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Beschluss

2 W 32/25

KG Berlin 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:1126.2W32.25.00
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Leitsätze
Sind in einem Informationserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG mehrere Auskunftsanträge gestellt, so ist der Geschäftswert nicht schematisch durch eine Multiplikation des Regelstreitwerts mit der Anzahl der Anträge zu ermitteln. Vielmehr ist dem Umfang der gestellten Anträge und dem der einzelnen Informationsbegehren durch eine angemessene Erhöhung des Regelstreitwerts Rechnung zu tragen.(Rn.4)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 2. September 2025 – 91 O 21/25 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Geschäftswert des Verfahrens auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind in einem Informationserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG mehrere Auskunftsanträge gestellt, so ist der Geschäftswert nicht schematisch durch eine Multiplikation des Regelstreitwerts mit der Anzahl der Anträge zu ermitteln. Vielmehr ist dem Umfang der gestellten Anträge und dem der einzelnen Informationsbegehren durch eine angemessene Erhöhung des Regelstreitwerts Rechnung zu tragen.(Rn.4) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 2. September 2025 – 91 O 21/25 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Geschäftswert des Verfahrens auf 20.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin. Mit einem am 19. November 2024 beim Landgericht Berlin II eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin zur Erteilung verschiedener Auskünfte und Duldung der Einsicht in Geschäftsunterlagen zu verpflichten. Den vorläufigen Geschäftswert hat sie in ihrer Antragsschrift mit 5.000,00 Euro angegeben. Mit einem Beschluss vom 2. September 2025 hat das Landgericht den von der Antragstellerin verfolgten Anträgen in vollem Umfang stattgegeben, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Geschäftswert auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Die Antragsgegnerin begehrt mit ihrer am 22. September 2025 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde die Herabsetzung des Geschäftswerts auf 10.000,00 Euro. Das Landgericht hat der Geschäftswertbeschwerde mit einem Beschluss vom 16. Oktober 2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Antragstellerin tritt einer Herabsetzung des Geschäftswerts ebenfalls entgegen. II. 1. Die gemäß § 83 GNotKG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet und rechtfertigt eine Herabsetzung des vom Landgericht mit 50.000,00 Euro angenommenen Geschäftswerts auf 20.000,00 Euro. Nach § 51b Satz 1 GmbHG i. V. m. §§ 132 Abs. 3 S. 1, 99 Abs. 1 AktG gilt für die Ermittlung des Geschäftswerts eines Verfahrens über das Auskunfts- und Einsichtsrecht von GmbH-Gesellschaftern § 36 GNotKG. Danach ist der Geschäftswert nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 36 Abs. 1 GNotKG); in Ermangelung anderer Anhaltspunkte gilt gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG ein Regelstreitwert von 5.000,00 Euro. Sind mehrere Auskunftsanträge gestellt, so ist der Geschäftswert nicht schematisch durch eine Multiplikation des Regelstreitwerts mit der Anzahl der Anträge zu ermitteln. Vielmehr ist dem Umfang der gestellten Anträge und dem der einzelnen Informationsbegehren durch eine angemessene Erhöhung des Regelstreitwerts Rechnung zu tragen (BayObLG, Beschluss vom 14. November 2000 – 3Z BR 321/00, JurBüro 2001, 254; BayObLG, Beschluss vom 15. Februar 2000 – 3Z BR 2/00, NJW-RR 2000, 1201; MüKoGmbHG/Hillmann, 5. Aufl. 2026, GmbHG § 51b Rn. 45; Habersack/Casper/Löbbe/Hüffer/Schäfer, 3. Aufl. 2020, GmbHG § 51b Rn. 23; MHLS/Römermann, 4. Aufl. 2023, GmbHG § 51b Rn. 59; Kurpat in Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl. 2022, Rn. 2.2325 f.). Die gegenteilige Auffassung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. November 2019, NZG 2020, 352 Rn. 41; BeckOK GmbHG/Schindler, 65. Ed. 1.11.2024, GmbHG § 51b Rn. 30), wonach der Regelstreitwert für einzelne Fragen bzw. Fragenkomplexe gemäß § 35 Abs. 1 GNotKG zu addieren sein soll, übersieht, dass die Regelung in § 36 Abs. 3 GNotKG nicht auf einzelne Fragen, sondern auf das Verfahren als solches abstellt (so zutreffend Kurpat in Schneider/Kurpat, a. a. O., Rn. 2.2326). Darüber hinaus hätte diese Auffassung - jedenfalls soweit sie schlicht auf die Anzahl der Fragen abstellt - zur Folge, dass der Antragsteller durch die Art und Weise der Formulierung seiner Fragen auf den Geschäftswert Einfluss nehmen könnte, was zu zufälligen Ergebnissen führen würde und nicht sachgerecht erscheint. Durch die Aufhebung der früheren Regelung in § 132 Abs. 5 S. 5, 6 AktG a. F. hat sich hieran nichts geändert (MüKoGmbHG/Hillmann, 5. Aufl. 2026, GmbHG § 51b Rn. 45). Ausgehend von diesen Grundsätzen hält der Senat in dem vorliegenden Fall eine Festsetzung des Geschäftswerts auf die vierfache Höhe des Regelstreitwerts, mithin auf 20.000,00 Euro für angemessen. Für eine deutliche Erhöhung des Regelstreitwerts spricht, dass die Antragstellerin eine Vielzahl von Fragen betreffend einen Zeitraum von mehreren Jahren mit ganz unterschiedlichem Inhalt und unterschiedlicher Zielrichtung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Hinzu kommt die von der Antragstellerin begehrte Einsicht in diverse Geschäftsunterlagen der Antragsgegnerin. Andererseits erscheint eine Vervierfachung des Regelstreitwerts aber auch ausreichend, um den widerstreitenden wirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Abs. 3 S. 2 GNotKG). Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 83 Abs. 3 S. 1 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Dementsprechend bedarf es im Beschwerdeverfahren auch nicht der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren.