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Beschluss

2 AR 44/22

KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:1114.2AR44.22.00
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Leitsätze
1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Spruchköper mit einer Spezialzuständigkeit nach §§ 72, 119a GVG und einem allgemeinen Spruchkörper desselben Gerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur dann entsprechend anwendbar, wenn sich die Zuständigkeit unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in §§ 72, 119a GVG ergibt. In allen anderen Fällen ist das Gerichtspräsidium zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts berufen.(Rn.5) 2. Eine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung i.S.v. § 36 Abs. 1 ZPO setzt eine Entscheidung des gesamten Spruchkörpers voraus. Eine bloße Abgabeverfügung des Vorsitzenden ist deshalb nicht ausreichend.(Rn.6)
Tenor
Eine Zuständigkeitsbestimmung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Spruchköper mit einer Spezialzuständigkeit nach §§ 72, 119a GVG und einem allgemeinen Spruchkörper desselben Gerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur dann entsprechend anwendbar, wenn sich die Zuständigkeit unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung in §§ 72, 119a GVG ergibt. In allen anderen Fällen ist das Gerichtspräsidium zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts berufen.(Rn.5) 2. Eine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung i.S.v. § 36 Abs. 1 ZPO setzt eine Entscheidung des gesamten Spruchkörpers voraus. Eine bloße Abgabeverfügung des Vorsitzenden ist deshalb nicht ausreichend.(Rn.6) Eine Zuständigkeitsbestimmung wird abgelehnt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrags auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger betreibt ein Autohaus und war zugleich Geschäftsführer der P. B. GmbH (B. GmbH). Er beauftragte die Beklagte im Jahr 2013 mit der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs aus eigenem sowie abgetretenem Recht gegen die A. Versicherung AG (A. AG), bei der die B. GmbH eine Betriebshaftpflichtversicherung unterhielt. Der Kläger behauptet, er habe die B. GmbH mit der Lackierung eines Kundenfahrzeugs beauftragt. Aufgrund der fehlerhaften Ausführung der Arbeiten sei ein Schaden entstanden, den die A. AG nur teilweise reguliert habe. Die mit der Durchsetzung des restlichen Zahlungsanspruchs gegen die A. AG in Höhe von 5.733,75 Euro beauftrage Beklagte habe die Forderung pflichtwidrig verjähren lassen, weshalb sie zum Schadensersatz und zur Rückzahlung des gezahlten Anwaltshonorars verpflichtet sei. Das Landgericht hat die Klage mit dem vom Kläger angefochtenen Urteil abgewiesen. Mögliche Schadensersatzansprüche seien jedenfalls verjährt. Die Abgabe eines zum Neubeginn der Verjährung führenden Anerkenntnisses habe der Kläger nicht beweisen können. Darüber hinaus sei aber auch schon eine Pflichtverletzung des Anwaltsvertrags nicht ersichtlich. Schließlich fehle es an substantiiertem Vortrag zu einem kausalen Schaden. Dies gelte auch, soweit die Beklagte mit der Durchsetzung abgetretener Ansprüche des namentlich nicht bezeichneten Kunden und Fahrzeugeigentümers sowie der B. GmbH beauftragt worden sei. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die zunächst an den für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen zuständigen 6. Zivilsenat des Kammergerichts gelangt ist. Dieser war der Auffassung, dass eine Streitigkeit nach § 119a Abs. 1 Nr. 4 GVG nicht vorliege und hat die Sache mit einer Verfügung seines stellvertretenden Vorsitzenden an den im Turnus zuständigen Senat für BGB-Sachen abgegeben. Die Vorsitzende des hierauf mit der Sache befassten 9. Zivilsenats hat die Übernahme des Verfahrens mit einer den Parteien des Rechtsstreits nicht bekanntgegebenen formlosen Verfügung vom 21. Oktober 2022 abgelehnt. Die Beklagte sei ausweislich des landgerichtlichen Urteils auch mit der Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertragsverhältnis beauftragt gewesen. Daher greife hier die Regelung in Rn. 21 des Geschäftsverteilungsplans des Kammergerichts und der Rechtsstreit falle in die Zuständigkeit des 6. Zivilsenats. Der 6. Zivilsenat hat sich hierauf mit einem den Parteien mitgeteilten Beschluss vom 3. November 2022 förmlich für unzuständig erklärt und die Sache dem erkennenden Senat zur Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers vorgelegt. II. 1. Der erkennende Senat ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers berufen, weil beide an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Zivilsenate dem Kammergericht angehören und das im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof wäre. Die funktionelle Zuständigkeit des erkennenden 2. Zivilsenats ergibt sich aus dem durch das Präsidium beschlossenen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2022 (Arbeitsgebiet Ziff. 6)). 2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen aus mehreren Gründen nicht vor. Eine Bestimmung des funktional zuständigen Spruchkörpers käme in der hier vorliegenden Konstellation allerdings grundsätzlich in Betracht. Zwar setzt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nach seinem Wortlaut voraus, dass sich verschiedene Gerichte (und nicht einzelne Spruchkörper) rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Die Vorschrift ist jedoch entsprechend anwendbar, wenn mehrere Spruchkörper des gleichen Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung abhängt. Dies gilt nach allgemeiner Auffassung auch für die von dem Gesetzgeber neu geschaffenen §§ 72a, 119a GVG (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - X ARZ 3/22, NJW 2022, 2936 Rn. 12 ff.; Senat, Beschluss vom 22. März 2018 – 2 AR 11/18, NJW-RR 2018, 212; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. April 2018 – 13 SV 6/18; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juni 2018 – 1 AR 990/18, MDR 2018, 1015; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 72a GVG Rn. 2; Klose MDR 2017, 793 [795]). Einer Zuständigkeitsbestimmung steht hier jedoch bereits entgegen, dass sich die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Spruchkörper bislang noch nicht „rechtskräftig“ im Sinne der Vorschrift für unzuständig erklärt haben. Zwar ist hierzu nicht notwendigerweise ein förmlicher Beschluss erforderlich, sofern die endgültige Verneinung der eigenen Zuständigkeit auf andere Weise eindeutig zum Ausdruck kommt und die Entscheidung den Parteien mitgeteilt wird und damit nicht lediglich ein gerichtsinterner Vorgang bleibt (BGH, Beschluss vom 1. Juni 1988 – IVb ARZ 26/88 –, FamRZ 1988, 1256; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Dezember 2000 – 10 ARf 31/00, OLG-NL 2001,71; Zöller/Schultzky, a. a. O., § 36 Rn. 35 m. w. N.). An einer solchen Entscheidung fehlt es vorliegend im Hinblick auf den an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten 9. Zivilsenat. Zwar ist dem Vorlagebeschluss des 6. Zivilsenats vom 3. November 2022 zu entnehmen, dass der 9. Zivilsenat eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt hat, was für eine Bekanntgabe u. U. ausreichen kann (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 2 AR 7/21, MDR 2021, 557; OLG Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2021 - 1 AR 47/21, juris Rn. 6). Allerdings wird aus dessen Vermerk vom 21. Oktober 2022, der offenbar allein von der Vorsitzenden verfasst und unterzeichnet worden ist, nicht deutlich, dass die Ablehnung der Übernahme aufgrund einer Beratung des gesamten Spruchkörpers getroffen wurde, was jedoch erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus und unabhängig hiervon kommt eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hier aber auch deshalb nicht in Betracht, weil die an dem negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Senate letztlich nicht um das Vorliegen einer gesetzlichen Sonderzuständigkeit nach § 119a GVG streiten. Dass der hier vorliegende, einen Anwaltsregress betreffende Rechtsstreit nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich von § 119a Abs. 1 Nr. 4 GVG fällt, der auf Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen beschränkt ist, liegt auf der Hand und wird in dem Vermerk der Vorsitzenden des 9. Zivilsenats auch nicht geltend gemacht. Eine Zuständigkeit des 6. Zivilsenats käme daher nur im Hinblick auf die Regelung in Rn. 21 des durch das Präsidium des Kammergerichts für das Geschäftsjahr 2022 beschlossenen Geschäftsverteilungsplans in Betracht, wonach sich die für bestimmte Sachgebiete geltende Zuständigkeit der Senate u. a. auf Regressansprüche gegen Rechtsanwälte erstreckt, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit dem betreffenden Sachgebiet zuzuordnen ist. Eine mögliche Zuständigkeit des 6. Zivilsenats als Senat für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen wäre damit nicht unmittelbar durch die gesetzliche Regelung in § 119 Abs. 1 Nr. 4 GVG begründet, sondern aufgrund einer gesonderten Zuweisung durch den Geschäftsverteilungsplan (§ 119a Abs. 3 GVG). Bei der zwischen dem 6. Zivilsenat und dem 9. Zivilsenat umstrittenen Qualifikation des der anwaltlichen Tätigkeit zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses als mögliche Streitigkeit aus einem Versicherungsvertragsverhältnis i. S v. § 119 Abs. 1 Nr. 4 GVG handelt es sich hingegen um eine bloße Vorfrage. Es verbleibt damit bei der Zuständigkeit des Gerichtspräsidiums, das in allen anderen Fällen zur Entscheidung von negativen Kompetenzkonflikten zwischen den Spruchkörpern seines Gerichts berufen ist (Kissel/Mayer/Kissel, GVG, 10. Aufl. 2021, § 21 e Rn. 117; Zöller/Lückemann, a. a. O., § 21e GVG Rn. 39).