Beschluss
2 AR 34/22
KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0818.2AR34.22.00
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Leitsätze
1. Sind die einem Verweisungsbeschluss zugrundeliegenden rechtlichen Annahmen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar, kann dies die Annahme objektiver Willkür rechtfertigen und die gesetzliche Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) entfallen lassen.(Rn.11)
2. Weist das Gericht eine anwaltlich nicht vertretene Partei unter evidenter Verkennung der Rechtslage auf seine angebliche Unzuständigkeit hin, so sind auch der daraufhin vom Kläger gestellte Verweisungsantrag und ein Einverständnis des Beklagten mit der Verweisung nicht geeignet, der rechtswidrigen Verweisung ihren Willkürcharakter zu nehmen.(Rn.13)
Tenor
Das Amtsgericht Mitte wird als das sachlich zuständige Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind die einem Verweisungsbeschluss zugrundeliegenden rechtlichen Annahmen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar, kann dies die Annahme objektiver Willkür rechtfertigen und die gesetzliche Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) entfallen lassen.(Rn.11) 2. Weist das Gericht eine anwaltlich nicht vertretene Partei unter evidenter Verkennung der Rechtslage auf seine angebliche Unzuständigkeit hin, so sind auch der daraufhin vom Kläger gestellte Verweisungsantrag und ein Einverständnis des Beklagten mit der Verweisung nicht geeignet, der rechtswidrigen Verweisung ihren Willkürcharakter zu nehmen.(Rn.13) Das Amtsgericht Mitte wird als das sachlich zuständige Gericht bestimmt. I. Der Kläger ist ein in Z. wohnhafter Verbraucher. Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsgeschäft in B. Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit eines Hausverbots, das die Beklagte dem Kläger erteilt hat. Mit einer an das Amtsgericht Mitte gerichteten und als „Unterlassungsklage“ bezeichneten Eingabe vom 31. Mai 2022 hat der anwaltlich nicht vertretene Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihm grundlos ein Hausverbot zu erteilen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Beklagte wolle sich mit Hilfe willkürlicher Hausverbote ihrer Verpflichtung zur Rücknahme von Einweggetränkeverpackungen entziehen. Das Amtsgericht Mitte hat die Klage - ohne vorherige Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses und ohne die Bestimmung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung oder die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens - zugestellt und mit einer Verfügung vom 7. Juni 2022 darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen seine sachliche Zuständigkeit bestünden, „weil es sich um eine Unterlassungsklage“ handele, „für die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG das Landgericht ausschließlich zuständig“ sei. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung - ebenfalls ohne weitere Begründung - ausgeführt, dass das angerufene Amtsgericht richtigerweise darauf hingewiesen habe, dass es nicht zuständig sei. Der nach wie vor nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hat hierauf, wie in der Eingangsverfügung des Amtsgerichts angeregt, eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin beantragt. Mit einem Beschluss vom 21. Juni 2022 hat sich das Amtsgericht Mitte sodann für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen. Zur Begründung hat es lediglich den Hinweis aus seiner Eingangsverfügung wiederholt. Das Landgericht Berlin sieht sich durch diese Verweisung in seiner Zuständigkeit nicht gebunden, hat sich mit einem Beschluss vom 20. Juli 2022 ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und die Sache dem Kammergericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. 1. Das Kammergericht ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. 2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind ferner auch der Sache nach gegeben, nachdem sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig im Sinne der Vorschrift (vgl. zum Begriff BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997 - XII AZR 13/97, NJW-RR 1997, 1161) für unzuständig erklärt haben. 3. Das Amtsgericht Mitte ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich zuständig, weil der Zuständigkeitsstreitwert 5.000,00 Euro nicht übersteigt und auch eine streitwertunabhängige Zuständigkeit des Landgerichts nicht ersichtlich ist, §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG (a.). Es hat seine Zuständigkeit ferner auch nicht durch den von ihm erlassenen Verweisungsbeschluss verloren, weil dieser als objektiv willkürlich anzusehen ist, was seine gesetzliche Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise entfallen lässt (b.). a. Der Zuständigkeitsstreitwert übersteigt den nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG maßgeblichen Betrag von 5.000,00 Euro nicht. Maßgebend für den Streitwert von Unterlassungsanträgen ist die gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten zu besorgen ist und die beseitigt werden soll (Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 3 Rn. 36 m. w. N.). In dem hier vorliegenden Fall ist also auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers abzustellen, einen bestimmten Einkaufsmarkt betreten zu können, um dort Einweggetränkeverpackungen zurückzugeben oder ggfls. auch einzukaufen. Wie das Landgericht in seinem Vorlagebeschluss vom 20. Juli 2022 zu Recht ausgeführt hat, ist dieses Interesse bereits im Hinblick auf die zahlreichen alternativen Einkaufs- und Leergutrückgabemöglichkeiten im Großraum B. mit 1.000,00 Euro angemessen bewertet. Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des verweisenden Amtsgerichts sind auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer streitwertunabhängigen Zuständigkeit des Landgerichts nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ersichtlich. Eine Streitigkeit nach dem UKlaG liegt bereits deshalb nicht vor, weil der Kläger ganz offensichtlich keine nach § 3 UKlaG anspruchsberechtigte Stelle ist. Nach h. M. regelt § 3 UKlaG nicht nur die Prozessführungsbefugnis, sondern auch die Aktivlegitimation (Anspruchsberechtigung) für Ansprüche nach §§ 1, 1a, 2 und 4a UKlaG, die erst durch § 3 zu vollständigen Anspruchsgrundlagen werden, weshalb sie vom BGH zumeist auch zusammen als Anspruchsgrundlage zitiert werden (NK-BGB/Joachimsthaler/Walker, 4. Aufl. 2021, § 3 UKlaG Rn. 1; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, § 3 UKlaG Rn. 4). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, woraus sich in dem hier vorliegenden Fall eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ergeben könnte. b. Das Amtsgericht Mitte hat seine Zuständigkeit schließlich auch nicht aufgrund der Bindungswirkung seines Verweisungsbeschlusses vom 21. Juni 2022 verloren. Denn dieser Beschluss stellt sich nach den Umständen des Falles als objektiv willkürlich dar, weshalb ihm die Bedingungswirkung ausnahmsweise zu versagen ist. Die gesetzliche Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO entzieht zwar auch einen sachlich fehlerhaften und zu Unrecht ergangenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich der Überprüfung. Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die der Prozessökonomie dienen und Zuständigkeitsstreitigkeiten vermeiden soll. Die Bindungswirkung entfällt jedoch ausnahmsweise dann, wenn der Beschluss schlechterdings als nicht im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht von dem gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Die Beschlussbegründung muss sich bei Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnorm so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernen, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, da sie nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016; Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, Rn. 7, NJW-RR 2013, 764; Beschluss vom 17. Mai 2011 - X ARZ 109/11, Rn. 9, NJW-RR 2011, 1364). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn die dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mitte zu Grunde liegende Annahme, dass für die Klage eine streitwertunabhängige Zuständigkeit des Landgerichts bestehen soll, ist - wie bereits ausgeführt - unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar. Der hierdurch begründete Eindruck der objektiven Willkür wird noch dadurch verstärkt, dass das Amtsgericht die eingegangene Klage abweichend von den gesetzlichen Vorgaben behandelt hat. Dies gilt zunächst für die entgegen den gesetzlichen Bestimmungen unterbliebene vorläufige Streitwertfestsetzung (§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG) und die ebenfalls ohne erkennbaren Grund unterbliebene Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses vor Zustellung der Klage (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GKG). Ferner ist bei Eingang einer Klage nach erfolgter Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses entweder ein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen (§ 275 ZPO) oder das schriftliche Vorverfahren anzuordnen (§ 276 ZPO). Eine dritte Möglichkeit sieht das geltende Zivilprozessrecht hingegen nicht vor. An der danach fehlenden Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses vermag schließlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beklagte der Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin konkludent zugestimmt hat. Zwar lassen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst gravierende Begründungsmängel eines Verweisungsbeschlusses oder auch das vollständige Fehlen einer Begründung dessen Bindungswirkung nicht entfallen, wenn eine Verweisung im Einvernehmen beider Parteien ausgesprochen wird (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 – X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201; Beschluss vom 10. September 2002 - X ARZ 217/02, NJW 2002, 3634; Musielak/Voit/Foerste, a. a. O., § 281 Rn. 17). Einer Anwendung dieser Rechtsprechung steht hier jedoch entgegen, dass das Amtsgericht den Verweisungsantrag des Klägers durch einen rechtlichen Hinweis erwirkt hat, dessen evidente Unrichtigkeit der Kläger als juristischer Laie - anders als die anwaltlich vertretene Beklagte - nicht erkennen konnte.