Beschluss
2 U 21/22
KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0714.2U21.22.00
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Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.12.2021, Aktenzeichen 97 O 163/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages anwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.608,76 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.12.2021, Aktenzeichen 97 O 163/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages anwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.608,76 € festgesetzt. I. Gegenstand des Rechtsstreits sind Verzugszinsen. Die Parteien schlossen im September 2017 einen in deutscher Sprache formulierten Speditionsvertrag, nach dem die in Tschechien ansässige Klägerin für die in Berlin ansässige Beklagte diverse Eisenbahntransporte von Gütern, insbesondere Diesel/Benzin u.Ä., von der T... -Raffinerie in Leuna, Deutschland, zu verschiedenen Zielorten in der Tschechischen Republik zu besorgen hatte sowie weitere Leistungen (Versicherung, Umladung, Verwiegen). Der Vertrag sah vor, dass die Klägerin als Spediteurin die Transporte in eigenem Namen und zur Last der Beklagten als Auftraggeberin besorgen sollte zu einem in der Anlage zum Vertrag jeweils fest vereinbarten Preis (Art. 1 des Vertrages); die Beförderungsart hatte die Klägerin als Spediteurin festzulegen (Art. 3), wobei unstreitig hier streitgegenständlich nur Bahntransporte Gegenstand der Rechnungen waren, was sich auch aus Nachträgen, welche auf "Züge" Bezug nehmen, ergibt. Der Vertragstext enthielt unter anderem folgende Regelungen: "4.1. Die Preise für die Transporte sind in der Beilage Nr. 1 zu diesem Vertrag bzw. in der Bestellung aufgeführt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Vertragspreis die Provision des Spediteurs beinhaltet. [...] 4.3. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Spediteur berechtigt ist, die Rechnung für die speditionellen Leistungen unverzüglich nach der Beendigung jedes Kalendermonats auszustellen. Die Rechnung wird alle Transporte berücksichtigen, die in dem jeweiligen Kalendermonat aufgegeben werden. Die Rechnungen sind in 30 Tagen nach der Erstellung fällig, wobei als bezahlt gelten die Rechnungen erst an dem Tag, wenn die in Rechnung gestellten Beträge dem auf der Rechnung angeführten Konto gutgeschrieben werden. [...] 7.7. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sich die Fragen, die in diesem Vertrag oder in den Bestellungen nicht geregelt sind, vorzugsweise nach den Bestimmungen der allgemeinen Speditionsbedingungen des Speditions- und Logistikverbandes der Tschechischen Republik (2014). 7.8. Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass sie sich maximal bemühen werden, eventuelle gegenseitige, im Zusammenhang mit Erfüllung dieses Vertrages entstandene Streite vorzugsweise durch Schlichtung und beidseitiges Einvernehmen zu lösen. Ist dies nicht möglich, werden die Streite nach gültigen Vorschriften und nach internationalem Eisenbahnrecht (Übereinkommen COTIF und seine Anhänge, Vertrag AVV/VSP) vor dem Gericht der jeweilig beklagten Partei gelöst." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1, Bl. 70 ff. d. A., Bezug genommen. Die Klägerin hat unstreitig die in Rechnung gestellten Transporte durchgeführt; sie legte für ihre Transporte regelmäßig Rechnungen. Die Beklagte bezahlte unstreitig nicht immer zum in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt. Im Frühjahr 2020 kündigte die Beklagte den Speditionsvertrag. Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom Mai 2020 die Begleichung zweier Transportrechnungen sowie erstmals Verzugszinsen in Höhe von 36.204,05 € für den Zeitraum April 2017 bis März 2020. In der Klageschrift stellt sie ihre Ansicht dar, die Rechnungen seien unter entsprechender Fristsetzung mit Datum gemäß der Forderungsaufstellung in der Klageschrift (S. 2-6, Bl. 3 ff. Bd. I d. A) zur Zahlung fällig gewesen. Die Beklagte habe sich nach Ansicht die Klagepartei vom dort genannten "fällig am"-Datum bis zum dort genannten "bezahlt am"-Datum in Zahlungsverzug befunden. Die Verzugszinsen bemäßen sich, meint die Klägerin, nach einer Regierungsverordnung der Tschechischen Republik. Es handele sich im Übrigen um gesetzliche Verzugszinsen, sofern kein Eingang der Rechnungen nachgewiesen werden könne, so seien 30 Kalendertage nach Lieferung und Dienstleistung als Verzugszinszeitpunkt anzusetzen; dies gelte sowohl nach deutschem als auch nach tschechischem Recht. Die Beklagte könne Eingang der Rechnungen und Bezahldatum auch nicht pauschal und ins Blaue hinein in Abrede stellen, da diese Umstände in ihrer Sphäre gelegen hätten. Verjährung nach (internationalem) Transportrecht scheide ihrer Ansicht nach aus, weil es sich um gesetzliche Zinsen handele, die deshalb normaler Verjährung unterlägen. Die Klägerin hat in erster Instanz - nach gerichtlichem Hinweis zur aus Sicht des Landgerichts noch unbestimmten Fassung in der Klageschrift - jeweils die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung bestimmter betragsmäßig sowie prozentual und hinsichtlich des geltend gemachten Verzugszeitraumes zu einzelnen Rechnungsnummern angegebener Verzugszinsen beantragt; es wird auf Bl. 24-27 Bd. I d. A. sowie den Tatbestand des Urteils des Landgerichts wegen der genauen Fassung des Antrages Bezug genommen. Zudem hat sie erstinstanzlich noch die Verurteilung zur Zahlung von 1.474,89 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beantragt. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.12.2021 - den Prozessvertretern jeweils am 02.02.2022 zugestellt - abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Klage - sofern man die Antragsstellung als hinreichend bestimmt erachtet, was offen gelassen worden ist - jedenfalls unbegründet, da nicht schlüssig sei. Die Klägerin habe - unabhängig davon, ob man deutsches oder tschechisches Recht anwende - die Voraussetzungen des Verzuges nicht dargelegt, da sie weder die Zeitpunkte der jeweiligen Leistungserbringung noch der Zustellung der Rechnungen noch den vertraglich maßgeblichen Anknüpfungspunkt der Erstellung/Ausstellung der Rechnungen benannt habe. Mit der am 28.02.2022 eingelegten und binnen der mit Zustimmung der Beklagten zuletzt bis zu diesem Datum verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 23.05.2022 begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren auf Zahlung der Verzugszinsen weiter, während sie sich gegen die Abweisung hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht mehr wendet. Die Klägerin macht dabei geltend, das Landgericht habe fälschlicherweise darauf abgestellt, dass das Zustelldatum der Rechnungen nicht feststellbar sei, maßgeblich sei nach dem Vertrag aber das Erstellungs-/Ausstellungsdatum, welches dem auf den Rechnungen jeweils angegebenen Rechnungsdatum entspräche. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 15.12.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin Az: 97 O 163/20 die Beklagte zu verurteilen, 32.608,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wie bereits erstinstanzlich geltend gemacht, könne die Beklagte weiterhin die Zinsberechnungen der Klagepartei nicht nachvollziehen; sie komme beispielhaft für die ersten beiden Positionen des Klageantrags zu anderen, höheren Zinsbeträgen. Sie meint, die Klage sei unschlüssig. Die Klägerin bleibe sämtlichen Vortrag zu Beginn und Ende des Zinslaufs schuldig. Ein Verzugseintritt ohne weitere Mahnung sei angesichts des unklaren Anknüpfungspunktes "Ausstellung der Rechnung" in der Vertragsregelung nicht möglich gewesen. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals vortrage, die Rechnungen seien an den auf diesen angegebenen Daten ausgestellt worden, sei dies neuer, unzulässiger Vortrag. Dieser werde vorsorglich mit Nichtwissen bestritten; im Übrigen fehle es auch insofern an einer hinreichenden Darlegung, weil die Klägerin weiterhin weder das Erstellungsdatum der Rechnungen nenne, noch diese einreiche. Tschechisches Recht sei jedenfalls nicht gewählt worden, dieses Recht sei der Beklagten auch nicht bekannt, dass danach Verzug vorgelegen haben soll, werde mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte erhebt vorsorglich die Einrede der Verjährung, weil nach der einschlägigen CIM Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag nach einem Jahr verjährten. Ferner wendet sie Verwirkung ein, da die Klägerin über die Jahre zu keinem Zeitpunkt Verzugszinsen gefordert habe. Wegen des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen ergänzend auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.12.2021 sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.12.2021, Az. 97 O 163/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 1. Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats mit Beschluss vom 14.05.2025 Bezug genommen, der auszugsweise wie folgt lautet: "A. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte und gemäß §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nach derzeitiger Bewertung des Senats bereits unzulässig (§ 522 Abs. 1 ZPO). Die vorgelegte Berufungsbegründungsschrift trägt den nach § 520 Abs. 3 ZPO hieran gestellten Anforderungen nicht hinreichend Rechnung. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung in der beschriebenen Weise angreifen; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH in st. Rspr., etwa Urteil vom 16.05.2024 - III ZR 196/22, juris, Rn. 11 m.w.N.; Beschluss vom 20.07.2023 - V ZB 3/23, juris, Rn. 6 m.w.N.; vgl. auch Vossler, MDR 2025, 495, 498). Diesen Anforderungen wird die vorgelegte Berufungsbegründung nicht gerecht. Das Landgericht hat seine klageabweisende Entscheidung auch damit begründet, dass die Klägerin weder schriftsätzlich noch in der Tabelle in der Klageschrift angegeben habe, wann die Rechnungen erstellt wurden (wie jedenfalls gemäß Art. 4.3 des Vertrages für die Fälligkeit maßgeblich). Hierzu bringt die Berufungsbegründung der Klägerin weiterhin nichts vor. Nicht ausreichend ist diesbezüglich die Ausführung, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, die Leistungserbringung solle mit der Rechnungszustellung erfolgen. Das hat das Landgericht gerade nicht ausgeführt. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass keiner der entweder nach dem Vertrag oder nach deutschem oder tschechischen Recht denkbaren Anknüpfungspunkte - nämlich weder Rechnungserstellungsdatum, noch Leistungsdatum noch Zustellungsdatum - für irgendeine der streitgegenständlichen Rechnungen oder Transporte genannt sind. Die Klägerin nennt weder in erster Instanz noch in der Berufungsbegründung irgendwelche Erstellungsdaten der streitgegenständlichen Rechnungen, weshalb es an einer verständlichen Angabe dazu fehlt, welchen tatsächlichen oder rechtlichen Punkt die Klägerin der alternativ tragenden Feststellung des Landgerichts, dass es an der Darlegung der Rechnungserstellungsdaten fehlt, entgegen setzt. Wenn die Klägerin in der Berufungsbegründung nun vorträgt, "Ausstellung" der Rechnung sei "jeweils genau benannt worden und war für die Beklagte und Berufungsbeklagte erkennbar" ist damit wohl gemeint, dass jedenfalls der Beklagten - wenn auch weiterhin nicht dem Gericht - bekannt sei, dass die mit der Klage per Rechnungsnummer angeführten Rechnungen jeweils ein Datum auswiesen und dass dieses ausgewiesene Datum tatsächlich oder rechtlich dem Erstellungsdatum i.S.v. Art. 4.3 des Vertrages entspräche. Hierbei handelt es sich um neuen Vortrag und damit ein neues Angriffsmittel i.S.v. § 520 Abs.3 Satz 2 Nr. 4 Hs. 2 ZPO. Eine ausschließlich auf neues Vorbringen gestützte Berufung muss auch diejenigen Tatsachen bezeichnen, die zur Zulassung neuer Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO führen sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.2014 – V ZB 225/12, NJW-RR 2015, 465, beck-online, Rn. 8 m.w.N.). Die Berufungsschrift enthält hierzu keinerlei Angaben, ebenso wenig sind solche Zulassungsgründe für neues Vorbringen ohne weiteres dem Akteninhalt entnehmbar. B. Die Berufung bietet aber auch bei unterstellter Zulässigkeit nach einstimmiger Einschätzung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie kann gemäß § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO durch das Berufungsgericht zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Nach diesem Maßstab hat das auf die Abweisung des als Hauptanspruch geltend gemachten Verzugszinsanspruches beschränkte Rechtsmittel hier offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat den Klageanspruch zu Recht abgewiesen. Gegen die Abweisung des Anspruchs auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten richtet sich die Berufung ausweislich des in der Berufungsbegründung vom 23.05.2022 angekündigten Antrages nicht, sodass hierüber auch nicht zu entscheiden ist. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Verzugszinsen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen, da diese zulässig (unter I.), aber unbegründet ist (unter II.). I. Zur gerichtlichen, insbesondere örtlichen und internationalen, Zuständigkeit wird auf die zutreffenden Ausführungen auf S. 9 des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Soweit das Landgericht die Bestimmtheit des Klageantrages unter dem Aspekt einer etwaig verdeckten Teilklage in Zweifel zieht, da zum Teil die Berechnung der Zinsen nach den klägerseits angegebenen Formeln mitunter höhere Beträge ergebe, als die Klägerin sodann nach dem "mithin..." in der Antragsstellung in erster Instanz angegeben hat, so teilt der Senat diese Bedenken nicht. Vielmehr ist die offenbar rechnerisch entstandene Divergenz entweder im Wege der Antragsauslegung oder bei der Beurteilung der Schlüssigkeit der Klage aufzulösen. Durch die Benennung konkreter Beträge genügt die Antragstellung den Bestimmtheitsanforderungen; erst recht gilt das für den für die Berufungsinstanz in der Berufungsbegründung als Antrag auf Zahlung eines Gesamtbetrages gefassten Antrag. Dennoch wird der Klägerin anheim gestellt, die Berechnungen zu überprüfen und etwaige Divergenzen aufzulösen, falls die Berufung fortgeführt wird. II. Die zulässige Klage hat das Landgericht allerdings zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat den geltend gemachten Verzugszinsenanspruch nicht schlüssig dargelegt (unter 1.). Teilweise steht dem Anspruch zudem die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (unter 2.). 1. Es fehlt an jeglichem tatsächlichen Vortrag zum Verzugsbeginn bzw. zur Fälligkeit. Dabei kann dahinstehen, ob auf deutsches oder tschechisches Recht abzustellen ist. Weiter kann offen bleiben, ob maßgeblich Art. 4.3 des Speditionsvertrages ist, wonach 30 Tage nach Rechnungserstellung Fälligkeit eintreten solle, oder die in Bezug genommenen Allgemeinen Speditionsbedingungen (2014) des Verbands für Spedition und Logistik der Tschechischen Republik, welche Verzug 15 Tage nach Rechnungszustellung oder gemäß vertraglicher Vereinbarung regeln. Die Klägerin benennt nämlich keinen der jeweils maßgeblichen Zeitpunkte, weder die Daten der Rechnungserstellung noch -zustellung noch der Leistungserbringung. Nach deutschem Recht ist die Leistung zwar grundsätzlich sofort fällig (§ 271 BGB) und mithin der Schuldner darlegungs- und beweisbelastet für eine abweichende Vereinbarung. Dass eine abweichende Vereinbarung besteht - nämlich die Regelung in Art. 4.3 des Speditionsvertrages - ist aber unstreitig. Wann die dort geregelte Fälligkeitsvoraussetzung - 30 Tage ab Erstellung der Rechnung - vorliegt, lässt sich allerdings ohne entsprechenden Tatsachenvortrag der Klägerin gerade nicht feststellen. Entsprechendes gilt nach tschechischem Recht. Gemäß § 1958 Tschechisches BGB (hier vom Gericht herangezogen auf Grundlage der deutschen Übersetzung auf der Seite http://obcanskyzakonik.justice.cz/images/pdf/Burgerliches-Gesetzbuch.pdf, abgerufen am 13.05.2025) ist der Schuldner verpflichtet, auch ohne Aufforderung des Gläubigers zu leisten, wenn die Leistungszeit genau vereinbart oder anderweitig festgelegt ist, wie in Art. 4.3 des Speditionsvertrages geschehen. Auch nach diesen Rechtsgrundlagen erfordert die Darlegung der Fälligkeit mithin mindestens die Angabe des Rechnungs(erstellungs-)datums. Auffangregelungen, die in Umsetzung der Art. 3, 4 der Richtlinie 2011/7/EU (Zahlungsverzugsrichtlinie) einen Verzugszinsenanspruch jeweils spätestens nach 30 Tagen nach Leistungserbringung und Zugang einer Rechnung (§ 286 Abs. 3 Satz 1 deutsches BGB; § 1962 Tschechisches BGB) begründen, helfen der Klägerin auch nicht weiter, da hierfür sowohl Leistungsdatum als auch Rechnungszugangsdatum bekannt bzw. dargelegt sein müssen. Der entsprechende - in einem zweiten Schritt ggf. unter die maßgeblichen Rechtsgrundlagen subsumierbare - Tatsachenvortrag war auch nicht dadurch entbehrlich oder zu ersetzen, dass die Klägerin Rechnungsnummern sowie angebliche Verzugszeiträume bzw. Fälligkeitsdaten in der Klageschrift auflistete. Bei den aufgelisteten Verzugszeiträumen bzw. Fälligkeitsdaten handelt es sich um Rechtsbehauptungen, welche die Klägerin - zumindest nachdem die Beklagte das Vorliegen der Fälligkeits- und Verzugsvoraussetzungen allgemein in Abrede stellte - mit konkretem Tatsachenvortrag hätte unterlegen müssen. Auch eine juristische Tatsache (Rechtstatsache) ist zwar als Tatsache und nicht als rechtliche Wertung anzusehen, wenn es sich um einen einfachen Rechtsbegriff handelt, beide Parteien übereinstimmend davon ausgehen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Parteien den Begriff nicht richtig verwendet haben; dann ersetzt die Rechtstatsache den Parteivortrag zu den zugrunde liegenden Tatsachen (Anders/Gehle/Anders, 83. Aufl. 2025, ZPO § 138, Rn. 11, beck-online). Genau diese Voraussetzungen für eine Erfüllung der Darlegungslast durch die Behauptung von Rechtstatsachen liegen aber hier hinsichtlich der Auflistung von Daten in der Tabellenspalte "vom (fällig am)" in der Klageschrift nicht vor. Denn die Parteien gehen nicht übereinstimmend von einer Fälligkeit zu den genannten Daten aus; vielmehr stellt die Beklagte einerseits in rechtlicher Hinsicht in Abrede, dass der Erstellungszeitpunkt der Rechnungen zutreffender Anknüpfungspunkt für eine etwaige Fälligkeit nach 30 Tagen sei (S. 3 der Klageerwiderung, Bl. 36 Bd. I d. A), zudem erklärt sie sinngemäß, von diesem Erstellungszeitpunkt auch tatsächlich keine Kenntnis erlangt zu haben. Zur Darlegung der Fälligkeit - und daran anknüpfend eines vertraglichen Verzugsbeginns - genügt auch nicht, dass die Klägerin eine - wenn auch gar nicht streitgegenständliche - Rechnung, nämlich die in Kopie eingereichte Rechnung Nr. 2080043 eingereicht hat. Diese gibt als "datum vystavení" [Ausstelldatum] sowie als "Datum uskutečnění zdanitelného plněn" [Leistungs-/Erfüllungsdatum] den 09.03.2020 und als "Datum splatnosti" [Fälligkeitsdatum] den 30.04.2020 an. Selbst wenn man aber unterstellt - ohne dass dies von der Klägerin so überhaupt konkret behauptet oder vorgetragen wird - dass die Rechnungen, zu denen in diesem Rechtsstreit Verzugszinsen geltend gemacht werden, in gleicher Weise aufgebaut sind und drei entsprechende Daten aufwiesen und wenn man weiter unterstellt, dass die in der Tabelle in der Klageschrift angegebenen "fällig am"-Daten den Angaben bei "Datum splatnosti" auf den der Beklagten übersandten Rechnungen entsprechen, lässt sich damit der klägerische Anspruch nicht schlüssig begründen. Denn ohne Kenntnis des Rechnungserstellungsdatums bzw. Ausstelldatums und/oder des Leistungsdatums kann das Gericht nicht feststellen, ob das - unterstellt - auf den Rechnungen angegebene "Fälligkeitsdatum" ("Datum splatnosti") entsprechend der vertraglichen und/oder gesetzlichen Regelung berechnet wurde. Bereits die beispielhaft vorliegende Rechnung Nr. 2080043 zeigt, dass dies nicht unbedingt der Fall ist. Denn zwischen dem 09.03.2020 und dem 30.04.2020 liegen 52 Tage. Der Regelung in Art. 4.3 des Speditionsvertrages (Fälligkeit 30 Tage nach Rechnungserstellung) entspricht das nicht. Insofern handelte es sich bei - vorläufig unterstellt vorhandenen - Angaben unter "Datum splatnosti" auf den Rechnungen allenfalls um einseitige Zahlungszielbestimmungen. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger ist in der Regel aber weder fälligkeits- noch verzugsbegründend (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2007 - III ZR 91/07, NJW 2008, 50, beck-online, Rn. 7 mwN). Tatsächliche Angaben, auf Grundlage derer nach tschechischem Zivilrecht diesbezüglich ein anderes Ergebnis folgen könnte, sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere enthalten §§ 1968 ff. des tschechischen BGB zum Schuldnerverzug ebenfalls keine Regelung zu einer einseitigen Festlegung der Fälligkeit durch den Gläubiger. Die Schlüssigkeit der Verzugszinsenklage lässt sich auch nicht dadurch begründen, dass die Beklagte zugesteht, dass Zahlungen "nicht immer zum in der Rechnung angegebenen Fälligkeitszeitpunkt" erfolgten, sowie, dass es offenbar auch "ausgesprochene Mahnungen" gegeben hat (Klageerwiderung, S. 4, Bl. 37 Bd. I d. A). Mit diesen Angaben stellt die Beklagte ersichtlich nicht die Fälligkeit und/oder den Verzug betreffend die hier streitgegenständlichen Rechnungen unstreitig. Es ist schon nicht erkennbar, ob die etwaigen Mahnungen die hier zu beurteilenden oder andere Rechnungen betrafen, wann welche Mahnungen erfolgten, was deren Inhalt war und - wie zuvor bereits erörtert - ob in den Rechnungen etwaig angegebene Fälligkeitszeitpunkte den Fälligkeitszeitpunkten gemäß der vertraglichen Regelung entsprachen. Die Annahme, dass die Beklagte als Empfängerin der Rechnungen über die entsprechenden Umstände zum Teil ebenfalls Kenntnis haben dürfte, befreit die Klägerin nicht von ihrer Erstdarlegungslast betreffend des geltend gemachten Anspruches. Insbesondere ist angesichts des Beibringungsgrundsatzes das Gericht nicht gehalten oder befugt, die Beklagte zur Angabe oder Übermittlung von Informationen anzuhalten, die erst der Schlüssigmachung der Klage dienen. 2. Darüber hinaus stünde einem Großteil der Klageforderung unabhängig von den vorstehenden Erwägungen die Einrede der Verjährung entgegen. Dies gilt für alle Zinsansprüche auf vor dem 10.11.2019 - unterstellt - fällig gewordene Rechnungsforderungen (d.h. die bis S. 4 unten der Klageschrift aufgezählten). Die Klage ist nämlich am 10.11.2020 anhängig gemacht worden und etwaige frühere Hemmungstatbestände sind nicht dargetan. Gemäß Art. 48 § 1 S. 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) verjähren Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag in der Regel nach einem Jahr. Hierzu zählen auch Ansprüche des Beförderers, sofern sie ihre Grundlage in dem Beförderungsvertrag haben. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Fälligkeit der Forderung (vgl. MAH IntWirtschaftsR/Czerwenka, 1. Aufl. 2017, § 8, Rn. 175, beck-online). Die CIM sind auf den als Speditionsvertrag bezeichneten Vertrag der Parteien anwendbar (dazu unter a.). Auch Verzugszinsansprüche unterfallen der Verjährungsregelung nach Art. 48 § 1 S. 1 CIM (dazu unter b). a. Auch wenn die Parteien vorliegend keinen reinen Eisenbahnbeförderungsvertrag, sondern einen Speditionsvertrag zur Organisation einer grenzüberschreitenden Eisenbahnbeförderung geschlossen haben, sind die CIM-Vorschriften auf das Rechtsverhältnis der Parteien anwendbar. Dies ergibt sich bereits ohne Weiteres aus der Bezugnahme auf die "gültigen Vorschriften und nach internationalem Eisenbahnrecht (Übereinkommen COTIF und seine Anhänge [...]" in Art. 7.3 des Speditionsvertrages. Die Parteien haben damit im Rahmen ihrer Parteiautonomie die CIM als Anhang des COTIF-Übereinkommens für anwendbar erklärt. Diese gelten somit vereinbarungsgemäß unabhängig davon, ob sie autonom für den vorliegenden Sachverhalt Geltung beanspruchen oder nicht. Selbst wenn man von einem restriktiven Verständnis des Art. 3 Rom-I-VO ausgeht und eine direkte Wahl von internationalem Einheitsrecht (noch) nicht zulassen will, ist diese Bezugnahme zumindest als materiellrechtliche Verweisung zu verstehen und als solche auch inhaltlich unbedenklich (sogenanntes "opt-in", vgl. dazu MüKo BGB/Martiny, 9. Aufl. 2025, Rom-I-VO, Art. 3, Rn. 32). Darüber hinaus liegt nach zutreffender Auslegung auch tatsächlich ein Beförderungsvertrag i.S.v. Art. 1 CIM vor, auch wenn die Parteien ihren Vertrag selbst als "Speditionsvertrag" bezeichnen, dieser nur die Pflicht einer Organisation der Beförderungsleistung neben weiteren Leistungen umfasst und die Klägerin die Beförderung nicht selbst durchzuführen hatte. Wenn auch der Vertrag sowohl nach deutschem als auch tschechischem Recht eher als Speditions- und nicht als Beförderungs- oder Frachtvertrag zu qualifizieren wäre, vgl. § 453 HGB, § 2471 Tschechisches BGB, so ist er doch (auch) Beförderungsvertrag i.S.d. der CIM. Es kommt insofern im Ergebnis weder auf die Qualifikation nach deutschem noch nach tschechischem Recht entscheidend an. Denn es handelt sich um einen Fall der Fixkostenspedition. Diesen Aspekt hat das Landgericht Berlin in dem zum Parallelrechtsstreit ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 25.05.2023 - 93 O 154/20 - unbeachtet gelassen und ist daher kollisionsrechtlich zu einem anderen Ergebnis gekommen. Die Parteien haben die Leistung der Klägerin nämlich zu festen Preisen einschließlich der Transportleistung vereinbart. In einem solchen Fall - für das deutsche Recht von § 459 HGB erfasst - in dem der Spediteur auf eigene Rechnung zu festen Kosten tätig wird, ist der Spediteur Beförderer (carrier) im Sinne des autonom auszulegenden einheitlichen Transportrechtes. Es liegt wirtschaftlich betrachtet ein Frachtgeschäft vor, auf welches die CIM-Regeln anzuwenden sind, weil die Beförderung grenzüberschreitend zwischen zwei COTIF/CIM-Vertragsstaaten per Bahn erfolgen sollte und erfolgte. Soweit das Einheitsrecht nicht eingreift, ist das tschechische Recht anzuwenden. Dies gilt jedenfalls gemäß Art. 4 Abs. 2, 5 Abs. 1, 19 Rom-I-VO aufgrund des Sitzes des Spediteurs und des Zielortes der Beförderungen in der Tschechischen Republik. Sofern das tschechische Recht eine § 459 HGB entsprechende Regelung zur Fixkostenspedition mit Verweis auf das Frachtrecht nicht kennt, ist das allerdings unerheblich. Denn der Begriff "Beförderungsvertrag" i.S.d. CIM ist - wie ausgeführt - autonom auszulegen. Der BGH hat zu der sich parallel auch für den internationalen Straßentransport stellenden Frage zutreffend ausgeführt: "Die Fixkostenspedition unterfällt dem Geltungsbereich der CMR, unabhängig davon, ob dies in nationalen (unvereinheitlichten) Rechtsvorschriften ausdrücklich bestimmt ist oder auf nationalen Grundsätzen über die Behandlung gemischter Verträge beruht. Maßgeblich hierfür ist die gebotene autonome, vom ergänzend anwendbaren nationalen Recht losgelöste Auslegung der CMR (OLG München TranspR 1997, 33, 34; OLG Hamm TranspR 2000, 29, 30; OLG Köln TranspR 2005, 472, 473; Koller a.a.O. Art. 1 CMR Rdn. 3; MünchKomm. HGB/Basedow, Art. 1 CMR Rdn. 5; Helm a.a.O. Art. 1 Rdn. 28; Ferrari/Ferrari aaO Art. 1 CMR Rdn. 7). Der Wortlaut der verbindlichen (Art. 51 CMR) englischen und französischen Originalfassungen der CMR steht dem nicht entgegen. Der von der CMR erfasste Vertragstyp wird im englischen Originaltext als "contract for the carriage of goods by road" und in der französischen Originalfassung als "contrat de transport" bezeichnet. Kennzeichnend für die dem Art. 1 Abs. 1 CMR unterfallende Vertragsgestaltung ist also, dass sie eine entgeltliche Beförderung von Gütern zum Gegenstand hat. Dies trifft aber auch für den Fixkostenspediteur zu, der auf eigene Rechnung tätig wird. Ebenso wie bei einem Selbsteintritt (§ 458 HGB), bei dem der Spediteur freiwillig die Beförderungspflicht übernimmt, liegt auch bei der Fixkostenspedition, die auf eigene Rechnung durchgeführt wird, wirtschaftlich ein Frachtgeschäft vor. Der Fixkostenspediteur kann sein Angebot zu festen Sätzen nur dann machen, wenn er seine Kosten überschauen kann. Das setzt aber voraus, dass er die organisatorische Verfügungsgewalt über die nachgefragte Beförderung innehat. Er ist dann vertraglicher Beförderer i. S. von Art. 1 Abs. 1 CMR, der seinem Auftraggeber nach Durchführung des Transports nicht zur Rechnungs- und Rechenschaftslegung verpflichtet ist (MünchKomm. HGB/Basedow, Art. 1 CMR Rdn. 8; Helm a.a.O. Art. 1 Rdn. 28; Koller a.a.O. Art. 1 CMR Rdn. 3). Die Annahme, dass der auf eigene Rechnung handelnde Fixkostenspediteur kraft autonomer Auslegung der CMR als Beförderer i. S. von Art. 1 Abs. 1 CMR anzusehen ist, steht auch in Einklang mit der Rechtspraxis verschiedener Vertragsstaaten der CMR. So wird in England und in Belgien die Auffassung vertreten, dass der für eigene Rechnung Handelnde und nicht zur Rechenschaftslegung verpflichtete "Spediteur" als "carrier" anzusehen bzw. der CMR zu unterwerfen sei (Queen's Bench Division ETR 1984, 411; Hof van Beroep te Brussel ETR 1969, 937; 1969, 943; 1973, 503; 1974, 608). In Frankreich wird diese Auffassung allerdings abgelehnt (Cour de Cassation ETR 1983, 207; 1983, 217), während in den Niederlanden die Ansichten geteilt sind (Frachtführerhaftung des Fixkostenspediteurs bejahend: Arrondissementsrechtbank te Rotterdam ETR 1971, 273; verneinend: Gerechtshof te Amsterdam ETR 1969, 151; vgl. dazu auch Koller a.a.O. Art. 1 CMR Rdn. 2). Eine autonome Auslegung des Frachtführerbegriffs der CMR ist auch deshalb geboten, weil dadurch vermieden wird, dass bereits im Kernbereich der CMR - hier bei einem Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR - die ergänzende Heranziehung nationalen Rechts erforderlich wird (vgl. OLG Hamm TranspR 2000, 29, 30). Schließlich wäre das Ziel der Rechtsvereinheitlichung auf dem Transportsektor nur unvollkommen erreicht, wenn schon der Umstand, dass ein Vertrag in gewissem Umfang auch Elemente eines Speditionsvertrags enthält, zur Verneinung der Frachtführereigenschaft des Fixkostenspediteurs führte (Koller a.a.O. Art. 1 CMR Rdn. 3)." - BGH, Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 183/05, IPRax 2008, 541, 542, juris, Rn. 24-26 - Diese Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, sind auf die Auslegung des Begriffes "Beförderungsvertrag" i.S.d. CIM ohne weiteres übertragbar. Auch hier besteht das Gebot autonomer Auslegung um der beabsichtigten Rechtsvereinheitlichung zu Wirksamkeit zu verhelfen. Ob der Transport letztlich per Straße oder vorrangig per Eisenbahn erfolgt, kann für die Frage, ob international vereinheitlichtes Transportrecht oder nationales Recht auf die Fixkostenspedition anzuwenden ist, keinen Unterschied machen. Gemeinsame Wurzeln beider Abkommen und Harmonisierungsbestrebungen gebieten, bei der Auslegung der CIM die Auslegung übereinstimmender CMR-Bestimmungen heranzuziehen (MüKo HGB/Freise, 5. Aufl. 2023, CIM vor Art. 1, Rn. 7). Art. 1 § 1 Satz 1 CIM und Art. 1 § 1 Satz 1 CMR sind, bis auf die sachliche Unterscheidung "auf der Schiene"/ "auf der Straße mittels Fahrzeugen" gleichlautend, sodass es geboten ist, die Vorschriften hinsichtlich der Anwendung auf eine Fixkostenspedition auch gleich auszulegen. Letztendlich kann aber auch offen bleiben, ob die Regelungen der CIM aufgrund des autonomen Anwendungsbefehls in Art. 1 CIM oder nur aufgrund der materiellrechtlichen Verweisung der Parteien in ihrem Vertrag Anwendung finden, solange - wie hier - nicht ersichtlich ist, dass es zwingende Vorschriften des im Übrigen anzuwendenden tschechischen Rechtes gibt, die der Anwendbarkeit der Verjährungsregelung der CIM, auf die verwiesen wird, entgegenstünden. § 630 Abs. 1 des tschechischen BGB bestimmt dazu, dass die Parteien Verkürzungen der Verjährungsfrist (regelmäßig drei Jahre gem. § 629 des tschechischen BGB) vereinbaren können "mindestens jedoch von einem Jahr und längstens von fünfzehn Jahren". Versteht man die Bezugnahme auf die CIM als vertragliche Verweisung, liegt die Vereinbarung von 1 Jahr in diesem zulässigen gesetzlichen Rahmen. Tatsachen, aufgrund derer ein Fall des § 630 Abs. 2 des tschechischen BGB, der u.A. eine einschränkende Regelung zum Schutz der schwächeren Partei enthält, vorläge, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. b. Art. 48 § 1 CIM regelt auch die Verjährung von Vergütungsforderungen des Beförderers, einschließlich - wie unter a. erörtert - des Fixkostenspediteurs. Art. 48 CIM erfasst zwar nicht schlechthin alle Ansprüche, die mit dem CIM-Vertrag irgendwie sachlich zusammenhängen. Die Ansprüche müssen dem Beförderungsvertrag, nicht aber der CIM selbst entspringen. Sie müssen mithin vertraglicher Natur sein. Unerheblich ist es dabei, ob es sich um Schadensersatzansprüche handelt und ob der Beförderer aktiv- oder passivlegitimiert ist (Koller, 11. Aufl. 2023, CIM Art. 48 Rn. 2, beck-online, mit Verweis unter anderem auf die französische Fassung "née du contrat"). Die in Rechnung gestellten Forderungen sind ohne weiteres vertraglicher Natur; sie ergeben sich direkt aus dem Vertrag. Aber auch die hier streitgegenständlichen Zinsforderungen sind - als Nebenforderungen - vertragliche Forderungen. Soweit die Klägerin geltend macht, die Verjährungsregelung könne nicht eingreifen, da es sich um einen gesetzlichen Zinsanspruch handelt, kann dem nicht gefolgt werden. Auch vertragliche Ansprüche sind - in weitgehend kodifizierten Rechtsordnungen wie der deutschen und der tschechischen - regelmäßig gesetzlich geregelt und ausgestaltet. Das macht sie aber nicht zu Ansprüchen nicht-vertraglicher Natur. Verzugszinsen für eine Entgeltforderung kann der Gläubiger vom Schuldner nur verlangen, weil zwischen beiden ein Vertragsverhältnis geschlossen wurde, aus dem sich eine fällige Forderung ergab. Der Zinsanspruch ist mithin vertraglich (anderes mag für z.B. Prozesszinsen gelten). Für das deutsche Recht ergibt sich dies auch aus dem Rechtsgedanken des § 217 BGB, wonach mit der Hauptforderung in der Regel auch der Nebenanspruch auf Zinsen verjährt (vgl. auch EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 11.06.2008 in der Rechtssache C-275/07, juris, Fn. 47 zum Grundsatz der Akzessorität von Zinsen nach verschiedenen europäischen Rechtsordnungen einschließlich der tschechischen). Im vorliegenden Fall sind zwar die Hauptforderungen in unverjährter Zeit unstreitig erfüllt worden, sodass diese nicht mehr verjähren konnten; auf die sich daraus ergebende Streitfrage, ob dann auf die hypothetische Verjährung der Hauptforderung abzustellen ist (dazu ausführlich BeckOGK/Bach, 01.03.2025, BGB, § 217 Rn. 28, beck-online), kommt es aber im Ergebnis nicht an. Denn selbst wenn die Verjährung der Zinsforderung vollständig unabhängig zu betrachten ist, so ergibt sich die für sie geltende Verjährungsfrist doch aus der einheitsrechtlichen bzw. vertraglich in Bezug genommenen Regelung in Art. 48 § 1 CIM. Dieser Art. 48 § 1 CIM ist insofern gegenüber den gesetzlichen regelmäßigen Verjährungsfristen, vgl. §§ 195, 199 des deutschen BGB bzw. § 629 des tschechischen BGB, entweder als lex specialis oder vertragliche Regelung vorrangig anwendbare Verjährungsfrist (vgl. BeckOGK/Piekenbrock, 01.03.2025, BGB § 195, Rn. 13, 13.1. und 130, beck-online)." 2. Die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 04.07.2025 führen zwar zu einer anderen Bewertung der Zulässigkeit (unter a.), nicht jedoch der Begründetheit der Berufung (unter b.). a. Nach erneuter Prüfung und Beratung hält der Senat an seiner vorläufigen Einschätzung der Unzulässigkeit der Berufung nicht mehr fest, da sich aus dem Schriftsatz vom 04.07.2025 sinngemäß klarstellend ergibt, dass die Klägerin selbst bzw. ihre Prozessvertreter offenbar davon ausgehen, bereits mit einem Schriftsatz vom 13.11.2020 - welcher in der Akte nicht vorliegt - in einer Excel-Tabelle zu allen Einzelrechnungen u.A. auch Zugangsdaten mitgeteilt zu haben. Träfe diese Annahme zu, wäre auch die Berufungsbegründung als für die Zulässigkeit genügende Auseinandersetzung mit der landgerichtlichen Feststellung, dass die Klägerin keinen für eine Fälligkeit und den Verzugsbeginn denkbar maßgeblichen Anknüpfungspunkt nennt, zu betrachten. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob diese Ausführungen in sich schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. b. In der Sache hat die Berufung jedoch offensichtlich weiterhin keine Aussicht auf Erfolg. An dieser Bewertung hält der Senat auch angesichts der mit Schriftsatz vom 04.07.2025 vorgebrachten Einwände fest, die nicht verfangen: Zunächst bleibt es dabei, dass die Klägerin weder in erster Instanz noch mit der Berufungsbegründung hinreichend konkret zu den tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu Verzugsbeginn und Fälligkeit vorträgt. Die Klageschrift enthält in der dort im Antrag enthaltenen Tabelle nur die Spalten "Rechn.-Nr. - bis (bezahlt) - vom (fällig am) - aus - %". Entgegen dem Vortrag im Schriftsatz vom 04.07.2025 waren der Klageschrift keine Rechnungen als Anlagen beigefügt, jedenfalls liegen solche nicht in der Akte vor und die Klageschrift enthält auch keinerlei Hinweis auf etwaige Anlagen. Eine Excel-Tabelle mit den Spalten "Datum, Leistung, Betrag, Zugang und Fälligkeit", wobei insbesondere die Punkte "Datum", sofern dies das Rechnungserstellungsdatum meint, und "Zugang" für einen schlüssigen Vortrag ggf. hilfreich gewesen wären, liegt entgegen den Behauptungen im Schriftsatz vom 04.07.2025 nicht vor, weder in der Klageschrift noch in einem Schriftsatz vom 13.11.2020. Einen Schriftsatz vom 13.11.2020 gibt es in der Verfahrensakte nicht. Die Klageschrift ist vom 09.11.2020, der nächste Schriftsatz der Klägerseite ist vom 29.12.2020 (Bl. 17 ff. der Akte) und enthält auch keine entsprechende Excel-Tabelle. Sofern der Schriftsatz vom 30.11.2021 gemeint sein sollte, mit dem die Klägervertreter auf gerichtliche Nachfrage angeblich "erneut" (nach Aktenlage erstmalig) die "Anlagen K1 bis K4" übersandten, enthalten die damit übersandten Anlagen auch keine entsprechende Tabelle, sondern nur als Anlage K1 die nicht streitgegenständliche Rechnung Nr. 2080043 vom 30.04.2020, den Speditionsvertrag (Anlage K2), Nachtrag Nr. 5 nebst Beilage Nr. 4 zum Speditionsvertrag (Anlage K3) und eine Anlage zur nicht streitgegenständlichen Rechnung Nr. 2080043. Auch die Behauptung in dem Schriftsatz vom 04.07.2025, bereits mit der Berufungsbegründung seien Rechnungen als Anlagen BK1-BK3 eingereicht worden, kann der Senat nicht nachvollziehen. Die Berufungsbegründung stammt auch entgegen der Angabe der Klägervertreter nicht vom 31.01.2022, sondern - nach mehrmaliger Fristverlängerung - vom 23.05.2022. Dieser Schriftsatz enthielt keinerlei Anlagen. Erstmals mit Schriftsatz vom 04.07.2025 hat die Klägerin nunmehr drei vereinzelte Rechnungen eingereicht. Diese drei vereinzelten Rechnungen lassen jedoch noch nicht darauf schließen, dass hinsichtlich der anderen Rechnungen die in der Klageschrift behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Fälligkeitsdaten jeweils zutreffend entsprechend der vertraglichen und/oder gesetzlichen Regelung berechnet wurden. Sowohl die Einreichung der drei Rechnungen, die Angabe der Rechnungsdaten und der Vortrag zu Versanddaten per Post zu den drei exemplarischen Rechnungen ist neu und kann nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zugelassen werden. Gründe für die Zulassung sind weder angegeben, noch in ausreichender Weise glaubhaft gemacht. Insbesondere wird, falls die Klägervertreter einem Irrtum über die von ihnen eingereichten oder nicht eingereichten Tabellen oder Rechnungen unterlegen sein sollten, ein solcher Irrtum weder erklärt noch zur Unvermeidbarkeit eines solchen etwaigen Irrtums vorgetragen. Der Klägerin ist hierzu auch keine weitere Gelegenheit zu geben, da ihr bzw. ihren Prozessbevollmächtigten bereits in erster Instanz, spätestens mit dem erstinstanzlichen Urteil, welches genau das ausführt, hätte auffallen müssen, dass gerade keine Angaben zu Rechnungs- und Zugangsdaten gemacht worden sind. Zudem ist sowohl die Berufungsbegründungsfrist als auch die Stellungnahmefrist zum Hinweisbeschluss des Senats mehrfach antragsgemäß verlängert worden. Der Klägerin wäre es zwischenzeitlich ohne Weiteres möglich gewesen - z.B. auch durch Akteneinsicht - in Erfahrung zu bringen, welche Anlagen sie nun eingereicht hat oder eben nicht. Dies wäre angesichts der Begründung des landgerichtlichen Urteils und den Einwänden der Beklagten (vgl. Berufungserwiderung, S. 2: "hat die Klägerin weder die in Bezug genommenen Rechnungen zur Akte gereicht noch schriftsätzlich vorgetragen, wann die Rechnungen erstellt worden seien") auch geboten gewesen. Im Übrigen sind, wenn man annehmen wollte, dass zumindest zu diesen nun eingereichten drei Rechnungen (BK1-3) der Verzug nunmehr schlüssig dargelegt sei und die Darlegung entgegen der Ansicht des Senats nicht präkludiert wäre, jedenfalls Verzugszinsforderungen zu den Rechnungen BK1 und BK2 verjährt; auf die Ausführungen unter 2. im oben zitierten Hinweisbeschluss wird Bezug genommen. Die von der Klägerin vertretene Auffassung zum Vorrang tschechischen Verjährungsrechts teilt der Senat - wie im Hinweisbeschluss ausgeführt - nicht, zumal der Vertrag nicht nur auf die tschechischen Speditionsbedingungen sondern eben auch auf "Übereinkommen COTIF und seine Anhänge" (also CIM) verweist, welchem bei der vorliegenden Fixkostenspedition Vorrang zukommt. Den Ausführungen des Klägers, dass wegen eines qualifizierten Verschuldens "gemäß Art. 48 Abs. 2 CIM" (gemeint ist offenbar Art. 48 § 1 Satz 2 lit. c) CIM) eine "dreijährige" (richtig: zweijährige) Verjährungsfrist gelten müsse, folgt der Senat ebenfalls nicht. Zahlungsaufforderungen und Mahnungen sind für die hier streitgegenständlichen Rechnungen nicht dargelegt, die Rechnungen wurden auch unstreitig letztlich alle gezahlt; dass die Beklagte unstreitig nicht in allen Fällen zum auf der Rechnung angegebenen Zeitpunkt zahlte, sagt noch nichts darüber aus, ob dies fahrlässig oder vorsätzlich geschah. Unabhängig hiervon erscheint bereits im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 48 § 1 Satz 2 lit. c) CIM ("wegen eines Schadens") zweifelhaft, ob die Regelung überhaupt auf Primäransprüche anwendbar ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Vorschrift insoweit keineswegs mit der Regelung in §439 Abs. 1 S. 2 HGB vergleichbar (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.04.2019 - I ZR 31/08, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.