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Beschluss

2 AR 29/19

KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0718.2AR29.19.00
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Leitsätze
Mit den in §§ 72a, 119a GVG neu geschaffenen gesetzlichen Sonderzuständigkeiten ist eine Beschränkung der Befugnisse der Gerichtspräsidien und damit ein Eingriff in die richterliche Selbstverwaltung verbunden, was eine enge Auslegung der Vorschriften rechtfertigt. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Lebensversicherung durch eine Bank fallen weder in den Anwendungsbereich von §§ 72a S. 1 Nr. 1, 119a S. 1 Nr. 1 GVG (Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften) noch in den von §§ 72a S. 1 Nr. 4, 119a S. 1 Nr. 4 GVG (Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen). (Rn.4) (Rn.7) (Rn.10)
Tenor
Die allgemeinen Zivilsenate des Kammergerichts werden als funktionell zuständige Spruchkörper bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit den in §§ 72a, 119a GVG neu geschaffenen gesetzlichen Sonderzuständigkeiten ist eine Beschränkung der Befugnisse der Gerichtspräsidien und damit ein Eingriff in die richterliche Selbstverwaltung verbunden, was eine enge Auslegung der Vorschriften rechtfertigt. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Lebensversicherung durch eine Bank fallen weder in den Anwendungsbereich von §§ 72a S. 1 Nr. 1, 119a S. 1 Nr. 1 GVG (Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften) noch in den von §§ 72a S. 1 Nr. 4, 119a S. 1 Nr. 4 GVG (Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen). (Rn.4) (Rn.7) (Rn.10) Die allgemeinen Zivilsenate des Kammergerichts werden als funktionell zuständige Spruchkörper bestimmt. I. Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Bruders Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Rentenversicherung geltend. Der Erblasser war Kunde der beklagten Bank und unterhielt bei ihr mehrere Konten. Nach einem Beratungsgespräch vom 7. Januar 2016 mit einer Mitarbeiterin der Beklagten investierte der zu diesem Zeitpunkt 66 Jahre alte und an Parkinson erkrankte Erblasser 60.000,00 Euro in eine 5 Sterne SofortRente der … Lebensversicherung AG. Nach den Versicherungsbedingungen erwarb der Erblasser Anspruch auf eine lebenslange garantierte monatliche Rente in Höhe von 211,52 Euro nebst einer etwaigen Überschussbeteiligung bei einer garantierten Mindestlaufzeit von fünf Jahren. Nachdem der Erblasser bereits wenige Monate nach dem Abschluss der Rentenversicherung verstarb, nimmt die Klägerin die Beklagte wegen einer fehlerhaften Beratung und verschwiegenen Rückvergütungen auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage mit dem von der Beklagten angefochtenen Urteil wegen Schlechterfüllung eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrags stattgegeben. Beim Kammergericht ist die Berufung zunächst an den u. a. für Streitigkeiten aus Versicherungsvermittlung und -beratung nach § 59 Abs. 3 VVG zuständigen 10. Zivilsenat gelangt. Deren Vorsitzende hat die Sache mit einer Verfügung vom 7. März 2019 in den Turnus für allgemeine Zivilsachen abgeben. Der hierauf angegangene 4. Zivilsenat hat die Auffassung vertreten, dass es sich um eine Banksache nach § 119a S. 1 Nr. 1 GVG handele und die Sache mit einer Verfügung vom 12. März 2019 abgegeben. Der hierauf im Turnus für Banksachen mit der Streitigkeit befasste 26. Zivilsenat hat sich ebenfalls für nicht zuständig gehalten und die Sache mit einer Verfügung vom 27. Mai 2019 dem Präsidium vorlegt, das eine Entscheidung des Zuständigkeitsstreits im Hinblick auf die Regelung in § 119a S. 1 Nr. 1 GVG abgelehnt hat. Hierauf hat sich der 26. Zivilsenat als Senat für Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften mit einem den Parteien mitgeteilten Beschluss vom 5. Juli 2019 förmlich für unzuständig erklärt. Einen entsprechenden Beschluss hat der 4. Zivilsenat am 11. Juli 2019 gefasst, worauf die Sache dem erkennenden Senat zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt worden ist. II. 1. Der erkennende Senat ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers berufen, weil beide an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Zivilsenate dem Kammergericht angehören und das zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof wäre. Die funktionelle Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus dem durch das Präsidium beschlossenen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2019 (Arbeitsgebiet Ziff. 7)). 2. Ferner liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung auch der Sache nach vor. Zwar setzt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nach seinem Wortlaut voraus, dass sich verschiedene Gerichte (und nicht einzelne Spruchkörper) rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Allerdings ist die Vorschrift entsprechend anwendbar, wenn mehrere Spruchkörper des gleichen Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung abhängt. Dies gilt nach einhelliger Auffassung auch für die von dem Gesetzgeber neu geschaffenen §§ 72a, 119a GVG (Senat, Beschluss vom 15. April 2019 - 2 AR 9/19, VersR 2019, 775; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. April 2018 - 13 SV 6/18; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 1 AR 990/18 -, MDR 2018, 1015; Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 72a GVG Rn. 2; Klose MDR 2017, 793 [795]). Schließlich sind auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO erfüllt, nachdem sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörper jeweils “rechtskräftig” im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt haben. Hierfür genügt es, dass die betreffenden Beschlüsse den Parteien bekanntgegeben wurden, womit es sich nicht nur um gerichtinterne Vorgänge handelt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 1988 - IVb ARZ 26/88 -, FamRZ 1988, 1256; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 10 AR 31/00, OLG-NL 2001,71; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36 Rn. 35 m. w. N.). 3. Für die Entscheidung des vorliegenden Berufungsverfahrens funktional zuständig sind die allgemeinen Zivilsenate des Kammergerichts, weil die Voraussetzungen für eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach § 119a S. 1 Nr. 1 GVG (a.) oder nach § 119a S. 1 Nr. 4 GVG (b.) nicht vorliegen. a. Entgegen der Auffassung des 4. Zivilsenats ist § 119a S. 1 Nr. 1 GVG nicht einschlägig. Entsprechend dem an § 348 Nr. 2 lit. b ZPO und § 72a S. 1 Nr. 1 GVG angelehnten Wortlaut der Vorschrift erstreckt sich ihr Anwendungsbereich auf “Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften”. Was genau unter diesen Begriff fällt, ist in keiner der genannten Bestimmungen ausdrücklich geregelt. Einen Anhaltspunkt für die Auslegung der Vorschriften gibt jedoch die Gesetzesbegründung zu §§ 72a, 119a GVG. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen danach von § 72a S. 1 Nr. 1 GVG Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften umfasst werden, “an denen eine Bank, eine Sparkasse, ein Kredit- oder ein Finanzinstitut beteiligt ist, sofern Ansprüche aus den in § 1 Abs. 1 S. 2 und Abs. 1a S. 2 KWG genannten Geschäften (u. a. Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Diskontgeschäft, Depotgeschäft, Anlageberatung und -vermittlung) betroffen sind”. Für § 119a S. 1 Nr. 1 GVG soll entsprechendes gelten (BT-Drucks. 18/11437, S. 45 f.). Ausgehend von diesem Verständnis ist für den vorliegenden Rechtsstreit eine Sonderzuständigkeit nach § 119a S. 1 Nr. 1 GVG nicht begründet. Zwar ist an der Streitigkeit ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 KWG beteiligt, jedoch ist kein Anspruch aus den in § 1 Abs. 1 S. 2 und Abs. 1a S. 2 KWG genannten Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betroffen. Insbesondere liegt weder eine Anlagevermittlung nach § 1 Abs. 1a Nr. 1 KWG noch eine Anlageberatung nach § 1 Abs. 1a Nr. 2 KWG vor, weil sich diese Tätigkeiten jeweils auf Finanzinstrumente beziehen müssen, wozu Versicherungsverträge nicht gehören. Der Begriff des Finanzinstruments ist durch die abschließende Aufzählung in § 1 Abs. 11 KWG legal definiert. Versicherungsverträge sind hiervon nicht erfasst, weshalb eine hierauf gerichtete Vermittlungstätigkeit nicht als Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäft gilt (Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Schäfer, 5. Aufl. 2016, KWG § 1 Rn. 301; Reiff, WM 2006, 1701 [1795]). Der Senat verkennt nicht, dass in dem hier vorliegenden Fall die Beratung des Klägers im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung mit einem Kreditinstitut erfolgt ist und dass das Landgericht in dem angefochtenen Urteil auf die für eine Anlageberatung durch Kreditinstitute entwickelte Rechtsprechung und insbesondere die Bond-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 06. Juli 1993 - XI ZR 12/93 -, BGHZ 123, 126) zurückgegriffen hat, weshalb besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Bankrechts bei der Entscheidung des Rechtsstreits durchaus nützlich sein könnten. Gleichwohl rechtfertigen auch diese Umstände nicht die Annahme einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit nach § 119a S. 1 Nr. 1 GVG. Hiergegen spricht, dass die in §§ 72a, 119a GVG geregelten Sonderzuständigkeiten generell eng auszulegen sind und wie alle Zuständigkeitsnormen einer klaren und eindeutigen Abgrenzung bedürfen (Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 2 AR 60/18, NJW-RR 2019, 593; OLG Hamburg, Beschluss vom 6. August 2018 - 6 AR 10/18, MDR 2018, 1327). Zum einen brächte ihre übermäßige Ausdehnung die Gefahr mit sich, die von dem Gesetzgeber erhofften Spezialisierungseffekte (BT-Drucks. 18/11437, S. 45) wieder zunichte zu machen. Zum anderen stellen die Regelungen in §§ 72a, 119a GVG eine Beschränkung der Befugnisse der Gerichtspräsidien und damit einen Eingriff in die richterliche Selbstverwaltung dar, was ebenfalls für ihre enge Auslegung spricht. Sofern es den Präsidien zweckmäßig erscheint, den nach §§ 72a, 119a GVG einzurichtenden Spruchkörpern weitere sachverwandte Materien zuzuweisen, ist dies nach §§ 72a S. 2, 119a S. 2 GVG jederzeit möglich. Umgekehrt ist es den Gerichtspräsidien aber verwehrt, den Anwendungsbereich der gesetzlichen Sonderzuständigkeiten einzuschränken (Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 72a Rn. 2 GVG; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21e Rn. 87). b. Die Voraussetzungen für eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach § 119a S. 1 Nr. 4 GVG (“Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen”) sind ebenfalls nicht erfüllt, wovon auch die an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Senate übereinstimmend ausgehen. Insbesondere liegt eine Streitigkeit aus einem Versicherungsvertragsverhältnis ersichtlich nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialen. Zwar ist dort davon die Rede, dass “wegen der Sachnähe … auch Streitigkeiten aus Versicherungsvermittlung und -beratung im Sinne von § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes” in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen sein sollen (BT-Drucks. 18/11437, S. 45). Allerdings hat diese Erwägung letztlich keinerlei Niederschlag in dem ansonsten eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut der Gesetzesbestimmung gefunden. Es handelt sich damit - anders als bei den oben erwähnten Ausführungen zu § 72a S. 1 Nr. 1 GVG - nicht um eine bloße Erläuterung und Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmung, sondern um eine substanzielle Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs. Schon um eine klare und eindeutige Abgrenzung der Zuständigkeit zu gewährleisten, die aus den oben ausgeführten Gründen unabdingbar erscheint, sind die Regelungen in §§ 72a S. 1 Nr. 4, 119 S. 4 GVG deshalb entsprechend ihrem eindeutigen Wortlaut und entgegen den Andeutungen in der Gesetzbegründung dahin auszulegen, dass lediglich Streitigkeiten zwischen den Parteien des Versichervertrags erfasst werden.