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Beschluss

2 AR 6/19

KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0314.2AR6.19.00
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Leitsätze
1. Die Zuständigkeitsregelungen in § 72a GVG sind nach der Überleitungsvorschrift in § 40a EGGVG nur auf solche Verfahren anwendbar, die ab dem 1. Januar 2018 anhängig geworden sind, ohne dass es auf den Eintritt der Rechtshängigkeit ankäme.(Rn.8) 2. Auf eine nach § 72a GVG erfolgte Abgabe oder Verweisung eines Rechtsstreits von einer Kammer eines Landgerichts an eine andere ist § 281 ZPO weder unmittelbar noch analog anwendbar. Derartige Verweisungen entfalten daher auch keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264 [272]).(Rn.10)
Tenor
Die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts Berlin werden als funktional zuständige Spruchkörper bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuständigkeitsregelungen in § 72a GVG sind nach der Überleitungsvorschrift in § 40a EGGVG nur auf solche Verfahren anwendbar, die ab dem 1. Januar 2018 anhängig geworden sind, ohne dass es auf den Eintritt der Rechtshängigkeit ankäme.(Rn.8) 2. Auf eine nach § 72a GVG erfolgte Abgabe oder Verweisung eines Rechtsstreits von einer Kammer eines Landgerichts an eine andere ist § 281 ZPO weder unmittelbar noch analog anwendbar. Derartige Verweisungen entfalten daher auch keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264 [272]).(Rn.10) Die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts Berlin werden als funktional zuständige Spruchkörper bestimmt. I. Der Kläger nimmt den Beklagten in dessen Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L... GmbH auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt ein notarieller Wohnungs- und Teileigentumskaufvertrag mit Bauverpflichtung vom 9. Juni 2012 zugrunde, den der Kläger mit der Insolvenzschuldnerin geschlossen hatte. Der Kläger macht geltend, dass ihm aufgrund des Verzugs der Insolvenzschuldnerin mit der Fertigstellung des Bauvorhabens ein Schaden in Form von Bereitstellungszinsen entstanden sei. Hierfür habe aufgrund der von dem Beklagten gewählten Vertragserfüllung die Insolvenzmasse einzustehen. Der Kläger hat seinen Anspruch zunächst im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend gemacht. Nach dem Erlass eines Mahnbescheids am 13. Februar 2017 und dem Widerspruch des Beklagten ist die Sache am 9. Juni 2017 an das Landgericht Berlin abgegebenen worden und dort am 21. Juni 2017 bei der Zivilkammer 26 eingegangen, nachdem der Kläger den am 1. März 2017 angeforderten Kostenvorschuss am 8. Juni 2017 eingezahlt hatte. Der Kläger hat das Verfahren dann zunächst nicht weiter betrieben und erst am 28. Dezember 2018 eine Anspruchsbegründung eingereicht. Hierauf hat sich die Zivilkammer 26 mit einem Beschluss vom 4. Januar 2019 für unzuständig erklärt und die Sache von Amts wegen in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an die zuständige Kammer für Bausachen verwiesen, deren ausschließliche Zuständigkeit nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG begründet sei, weil der Kläger Ansprüche aus einem Bauträgervertrag geltend mache. Die für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen zuständige Zivilkammer 28 des Landgerichts sieht sich durch die Verweisung in ihrer funktionellen Zuständigkeit nicht gebunden, hat sich - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - mit einem Beschluss vom 27. Februar 2019 ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Kammgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Eine Zuständigkeit der Kammer für Bau- und Architektensachen sei bereits deshalb nicht begründet, weil das vorliegende Verfahren vor dem 1. Januar 2018 beim Landgericht Berlin eingegangen sei und daher § 72a GVG nach der Überleitungsbestimmung in § 40a EGGVG nicht anwendbar sei. II. 1. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. Ferner liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung auch der Sache nach vor. Zwar setzt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nach seinem Wortlaut voraus, dass sich verschiedene Gerichte (und nicht einzelne Spruchkörper) rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Allerdings ist die Vorschrift entsprechend anwendbar, wenn mehrere Spruchkörper des gleichen Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung abhängt. Dies gilt nach allgemeiner Auffassung auch für die von dem Gesetzgeber neu geschaffenen §§ 72a, 119a GVG (Senat, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 AR 11/18, NJW-RR 2018, 212; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. April 2018 - 13 SV 6/18; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 1 AR 990/18 -, MDR 2018, 1015; Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 72a GVG Rn. 2; Klose MDR 2017, 793 [795]). Danach sind die Voraussetzungen für eine obergerichtliche Zuständigkeitsbestimmung erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene gesetzliche Regelung in § 72a GVG - wie noch auszuführen sein wird - auf den vorliegenden Fall im Ergebnis keine Anwendung findet. Denn die Entscheidung des Zuständigkeitsstreits hängt gleichwohl von der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen ab, nämlich der Übergangsregelung in § 40a EGGVG sowie einer unter Umständen in entsprechender Anwendung von § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO in Betracht kommenden Bindungswirkung des durch die Zivilkammer 26 erlassenen Verweisungsbeschlusses vom 4. Januar 2019. Die Auslegung des von dem Präsidium des Landgerichts beschlossenen Geschäftsverteilungsplans steht zwischen den beteiligten Zivilkammern hingegen nicht im Streit. Schließlich liegen auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor, nachdem sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörper jeweils “rechtskräftig” im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt haben. Hierfür genügt es, dass die Beschlüsse den Parteien bekanntgegeben wurden, womit es sich nicht nur um gerichtinterne Vorgänge, sondern um Entscheidungen mit Außenwirkung handelt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 1988 - IVb ARZ 26/88 -, FamRZ 1988, 1256; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 10 AR 31/00, OLG-NL 2001,71; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36 Rn. 35 m. w. N.). 2. Als funktional zuständige Spruchkörper sind die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts zu bestimmen, weil die Voraussetzungen für eine Sonderzuständigkeit nach § 72a S. 1 Nr. 2 GVG nicht vorliegen (a.) und die Zivilkammer 28 als Kammer für Bau und Architektensachen auch nicht in entsprechender Anwendung von § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO an die von der allgemeinen Zivilkammer 26 ausgesprochene Verweisung gebunden ist (b.). a. Die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene gesetzliche Zuständigkeitsregelung in § 72a GVG ist auf das vorliegende am 21. Juni 2017 bei dem Landgericht eingegangene Verfahren bereits in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar. Nach der Übergangsregelung in § 40a EGGVG sind §§ 72a und 119a GVG n. F. auf vor dem 1. Januar 2018 anhängig gewordene Verfahren nicht anzuwenden. Der in der Bestimmung verwendete Begriff “anhängig” ist hier in einem engen und rechtstechnischen Sinne zu verstehen; er setzt daher keine Rechtshängigkeit (§§ 253 Abs. 1, 263 Abs. 1 ZPO) voraus. Hierfür spricht neben dem eindeutigen Wortlaut (“anhängig gewordenen Verfahren”) auch die Gesetzesbegründung, in der von nach Inkrafttreten des Gesetzes “eingehenden” Verfahren die Rede ist, die nicht gerichtsintern umverteilt werden sollen, um den damit verbundenen zusätzlichen Aufwand zu vermeiden (BT-Drucks, 18/11437, S. 46). Entgegen der Auffassung der Zivilkammer 26 würde sich an der mangelnden Anwendbarkeit der neu geschaffenen Zuständigkeitsregelung nach § 72a GVG aber auch dann nichts ändern, wenn bei der Übergangsbestimmung in § 40a EGGVG auf den Eintritt der Rechtshängigkeit abzustellen wäre. Denn die Rechtshängigkeit ist vorliegend ebenfalls bereits mit dem Eingang des Verfahrens bei dem Landgericht Berlin eingetreten. Zwar ist die Sache aufgrund der verzögerten Einzahlung des von dem Mahngericht bei dem Kläger angeforderten Kostenvorschusses nicht “alsbald” im Sinne von § 696 Abs. 3 ZPO abgegeben worden, so dass zu dem dort bestimmten Zeitpunkt (Zustellung des Mahnbescheids) noch nicht der Eintritt der Rechtshängigkeit fingiert wird (Zöller/Seibel, a. a. O., § 696 Rn. 8 f.). Allerdings hat der Bundesgerichthof bereits vor einiger Zeit entschieden, dass die Rechtshängigkeit bereits mit dem Eingang der Akten bei dem Prozessgericht eintritt, wenn die Voraussetzungen von § 696 Abs. 3 ZPO nicht vorliegen (BGH, Urteil vom 05. Februar 2009 - III ZR 164/08 -, BGHZ 179, 329 = NJW 2009, 1213; Musielak/Voit, 15. Aufl. 2018, § 696 Rn. 4). Auf den Eingang der Anspruchsbegründung und deren Zustellung kommt es daher entgegen der von der Zivilkammer 26 vertretenen Auffassung nicht an. b. Schließlich ist die Zivilkammer 28 als Kammer für Bau- und Architektensachen auch nicht in entsprechender Anwendung von § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO aufgrund der Bindungswirkung des von der allgemeinen Zivilkammer 26 erlassenen Verweisungsbeschlusses zuständig geworden. § 281 ZPO und dessen Bindungswirkung sind bei gerichtsinternen Abgaben im Zusammenhang mit §§ 72a, 119a GVG weder direkt noch analog anwendbar (OLG München, Beschluss vom 7. Februar 2019 - 34 AR 114/18, juris Rn. 11; OLG Hamburg, Beschluss vom 6.August 2018 - 6 AR 10/18, juris Rn. 11; KG, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 18 AR 11/18 n. v.). Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil sich die Zivilkammer 26 weder für örtlich noch für sachlich unzuständig erklärt hat, sondern allein die funktionelle Zuständigkeit der beteiligten Zivilkammern des Landgerichts Berlin im Streit steht. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist § 281 ZPO jedoch auf Abgaben oder “Verweisungen” unter Abteilungen, Kammern oder Senaten desselben Gerichts generell nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1993 - XII ARZ 16/93, NJW-RR 1993, 1282; Beschluss vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264 [272]; Urteil vom 26, Mai 1952 - III ZR 218/50, BGHZ 6, 178 [182]). Für eine analoge Anwendung der Bestimmung fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Da dem Gesetzgeber die langjährige Rechtsprechung bekannt war, nach der § 281 ZPO auf gerichtsinterne Abgaben keine (analoge) Anwendung findet, hätte er mit der Einführung der §§ 72a, 119a GVG eine entsprechende Regelung treffen müssen, wenn er hierauf gestützte Abgabeentscheidungen gleichwohl mit einer Bindungswirkung hätte ausstatten wollen, wie dies etwa auch für Verweisungen zwischen einer Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen mit § 102 S. 2 GVG geschehen ist. Aus dem Fehlen einer § 102 GVG entsprechenden Vorschrift ist daher zu schließen, dass Abgaben im Zusammenhang mit den gesetzlichen Sonderzuständigkeiten nach §§ 72a, 119a GVG nicht bindend sein sollen (vgl. in diesem Sinne auch BGH, Beschluss vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 26/78, BGHZ 71, 264 [272]).