Beschluss
2 AR 1038/20
KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:1019.2AR1038.20.00
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Leitsätze
Eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach §§ 72a, 119a GVG ist auch dann begründet, wenn ein unter die Vorschriften fallender Anspruch erst nachträglich durch eine Klageerweiterung oder eine Widerklage in den Rechtsstreit eingeführt wird. Der Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) steht dem nicht entgegen, weil er einen unveränderten Streitgegenstand voraussetzt.(Rn.7)
Tenor
Die Zivilkammern für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen des Landgerichts Berlin werden als funktional zuständige Spruchkörper bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach §§ 72a, 119a GVG ist auch dann begründet, wenn ein unter die Vorschriften fallender Anspruch erst nachträglich durch eine Klageerweiterung oder eine Widerklage in den Rechtsstreit eingeführt wird. Der Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) steht dem nicht entgegen, weil er einen unveränderten Streitgegenstand voraussetzt.(Rn.7) Die Zivilkammern für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen des Landgerichts Berlin werden als funktional zuständige Spruchkörper bestimmt. I. Die Klägerin betreibt ein Architekturbüro. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Bauunternehmen. Die Klägerin mietete von einer ... GmbH & Co. KG in einem Rohbau Räume zur Nutzung als Büroflächen an. Am 14. August 2018 schlossen die Parteien einen schriftlichen Mietvertrag (Anlage K 1), mit dem die Klägerin der Beklagten einen Teil der angemieteten Flächen untervermietete. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien mündlich, dass der Ausbau der streitgegenständlichen Räumlichkeiten durch die Beklagte erfolgen und die entstehenden Kosten von den Parteien jeweils zur Hälfte getragen werden sollten. Aus zwischen den Parteien streitigen Gründen ist der Ausbau der Räume bis heute nicht fertiggestellt worden. Mit einem Schreiben vom 23. November 2018 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit der Beklagten wegen Zahlungsverzugs. Im Gegenzug stellte die Beklagte der Klägerin für die ausgeführten Bauarbeiten mit einer zweiten Abschlagsrechnung vom 24. Mai 2019 einen Betrag von 45.000,00 Euro brutto in Rechnung, nachdem die Klägerin eine erste Abschlagsrechnung bereits bezahlt hatte. Die hierauf von der Klägerin erhobene Klage auf Räumung und Herausgabe sowie Zahlung des rückständigen Mietzinses ist bei der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin als allgemeiner Zivilkammer anhängig geworden. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte eine Widerklage erhoben, mit der sie u. a. den Ausgleich der zweiten Abschlagsrechnung vom 24. Mai 2019 für die ausgeführten Bauarbeiten begehrt, worauf die Zivilkammer 38 die Sache über die Eingangsregistratur an die Zivilkammer 20 als im Turnus zuständige Kammer für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen abgegeben hat. Die Zivilkammer 20 hat sich nach Anhörung der Parteien mit einem Beschluss vom 8. Oktober 2019 für funktional unzuständig erklärt und die Sache an die Zivilkammer 38 zurückgegeben. Hierauf hat die Zivilkammer 38 sich – nach der zwischenzeitlich erfolglosen Durchführung eines Güterverfahrens – mit einem Beschluss vom 10. September 2020 ebenfalls für funktionell unzuständig erklärt und die Sache dem Kammergericht zur Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers vorgelegt. II. 1. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. Ferner liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung auch der Sache nach vor. Zwar setzt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nach seinem Wortlaut voraus, dass sich verschiedene Gerichte (und nicht einzelne Spruchkörper) rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Allerdings ist die Vorschrift entsprechend anwendbar, wenn mehrere Spruchkörper des gleichen Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung abhängt. Dies gilt nach allgemeiner Auffassung auch für die von dem Gesetzgeber neu geschaffenen §§ 72a, 119a GVG (Senat, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 AR 11/18, NJW-RR 2018, 212; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. April 2018 - 13 SV 6/18; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 1 AR 990/18 -, MDR 2018, 1015; Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 72a GVG Rn. 2; Klose MDR 2017, 793 [795]). Darüber hinaus sind auch die weiteren Voraussetzungen für eine obergerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO erfüllt. Insbesondere haben sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörper jeweils "rechtskräftig" im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt. Hierfür genügt es, dass die Beschlüsse jeweils den Parteien bekanntgegeben wurden, womit es sich nicht nur um gerichtsinterne Vorgänge handelt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 1988 - IVb ARZ 26/88 -, FamRZ 1988, 1256; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 10 AR 31/00, OLG-NL 2001,71; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36 Rn. 35 m. w. N.). 2. Als funktional zuständige Spruchkörper sind die Kammern für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen zu bestimmen, weil die Voraussetzungen für eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach § 72a S. 1 Nr. 2 GVG vorliegen. Entsprechend dem an § 348 Abs. 1 Nr. 2 b ZPO angelehnten Wortlaut der Vorschrift erstreckt sich ihr Anwendungsbereich auf Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen damit “alle Streitigkeiten über Ansprüche erfasst werden, die aus einem Rechtsverhältnis herrühren, in dem eine Partei eine Verpflichtung zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat – unabhängig von dessen vertraglicher Qualifikation etwa als Dienst-, Werk-, Werklieferungs- oder entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag -, wenn an den Verträgen zumindest auf einer Seite ein Architekt, Bauunternehmer oder eine andere berufsmäßig mit der Planung und Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft beteiligt war” (vgl. BT-DRS. 14/4722, Seite 88). a. Ausgehend von diesem Verständnis ist für den vorliegenden Rechtsstreit eine Sonderzuständigkeit nach § 72a S. 1 Nr. 2 GVG begründet. Mit ihrer Widerklage macht die Beklagte, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Bauarbeiten befasst, eine Entgeltforderung aus einem mündlich geschlossenen Bauvertrag geltend. Soweit die Zivilkammer 20 hiergegen einwendet, es handele sich bei der Widerklage um einen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch, vermag dies nicht zu überzeugen. Gegen eine derartige Annahme spricht insbesondere, dass die hierzu angehörten Parteien des Rechtsstreits selbst nicht von der Gründung einer Gesellschaft ausgehen und die Klägerin ihre mit der Klage verfolgten Ansprüche allein auf den schriftlich geschlossenen Gewerbemietvertrag vom 14. August 2018 stützt. b. Der Annahme einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit nach § 72a S. 1 Nr. 2 GVG steht entgegen der Auffassung der Zivilkammer 20 auch nicht entgegen, dass deren Tatbestandsvoraussetzungen erst nachträglich durch die Erhebung einer Widerklage begründet worden sind. Allerdings ist diese Rechtsfrage – soweit ersichtlich – in der bislang zu §§ 72a, 119a GVG veröffentlichten Rechtsprechung noch nicht ausdrücklich entschieden worden. Eine vergleichbare Problematik besteht aber bei der Abgrenzung der originären Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Dort geht ein Teil des Schrifttums davon aus, dass ein Rechtsstreit vom Einzelrichter an die Kammer abzugeben ist, wenn durch eine Klageerweiterung oder Widerklage nachträglich die Voraussetzungen der Vorschrift begründet werden (Zöller/Greger, a. a. O., § 348 Rn. 8; Stein/Jonas/Bartels, ZPO, 23. Aufl. 2015, § 348 Rn. 18), während dies von der Gegenauffassung unter Hinweis auf § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO verneint wird (so etwa MüKo-ZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, § 348 Rn. 48; BeckOK ZPO/Fischer, 38. Ed. 1.9.2020, § 348 Rn. 6). Nach Auffassung des Senats sprechen die besseren Gründe dafür, eine nachträgliche Abgabe von Rechtsstreitigkeiten an die nach §§ 72a, 119a GVG gesetzlich zuständigen Spruchkörper zuzulassen. Der Einführung der Sonderzuständigkeiten nach den genannten Vorschriften lag nach den Vorstellungen des Gesetzgebers der Gedanke zugrunde, dass eine häufigere Befassung mit einer bestimmten Materie zu einer Verbesserung der Qualität der Entscheidungen führt (BT-Drucks. 18/11437, S. 44 f.). Für diesen Normzweck ist es jedoch unerheblich, ob die Voraussetzungen für eine solche Zuständigkeit bereits bei Erhebung der Klage vorliegen oder erst später eintreten. Demgegenüber vermag auch der Hinweis auf den Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) nicht zu überzeugen. Denn nach allgemeiner und unbestrittener Auffassung gilt dieser Grundsatz nur bei einem unveränderten Streitgegenstand und damit gerade nicht im Falle nachträglicher Klageerweiterungen und Widerklagen (BGH, Urteil vom 17. April 2013 – XII ZR 23/12, NJW 2013, 2597 Rn. 23; Zöller/Greger, a. a. O., § 261 Rn. 12 m. w. N.). Die hier zur Entscheidung stehende Frage ist vielmehr am ehesten mit der § 506 ZPO zu Grunde liegenden Konstellation zu vergleichen, in der das Gesetz eine nachträgliche Verweisung des Rechtsstreits ausdrücklich vorsieht (so [zu § 348a ZPO] auch Zöller/Greger, a. a. O., § 348 Rn. 8). Die weiteren Gründe, welche die Zivilkammer 20 gegen die nachträgliche Begründung ihrer Sonderzuständigkeit anführt, sind demgegenüber nicht stichhaltig. Insbesondere kann nicht davon die Rede sein, dass die Gegenpartei durch die nachträgliche Einführung eines weiteren Streitgegenstandes ihrem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) entzogen würde. Vielmehr wird der gesetzliche Richter durch die gesetzlichen Zuständigkeitsnormen, zu denen auch § 72a S. 1 Nr. 2 GVG gehört, erst bestimmt. Möglichen Missbrauchsfällen kann durch eine nach § 145 ZPO mögliche Abtrennung der Widerklage oder nachträglichen Klageerweiterung Rechnung getragen werden, die hier wegen des engen Zusammenhangs von Klage und Widerklage aber nicht sachgerecht wäre.