerichtskosten der Antragsgegner als Veranlasser der aktienrechtlichen Strukturmaßnahme ist. Eine abweichende Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 1 SpruchG sei nicht veranlasst, da die an eine Antragsbegründung im Spruchverfahren zu stellenden Anforderungen obergerichtlich noch nicht abschließend geklärt seien. Die Entscheidung über den Geschäftswert folge aus § 74 GNotKG, wonach der Mindestgeschäftswert in Spruchverfahren 200.000,00 Euro betrage. Gegen den ihr am 7. Mai 2018 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 5. Juni 2018 Beschwerde erhoben, mit der sie eine Abänderung der Kostenentscheidung zum Nachteil des Antragstellers sowie eine Herabsetzung des Geschäftswerts auf 55,00 Euro begehrt. Das Landgericht habe von der in § 15 Abs. 1 SpruchG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen müssen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzulegen, da der Antrag mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässig gewesen sei. Der Geschäftswert sei abweichend von der Regelung in § 74 GNotKG auf die Höhe der dem Antragsteller zustehenden Barabfindung festzusetzen gewesen. Das Landgericht hat der Beschwerde mit einem Beschluss vom 6. Juni 2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist in vollem Umfang unbegründet. 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung in dem angefochtenem Beschluss richtet, folgt dies aus §§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. §§ 58 FamFG. Kostenentscheidungen in Spruchverfahren können seit dem Inkrafttreten des FamFG auch isoliert angefochten werden, nachdem eine § 20a Abs. 2 FGG aF bzw. § 99 Abs. 1 ZPO entsprechende Regelung nicht mehr existiert (Dreier/Fritzsche/Verführth/Fritzsche, SpruchG, 2. Aufl. 2016, § 12 Rn. 13; Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 81 Rn. 81). Ferner ist die Mindestbeschwer von 600 Euro nach § 61 Abs. 1 FamFG, die nach überwiegender Auffassung auch für Beschwerden in aktienrechtlichen Spruchverfahren gilt (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 2 W 8/16 SpruchG, ZIP 2016, 1678; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl. 2018, § 12 SpruchG Rn. 2 m. w. N.), überschritten, da sich die Kostenbelastung für die Antragsgegnerin nach dem vom Landgericht festgesetzten Verfahrenswert von 200.000,00 Euro und zwei Gebühren nach Nr. 13500 KV-GNotKG auf 3.492,00 Euro beläuft. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 83 Abs. 1 GNotKG. Da die Antragsgegnerin eine Herabsetzung des Geschäftswerts von 200.000,00 Euro auf lediglich 55,00 Euro begehrt, ist auch insoweit die Mindestbeschwer von 600,00 Euro ersichtlich überschritten. 2. In der Sache hat das Rechtmittel der Antragsgegnerin jedoch weder im Hinblick auf die angegriffene Kostenentscheidung (a.) noch mit der begehrten Herabsetzung des Geschäftswerts (b.) Erfolg. a. Das Landgericht hat die Kosten des Verfahrens in dem angefochtenen Beschluss zu Recht deklaratorisch der Antragsgegnerin auferlegt. Die Kosten eines Spruchverfahrens sind aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 23 Nr. 14 GNotKG von dem Antragsgegner zu tragen, der die aktienrechtliche Strukturmaßnahme veranlasst hat, ohne dass es hierzu einer gesonderten gerichtlichen Entscheidung bedarf. Abweichend von diesem Grundsatz können die Gerichtskosten gemäß § 15 Abs. 1 SpruchG ganz oder teilweise den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Eine solche Entscheidung kommt in Anlehnung an die Regelung in § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag rechtsmissbräuchlich gestellt wurde oder von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Antragsteller dies erkennen musste. Einem solchen Ausnahmefall wie dem Rechtsmissbrauch steht es nicht schon gleich, wenn ein erstinstanzlicher Antrag oder ein Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg haben (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11 -, NZG 2012, 191 Rn. 23; Senat, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 2 W 8/16 SpruchG, ZIP 2016, 1678; Dreier/Fritzsche/Verführth/Fritzsche, a. a. O., § 15 Rn,. 16 ff.; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl. 2018, § 15 SpruchG Rn. 4). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass hier die Voraussetzungen für eine nach § 15 Abs. 1 SpruchG mögliche Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers nicht vorliegen. In seiner Antragsschrift vom 8. März 2018 hat sich der Antragsteller über mehrere Seiten hinweg mit den Annahmen beschäftigt, die der Festsetzung der Barabfindung zugrunde liegen und die er für unrichtig hält. Hierbei hat er unter anderem Einwendungen gegen die angesetzte Marktrisikoprämie sowie die Höhe des Wachstumsabschlags vorgebracht. Zwar dürfte die Antragsbegründung gleichwohl den Anforderungen an eine hinreichend konkrete Bewertungsrüge nach § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SpruchG noch nicht entsprechen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 26. Juli 2012, 2 W 44/12 SpruchG, NZG 2012, 1427; Hüffer/Koch, a. a. O:, § 4 SpruchG Rn. 8), weshalb das Landgericht den Antrag als unzulässig verworfen hat. Allein der Umstand, dass der gestellte Antrag letztlich erfolglos geblieben ist, reicht jedoch nicht aus, um ausnahmsweise eine Kostenentscheidung nach § 15 Abs. 1 SpruchG zu Lasten des Antragstellers zu rechtfertigen. Vielmehr ist hierzu - wie bereits ausgeführt - erforderlich, dass der Antrag für den Antragsteller erkennbar von vornherein aussichtlos war. Gegen eine solche Annahme spricht jedoch, dass die Frage, ob die Begründung einer Bewertungsrüge den Mindestanforderungen nach § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SpruchG genügt, stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls und letztlich auch von der Bewertung des erkennenden Gerichts abhängt, was eine Prognose aus der ex-ante Sicht naturgemäß erschwert. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nicht anwaltlich vertreten war, weshalb er die Erfolgsaussichten seines Antrags aus Laiensicht bewerten musste. Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände ist nicht ersichtlich, dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens hier ausnahmsweise nach § 15 Abs. 1 SpruchG dem Antragsteller hätten auferlegt werden müssen, wie die Antragsgegnerin meint. b. Den Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren hat das Landgericht zu Recht auf den nach § 74 GNotKG vorgesehenen Mindestgeschäftswert von 200.000,00 Euro festgesetzt. Der dort genannte Mindestwert ist immer dann anzusetzen, wenn keine Erhöhung der Barabfindung erfolgt oder deren Berechnung einen Wert von unter 200.000,00 Euro ergibt. Nach nahezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 2 W 8/16 SpruchG, ZIP 2016, 1678; OLG Schleswig, Beschluss vom 27. August 2008 - 2 W 65/06, NZG 2008, 876; OLG Düsseldorf. Beschluss vom 10. August 2004 - I - 19 W 6/04 AktE, NZG 2004, 1171; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. März 2004 - 20 W 4/04, NZG 2004, 625) und Schrifttum (Hölters/Simons, AktG, 3. Aufl. 2017, § 15 SpruchG Rn. 6 f; Dreier/Fritzsche/Verführth/Fritzsche, a. a. O., § 15 Rn. 52; Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl. 2016, § 15 SpruchG Rn. 9; Hüffer/Koch, a. a. O.; § 15 SpruchG Rn. 3; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 3 Aufl. 2015, § 15 SpruchG Rn. 7), die in gleicher Weise bereits zu der entsprechenden Regelung in § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG a. F. vertreten wurde, gilt der Mindestgeschäftswert nach der eindeutigen und unmissverständlichen gesetzlichen Regelung unabhängig von dem im Einzelfall verfolgten wirtschaftlichen Interesse auch dann, wenn ein Antrag als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird. Mit dem von der Antragsgegnerin zitierten Beschluss des LG München (LG München, Beschluss vom 29. März 2010 - 38 O 22024/09, ZIP 2010, 1995) liegt - soweit ersichtlich - lediglich eine abweichende Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts vor, die überdies noch zu § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG a. F. ergangen ist. Die Unterschreitung des Mindestgeschäftswerts hatte das Gericht dort im Wesentlichen damit begründet, dass es mit dem Justizgewährungsanspruch nicht zu vereinbaren sei, wenn ein Antragsteller mit nur sehr wenigen Aktien die Gerichtskosten aus dem sehr hohen Mindestgeschäftswert auferlegt würden. Diese Argumentation vermag aber bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil der Gesetzgeber den schutzwürdigen Interessen der Kleinanleger bereits dadurch Rechnung getragen hat, dass die Verfahrenskosten grundsätzlich von dem Antragsgegner zu tragen sind und nur unter engen Voraussetzungen dem Antragsteller auferlegt werden können. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten weiteren Argumente vermögen eine Abweichung von der gefestigten Rechtsprechung und einhelligen Auffassung im Schrifttum ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Soweit die Antragsgegnerin zwischen “Anträgen auf Durchführung eines Spruchverfahrens” und “Entscheidungen im Spruchverfahren” differenzieren will, bieten hierfür weder der Wortlaut der Regelung, die Gesetzessystematik noch die Gesetzesbegründung einen erkennbaren Anhaltspunkt. Entsprechendes gilt für die Unterscheidung zwischen unbegründeten und unzulässigen Anträgen für die Festsetzung des Geschäftswerts. Hätte der Gesetzgeber hier tatsächlich differenzieren wollen, hätte es nahegelegen, diesen Umstand bei der Zahl der anzusetzenden Gebühren zu berücksichtigen, wie dies etwa für den Fall der Beendigung des Verfahrens durch eine Rücknahme des Antrags (Nr. 13504 KV-GNotKG) oder die Feststellung eines Vergleiches (Nr. 13503 KV-GNotKG) geschehen ist. Die Festsetzung eines unterschiedlichen Geschäftswerts je nach Art der Erledigung des Verfahrens erscheint demgegenüber völlig systemwidrig (vgl. i. d. S. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. März 2004 - 20 W 4/04, NZG 2004, 625). Ferner vermag auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Gefahr einer Überschreitung des maximalen Geschäftswerts von 7,5 Millionen Euro nach § 74 GNotKG nicht zu überzeugen. Zum einen handelt es sich hierbei um eine eher theoretische Erwägung, da sich die Summe der Geschäftswerte der vier hier konkret in Rede stehenden Verfahren lediglich auf 800.000,00 Euro beläuft und damit weit hinter der Höchstgebühr zurückbleibt. Zum anderen übersieht die Antragsgegnerin, dass jedes einzelne Verfahren gebührenrechtlich für sich allein betrachtet werden muss. Dies hat etwa zur Folge, dass bei einer Abtrennung des Verfahrens eines von mehreren Aktionären, die ihren Antrag gemeinsam gestellt haben, die Gerichtsgebühren ein zweites Mal in voller Höhe anfallen und von der kostenpflichtigen Partei zu tragen sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. August 2004 - I-19 W 6/04 AktE, NZG 2004, 1171). Nicht stichhaltig ist schließlich auch der Einwand, dass es zu einer unvorhersehbaren und unzumutbaren Kostenbelastung kommen könne, wenn durch eine Vielzahl von Aktionären bewusst unzulässige Anträge gestellt würden, um den Mehrheitsaktionär finanziell zu schädigen. Zum einen handelt es sich auch hierbei ebenfalls um eine rein theoretische Erwägung, da vorliegend für ein koordiniertes Vorgehen der Antragsteller und eine bewusste Schädigungsabsicht nichts ersichtlich ist und derartiges von der Antragsgegnerin auch nicht behauptet wird. Zum anderen kann dem beschriebenen Szenario bereits dadurch in angemessener Weise Rechnung getragen werden, dass den rechtsmissbräuchlich agierenden Antragstellern die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wofür § 15 Abs. 1 SpruchG eine ausreichende Möglichkeit bietet, wie die Antragsgegnerin dem Grunde nach selbst einräumt. Dass § 31 RVG betreffend die Festsetzung des Geschäftswerts für die Anwaltsgebühren von § 74 GNotKG abweichende Regelungen enthält, ist schließlich zweifelsohne zutreffend, vermag die von der Antragsgegnerin geforderte Unterschreitung des für die Gerichtsgebühren vorgesehenen Mindestgeschäftswerts aber ebenfalls nicht zu begründen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 15 SpruchG, der auch für das Beschwerdeverfahren gilt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11, NZG 2012, 191 Rn. 21). Für eine nach § 15 Abs. 1 SpruchG mögliche abweichende Billigkeitsentscheidung zu Lasten der Antragsteller besteht schon deshalb kein Anlass, weil das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ohne Erfolg geblieben ist. IV. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Ziff. 5, 74 GNotKG, die auch für das Beschwerdeverfahren nach § 12 SpruchG maßgeblich sind (Münchener Kommentar/Kubis, AktG, 4. Aufl. 2015, § 15 SpruchG Rn. 10). Aus den bereits darlegten Gründen sieht der Senat auch hier keine Möglichkeit, von dem in § 74 GNotKG festgelegten Mindestwert von 200.000,00 Euro abzuweichen. V. Für die von der Antragsgegnerin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 70 Abs. 2 FamFG nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Dies gilt sowohl für die von dem Landgericht getroffene Kostenentscheidung als auch für die Festsetzung des Geschäftswerts. Bei der zuerst genannten Frage handelt es sich um eine Entscheidung, die von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt und keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft. Nichts anderes gilt für die Festsetzung des Geschäftswerts. Dass der Mindestgeschäftswerts nach § 74 GNotKG auch dann maßgeblich ist, wenn ein Antrag als unzulässig verworfen wird, entspricht der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung und der ganz herrschenden Auffassung im Schrifttum. Die vereinzelt gebliebene abweichende Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts zu einer mittlerweile außer Kraft getretenen Vorgängerbestimmung rechtfertigt es daher ebenfalls nicht, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.