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Beschluss

2 W 9/25

KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0328.2W9.25.00
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Leitsätze
1. Die einseitig gebliebene Erklärung des Gläubigers, dass sein Antrag nach § 888 ZPO in der Hauptsache erledigt sei, ermöglicht es, die Erledigung des Zwangsmittelantrags festzustellen und dem Schuldner die Kosten aufzuerlegen.(Rn.8) 2. Die Erledigungserklärung kann auch mit einer zulässigen sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen die Zurückweisung des Zwangsmittelantrags eingeführt werden. Selbst wenn die Beschwerde Erfolg hat, hat der Gläubiger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, so die Erledigungserklärung bei gewissenhafter Prozessführung bereits im ersten Rechtszug hätte abgegeben werden können.(Rn.9)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 17.01.2025, Az. 96 O 11/23, geändert. Es wird festgestellt, dass sich der Zwangsgeldantrag vom 18.09.2024 erledigt hat. Die Schuldnerin hat die Kosten des Zwangsmittelverfahrens erster Instanz zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Gläubigerin zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die einseitig gebliebene Erklärung des Gläubigers, dass sein Antrag nach § 888 ZPO in der Hauptsache erledigt sei, ermöglicht es, die Erledigung des Zwangsmittelantrags festzustellen und dem Schuldner die Kosten aufzuerlegen.(Rn.8) 2. Die Erledigungserklärung kann auch mit einer zulässigen sofortigen Beschwerde des Gläubigers gegen die Zurückweisung des Zwangsmittelantrags eingeführt werden. Selbst wenn die Beschwerde Erfolg hat, hat der Gläubiger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, so die Erledigungserklärung bei gewissenhafter Prozessführung bereits im ersten Rechtszug hätte abgegeben werden können.(Rn.9) Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 17.01.2025, Az. 96 O 11/23, geändert. Es wird festgestellt, dass sich der Zwangsgeldantrag vom 18.09.2024 erledigt hat. Die Schuldnerin hat die Kosten des Zwangsmittelverfahrens erster Instanz zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Gläubigerin zur Last. I. Die Gläubigerin nimmt die Schuldnerin im Wege der Stufenklage auf die Zahlung von Lizenzgebühren und Provisionen in Anspruch. Mit rechtskräftigem Teilurteil vom 24.4.2024 ist die Schuldnerin u.a. verurteilt worden, der Gläubigerin Auskunft und Abrechnung über bestimmte Nettoumsätze zu erteilen. Die Gläubigerin hat die Schuldnerin am 12.7.2024 sowie am 12.8.2024 unter Fristsetzung bis 20.8.2024 aufgefordert, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Mit Zwangsgeldantrag gemäß § 888 ZPO vom 18.9.2024 hat sie dieses Begehren dann weiterverfolgt. Nach Zugang dieses Antrags bei ihren Verfahrensbevollmächtigten hat die Schuldnerin erklären lassen, sie habe die Auskunft und Abrechnung rechtzeitig erstellt und ihren Verfahrensbevollmächtigten übergeben, von wo sie versehentlich nicht weitergeleitet worden seien; sie seien nunmehr - im Oktober 2024 - an die Bevollmächtigten der Gläubigerin übersandt worden. Das Landgericht hat hierauf mit Verfügung vom 4.11.2024 bei der Gläubigerin angefragt, ob es bei dem Antrag gem. § 888 ZPO bleibe. Die Gläubigerin hat telefonisch mitteilen lassen, sie werde sich noch äußern. Nachdem eine solche Äußerung nicht eingegangen ist, hat die Kammer für Handelssachen den Zwangsgeldantrag mit Beschluss vom 17.1.2025 im Hinblick auf die Übersendung der Unterlagen zurückgewiesen und die Kosten des Zwangsgeldverfahrens der Gläubigerin auferlegt. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin mit dem Begehren, festzustellen, dass sich der Zwangsgeldantrag erledigt habe, weshalb die Kosten des Zwangsgeldverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen seien. Die Gläubigerin führt u.a. an, die Auskunft sei erst nach Zustellung des Antrags auf Festsetzung eines Zwangsgeldes und im Übrigen noch immer nicht vollständig erteilt worden. Die Schuldnerin macht geltend, eine Erledigungserklärung seitens der Gläubigerin sei nicht erfolgt, so dass der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen sei. Die Kammer für Handelssachen hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, die Voraussetzungen für die Feststellung einer Erledigung seien nicht dargetan, zumal die Gläubigerin selbst vortrage, dass bisher lediglich teilweise Auskunft erteilt worden sei. II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist nach §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet, denn der Zwangsgeldantrag vom 18.9.2024 ist durch die nach dessen Bekanntgabe an die Schuldnerin erteilte Auskunft und Abrechnung unbegründet geworden und die Gläubigerin hat beantragt, die Erledigung, welcher die Schuldnerin widersprochen hatte, festzustellen. 1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass keine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien iSv. §§ 91a Abs. 1, 891 ZPO vorliegt. Denn es fehlt an einer Erledigungserklärung der Schuldnerin. Diese hat zwar in ihrem begleitenden Anwaltsschreiben an die Gläubigerin ausführen lassen, durch die Erteilung der Auskünfte in Form von Excel-Tabellen dürfte sich der Antrag nach § 888 ZPO erledigt haben (...). Hierin liegt jedoch keine Prozesshandlung, denn diese Erklärung ist nicht eindeutig und außerdem nicht gegenüber dem Landgericht abgegeben worden; die schlichte Einreichung als Anlage zu einem an das Gericht gerichteten Schriftsatz (§ 133 Abs. 1 ZPO) steht dem nicht gleich. Der mit der sofortigen Beschwerde erstmals seitens der Gläubigerin erklärten Erledigung hat sich die Schuldnerin nicht angeschlossen. Vielmehr hat sie ausführen lassen, dass eine Erledigungserklärung seitens der Gläubigerin nicht erfolgt sei, so dass der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen sei. 2. Hat der Schuldner der Erledigungserklärung des Gläubigers nicht zugestimmt, liegt nur eine einseitige Erledigungserklärung vor. Bei dieser tritt an die Stelle des ursprünglichen Klageantrags ein Sachantrag, gerichtet auf die Feststellung, dass der Antrag in der Hauptsache erledigt sei, d.h. dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet gewesen und durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden sei (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - I ZR 35/90, NJW 1992, 2235 Rn. 25 nach juris). Eine einseitige Erledigungserklärung in diesem Sinne ist auch im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO möglich (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2010 - 3 W 22/10 -, Rn. 12 nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 10. September 2003 - 2 W 85/03, OLGR 2004, 79 ff, Rn. 7 nach juris; OLG Rostock, Beschluss vom 28. August 1997 - 1 W 20/97, OLGR 1997, 360 ff, Rn. 28 nach juris). Der Antrag, die Erledigung der Hauptsache auszusprechen, kann auf ein - wie vorliegend - zulässiges Rechtsmittel hin auch noch in der Rechtsmittelinstanz gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07 -, Rn. 8 ff. nach juris; MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 91a Rn. 98). Das mit der sofortigen Beschwerde also statthaft eingeführte Erledigungsfeststellungsbegehren ist auch in der Sache begründet, denn durch die Erteilung der Auskünfte und Abrechnungen im Oktober 2024 ist, soweit dies für die Zwecke des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu beurteilen ist, das bis dahin zulässige und begründete Zwangsgeldbegehren (dazu a.) im Wege der Erfüllung des titulierten Anspruchs (§ 362 BGB) unbegründet geworden (dazu b.). a.) Zum Zeitpunkt der Zustellung des Zwangsgeldantrags waren die fraglichen Auskünfte und Berechnungen noch nicht erteilt. Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin hier angeben, die fertiggestellten Auskünfte und Abrechnungen von der Schuldnerin rechtzeitig erhalten, diese aber dann aber versehentlich nicht an die Gläubigerin weitergeleitet zu haben, ist für die Erfüllung (§ 362 BGB) nicht die Entäußerung seitens der Schuldnerin, sondern der Eingang bei der Gläubigerin oder ihren Bevollmächtigten maßgeblich. Dieser erfolgte erst nach Bekanntgabe des Antrags nach § 888 ZPO an die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin. b.) Durch die erteilten Auskünfte ist das titulierte Begehren jedenfalls in dem Sinne erfüllt (§ 362 BGB), dass die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil vom 24.4.2024 nicht mehr verlangt werden kann. Dies kann die Beschwerde geltend machen, denn in der sofortigen Beschwerde ist neues Vorbringen zugelassen (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO, vgl. nur Anders/Gehle/Gehle, 83. Aufl. 2025, ZPO § 91a Rn. 175). Die Parteien sind übereinstimmend von Erfüllung ausgegangen, die Schuldnerin ausweislich ihres Begleitschreibens vom 30.10.2024 und die Gläubigerin ausweislich ihrer vollumfänglichen Erledigungserklärung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Landgericht hervorgehobenen Bemerkung der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin, die Auskunft sei noch nicht vollständig erteilt. Eine nur teilweise Erfüllung könnte der sofortigen Beschwerde schon deswegen nicht entgegengehalten werden, weil bei ausgebliebener Erfüllung die angefochtene Entscheidung erst recht abzuändern wäre. Jedenfalls aber hat die Gläubigerin durch die Erledigungserklärung zu erkennen gegeben, dass sie die erbrachten Leistungen zumindest für die Zwecke der Beendigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens als genügend erachte. Auf den Umstand, dass sie sich in der Folge in der Lage gesehen hat, auf der Grundlage der erteilten Auskünfte ihren Klageantrag zu beziffern, kommt es nicht einmal mehr an. III. Die Kosten des Zwangsmittelverfahrens erster Instanz - über die die Parteien vornehmlich streiten - sind infolgedessen nach §§ 891 Satz 3, 91 ZPO der Schuldnerin aufzuerlegen. Diese unterliegt in der Erledigungsfeststellung. Sie kann sich nicht auf den Rechtsgedanken aus § 93 ZPO berufen, denn sie hat durch den eingetretenen Verzug mit der Erfüllung der titulierten Verpflichtung Anlass zur Beantragung der Zwangsmittel gegeben. Das Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten ist ihr zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat dagegen nach §§ 891 Satz 3, 97 Abs. 2 ZPO die Gläubigerin zu tragen, denn sie hat mit der Beschwerde auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. Neues Vorbringen im Sinne dieser Vorschrift kann auch eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung darstellen, so dass eine in der Rechtsmittelinstanz aufgrund einer Erledigungserklärung erfolgreiche Partei die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat, wenn sie bei einer gewissenhaften Prozessführung bereits im ersten Rechtszug zur Abgabe der Erledigungserklärung im Stande gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15 -, Rn. 37 nach juris; Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016, ZPO § 97 Rn. 13). So liegt es hier. Die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin haben sich auf die Auflage des Landgerichts vom 4.11.2024 und eine telefonische Nachfrage vom 2.12.2024 bis zum Erlass des hier angefochtenen Beschlusses am 17.1.2025 nicht in der Lage gesehen, eine prozessuale Erklärung abzugeben oder Hinderungsgründe mitzuteilen. Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst, weil keine nach dem Wert zu bemessenden Gerichtsgebühren anfallen. Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG liegen nicht vor. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Wert des mit der Erledigungserklärung eingeleiteten Beschwerdeverfahrens den Kosten des Zwangsmittelverfahrens (§ 888 ZPO) in der Eingangsinstanz entspräche. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 bis 3 ZPO) sind nicht gegeben.