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Beschluss

2 AR 52/19

KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:1031.2AR52.19.00
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Leitsätze
1. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kann ausnahmsweise bereits vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgen, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, jeweils eindeutig und abschließend zum Ausdruck gebracht haben, dass sie sich nicht für zuständig halten, und eine baldige Beilegung des negativen Kompetenzkonfliktes nicht erwartet werden kann. 2. Eine Ersatzzuständigkeit der Gerichte am Sitz der Bundesregierung für eine Klage auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils nach § 722 ZPO kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner über inländisches Vermögen verfügt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die betreffenden Vermögensgegenstände zur Befriedigung des Gläubigers ausreichen.
Tenor
Das Landgericht Oldenburg wird als das sachlich zuständige Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kann ausnahmsweise bereits vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgen, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, jeweils eindeutig und abschließend zum Ausdruck gebracht haben, dass sie sich nicht für zuständig halten, und eine baldige Beilegung des negativen Kompetenzkonfliktes nicht erwartet werden kann. 2. Eine Ersatzzuständigkeit der Gerichte am Sitz der Bundesregierung für eine Klage auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils nach § 722 ZPO kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner über inländisches Vermögen verfügt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die betreffenden Vermögensgegenstände zur Befriedigung des Gläubigers ausreichen. Das Landgericht Oldenburg wird als das sachlich zuständige Gericht bestimmt. I. Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Hoheitsgebiet der Beklagten, begehrt die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils. Die Beklagte ist ein unabhängiger Staat innerhalb des Commonwealth of Nations, der die zu den kleinen Antillen gehörenden Inseln A... und B...umfasst. Nach einem Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Enteignung einer Immobilie erwirkte die Klägerin im Jahr 2014 gegen die Beklagte vor dem Judical Committee of the Privy Council, einem in London ansässigen Gericht, ein rechtskräftiges Zahlungsurteil über 26.616.998,00 USD. Mit ihrer am 8. Juni bei dem Landgericht Berlin anhängig gemachten Klage, die bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht förmlich zugestellt worden ist, beantragt die Klägerin, das ausländische Urteil in Höhe eines Teilbetrags von 18.322.025,52 USD nebst Zinsen für vollstreckbar zu erklären. Zur örtlichen Zuständigkeit hat sie in der Klageschrift ausgeführt, dass ihr nicht bekannt sei, ob und gegebenenfalls in welchem deutschen Gerichtsbezirk die Beklagte über Vermögen verfüge. Dies sei jedoch unschädlich, weil das Vorhandensein von Schuldnervermögen keine Voraussetzung für eine Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils darstelle. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte seien deshalb die Gerichte am Sitz der Bundesregierung analog §§ 15 Abs. 2, 27 Abs. 2 ZPO örtlich zuständig. Nach einem Hinweis des angerufenen Landgerichts Berlin, dass diese Auffassung nicht geteilt werde, hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, dass die Beklagte u. a. in Oldenburg ein Schifffahrtsregister betreibe sowie weitere Dienstleistungen anbiete, wodurch sie in Deutschland Einnahmen in erheblichem Umfang erziele. Aufgrund eines hilfsweise gestellten Verweisungsantrags hat sich das Landgericht Berlin hierauf mit einem Beschluss vom 5. März 2019 „gemäß § 17a Abs. 2 GVG für örtlich unzuständig" erklärt und des Verfahren an das Landgericht Oldenburg verwiesen. Das Landgericht Oldenburg sieht sich durch die Verweisung hinsichtlich seiner örtlichen Zuständigkeit nicht gebunden, hat sich durch einen Beschluss vom 25. September 2019 seinerseits für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin „zurückverwiesen". Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Berlin sei objektiv willkürlich und entfalte deshalb keine Bindungswirkung. Das verweisende Gericht habe sich offenkundig bewusst über den eindeutigen Vortrag der Klägerin und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln hinweggesetzt, um den Rechtstreit verweisen zu können. Das Landgericht Berlin hat hierauf die Vorlage der Sache an das Kammergericht zur Zuständigkeitsbestimmung veranlasst. II. 1. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, weil das Landgericht Berlin als das zuerst mit dem Rechtsstreit befasste Gericht zu seinem Bezirk gehört und aufgrund der Beteiligung des Landgerichts Oldenburg an dem Zuständigkeitsstreit das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre. 2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts liegen im Ergebnis vor. Zwar setzt eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO grundsätzlich den Eintritt der Rechtshängigkeit und damit die Zustellung der Klage (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) voraus, da sich ein Gericht sonst nicht, wie in § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgesehen, „rechtskräftig" für unzuständig erklären kann (BGH, Beschluss vom 22. August 2001 — XII ARZ 3/01, NJW 2002, 444 [445]; OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2016 — I-32 SA 26/16, juris Rn. 6; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 36). Die Besonderheiten des hier anhängigen Antrags machen eine förmliche Zustellung der Klageschrift auch nicht entbehrlich. Denn die Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils nach § 722 ZPO ist eine prozessuale Gestaltungsklage, auf die deshalb die allgemeinen Vorschriften eines ordentlichen Klageverfahrens nach §§ 253 ff. ZPO Anwendung finden (BeckOK ZPO/Bach, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 722 Rn. 12; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2016, § 722 Rn. 34; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 40. Aufl. 2019, §§ 722, 723 Rn. 7; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Aufl. 2017, Rn. 1036). Gleichwohl steht die bislang unterbliebene Zustellung der Klage einer Zuständigkeitsbestimmung hier nicht entgegen. Denn es ist anerkannt, dass in Ausnahmefällen auch bereits vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit das zuständige Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bestimmt werden kann, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, jeweils eindeutig und abschließend zum Ausdruck gebracht haben, dass sie sich nicht für zuständig halten, und eine baldige Beilegung des negativen Kompetenzkonflikts nicht erwartet werden kann (OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2001 — 1 AR 44/01, MDR 2002, 536; BayObLG, Beschluss vom AR 1 Z 49/91; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 36 Rn. 28). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, nachdem beide mit der Sache befassten Gerichte ihre Zuständigkeit nachdrücklich in Abrede gestellt haben und seit dem Eingang der Klage bei dem Landgericht Berlin bereits mehr als ein Jahr verstrichen ist, ohne dass das Verfahren erkennbar gefördert wurde. 3. Das Landgericht Oldenburg ist örtlich zuständig. Zwar entfaltet der durch das Landgericht Berlin auf einer unklaren rechtlichen Grundlage erlassene Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung (dazu a.), die Abgabe der Sache an das Landgericht Oldenburg ist aber der Sache nach zu Recht erfolgt, weil das Landgericht Berlin nach § 722 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 23 ZPO örtlich unzuständig und das Landgericht Oldenburg örtlich zuständig ist (dazu b.). a. Der durch das Landgericht Berlin erlassene Verweisungsbeschluss entfaltet keine Bindungswirkung. Eine solche Bindung folgt weder aus § 17a Abs. 2 S. 3 GVG (dazu aa.) noch aus § 281 Abs. 4 S. 2 ZPO (dazu bb.). aa. Das verweisende Gericht hat seinen Verweisungsbeschluss auf § 17a Abs. 2 GVG gestützt und diesen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde statthaft sein sollte. Beides war offenkundig unzutreffend, weil Verweisungen wegen fehlender örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit in einem Zivilverfahren auf der Grundlage von § 281 ZPO erfolgen und entsprechende Beschlüsse für die Parteien auch nicht anfechtbar sind (§ 281 Abs. 2 S. 2 ZPO). Eine Bindungswirkung folgt aus dem Beschluss unabhängig von der evident unrichtigen Rechtsgrundlage bereits deshalb nicht, weil sich die gesetzliche Bindungswirkung von Beschlüssen nach § 17a Abs. 2 S. 4 GVG auf die Zulässigkeit des Rechtswegs beschränkt und weitere Zuständigkeitsfragen nicht erfasst, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt (BeckOK GVG/Gerhold, 4. Ed. 1.8.2019, § 17a Rn. 9; Kissel/Mayer/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 17 Rn. 42). bb. Nichts anderes würde gelten, wenn die auf § 17a Abs. 2 GVG gestützte Entscheidung in einen Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO umzudeuten wäre. Denn eine Verweisung nach der genannten Vorschrift setzt voraus, dass die Sache bei dem angegangenen Gericht rechtshängig ist (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO). Vor Zustellung der Klage kann daher nur eine formlose Abgabe verlangt werden, was auch die Klägerin übersehen hat. Ein gleichwohl vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit erlassener Verweisungsbeschluss entfaltet nach allgemeiner Auffassung keine Bindungswirkung, weil er ohne rechtliche Grundlage ergangen ist (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 — XII ARZ 18/95, NJW-RR 1996, 254; Beschluss vom 15. März 1978 — IV ARZ 17/78 —, BGHZ 71, 69 [72]; Musielak/Voit/Foerste, a. a. O. § 281 Rn. 5). b. Die Abgabe der Sache an das Landgericht Oldenburg ist allerdings im Ergebnis zu Recht erfolgt, weil das von der Klägerin angerufene Landgericht Berlin örtlich unzuständig war, während bei dem Landgericht Oldenburg eine örtliche Zuständigkeit nach § 722 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 23 ZPO begründet ist. Nach § 722 Abs 2 ZPO ist für die Klage auf Erlass eines Vollstreckbarkeitsurteils das Gericht örtlich zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Gericht bei dem gegen den Schuldner nach § 23 ZPO Klage erhoben werden kann. Da die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtstand nicht in Deutschland hat, kommt vorliegend der Verweis auf den Vermögensgerichtsstand nach § 23 ZPO zum Tragen. Danach ist für Klagen gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. Lediglich für den Fall, dass der Schuldner weder in Deutschland ansässig ist noch über inländisches Vermögen verfügt, wird im Schrifttum vereinzelt eine Ersatzzuständigkeit der Gerichte am Sitz der Bundesregierung in entsprechender Anwendung von §§ 15 Abs. 2, 27 Abs. 2 ZPO befürwortet (Zöller/Geimer, a. a. O., § 722 Rn. 45 f.; Wieczorek/Schütze/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 722 Rn. 13). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, die es einem Gläubiger ermöglicht, einen Titel in einem Staat für vollstreckbar zu erklären, zu dem der Schuldner in keinerlei Beziehung steht, muss in dem vorliegenden Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht abschließend entschieden werden (vgl. zu Recht kritisch MüKoZPO/Gottwald, a. a. O., § 722 Rn. 35). Denn eine Ersatzzuständigkeit der Gerichte am Sitz der Bundesregierung. käme von vornherein nur dann in Betracht, wenn für die zu erhebende Klage kein anderer Gerichtsstand zur Verfügung stünde, wie auch die Befürworter dieser Auffassung einräumen (so explizit auch die Befürworter dieser Ausfassung; vgl. Zöller/Geimer, a. a. O., § 722 Rn. 45 f.; Wieczorek/Schütze/Schütze, a. a. O., § 722 Rn. 13). Dies ist hier jedoch ersichtlich nicht der Fall. Denn nach dem Vorbringen der Klägerin verfügt die Beklagte wohl über inländisches Vermögen. Wie die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 6. August 2018 vorgetragen hat, unterhält die Beklagte in Oldenburg ein Department of Marine Services and Merchant Shipping, (A...) sowie eine ähnliche Einrichtung in Bremerhaven. In ihrem A... in Oldenburg betreibt die beklagte nach Angaben der Klägerin ein Schifffahrtsregister und bietet darüber hinaus an beiden Standorten weitere Dienstleistungen für den internationalen Schiffsverkehr an. Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, ihrem Vorbringen sei gleichwohl nicht zu entnehmen, dass die Beklagte über Vermögen im Bezirk des Landgerichts Oldenburg verfüge, ist dies nicht nachvollziehbar und dient offenbar allein dem prozesstaktischen Ziel, eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin zu begründen. Denn ein Schifffahrtsregister lässt sich ganz offenkundig nicht betreiben, ohne dass hierfür ein Mindestmaß an sachlichen Ressourcen vorgehalten wird. Da es für die Begründung eines Vermögensgerichtstandes für ein Anerkennungsverfahren nach § 722 ZPO nicht darauf ankommt, ob die betreffenden Vermögensgegenstände zur Befriedigung des Gläubigers ausreichen (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1996 — X ARZ 1071/96, NJW 1997, 325; MüKoZPO/Gottwald, a. a, O., § 722 Rn. 35; BeckOK ZPO/Toussaint, a. a. O., § 23 Rn. 11), ist das Landgericht Oldenburg daher ohne Zweifel örtlich zuständig. Dass die Beklagte über Vermögen in dem Bezirk des Landgerichts Berlin verfügt, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Das Vorhandensein von Vermögen in Bremen bzw. Bremerhaven oder in anderen inländischen Gerichtsbezirken steht einer Bestimmung des Landgerichts Oldenburg als zuständiges Gericht ebenfalls nicht entgegen, weil der Klägerin unter mehreren zuständigen Gerichten nach § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht, das sie mit ihrem hilfsweise gestellten Verweisungsantrag ausgeübt hat.