OffeneUrteileSuche
Urteil

2 U 153/14

KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0916.2U153.14.00
2mal zitiert
10Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einem Frachtbrief kommt auch bei fehlenden Unterschriften eine Beweiswirkung nach allgemeinem Urkundenrecht zu, die vorliegend aufgrund der Unterschrift des Fahrers, der die Ladung entgegengenommen hat, wie eine Quittung zu würdigen ist, d.h. als Indiz für die Richtigkeit der darin festgehaltenen Umstände.(Rn.28) 2. Bei der Versendung einer Vielzahl von Paketen mit identischem Inhalt ist eine in Täuschungsabsicht vorgenommene Fehlbestückung einzelner Pakete unwahrscheinlich, soweit nicht ersichtlich ist, dass geplant und planbar war, den gesamten Lkw zu entwenden. (vergleiche BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 14/11, MDR 2013, 616).(Rn.34) 3. Ein Verstoß gegen vertraglich vereinbarte oder von einer Partei des Frachtvertrages einseitig wirksam vorgegebene Sicherheitsbestimmungen (hier: Benutzung bewachter Parkplätze) begründet grundsätzlich ein qualifiziertes Verschulden i.S.v. § 435 HGB bzw. Art. 29 CMR.(Rn.41)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Oktober 2014 verkündete Urteil des Landgerichts - 100 O 84/13 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten in der Hauptsache und für die Kosten des Rechtsstreits wie Gesamtschuldner haften. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Streithelferin trägt die Kosten der Nebenintervention. Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird für den Beklagten zu 2) und seine Streithelferin in dem aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen Umfang zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Frachtbrief kommt auch bei fehlenden Unterschriften eine Beweiswirkung nach allgemeinem Urkundenrecht zu, die vorliegend aufgrund der Unterschrift des Fahrers, der die Ladung entgegengenommen hat, wie eine Quittung zu würdigen ist, d.h. als Indiz für die Richtigkeit der darin festgehaltenen Umstände.(Rn.28) 2. Bei der Versendung einer Vielzahl von Paketen mit identischem Inhalt ist eine in Täuschungsabsicht vorgenommene Fehlbestückung einzelner Pakete unwahrscheinlich, soweit nicht ersichtlich ist, dass geplant und planbar war, den gesamten Lkw zu entwenden. (vergleiche BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 14/11, MDR 2013, 616).(Rn.34) 3. Ein Verstoß gegen vertraglich vereinbarte oder von einer Partei des Frachtvertrages einseitig wirksam vorgegebene Sicherheitsbestimmungen (hier: Benutzung bewachter Parkplätze) begründet grundsätzlich ein qualifiziertes Verschulden i.S.v. § 435 HGB bzw. Art. 29 CMR.(Rn.41) Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Oktober 2014 verkündete Urteil des Landgerichts - 100 O 84/13 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten in der Hauptsache und für die Kosten des Rechtsstreits wie Gesamtschuldner haften. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Streithelferin trägt die Kosten der Nebenintervention. Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird für den Beklagten zu 2) und seine Streithelferin in dem aus den Entscheidungsgründen ersichtlichen Umfang zugelassen. I. Die Klägerin ist Transportversicherin. Sie nimmt die Beklagte zu 1) als auch den Beklagten zu 2), den Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der F... G... GmbH (im folgenden: F...), aus übergegangenem Recht und gestützt auf von ihr geleistete Entschädigungsleistungen wegen eines Transportschadens in Anspruch. Die S... GmbH (im folgenden: S...), welche nach dem Vortrag der Klägerin bei ihr versichert ist und von ihr entschädigt wurde, beauftragte die Beklagte zu 1) am 1. September 2009 telefonisch damit, Kartons mit Elektronikartikeln (Fernseher und Kabel) von einem Lager der Fa. K... in London zur S... nach Berlin zu befördern. Die Beklagte zu 1) beauftragte die F... als Unterfrachtführerin. Dabei war ausdrücklich vereinbart, dass Pausen nur auf bewachten Parkplätzen stattfinden dürfen. Die F... beauftragte wiederum eine Unterfrachtführerin, die Fa. J... R..., welche den Transport tatsächlich durchführte. Nach dem am Abend des 1. September 2009 erfolgten Beladevorgang in London unterschrieb der LKW-Fahrer der Fa. J... R..., R... S..., einen Frachtbrief (Kopie als Anlage 9 zum Schadensgutachten/Bericht der Fa. A.... C... (Anlage K2)). Aus diesem ergibt sich, dass die geladenen Pakete Fernseher und Kabel enthalten sollten. Da der Fahrer seine Ruhezeiten einhalten musste und ihm nicht gestattet wurde, über Nacht innerhalb des Lagers in London zu parken, parkte er seinen LKW, dessen Ladefläche nur durch eine Plane geschützt war, in unmittelbarer Nähe vom Lager in einem Industriegebiet und legte sich in seiner Fahrerkabine zur Ruhe. Im Laufe der Nacht wurden die Planen des LKW geöffnet und eine Reihe von Paletten mit Paketen durch mehrere Personen entwendet, was der Fahrer bemerkte und durch Anlassen des Motors unterbrechen konnte. Nachdem er daraufhin in das Lager zurückfuhr, wurden die verbliebenen Pakete dort abgeladen. Der Fahrer R... S... quittierte insofern auf dem Frachtbrief, dass 353 Fernseher sowie 557 Kabel entwendet worden seien. Mit dem angefochtenen Urteil vom 17. Oktober 2021 - 100 O 84/13 - hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Berlin die Beklagte zu 1) verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von insgesamt 76.356,97 Euro nebst Zinsen sowohl für den Schaden aufgrund der abhanden gekommenen Fernseher und Kabel, als auch der Kosten des Schadensberichts der Fa. A... C... zu zahlen. Den Beklagten zu 2) hat das Landgericht entsprechend verurteilt, im Wege der abgesonderten Befriedigung aus der Entschädigungsforderung der CMR-Haftpflichtversicherung der F... an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagten wenden sich gegen die erstinstanzliche Verurteilung, wobei die Berufung zu Gunsten des Beklagten zu 2) von seiner Streithelferin eingelegt worden ist. Ein Schaden in der streitgegenständlichen Höhe sei nicht bewiesen, insbesondere sei nicht bewiesen, dass die in London entwendeten Kartons tatsächlich mit Fernsehern bepackt gewesen seien (Bd. 2, Bl. 50). Man könne darauf schließen, dass die Verladerin hier eine Sendung vortäuschen und dann wieder „rückgängig“ machen wollte (Bd. 2, Bl. 45). Es sei nicht unstreitig, dass sich in den zurückgelaufenen, d.h. nicht gestohlenen Kartons Fernseher befunden hätten (Bd. 2, Bl. 54). Die Angabe der Fehlmenge auf dem CMR-Frachtbrief sei nicht das Ergebnis einer gemeinsamen Überprüfung (Bd. 2, Bl. 54). Jedenfalls liege kein qualifiziertes Verschulden vor, nachdem der Fahrer noch gebeten hatte, auf dem umzäunten Gelände der Verladerin übernachten zu dürfen. Die Ansprüche seien daher verjährt. Die Streithelferin und der Beklagte zu 2) meinen zudem, dass jedenfalls eine Haftung des Beklagten zu 2) nicht in Betracht komme, da zwischen der S... und der F... kein Vertragsverhältnis bestanden habe. Aus Art. 13 CMR könnten sich allenfalls unmittelbare Ansprüche gegenüber dem abliefernden (Unter-)Frachtführer ergeben. Die Beklagten und der Streithelfer des Beklagten zu 2) beantragen jeweils sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 2014 - 100 O 84/13 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Gegen eine Fehlbestückung der Kartons spräche schon das hohe Risiko des Entdecktwerdens, wenn Kartons, wie dann ja auch erfolgt, zurückblieben. Der Senat hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugin Y.... Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 16. September 2021 Bezug genommen (Bd. 4, Bl. 68). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). II. Die Berufungen der Beklagten sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511 ff. ZPO. Unschädlich ist, dass der Beklagte zu 2) erst in der Verhandlung vom 20.12.2018 beantragt hat, das angegriffene Urteil abzuändern und die Klage gegen sich abzuweisen (Bd. 2, Bl. 120), da die ihn unterstützende Streithelferin innerhalb der Berufungsfrist form- und fristgerecht Berufung eingelegt hat (§ 67 Satz 2 ZPO). Die Rechtsmittel sind allerdings nicht begründet. Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1. Zahlung von 76.356,97 Euro nebst Zinsen verlangen. Der in der Person der S... entstandene Anspruch auf Ersatz in dieser Höhe wegen der entwendeten Fernseher und Kabel sowie der Kosten für das außergerichtliche Schadensgutachten (Schadensbericht) ist gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen. a) Die S... konnte gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR von der Beklagten zu 1) Ersatz des Schadens verlangen, der durch den streitgegenständlichen Verlust der Fernseher und Kabel entstanden ist. aa) Auf den zwischen der S... und der Beklagten zu 1) geschlossenen Frachtvertrag und den streitgegenständlichen Schadensfall sind die Regelungen der CMR anwendbar, da die Voraussetzungen des Art. 1 CMR vorliegen. Insofern kann auf die Begründung im angegriffenen Urteil Bezug genommen werden. Soweit das CMR keine oder keine abschließende Regelungen enthält, kommt gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b) der Rom-I-Verordnung (EG) Nr. 593/2008 ergänzend deutsches Recht zur Anwendung. bb) Es liegt auch ein teilweiser Verlust des Frachtgutes i.S.v. Art. 17 Abs. 1 CMR vor. Dieser ist zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eingetreten. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Senat zudem zu der Überzeugung gelangt, dass entsprechend der klägerischen Behauptung in den unstreitig entwendeten Kartons tatsächlich 353 Fernseher und 557 Kabel gepackt waren, d.h. tatsächlich nicht nur leere Kartons entwendet wurden. Der Senat ist insofern zu einem Maß an persönlicher Gewissheit gelangt, welches Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, was allerdings auch genügt (BGH, Urteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12 -, Rn. 8, juris, m.w.N.), gerade auch zur Überzeugungsbildung dafür, dass sich in verlorengegangenen Paketen Waren in dem behaupteten Umfang befanden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - I ZR 50/13 -, Rn. 19, juris). Dabei stützt der Senat seine Überzeugungsbildung auf eine Reihe von Indizien. (1) Zu berücksichtigen ist zunächst, dass unstreitig Kartons aufgeladen wurden. Dabei steht nicht im Streit, dass die Menge der geladenen Kartons geeignet war, die genannte Anzahl von Fernsehern und Kabeln zu enthalten. (2) Ferner ist davon auszugehen, dass es sich darüber hinaus um Kartons handelte, die jedenfalls dem äußeren Anschein nach Fernseher enthielten. Insofern haben die Beklagten Gegenteiliges schon nicht vortragen. (3) Ein gewichtiges Indiz dafür, dass in den Kartons tatsächlich Fernseher und Kabel vorhanden waren, stellt das unterschriebene Frachtbrief-Dokument dar. Dort ist handschriftlich vermerkt, dass ursprünglich 557 Pakete Fernseher und Kabel geladen waren. Ferner ist handschriftlich vermerkt, dass 353 Pakete Fernseher und 557 Pakete Kabel gestohlen wurden. Für die Würdigung der Beweiskraft des Frachtbriefes kann vorliegend dahinstehen, ob die Beweisregel des Art. 9 Abs. 1 CMR unanwendbar bleibt, wenn die Unterschrift des Absenders fehlt (so aber BGH, Urteil vom 16. Oktober 1986 - I ZR 149/84 -, Rn. 16, juris; a.A. aber offenbar MüKoHGB/Jesser-Huß, 4. Aufl. 2020, CMR Art. 9 Rn. 2, Art. 5 Rn. 9: Beweisvermutung jedenfalls gegen die Partei, die den Frachtbrief unterzeichnet hat) oder ob hier die unterzeichnenden Mitarbeiter der Ladestelle (Bd. 2, Bl. 51) als Vertreter der Absenderin handelten. Denn es ist anerkannt, dass dem Frachtbrief auch bei fehlenden Unterschriften eine Beweiswirkung nach allgemeinem Urkundenrecht beikommt (Reuschle in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2017, Artikel 5 CMR Rn. 5), d.h. dieser vorliegend aufgrund der Unterschrift des Fahrers, der die Ladung entgegengenommen hat, wie eine Quittung zu würdigen ist, d.h. als Indiz für die Richtigkeit der darin festgehaltenen Umstände (vgl. allgemein Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 368 Rn. 4; noch weitergehend konkret für den einseitig unterschriebenen Frachtbrief wohl Koller, 10. Aufl. 2020, CMR Art. 5 Rn. 3: unter Umständen starkes Indiz). (4) Ein weiteres, ganz maßgebliches Indiz ist ferner, dass keine Anhaltspunkte für den Alternativhergang, d.h. dass tatsächlich in den Kartons keine Fernseher enthalten waren, sprechen, bzw. dass dieser Alternativhergang äußerst unwahrscheinlich erscheint, worauf der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.09.2021 auch nochmals ausdrücklich hingewiesen hat. Wie die Streithelferin vorträgt, lässt sich das Szenario, wonach leere Kartons geladen wurden, letztlich nur so erklären, dass hier (durch wen auch immer) gezielt eine Ladung vorgetäuscht werden und dann wieder „rückgängig“ gemacht werden sollte (Bd. 2, Bl. 45), d.h. in betrügerischer Absicht der Anschein verschickter voller Kartons erweckt und diese dann wieder „eingefangen“ werden sollten. Aus Sicht des Senats erscheint dies aber bereits deshalb sehr fernliegend, weil - worauf die Klägerin hingewiesen hat (Bd. 1, Bl. 168) - ein solches Vorgehen äußerst riskant sein musste. Denn entsprechende Planer eines solchen Hergangs konnten sich zum einen nicht darauf verlassen, dass es ihnen überhaupt gelingen würde, die „leeren“ Kartons wieder in ihren Besitz zu bringen. Denn hypothetische Planer eines solchen Szenarios, die nicht wissen konnten, ob und wann der Fahrer Ruhepausen einlegen musste, konnten sich nicht darauf verlassen, dass der Fahrer in unmittelbarer Nähe parken würde bzw. sein LKW überhaupt auffindbar wäre, vielmehr stand es diesem frei, wo er hinfahren würde. Zum anderen konnte keineswegs sicher oder auch nur wahrscheinlich sein, dass es - falls der LKW auffindbar wäre - gelingen würde, tatsächlich alle leeren Kartons zu entwenden. Dies wäre schon vor dem Hintergrund äußerst fraglich, weil der geplante „Diebstahl“ entdeckt werden konnte, wie es dann tatsächlich auch geschah. Mithin bestand ein sehr hohes Risiko, dass der vermeintliche Plan aufgedeckt werden würde: Entweder, indem bereits der Zugriff auf den beladenen LKW nicht gelingen würde (dann wären die leeren Kartons spätestens bei Ankunft bei der S... aufgefallen), oder aber, dass jedenfalls - wie es tatsächlich auch geschah - kein vollständiger Zugriff gelingen würde (dann wäre es sehr wahrscheinlich gewesen, dass die leeren Kartons im Nachgang aufgefallen wären, z.B. bei polizeilicher Aufnahme des Sachverhalts). Selbst wenn daher nach alledem ein Diebstahl geplant gewesen wäre, so erscheint es außerordentlich fernliegend, dass hierfür leere Kartons präpariert wurden. Wesentlich risikoärmer und naheliegender wäre dann gewesen, schlicht die Beladung mit den vollen Kartons abzuwarten und diese dann aus dem geparkten LKW zu entwenden. Bei der Wertung, inwiefern eine Fehlbeladung nahe- oder fernliegender erscheinen kann, sieht sich der Senat bestätigt durch die insofern übertragbaren Wertungen des Bundesgerichtshofs zur Wahrscheinlichkeit der Fehlbeladung von Containern einerseits und Kartons andererseits. Der Bundesgerichtshof berücksichtigt gerade, dass bei der Versendung von Paketen eine in Täuschungsabsicht vorgenommene Fehlbestückung durch den Verkäufer oder seine Bediensteten im Allgemeinen - im Vergleich zur Fehlbestückung ganzer Container - eher unwahrscheinlich ist, weil nicht vorausgesehen werden kann, ob gerade dasjenige Paket verlorengeht, das nur unzureichend bestückt wurde (BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 14/11 - Rn. 19, juris). Ebenso verhält es sich hier: Es steht nicht im Raum und ist auch nichts dafür ersichtlich, dass vorliegend geplant und planbar war, den gesamten LKW zu entwenden (so dass für die Diebe hinreichend vorhersehbar gewesen wäre, dass alle unzureichend bestückten Pakete verloren gehen), d.h. der vorliegende Fall ähnelt eher der Fehlbestückung von Paketen denn der (leichter zu verschleiernden) Fehlbestückung eines ganzen Containers. (5) Ein weiteres Indiz ist schließlich, dass letztendlich Fernseher und Kabel entsprechend dem ursprünglichen Frachtauftrag zur S... gelangten. Dies hat die Zeugin Y... in der Beweisaufnahme vom 16. September 2021 glaubhaft bekundet (Protokoll vom 16.09.2021, Bd. 4, Bl. 69). Sie hat angegeben, dass die S... am 16. September 2011 letztlich 326 Kartons erhielt, welche die bestellten Fernseher enthalten sollten (und angesichts der von der Zeugin bezeugten Eingangskontrollen bei der S... und dem Ausbleiben von Reklamationen nach dem Weiterverkauf zur Überzeugung des Senats auch enthielten) und welche aus ihrer Sicht zum Teil Kartons gewesen sein müssten, die vom Diebstahl zurückgelangt waren sowie weitere, noch auf Lager befindliche Kartons. Die Zeugin Y... erschien dem Senat auch glaubwürdig und sichtlich darum bemüht, wahrheitsgemäß zu bezeugen. So hat die Zeugin Y... ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie letztlich nicht sagen könnte, ob es sich bei den Kartons tatsächlich um die vom Diebstahl betroffenen Kartons handelte. Wenngleich damit nicht bewiesen ist, dass tatsächlich die Kartons aus dem seinerzeitigen Diebstahl zur S... gelangten, steht damit zur Überzeugung des Senats fest, dass jedenfalls wenig später mindestens identische Fernseher angeliefert wurden. Da es naheliegt, dass diese aus der ursprünglichen Ladung stammten, ist dies zumindest ein Indiz dafür, dass die Kartons schon seinerzeit mit Fernsehern beladen waren. (6) Der Senat lässt bei seiner Überzeugungsbildung nicht außer Betracht, dass der von den Beklagten als Zeuge benannte Fahrer des LKW, R... S... angegeben hat, eine Palette mit bloßen Händen geschoben zu haben und beobachtet zu haben, dass es einigen der Diebe gelungen sei, bis zu 4 Pakete gleichzeitig aus dem LKW zu tragen. Allerdings folgt der Senat der Würdigung des Landgerichts, dass insofern kein die Überzeugungsbildung zum Vorhandensein der Fernseher ausschließendes Indiz vorliegt, zumal zumindest in einer Ausnahmesituation wie dem Diebstahl von Fernsehern nicht ausgeschlossen ist, dass gleichzeitig bis zu 4 Pakete von einem LKW in einen daneben parkenden Transporter verbracht werden. Eine Vernehmung des Zeugen war deshalb auch in der Berufungsinstanz nicht erforderlich. cc) Durch den Verlust der Kartons ist der S... ein Schaden i.H.v. 71.157,00 Euro entstanden. Denn es ist davon auszugehen, dass der Wert der entwendeten Fernseher und Kabel 71.157,00 Euro betrug. Dies ergibt sich anhand der Wertberechnung entsprechend der Anlage A11 im Schadensgutachten/Bericht der Fa. A.... C... (Anlage K2) unter Zugrundelegung des Werts von 200 Euro je Fernseher für eine Gesamtmenge von 353 (entwendeten) Fernsehern sowie dem Wert von 1 Euro je Kabel bei einer Gesamtmenge von 557 (entwendeten) Kabeln. Die Wertansätze entsprechen den von der Verkäuferin A... V... der S... in Rechnung gestellten Preisen gemäß der Rechnung vom 30.08.2011 (Anlage A10 im Schadensgutachten/Bericht der Fa. A..... C... (Anlage K2)). Das Bestreiten zum Wert der entwendeten Elektronik ist angesichts der zugrunde gelegten Unterlagen ohne hinreichende Substanz. Insbesondere ist nicht aufgezeigt, weshalb der (Händer-)Verkaufspreis vorliegend nicht den (Mindest-)Schaden für die S... darstellen sollte. dd) Der Anspruch ist in der Höhe nicht durch die Vorschriften in Kap. IV CMR begrenzt. Denn die Beklagten können sich auf die Haftungsbegrenzungen des Kapitels IV der CMR jedenfalls gemäß Art. 29 CMR nicht berufen. Dabei kann dahinstehen, ob der Fahrer des LKW eine an die Fa. J... R... weitergegebene Weisung zum Parken auf bewachten Parkplätzen ignorierte bzw. sich bei der Routenplanung nicht genügend hierauf vorbereitete, oder aber ob die der F... unstreitig noch mitgeteilte Vorgabe zum Parken nur auf bewachten Parkplätzen von dieser nicht ausreichend gegenüber der Fa. J... R... kommuniziert wurde. (1) Legt man zugrunde, dass die Vorgabe, nur auf bewachten Parkplätzen zu halten, an den Fahrer des LKW weitergegeben wurde, handelte vorliegend die Fa. J... R... durch ihren Mitarbeiter S... mit einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden i.S.v. Art. 29 Abs. 2 CMR, weil der Fahrer die Vorgabe ignorierte und/oder seine Routenplanung nicht hierauf ausrichtete, um nach Beladung noch genügend Zeit zum Auffinden eines ggfs. im Vorhinein gebuchten bewachten Parkplatzes zur Verfügung zu haben. Insofern ist gerade auch zu berücksichtigen, dass die Ladung auf dem LKW nur durch eine leicht zu durchtrennende Plane geschützt war. In diesem Fall hätte die Fa. J... R... leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, d.h. es läge qualifiziertes Verschulden i.S.v. § 435 HGB bzw. Art. 29 CMR vor. Ein Verstoß gegen vertraglich vereinbarte oder von einer Partei des Frachtvertrages einseitig wirksam vorgegebene Sicherheitsbestimmungen - wie hier unterstellt - begründet nach der Rspr. des BGH grundsätzlich ein qualifiziertes Verschulden i.S.d. Vorschrift (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - I ZR 39/09 -, BGHZ 187, 141-156, Rn. 31, juris gerade für den Fall des Verstoßes gegen die Vorgabe bzgl. bewachter Parkplätze; vgl. ferner Oetker/Paschke, 7. Aufl. 2021, HGB § 435 Rn. 8 m.w.N.). Es ist anerkannt, dass für die Bestimmung des dem Vorsatz gleichstehenden Verschuldens in Art. 29 CMR auf § 435 HGB zurückgegriffen werden kann (Baumbach/Hopt/Merkt, 40. Aufl. 2021 Rn. 1, CMR Art. 29 Rn. 1), so dass auch ein qualifiziertes Verschulden i.S.v. Art. 29 CMR anzunehmen ist. (2) Legt man zugrunde, dass die Weisung/Vorgabe zum Parken nur auf bewachten Parkplätzen nicht durch die F... an die Fa. J... R... weitergegeben wurde, hätte jedenfalls die F... leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, § 435 HGB. In diesem Fall könnte sich der Beklagte zu 2) gemäß § 29 Abs. 1 CMR nicht auf Kapitel IV der CMR berufen; die Beklagte zu 1) müsste sich dies zurechnen lassen und könnte sich gemäß Art. 29 Abs. 2 CMR nicht auf Kapitel IV der CMR berufen. b) Die S... konnte zudem von der Beklagten zu 1) Ersatz der Kosten für das Schadensgutachten der außergerichtlichen Sachverständigen A... C... i.H.v. 5.199,97 Euro verlangen. Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB, § 430 HGB. Denn die Belastung mit den Gutachterkosten stellt einen kausalen Schaden dar, der auf die Verletzung der Vorgabe zum Parken nur auf bewachten Parkplätzen zurückzuführen ist. aa) Die CMR steht einem Rückgriff auf das Haftungsrecht des deutschen Zivilrechts vorliegend nicht entgegen. Die CMR stellt keine abschließende Kodifikation des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs dar (Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, CMR vor Art. 1 Rn. 5). Soweit die CMR in Hinblick auf konkrete Fragen überhaupt keine oder jedenfalls keine abschließende Regelung enthält, ist das nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts des angerufenen Gerichts maßgebende nationale Recht ergänzend heranzuziehen (Koller, a.a.O.). Dabei kann dahin stehen, ob Art. 23 Abs. 4 CMR Sachverständigenkosten zur Schadensermittlung gerade nicht erfasst (str., vgl. MüKoHGB/Jesser-Huß, 4. Aufl. 2020, CMR Art. 23 Rn. 41). Denn hierauf könnte sich die Beklagte zu 1) gemäß Art. 29 CMR nicht berufen. Jedenfalls enthielte die CMR keine abschließende Regelung für die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten für den Fall, dass - wie vorliegend - ein Berufen auf Kap. IV der CMR gemäß Art. 29 CMR ausgeschlossen ist. Auch aus § 425 HGB folgt dementsprechend aufgrund des (zuzurechnenden) leichtfertigen Verhaltens keine Haftungsbegrenzung (§ 435 HGB), so dass sich die Schadensersatzpflicht der Frachtführer insofern letztlich nach §§ 249 ff. BGB bzw. §§ 429 - 431 HGB richtet (vgl. Baumbach/Hopt/Merkt, a.a.O., § 436 Rn. 5; MüKoHGB/Thume, 4. Aufl. 2020, HGB § 435 Rn. 25). bb) Die der S... für das Schadensgutachten entstandenen Kosten stellen einen kausalen Schaden dar. Es ist anerkannt, dass die Kosten eines außergerichtlichen Sachverständigengutachtens einen kausalen Schaden darstellen können, soweit das Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18 -, Rn. 14, juris). Bei - wie vorliegend - bezahlter Rechnung besteht eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18 -, Rn. 16, juris), so dass es dem Schädiger obliegt, die Erforderlichkeit qualifiziert zu bestreiten (Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 249 Rn. 58). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Rechnung der Sachverständigen (Anlage K9) i.H.v. 5.199,97 Euro bezahlt wurde, denn die Klägerin hat insofern eine Kontogutschrift der außergerichtlichen Sachverständigen vorgelegt (Bd. 2, Bl. 181). Der Senat hatte in der Folge den Beklagten und ihrer Streithelferin aufgegeben, mitzuteilen, ob die klägerseits behaupteten Zahlungen (u.a. an die außergerichtliche Sachverständige) weiterhin bestritten werden und andernfalls etwaige Zweifel konkret begründet werden sollten (Bd. 2, Bl. 182), was allerdings ausblieb. Unter Berücksichtigung, dass die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten nur pauschal bestritten worden war (Bd. 1, Bl. 124) ist daher aufgrund der Indizwirkung der Zahlung der Kosten der außergerichtlichen Sachverständigenkosten von der Erforderlichkeit des Schadensgutachtens auszugehen. c) Der Zinsanspruch ist begründet gemäß Art. 27 Abs. 1 CMR. Gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 2 CMR bestand die Zinspflicht ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Reklamation, die vorliegend sowohl gegenüber der Beklagten zu 1) als auch der F... unter dem 20.09.2011 erfolgte (Bd. 1, Bl. 8). d) Die Ansprüche sind nicht verjährt. Da sich die Beklagten leichtfertiges Verhalten entgegen halten lassen müssen (siehe oben), beträgt die Verjährungsfrist vorliegend 3 Jahre (Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR) und begann frühestens am Tag des Diebstahls (2. September 2011), so dass die noch in 2013 zugestellte Klage die Verjährung zu noch unverjährter Zeit hemmen konnte, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, Art. 32 Abs. 3 CMR. e) Die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) sind auf die Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 VVG übergegangen. Nachdem die Klägerin die Versicherungspolice in Anlage K13 (Bd. 1, Bl. 134) vorgelegt hat, bleibt das Bestreiten der Beklagten bzgl. des Versicherungsvertragsverhältnisses zwischen der S... und der Klägerin ohne ausreichende Substanz. Mittels der Bankauszüge und Buchungsbestätigungen in Anlage K18, K19 ist auch substantiiert dargelegt, dass die Klägerin an die S... sowie direkt an die außergerichtliche Sachverständige gezahlt hat. Der Senat hatte in der Folge den Beklagten und ihrer Streithelferin aufgegeben, mitzuteilen, ob die klägerseits behaupteten Zahlungen (u.a. an die außergerichtliche Sachverständige) weiterhin bestritten werden und andernfalls etwaige Zweifel konkret begründet werden sollten (Bd. 2, Bl. 182), was allerdings nicht erfolgt ist. 2. Die Klägerin kann zudem vom Beklagten zu 2) verlangen, im Wege der abgesonderten Befriedigung aus der Entschädigungsforderung der CMR-Haftpflichtversicherung der F... entschädigt zu werden, wobei die Beklagten wie Gesamtschuldner haften, da die Klägerin Leistung letztlich nur einmal verlangen kann (§ 421 BGB). a) Ursprünglich ist ein entsprechender Anspruch auf Zahlung gegenüber der F...in der Person der S... entstanden. Die Ansprüche ergeben sich aus Art. 17 Abs. 1 CMR sowie §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB. Insofern kann zunächst grundsätzlich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die S... konnte Schadensersatz gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2, 17 CMR i.V.m. § 328 BGB auch unmittelbar von der F... verlangen, wenngleich sie mit dieser nicht unmittelbar in Vertragsbeziehung stand, insbesondere keinen Frachtvertrag mit dieser abgeschlossen hatte. Denn die S... war in den zwischen der Beklagten zu 1) und der F... geschlossenen (Unter-)Frachtvertrag als Drittbegünstigte dergestalt einbezogen, dass der S... aus dem Vertrag resultierende Sekundäransprüche wegen etwaiger Transportschäden selbst gegenüber der F ... zustehen konnten. Dies gilt vorliegend jedenfalls deshalb, weil die S... im Frachtbrief als Empfängerin eingetragen war. Mangelt es - wie vorliegend - einer besonderen Bestimmung über die Einbeziehung Dritter in einen Vertrag, ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob dem Dritten das Recht, die Leistung zu fordern, unmittelbar selbst zustehen soll, § 328 Abs. 2 BGB. Im Hinblick auf Frachtverträge ist zu berücksichtigen, dass es letztlich der Empfänger ist, zu dem das Transportgut transportiert werden soll und dessen Interessen die Beachtung von Sorgfaltspflichten durch die eingeschalteten Frachtführer letztlich dient. Nach den Umständen, insbesondere dem Zweck des Frachtvertrages, mittels welchem der Frachtführer zur Ablieferung beim Empfänger verpflichtet sein soll, ist doch regelmäßig anzunehmen, dass dem Empfänger das sich aus dem Frachtvertrag folgende Recht auf Ablieferung, aber auch sekundäre (Schadens-)Ersatzansprüche unmittelbar gegenüber dem Frachtführer zustehen sollen, weshalb der Frachtvertrag regelmäßig als echter Vertrag zugunsten Dritter (sofern der Empfänger nicht bereits Vertragspartner bzw. Absender ist) geschlossen ist (Oetker/Paschke, 7. Aufl. 2021, HGB § 407 Rn. 17). Entsprechend ist der Empfänger regelmäßig als Drittbegünstigter eines Unterfrachtvertrages anzusehen, wenn der Unterfrachtführer verpflichtet ist, das Gut an den Empfänger abzuliefern (MüKoHGB/Jesser-Huß, 4. Aufl. 2020 Rn. 17, CMR Art. 13 Rn. 17; Ramming, NJW 2008, 289, 292). Denn der Hauptfrachtführer (hier: die Beklagte zu 1)), der einen Beförderungsauftrag nicht selbst ausführt, sondern damit im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen anderen Frachtführer, den Unterfrachtführer (hier: F...), beauftragt, schließt einen selbständigen (Unter-)Frachtvertrag mit diesem ab. Der Unterfrachtführer haftet dem Hauptfrachtführer als dem Absender, soweit es sich um einen grenzüberschreitenden Beförderungsvertrag handelt, nach den Haftungsbestimmungen der Art. 17 ff. CMR. Trifft aber den Unterfrachtführer dem Hauptfrachtführer gegenüber die volle Frachtführerhaftung, gibt es keinen Grund, seine Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbegünstigten des Unterfrachtvertrags auszuschließen (BGH, Versäumnisurteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05 -, BGHZ 172, 330-338, Rn. 30, juris). Dies ist nicht auf den Fall beschränkt, dass der in Anspruch genommene Unterfrachtführer „abliefernder“ Unterfrachtführer ist (was vorliegend die Fa. J... R... war), vielmehr genügt die Verpflichtung zur Ablieferung. Ob der Unterfrachtführer nur verpflichtet sein soll, das Gut abzuliefern, oder ob dieser das Gut tatsächlich „abliefert“ (d.h. sich nicht weiterer Unter-Unterfrachtführer bedient), stellt keinen erheblichen Umstand für die Frage dar, ob der Empfänger eigene Ansprüche aus dem Unterfrachtvertrag erwerben soll (vgl. § 328 Abs. 2 BGB), zumal dies bei Abschluss des Unterfrachtvertrages auch noch nicht feststehen muss. Auch die weiteren Erwägungen des Bundesgerichtshofs in dem genannten Urteil vom 14. Juni 2007, wonach die praktische Abwicklung von Transportketten nicht erschwert werden soll (BGH, Versäumnisurteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05 -, BGHZ 172, 330-338, Rn. 31), spricht gegen die Annahme, dass Direktansprüche auf den abliefernden Unterfrachtführer beschränkt sein sollen, da die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Empfänger, bei dem der Schaden letztlich entsteht, sonst erheblich erschwert sein kann. Soweit sich der Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil vom 14. Juni 2007 für die Begründung der Haftung des Unterfrachtführers auf Art. 13 CMR stützt, wonach sich unmittelbare Ansprüche gegenüber dem „abliefernden (Unter-)Frachtführer“ ergeben (BGH, Versäumnisurteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05 -, BGHZ 172, 330-338, Rn. 31), ist damit nicht abschließend umschrieben, in welchen Fällen ein unmittelbarer Anspruch gegenüber dem Unterfrachtführer besteht. Denn der Bundesgerichtshof ist hier nicht dahin zu verstehen, dass die unmittelbaren Ansprüche gegen den Unterfrachtführer (nur) aus Art. 13 Abs. 1 CMR folgen, sondern (jedenfalls auch) aus dem Vertrag zwischen Haupt- und Unterfrachtführer (s.o.). Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund eines Gegenschlusses aus Art. 34 ff. CMR geboten (so aber Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, CMR Art. 13 Rn. 5). Den Bestimmungen der Art. 34 ff. CMR lässt sich lediglich entnehmen, dass sie die dort behandelte besondere Form des Unterfrachtvertrags abschließend regeln. Der normale Unterfrachtvertrag, der den Unterfrachtführer nur zur Haftung für seine Teilstrecke verpflichtet, musste nicht ausdrücklich geregelt werden, weil er sich in seiner rechtlichen Struktur vom Hauptfrachtvertrag nicht unterscheidet (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05 -, BGHZ 172, 330-338, Rn. 33). b) Der Schadensersatzanspruch der S... ist gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen. Insofern kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Beklagten zu 1) verwiesen werden. Nachdem über das Vermögen der F... das Insolvenzverfahren eröffnet ist, kann die Klägerin wegen des ihr zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch der F... gegenüber deren Versicherung verlangen, § 110 VVG. Dieser Freistellungsanspruch kann durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter, beschränkt auf die Leistung aus der Versicherungsforderung, geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 311/12 -, Rn. 10, juris). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Im Hinblick auf die Frage der Passivlegitimation des Beklagten zu 2) aufgrund der Einbeziehung der S... als Drittbegünstigte in den Unterfrachtvertrag zwischen Beklagter zu 1) sowie der F... ist die Revision zuzulassen, da die Rechtssache insofern grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Denn bei der Frage, in welchen Fällen der Unterfrachtvertrag Drittwirkung zugunsten des Empfängers entfaltet, insbesondere ob dies ggfs. auf Fälle beschränkt ist, in denen der Unterfrachtführer der tatsächlich abliefernde Frachtführer ist, handelt es sich um eine klärungsbedürftige Frage, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.