OffeneUrteileSuche
Urteil

20 U 88/10

KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2011:0609.20U88.10.0A
1mal zitiert
18Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zum Umfang der notwendigen Aufklärung bei Verwendung des Begriffs einer "Sicherheitskompaktrente."(Rn.61) 2. Verwendet der Versicherungsmakler bei Vermittlung einer "Sicherheitskompaktrente" prospekt-ähnliche Unterlagen, trägt er die Beweislast für die richtige Beratung, wenn die schriftlichen Unterlagen unrichtig sind.(Rn.69) (Rn.70)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. März 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin geändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 48.811,11 € zu zahlen sowie die Klägerin von den Ansprüchen der H. N.-bank AG zu den Darlehensvertragsnummern ...2011 und ...2027 freizustellen, und zwar Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der A. L. Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit zur Versicherungsnummer ... sowie aus dem Vertrag mit der C. M. I. Group Ltd. zur Policennummer ..., Policen-Bezeichnung Wealthmaster Nobel. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtlichen weiteren materiellen Schaden der Klägerin aus dem Abschluss der Sicherheits-Kompakt-Rente, bestehend aus - dem Vertrag der Klägerin bei der C. M. I. Group Ltd. zur Policen-Nummer ..., Policen-Bezeichnung Wealthmaster Nobel über ursprünglich 385.302 DM, - den Darlehen der Klägerin bei der H. N.-bank AG zu den Darlehensvertragsnummern ...2011 und ...2027 über ursprünglich 593.799,00 DM, - der Lebensversicherung der Klägerin bei der A. L. Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit zur Versicherungsnummer ... mit einer ursprünglichen Einmalzahlung von 171.365,00 DM Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der A. L. Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit zur Versicherungsnummer ... sowie aus dem Vertrag mit der C. M. I. Group Ltd. zur Policennummer ..., Policen-Bezeichnung Wealthmaster Nobel zu ersetzen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Umfang der notwendigen Aufklärung bei Verwendung des Begriffs einer "Sicherheitskompaktrente."(Rn.61) 2. Verwendet der Versicherungsmakler bei Vermittlung einer "Sicherheitskompaktrente" prospekt-ähnliche Unterlagen, trägt er die Beweislast für die richtige Beratung, wenn die schriftlichen Unterlagen unrichtig sind.(Rn.69) (Rn.70) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. März 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin geändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 48.811,11 € zu zahlen sowie die Klägerin von den Ansprüchen der H. N.-bank AG zu den Darlehensvertragsnummern ...2011 und ...2027 freizustellen, und zwar Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der A. L. Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit zur Versicherungsnummer ... sowie aus dem Vertrag mit der C. M. I. Group Ltd. zur Policennummer ..., Policen-Bezeichnung Wealthmaster Nobel. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtlichen weiteren materiellen Schaden der Klägerin aus dem Abschluss der Sicherheits-Kompakt-Rente, bestehend aus - dem Vertrag der Klägerin bei der C. M. I. Group Ltd. zur Policen-Nummer ..., Policen-Bezeichnung Wealthmaster Nobel über ursprünglich 385.302 DM, - den Darlehen der Klägerin bei der H. N.-bank AG zu den Darlehensvertragsnummern ...2011 und ...2027 über ursprünglich 593.799,00 DM, - der Lebensversicherung der Klägerin bei der A. L. Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit zur Versicherungsnummer ... mit einer ursprünglichen Einmalzahlung von 171.365,00 DM Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der A. L. Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit zur Versicherungsnummer ... sowie aus dem Vertrag mit der C. M. I. Group Ltd. zur Policennummer ..., Policen-Bezeichnung Wealthmaster Nobel zu ersetzen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner wegen behaupteter Pflichtverletzungen aus einem Beratungsvertrag Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Anlageproduktes „Sicherheits-Kompakt-Rente“. Die Klägerin hat Germanistik, Romanistik und Publizistik studiert, ist selbstständige Unternehmerin und betreibt seit dem 01.11.2000 eine PR-Agentur. Erfahrungen mit Kapitalanlagen hatte die Klägerin nicht. Der Beklagte zu 2. ist als angestellter Versicherungsmakler für das Unternehmen des Beklagten zu 1. tätig. Anfang 2001 wandte sich die Klägerin durch ihren Ehemann als ihren Beauftragten und Bevollmächtigten an den Beklagten zu 2. und wünschte eine Beratung zum Thema Altersvorsorge, da auf Grund ihrer Selbstständigkeit die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung endete. Anlageziel der Klägerin war es, einen Rentenbeginn im Alter zwischen 55 und 60 Jahren finanzieren zu können. Ganz allgemein erörterte der Beklagte zu 2. mit dem Ehemann der Klägerin daraufhin Vor- und Nachteile der gesetzlichen und privaten Rentenversicherung. Der Beklagte zu 2. erklärte, er verfüge gerade zum Thema Rente über außergewöhnliche Sachkunde. Er sei hierdurch in der Lage, ein auf die persönlichen Verhältnisse der Klägerin abgestimmtes Rentenkonzept auszuarbeiten. Es fand dann ein Beratungstermin mit der Klägerin statt, an dem auch der Ehemann der Klägerin teilnahm. Es wurde vereinbart, dass der Beklagte zu 2. eine alternative Lösung zur gesetzlichen Rentenversicherung ausarbeiten sollte. Dabei stellte sich die Klägerin eine Rente in Höhe von ca. 1000,00 DM im Monat ab dem Zeitpunkt der von ihr geplanten Beendigung der Berufstätigkeit vor. In einem weiteren Gespräch schlug der Beklagte zu 2. das Anlagemodell der „Sicherheits-Kompakt-Rente“ vor. Er erläuterte, dass es sich hierbei um ein Rentensicherheitsmodell handele, mit dem die Klägerin bereits im Alter von 50 Jahren, nach Einzahlung über 10 Jahre, bis an das Lebensende eine monatliche Rente von 1.000,00 EUR zustehe. Die Rente sei garantiert. Ein zusätzlicher Vorteil liege in dem steuerlichen Effekt, weil ein Teil der Aufwendungen für die Rentenversicherung steuermindernd bei dem Einkommen berücksichtigt werde. Von der Plausibilität des Rentenkonzepts habe er sich persönlich überzeugt. Die Sicherheits-Kompakt-Rente sei perfekt auf die individuellen Bedürfnisse der Klägerin abgestimmt; er habe sich selbst um alles gekümmert und übernehme persönlich die Gewähr für das Gelingen der „Sicherheits-Kompakt-Rente“. Dazu legte der Beklagte zu 2. ein an die Klägerin adressiertes Werbeschreiben der S.-Gruppe vom 18.06.2001 nebst Anlage vor, das auf 10 Seiten diverse Berechnungsbeispiele (bei einer Verzinsung von 10 %, 8,5 % oder auch nur 5 %) und eine grafische Darstellung der Sicherheits-Kompakt-Rente enthält (Anlagen 1- 6, hier Anlage K 3). Im Juli 2001 sprach der Zeuge F... als Beauftragter der Klägerin mit dem Beklagten zu 2. den Darlehensvertrag mit Hinweisen auf Risiken Punkt für Punkt durch und unterzeichnete ihn als Bürge. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich die handschriftlichen Vermerke, Anstreichungen und Fragezeichen bereits zu diesem Zeitpunkt am Rand des Darlehensvertrages befanden oder erst anlässlich eines Gesprächs im Oktober 2007 dort angefügt wurden. Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet: Sie und ihr Ehemann hätten in dem ersten gemeinsamen Beratungsgespräch deutlich gemacht, dass sie eine vollkommen sichere Anlage wünschten, die „absolut Null Risiko“ in sich bergen müsse. Es sei ihr um eine sichere Rente und nicht um steuerliche Effekte gegangen. Die „Sicherheitskompakt-Rente“ sei von dem Beklagten zu 2. als völlig risikolos dargestellt worden. Es sei von „absolut null Risiko“ die Rede gewesen. Es habe der Hinweis gefehlt, dass Renditeerwartungen und Überschussbeteiligungen höchst unsicher seien und sich damit eine sichere Altersvorsorge nicht aufbauen lasse. Ein Hinweis auf Aktieninvestments des englischen Lebensversicherers sei nicht erfolgt. Allein die Bezeichnung „Sicherheits-Kompakt-Rente“ sei daher schon falsch gewesen. Eine Einbeziehung ihres Steuerberaters habe es nicht gegeben. Im Termin am 06.08.2001 habe der Beklagte zu 2. ihr diverse Unterlagen und Verträge zur Unterschrift vorgelegt. Die Klägerin habe dann die von dem Beklagten zu 2. handschriftlich ausgefüllten Unterlagen, - Antrag auf Abschluss einer Rentenversicherung der A. L. Lebensversicherungsgesellschaft a. G. - Antrag C. M. I. Group Ltd., Police Wealthmaster Nobel unterschrieben. Vor Unterzeichnung der Anträge am 06.08.2001 habe sie den Beklagten zu 2. gefragt, ob die Unterlagen von ihr nochmals geprüft werden müssten. Der Beklagte zu 2. habe daraufhin versichert, dass die Vertragsunterlagen von ihm geprüft und in Ordnung seien. Sinngemäß habe der Beklagte zu 2. erklärt, dass die Klägerin und ihr Ehemann die ganzen Seiten nicht durchzulesen bräuchten; dafür hätten sie ja ihn. Etwaige “wichtige Hinweise” habe sie daher nicht zur Kenntnis genommen. Diese seien ihr –unstreitig- auch nicht übergeben worden. Der Darlehensvertrag sei ihr von dem Beklagten zu 2. zur Unterzeichnung überbracht und im Beisein des Zeugen F... unterzeichnet worden. Dabei habe der Beklagte zu 2. erneut mitgeteilt, dass die Unterlagen von ihm überprüft worden seien und unbesorgt unterzeichnet werden könnten. Die Anmerkungen am Darlehensvertrag seien erst Jahre später im Zusammenhang mit dem Gespräch im Oktober 2007 von dem Zeugen F... angebracht worden. Verjährung ihrer Ansprüche sei nicht eingetreten, weil sie erstmals mit Schreiben der C. M. vom 4.9.2007 von der Senkung der Rückkaufswerte und den Risiken für die Darlehensrückzahlung Kenntnis erlangt habe. Sie habe den Finanzberater S... H... nicht mit einer Finanzanalyse zum Zwecke der privaten Finanzplanung beauftragt oder ihm Versicherungsunterlagen und Verträge zur Prüfung übergeben und an keinem Gespräch mit ihm teilgenommen. Vielmehr sei der Beklagte zu 2. an den Zeugen F... herangetreten und habe einen Termin im August 2003 zur Finanzanalyse verabredet. Dabei sei aber nicht über etwaige Haftungsrisiken bezüglich der Sicherheits-Kompakt-Rente gesprochen worden. Die Anlage B1 habe weder sie noch der Zeuge F... erhalten. Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet: Mit dem Abschluss des Altersvorsorgevertrages durch die Klägerin hätten sofortige steuerliche Effekte durch besonders hohe abziehbare Werbungskosten erzielt werden sollen, weil die Eheleute –unstreitig- durch Abfindungszahlungen im Jahr 2001 über ein besonders hohes Einkommen in Höhe von 500.000,00 DM verfügt hätten. Dazu hätten sie sich auch von ihrem Steuerberater C... F... beraten lassen. In einem Termin Anfang 2001 mit dem Zeugen F... und dem Steuerberater sei das Konzept einer fremdfinanzierten Rentenversicherung ausführlich besprochen worden. Dabei sei auch das Risiko erläutert worden, welches darin gelegen habe, dass anders als bei allen deutschen Rentenversicherern der englische Lebensversicherer C. M. nicht an die Auflage gebunden sei, nur maximal 30 % in Aktien zu investieren, sondern bei Bedarf bis zu 100 %. Dadurch erhöhe sich zwar einerseits die Unsicherheit hinsichtlich der Höhe der Überschussbeteiligungen, andererseits habe jedoch die Erfahrung gezeigt, dass der Lebensversicherer C. M. in der Lage sei, eine weit höhere Verzinsung als deutsche Rentenversicherer bzw. Lebensversicherer zu erreichen, denn nach den von der C. M. 2001 veröffentlichten Zahlen habe die durchschnittliche Verzinsung bei ca. 13 % p. a. und bei einer Einmalanlage über 10 Jahre im schlechtesten Fall bei 11,64 % p. a. gelegen. Die Klägerin habe ohne Beisein des Beklagten zu 2. den Darlehensvertrag zeitlich nach der Unterschrift des Zeugen F... als Bürge unterzeichnet und versandt. Auf Grund der mehrfachen Gespräche und des zeitlichen Vorlaufs vor Unterzeichnung der Verträge habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, sich mit dem Vertragswerk vertraut zu machen. Im Übrigen sei der Schadensersatzanspruch verjährt. Im Jahr 2003 hätten die Klägerin und der Zeuge F... den Dipl.-Wirtsch.-Ing. S... H... mit der Erstellung einer privaten Finanzplanung beauftragt. Dieser habe die Funktion der „Sicherheits-Kompakt-Rente und deren Risiken nochmals erläutert und darauf hingewiesen, dass bei fortgesetzter Schwäche der weltweiten Aktienentwicklung die Ablaufleistung hinter der Hochrechnung zurückbleiben könne und bei einer lediglich 5 %igen durchschnittlichen Wertsteigerung 2011 eine zusätzliche Liquidität von ca. 37.000,00 EUR zur Rückzahlung des Darlehens benötigt werde. In einem Termin nach 20.08.2003, an dem der Beklagte zu 2., der Zeuge F... und der Zeuge H... teilgenommen hätten, wäre das Risiko nochmals erörtert worden, dass die Auszahlungen aus der Lebensversicherung bei entsprechend schlechter Entwicklung des Aktienmarktes nicht ausreichen könnten, um das aufgenommene Darlehen zurückzuzahlen. Sie meinen, der Beklagte zu 2. hafte nicht, weil er als Angestellter des Beklagten zu 1. nicht Vertragspartner geworden sei und auch kein persönliches Vertrauen im Sinne von § 311 Abs.3 Satz 2 BGB in Anspruch genommen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat durch am 16. März 2010 verkündetes Urteil die Klage wegen Verjährung der Ansprüche abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Klägerin macht mit der rechtzeitigen Berufung geltend, das Landgericht sei zu Unrecht von der Verjährung ihrer Ansprüche ausgegangen, weil ihr eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs.1 Nr.2 BGB nicht vorzuwerfen sei. Die „wichtigen Hinweise“ (Anlage K 8) hätten ihr bei Zeichnung der Anlage nicht vorgelegen (1.). Im Übrigen wären die „wichtigen Hinweise“ auch nicht ausreichend gewesen, ihr die Kenntnis über die Voraussetzungen ihrer Ansprüche zu verschaffen (2.). Zudem seien die Risiken des Finanzproduktes durch den Beklagten zu 2. verschleiert bzw. verharmlost worden (3.). Dem Landgericht könne auch nicht darin gefolgt werden, dass eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Rückvergütungen auf Innenprovisionen nicht bestanden habe (4.). 1. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe sie bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass sie bei Zeichnung nur teilweise Abschriften der Vertragsunterlagen erhalten habe; dies seien das personalisierte Werbeschreiben der S.-Gruppe vom 18.6.2001 nebst Anlagen 1-6 (Anlage K 2) sowie die als Anlagenkonvolut K 3 vorgelegten Informationsblätter und Modellrechnungen gewesen. Die darüber hinaus in der Anlage K 8 enthaltenen Unterlagen (insbesondere die „wichtigen Hinweise“) habe sie erst mit E-Mail vom 08.10.2008 erhalten und davor auch keine Gelegenheit gehabt, davon Kenntnis zu nehmen. Den Erhalt der „wichtigen Hinweise“ habe sie auch nicht durch die unterzeichnete Erklärung („ich bestätige ausdrücklich, mit Informations- und Beratungsgespräch über die vorstehend aufgeführten Punkte detailliert und ausreichend informiert worden zu sein“) bestätigt. Denn die Erklärung enthalte keinerlei Hinweis darauf, dass mit den „vorstehend aufgeführten Punkten“ die „wichtigen Hinweise“ überhaupt gemeint sein könnten. 2. Der Inhalt der „wichtigen Hinweise“ reiche auch nicht aus, ihr die Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen zu verschaffen. Das sich verwirklichende Risiko der „Sicherheits-Kompakt-Rente“ folge im Wesentlichen nämlich –unstreitig- daraus, - dass es sich bei der Tilgungsversicherung um eine fremdfinanzierte Aktienfondsbeteiligung handele, - dass die Lebensversicherung in England, mit der das Darlehen getilgt werden sollte, ausschließlich auf der Annahme eines prosperierenden Aktienmarktes aufbaue, - dass eine „gleichbleibende achtprozentige Wertsteigerung“ der Werte im Depot der englischen Versicherung viel zu hoch gegriffen bzw. keineswegs sicher sei, - dass die Beklagten selbst die von dem englischen Versicherer vertriebenen Wealthmaster Nobel-Fonds nicht auf ihre bisherige Renditeentwicklung geprüft hätten, - dass bei dem englischen Versicherer entgegen der Aussagen in den „Berechnungsmodellen“ unzureichende Vergangenheitsrenditen vorlägen, - dass die beanstandeten Unterschiede zwischen dem von deutschen Gesellschaften angebotenen Lebensversicherungen und der englischen Lebensversicherung vorlägen, - dass ein erhebliches Verlustrisiko dadurch bestehe, dass die englische Lebensversicherung das Anlagevermögen in Aktien investiere, - dass es sich bei der „Sicherheits-Kompakt-Rente“ nicht um eine sichere Rentenanlage, sondern um einen Aktienkauf auf Kredit handele, - dass die garantierte Ablaufleistung möglicherweise nur in einer reduzierten Auszahlungssumme der englischen Versicherung bestehe und sie zusätzliche monatliche Zahlungen selbst leisten müsse sowie für die Rückzahlung der Finanzierungsdarlehen selbst hafte und bei sinkenden Gewinnanteilen keine Rentenzahlungen erhalte, - dass die Renditeerwartungen und Überschussbeteiligungen höchst unsicher seien und - dass es sich bei der „Sicherheits-Kompakt-Rente“ entgegen den Werbeangaben de facto um ein fremdfinanziertes, hoch spekulativ einzuordnendes Zinsdifferenzgeschäft handele, mit dem sich eine sichere Altersvorsorge nicht aufbauen lasse sowie - dass sie also im Ergebnis keine „Sicherheitsrente“, sondern ein riskantes Aktiengeschäft abgeschlossen habe und für die Rückzahlung der Darlehensfinanzierung selbst hafte. Auf die vorgenannten Risiken würden die „wichtigen Hinweise“ nicht hinreichend deutlich hinweisen. Dies gelte umso mehr, als bei Zeichnung der Inhalt der von dem Beklagten zu 2. vorgelegten Werbeschreiben maßgebend gewesen sei und die dort gewählte Bezeichnung „Sicherheits-Kompakt-Rente“. Für sie habe der Sicherheitsaspekt der von der Beklagtenseite versprochenen mündelsicheren, lebenslangen unkündbaren Rente im Vordergrund gestanden. In den „wichtigen Hinweisen“ werde gerade nicht mit der gebotenen Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass es sich um ein Risikoprodukt handele, bei dem erhebliche Verlustrisiken bestünden. Wenn die „wichtigen Hinweise“ mithin schon nicht geeignet gewesen seien, als Mittel der Aufklärung zu genügen, könne ihr erst recht nicht auf der Ebene der Verjährung der Vorwurf gemacht werden, sie habe die Hinweise grob fahrlässig nicht zur Kenntnis genommen. Auch aus den Darlehensverträgen habe sie sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht die notwendige Kenntnis verschaffen können. Soweit dort unter der Überschrift „Tilgung“ ein Hinweis auf einen „Darlehensrestbetrag“ erteilt werde, werde auch hier nicht der Bezug zu den monatlich als sicher angepriesenen Rentenzahlungen hergestellt. Es fehle jedwede Erklärung, weshalb die Ablaufleistung der Tilgungsversicherung zur Tilgung der Darlehensvaluta nicht ausreichen könne. Der Bezug zu den Aktienmärkten werde –unstreitig- nicht dargestellt. Auch die Bürgschaft des Zeugen F... hätte sie nicht hellhörig machen müssen, denn es sei nicht ungewöhnlich, dass Banken zusätzliche Sicherheiten verlangen würden. Es sei entgegen der Unterstellung des Landgerichts nicht so, dass sie über mehrere Jahre keine Nachfrage wegen der Sicherheits-Kompakt-Rente“ gehalten habe. Es hätten mit dem Beklagten zu 2. über mehrere Jahre hinweg regelmäßig Treffen stattgefunden, bei denen die Versicherungsangelegenheiten erörtert worden seien. Dabei habe der Beklagte zu 2. –unstreitig- mitgeteilt, dass bei den von ihm betreuten Angelegenheiten alles in Ordnung sei. Sie habe daher keinen Anlass für weitere Nachfragen gehabt. Erstmals in dem mit dem Zeugen F... im Oktober 2007 geführten Gespräch bzw. mit E-Mail vom 13.11.2007 (Anlage K 18) habe der Beklagte zu 2. auf Risiken hingewiesen; diese aber verharmlost. 3. Bei seiner Bewertung habe das Landgericht auch die konkret dargestellte Vermittlungssituation außer Acht gelassen und nicht berücksichtigt, dass der Beklagte zu 2. die Risiken des Finanzproduktes in dem Beratungsgespräch vollständig verschleiert und stattdessen den angeblichen Sicherheitsaspekt herausgestellt und ihr ein angebliches „Null-Risiko“ zugesichert habe. Der Beklagte zu 2. hätte aber richtig und vollständig über alle tatsächlichen Umstände informieren müssen, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung seien. Dies betreffe besonders die Risiken, die mit der Anlage verbunden seien. Ferner habe der Beklagte zu 2. die Sicherheits-Kompakt-Rente als alternative Lösung zur gesetzlichen Rentenversicherung angepriesen, die mehr bringe und ebenso sicher sei und absolut null Risiko beinhalte. Der Hinweis des Landgerichts auf das Urteil des OLG Celle vom 11.06.2009 – 11 U 140/08- gehe fehl, weil dieses Urteil vom BGH zwischenzeitlich aufgehoben worden sei, nachdem die dortige Beklagte die Einrede der Verjährung fallen gelassen habe. Das Landgericht habe auch das besondere Vertrauen, das sie dem Beklagten zu 2. entgegengebracht habe, außer Acht gelassen. Mit dem Beklagten zu 2. habe sie unstreitig eine langjährige Geschäftsbeziehung und darüber hinaus ein freundschaftliches Verhältnis verbunden. Der Beklagte zu 2. habe unstreitig alle Versicherungen beruflicher und privater Art für sie betreut. Für den Erfolg und die Sicherheit des Rentenmodells habe der Beklagte zu 2. –unstreitig-erklärtermaßen persönlich die Gewähr übernommen und es ausdrücklich empfohlen. Auch die Erklärung des Beklagten zu 2. bei der Zeichnung der Anlage, sie brauche nicht noch einmal die ganzen Seiten des Vertragswerkes durchzulesen, erhalte durch das enge Vertrauensverhältnis ein anderes Gewicht. Es könne ihr daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie dem Beklagten zu 2. vertraut habe. Für sie sei es wegen der Komplexität der Anlageform mit den verschiedenen ineinandergreifenden Vertragsverhältnissen nicht durchschaubar gewesen, dass es sich um eine riskante Anlageform handele, die von der Zinsentwicklung und den Aktienkursen abhängig sei und sie am Ende noch für die Rückzahlung der Finanzierungsdarlehen hafte. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass die Darlehenssumme zum Teil in Aktien investiert werde. Seien aber die wirtschaftliche Abläufe und Zusammenhänge der hochkomplexen Vertragskonstruktion schwer durchschaubar und würden die Risiken durch den Vermittler verschleiert und als nicht vorhanden dargestellt, scheide der Verschuldensvorwurf des § 199 Abs.1 Nr. 2 BGB aus. 4. Anlässlich des im Oktober 2007 mit dem Zeugen F... geführten Gesprächs habe der Beklagte zu 2. eingeräumt, dass er an der Vermittlung des Finanzproduktes auf Grund der gemäß Darlehensantrag (Anlage K 7) unter Disagio versteckt aufgeführten „Kreditvermittlungsgebühr“ sowie auch auf Grund der von der S.-Gruppe ausgezahlten Vermittlungsprovisionen sowie an der Provision für die Vermittlung der Lebensversicherungen verdient habe. Der Beklagte zu 2. habe geäußert, er wisse auch deshalb um seine „besondere Verantwortung“ und sei bemüht, den Schaden „wieder gut zu machen“. Über die Zahlung von Innenprovisionen und Rückvergütungen sei sie unstreitig nicht aufgeklärt worden. Auch wenn die Rückvergütungen 15 % der Anlagesumme nicht überschritten hätten, seien die Zahlungen aus dem Anlagevermögen erfolgt und demgemäß geeignet, die Werthaltigkeit des Finanzprodukts insgesamt zu beeinträchtigen. Außerdem habe der Berater dann ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse, gerade dieses Finanzprodukt zu empfehlen. Das Verschweigen der verdeckten Rückvergütungen durch den Beklagten zu 2. sei daher unredlich und geeignet gewesen, die Vertrauenswürdigkeit der Beklagten in Zweifel zu ziehen und sie davon abzuhalten, mit diesen Geschäfte zu machen. Die Verpflichtung zur Aufklärung über die Rückvergütungen bestehe nicht nur bei Bankberatern, sondern auch bei Anlageberatern. Die Klägerin beantragt, die Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 48.811,11 € zu zahlen sowie die Klägerin von den Ansprüchen der H. N.-bank AG zu den Darlehensvertragsnummern ...2011 und ...2027 freizustellen, und zwar Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der A. L Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit zur Versicherungsnummer ... sowie aus dem Vertrag mit der C. M. I. Group Ltd. zur Policennummer ..., Policen-Bezeichnung Wealthmaster Nobel sowie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtlichen materiellen Schaden der Klägerin aus dem Abschluss einer Sicherheits-Kompakt-Rente, bestehend aus - dem Vertrag der Klägerin bei der C. M. I. Group Ltd. zur Policen-Nummer ..., Policen-Bezeichnung Wealthmaster Nobel über ursprünglich 385.302 DM, - Darlehen der Klägerin bei der H. N.-bank AG zu den Darlehensvertragsnummern ...2011 und ...2027 über ursprünglich 593.799,00 DM, - der Lebensversicherung der Klägerin bei der A. L. Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit zur Versicherungsnummer ... mit einer ursprünglichen Einmalzahlung von 171.365,00 DM zu ersetzen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche im Rahmen der Sicherheits-Kompakt-Rente bislang gezahlten Beiträge unter Abzug erzielter Steuervorteile zu erstatten und die Klägerin von allen Verpflichtungen aus dem Darlehen bei der H. N.-bank AG zu den Darlehensvertragsnummern ...2011 und ...2027 freizustellen, Zug um Zug gegen Erstattung der Ansprüche aus dem bei der A. L. Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit bestehenden Lebensversicherungsvertrag der Klägerin zur Versicherungsnummer ... und Erstattung der Ansprüche der Klägerin an der bei der C. M. I. Group Ltd. bestehenden Versicherung zur Policen-Nummer ..., Policen-Bezeichnung Wealthmaster Nobel. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie halten das landgerichtliche Urteil für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 511 ff. ZPO) und begründet. A. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1. ein Schadensersatzersatzanspruch wegen einer schuldhaften Verletzung eines Beratungsvertrages (pVV i. V. m. Art. 229 § 5 EGBGB) zu. 1. Der Beklagte zu 1. ist als Versicherungsmakler tätig und bedient sich des Beklagten zu 2. als Untervermittler und Verhandlungsgehilfe wie sich auch aus der als Anlage K 1 eingereichten Visitenkarte ergibt. Zwischen dem Versicherungsmakler und dem Interessenten kommt stillschweigend ein Auskunfts- und Beratungsvertrag zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er bei einer Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Versicherungsmaklers in Anspruch nehmen will und dieser daraufhin tätig wird. Hier ist die Klägerin unstreitig an den Beklagten zu 2. herangetreten, um sich über eine private Altersvorsorge beraten zu lassen und dieser hat für den Beklagten zu 1.das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme der Beratungsgespräche angenommen und ihr die „Sicherheits-Kompakt-Rente empfohlen. Der Beklagte zu 1. muss sich insoweit das Verhalten des Beklagten zu 2. gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. 2. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben (BGH, Urteil vom 21. März 2006 –XI ZR 63/05-, WM 2006, 851). Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (BGH, Urteil vom 21. März 2006, a. a. O.). Grundsätzlich ist dem Anleger ein zutreffendes Bild von den Chancen und Risiken der Anlageform zu vermitteln und er individuell darüber zu beraten, ob die entsprechende Anlage für seine Anlageziele geeignet ist. Dabei genügt es als Mittel der Aufklärung, wenn statt einer mündlichen Information im Rahmen der Vertragsgespräche ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 12.07.2007 – III ZR 145/06-, NJW-RR 2007,1692). a) Ausgehend von diesen Maßstäben war die Empfehlung des Beklagten zu 2. zum Abschluss der „Sicherheits-Kompakt-Rente“ nicht anlegergerecht und stellte ein zum Schadensersatz verpflichtendes Beratungsverschulden dar. Ein solches Beratungsverschulden ergibt auch aus der unzutreffenden Vermittlung der mit der geplanten Anlage verbundenen Risiken. Unstreitig strebte die Klägerin nach Beendigung der Rentenversicherungspflicht und Eintritt in die Selbstständigkeit eine private Altersvorsorge und eine Alternative zur gesetzlichen Rentenversicherung an. Anlageziel war es, einen Rentenbeginn im Alter von 55 bis 60 Jahren finanziell zu ermöglichen, wobei ein monatlicher Rentenbetrag von 1.000,00 DM erreicht werden sollte. Unabhängig von der streitigen Behauptung der Klägerin, sie habe eine Anlage gewollt, die „null Risiko“ in sich berge, ist das Anlageziel einer Altersvorsorge mit einem bestimmten monatlichen Rentenbetrag nur mit einer besonders sicheren Anlageform zu erreichen. Der Klägerin ist durch den Beklagten zu 2. durch Vorlage des Anschreibens der S.-Gruppe vom 18.06.2001 (Anlage K 1) auch vermittelt worden, dass es sich bei der „Sicherheits-Kompakt-Rente“ um eine sichere Anlage mit einer sofort beginnenden mündelsicheren, lebenslangen und unkündbaren Rente von jährlich 12.000 DM handelt. Dies ergab sich für die Klägerin aus folgendem Text: „Mit Ihrer Unterschrift ist die Rückzahlung des Darlehens, für das sie keine zusätzlichen Sicherheiten stellen müssen, auf Basis der heute prognostizierten Ablaufleistungen bereits gesichert. Denn das hat die Bank für Sie vorab gelöst, indem sie den Kaufpreis für die mündelsichere, unkündbare, lebenslange Rente, genau wie die Tilgungskomponente, für Sie im Voraus voll bezahlt hat, wobei die sofort beginnende Rentenzahlung wesentliche Teile der Zinsen trägt. Unter Berücksichtigung aller Zahlungsströme verbleibt für Sie nur eine geringe jährliche Zuzahlung. Bereits nach 10 Jahren (auf der Basis der im Konzept erläuterten Gewinnanteile der vorgesehenen jeweiligen Versicherer und auf der Basis der aufgegebenen individuellen Daten) hat die Tilgungskomponente genügend Kapital angesammelt, um damit das Darlehen automatisch zu tilgen. Sie müssen nun nur noch möglichst lange leben und die Rente genießen. …“ Einer zur Altersvorsorge geeigneten sicheren Anlage entspricht die von dem Beklagten zu 2. empfohlene Sicherheits-Kompakt-Rente jedoch nicht. Denn die Höhe des Darlehenstilgungsbetrages, der durch die Lebensversicherung bei dem englischen Lebensversicherer C. M. aufgebracht werden soll, ist von der Entwicklung der Aktienmärkte abhängig. Dies ist darin begründet, dass die englischen Lebensversicherer im Gegensatz zu deutschen Lebensversicherungsunternehmen bis zu 100 % in Aktien investieren dürfen. Zudem ist ein Teilbetrag der monatlichen Rentenzahlung der A. L. Lebensversicherungs aG eine gewinnabhängige Überschussbeteiligung, die jederzeit neu von der Versicherungsgesellschaft festgelegt werden kann, so dass bei einer Absenkung der Überschussbeteiligung der Anleger für die auf das Darlehen zu zahlenden Zinsen eigene Zuzahlungen leisten muss. Soweit die Beklagten behauptet haben, die Klägerin habe aber neben dem Ziel der Altersvorsorge auch steuerliche Entlastungseffekte durch die Anerkennung von Werbungskosten verfolgt, vermag dies das vorrangige Ziel einer sicheren Altersvorsorge nicht in Abrede zu stellen. Soweit die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2. habe die Klägerin umfassend über die Risiken der Sicherheits-Kompakt-Rente aufgeklärt und wohl meinen, diese sei in Kenntnis der Risiken von dem Anlageziel einer sicheren Altersvorsorge abgerückt, kann dies nicht festgestellt werden. Dass die Klägerin am 18.06.2001 Kenntnis von den „wichtigen Hinweisen“ genommen haben soll, stellt keine zutreffende Aufklärung über die tatsächlich vorhandenen Risiken dar. Zum einen stand die Klägerin unter dem Eindruck des Anschreibens der S.-Gruppe vom gleichen Tag. Zum anderen wird in den „wichtigen Hinweisen“ nur klauselhaft und schwer verständlich auf bestimmte Risiken hingewiesen. Unter Ziffer 2. ist ein Ausfallrisiko wie folgt erwähnt: „.. Sollten die aus heutiger Sicht prognostizierten Gewinne (Anm.: der Versicherungsgesellschaften) zukünftig niedriger ausfallen, sind dadurch entstehende Differenzbeträge vom Zeichner selbst aufzubringen, und es könnten sich u. U. Auswirkungen auf den Totalüberschuss ergeben.-Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit der Ertragserhöhung mit der dann gegenteiligen Tendenz…..“. Unter Ziffer 7 wird darauf hingewiesen, dass die Angaben zur Leistung der im Rahmen des Konzeptes eingesetzten Versicherungen auf unverbindlichen Auskünften der Versicherungsgesellschaften bezüglich in der Vergangenheit abgewickelter Verträge beruhen und dass sich die tatsächliche Leistung nach der zukünftigen Entwicklung richtet und deutlich höher oder niedriger ausfallen kann. Schließlich ergibt sich aus Ziffer 10, dass - soweit die Erträge aus den Anlagen und die tatsächlich eintretenden steuerlichen Auswirkungen nicht ausreichend sind, um Zins und Tilgung für die Kredite sowie die Prämie für die Risiko-Versicherung abzudecken -, die Differenzbeträge von dem Antragsteller zu tragen sind. Diese Hinweise reichen nicht aus, um den von dem Anschreiben vermittelten Eindruck der Klägerin von einer sicheren Anlageform zur Altersvorsorge richtig zu stellen, denn es wird nicht deutlich, dass die tatsächliche Leistung der Versicherungsunternehmen, insbesondere des englischen Lebensversicherers, von einem stabilen Aktienmarkt abhängig ist und bei niedrigen Aktienkursen erheblich hinter der prognostizierten Ablaufleistung zurückbleibt. Dies gilt insbesondere angesichts der als Anlage K 2 vorgelegten Berechnungsdaten, nach denen für die Tilgungskomponente entsprechend den Angaben der Versicherungsgesellschaft eine Aufzinsung des Anlagekapitals von 8,50 % zu Grunde gelegt wird und lediglich „aus Sicherheitsüberlegungen“ die vom Versicherer angesetzte Verzinsung auf 7 % reduziert wurde. Dazu ist noch fettgedruckt ausgeführt, dass diese Maßnahme „ausschließlich zur Steigerung der Sicherheit des Systems“ diene. Die kleingedruckte Angabe „Sollten nur 5 % erzielt werden, ergäbe sich ein Zuschuss nach Steuern von DM 72.921“ konnte daher den Eindruck einer sicheren Verzinsung von mindestens 7 % nicht verdrängen. Diese Angaben waren schon gar nicht geeignet, der Klägerin das wahre Ausmaß des Risikos einer aktienbasierten Anlage vor Augen zu führen. Dass der Beklagte zu 2. am 18.06.2001 den Angaben in den verwendeten Unterlagen deutlich entgegen getreten wäre und über das hohe Risiko einer zu 100 % aktienbasierten Anlage des Einzahlungsbetrages durch den englischen Lebensversicherer aufgeklärt habe, haben die Beklagten nicht dargelegt. Soweit sich die Beklagten zur Darlegung einer umfassenden Risikoaufklärung auf die Risikohinweise im Darlehensvertrag berufen, ist zwar unstreitig, dass der Beklagte zu 2. und der Ehemann der Klägerin als ihr Beauftragter, dessen Wissen sie nach § 166 Abs.1 BGB zurechnen lassen muss, den Vertrag Punkt für Punkt besprochen haben. Jedoch ergibt sich auch aus diesen Risikohinweisen keine zutreffende Darstellung des Risikos einer reduzierten Ablaufleistung des englischen Lebensversicherers. Die Darstellung entspricht lediglich den Angaben, die bereits in den „wichtigen Hinweisen“ vom 18.06.2001 enthalten waren. Insoweit wird bezüglich des CMI Wealthmaster-Planes nur darauf hingewiesen, dass aus der Entwicklung des Policenwertes in der Vergangenheit und aus der Verwendung dieser Werte in der Modellrechnung keine zuverlässige Prognose für die Zukunft abgeleitet werden kann und dass sich bei einer schlechteren Entwicklung der Rendite der Tilgungsversicherung die Darlehen am Ende der Laufzeit nicht vollständig aus der Ablaufleistung des Versicherers zurückzahlen lassen, so dass dann die Restdarlehen teilweise aus Eigenmitteln des Darlehensnehmers zurückgezahlt werden müssen. Das hohe Risiko einer zu 100 % aktienbasierten Anlage des eingezahlten Betrages durch den englischen Lebensversicherer wird nicht erwähnt. Dass der Beklagte zu 2. dieses Risiko mit dem Ehemann der Klägerin im Juli 2001 besprochen hätte, behaupten selbst die Beklagten nicht. Schließlich haben die Beklagten nicht beweisen können, dass mit dem Ehemann der Klägerin als ihr Beauftragter in einem Termin Anfang 2001 mit dem Steuerberater der Klägerin C... F... das Konzept einer fremdfinanzierten Rentenversicherung ausführlich besprochen worden sei und dass dabei auch das Risiko erläutert worden sei, welches darin gelegen habe, dass anders als bei allen deutschen Rentenversicherern der englische Lebensversicherer C. M. nicht an die Auflage gebunden sei, nur maximal 30 % in Aktien zu investieren, sondern bei Bedarf bis zu 100 %. Zwar muss die Klägerin den vollen Beweis der Pflichtverletzung erbringen, wobei der zur Beratung Verpflichtete im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zunächst darlegen muss, in welcher Weise er seinen Pflichten nachgekommen ist (BGH, Urteil vom 20.07.2007 –V ZR 227/06-, NJW-RR 2007, 1660; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 280 Rn. 36). Soweit die Beklagten aber das hohe Risiko der Anlageform verschleiernde Anschreiben vom 18.06.2001 und die Beispielsrechnung mit Sicherheit vorspiegelnden Renditeangaben sowie schriftliche Risikohinweise verwendet haben, sind sie ähnlich wie bei einem fehlerhaften Prospekt beweisbelastet dafür, dass sie die Risiken zuvor zutreffend dargestellt haben. Der Senat verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof entschieden hat (Urteil vom 17.02.2011 - III ZR 144/10 -, MDR 2011, 435), dass die Beweiserleichterungen zum Schutz der Anleger bei fehlerhaften Angaben in den zum Vertrieb von Kapitalanlagen herausgegebenen Prospekten nicht auf die schriftlichen Berechnungsbeispiele zur Darstellung des Eigenaufwands des Käufers bei dem Erwerb einer Immobilie zu Anlagezwecken übertragen werden können. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass dem Emissionsprospekt des Kapitalsuchenden für die Unterrichtung der Anleger ein ganz anderes Gewicht als dem Berechnungsbeispiel des Verkäufers für den Käufer beikomme. Der Prospekt sei oftmals die einzige Informationsquelle für den Anleger; er müsse daher selbst alle für den Anlageentschluss wesentlichen Angaben enthalten. Die Beratung des Kaufinteressenten durch den Verkäufer erfolge demgegenüber in einem Gespräch, in dem Auskünfte erteilt und abgefragt werden. Die Beratung könne auch allein mündlich erfolgen. Das schriftliche Berechnungsbeispiel sei nur ein Element im Zusammenhang mit der Unterrichtung des Kaufinteressenten und eines von mehreren Mitteln, deren sich der Berater bedienen könne, um seine Pflicht zur Information zu erfüllen. Diese Begründung des Bundesgerichtshofs trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, denn die schriftlichen Unterlagen zum Konzept der Sicherheits-Kompakt-Rente stellen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten hier die entscheidende Grundlage des Beratungsgesprächs dar. So musste die Klägerin am 18.06.2001 mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass zum vorliegenden Konzept der Sicherheits-Kompakt-Rente keine Nebenabreden getroffen worden sind und die beigefügten Unterlagen den Komplettsatz für dieses System darstellen. Schließlich musste die Klägerin durch Unterschriftsleistung bestätigen, dass sie die „wichtigen Hinweise“ gelesen habe. Wenn der Beklagte zu 2. dann im Widerspruch zu dem unstreitigen Anlageziel und zu den schriftlichen Unterlagen die Klägerin bzw. ihren Ehemann über das hohe Risiko einer zu 100 % aktienbasierten Anlage des englischen Lebensversicherer aufgeklärt haben will, obliegt ihm die Beweislast dafür. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.09.2009 – XI ZR 264/08- BKR 2009, 471) hat derjenige Anlageberater, der dem Anlageinteressenten in dem Beratungsgespräch einen Verkaufsprospekt vorlegt und diesen zur Grundlage seiner Beratung macht, obwohl dieser Prospekt fehlerhaft ist, den Anleger falsch beraten. Die Pflichtverletzung des Anlageberaters stehe aufgrund der Übergabe des falschen Prospektes fest. Sie entfalle nur dann, wenn er diesen Fehler berichtigt hat. Dafür, dass er dies getan habe, sei aber der Anlageberater und nicht etwa der Anleger beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739, Tz. 14 m.w.N. zur Plausibilitätsprüfung). Insoweit haben die Beklagten aber nicht beweisen können, dass sie Anfang 2001 den Ehemann der Klägerin auf das besondere Risiko des englischen Lebensversicherers hingewiesen hätten. Der Zeuge C... F... hat bekundet, dass er mit der Prüfung der Anlageform nicht beauftragt worden sei, sondern nur die steuerliche Anerkennungsfähigkeit des Anlagemodells zu beurteilen gehabt hätte. In dem Gespräch Anfang 2001 sei über die Risiken des englischen Lebensversicherers nicht gesprochen worden. Er sei daher immer davon ausgegangen, dass die Zahlungsströme so fließen, wie sie in dem Anlagekonzept beschrieben würden. Eine Vernehmung des Beklagten zu 2. zum Inhalt des Beratungsgesprächs Anfang 2001 als Partei kam entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten mangels Zustimmung der Klägerin (§ 447 ZPO) allein nach § 448 ZPO in Betracht. Diese setzt voraus, dass aufgrund einer schon durchgeführten Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die durch die Parteivernehmung zu beweisende Tatsache spricht ("Anbeweis“ BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – VII ZR 176/02-, NJW-RR 2003, 1002). Hiervon ist nicht auszugehen, weil es für die behauptete Risikoaufklärung angesichts der Aussage des Zeugen F... keine weiteren Anhaltspunkte gibt. Allerdings kann im Fall der Beweisnot einer Partei eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO oder eine Anhörung der Partei nach § 141 ZPO aus dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit notwendig sein. Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 103 Abs.1 GG, Art.2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs.3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK) erfordern, dass einer Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch - anders als die Gegenpartei - keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Bei dem vom Zeugen F... bekundeten Gespräch handelt es sich nicht um ein Vier-Augen-Gespräch. Dass er als Steuerberater der Klägerin und der Ehemann der Klägerin ihr nahe stehen, rechtfertigt es nicht, das Gespräch als ein zwischen den Parteien geführtes "Vier-Augen-Gespräch" einzuordnen. Hinzu kommt, dass sich der Beklagte für seine Behauptung einer ordnungsgemäßen Risikoaufklärung auf das Zeugnis des Steuerberaters F... berufen hat; dieser Zeuge hat aber bekundet, dass die behauptete Risikoaufklärung nicht stattgefunden habe. Bei dieser Lage einer Gesprächsbeteiligung zweier weiterer Personen fordert der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit nicht die Anhörung oder Vernehmung derjenigen Partei, zu deren Nachteil die Beweisaufnahme ausgegangen ist. Abgesehen davon ist den Belangen der in Beweisnot geratenen Partei zureichend Genüge getan, wenn diese - wie hier vorliegend - bei oder nach der Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung) vor Gericht persönlich anwesend ist und daher die Möglichkeit hat, ihre Darstellung vom Verlauf des Gesprächs durch eine Wortmeldung gemäß § 137 Abs.4 ZPO persönlich vorzutragen oder den Zeugen zu befragen. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin mussten die Beklagten jedoch nicht über die ihnen zufließenden Provisionen aufklären. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Aufklärungspflicht einer Bank über Rückvergütungen bei der Beratung von Kunden über Kapitalanlagen nicht auf freie Anlagenberater übertragbar ist. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 196/09 -, NJW-RR 2010 1064) hat zur Begründung dieser unterschiedlichen Behandlung von Bank- und freien Anlageberatern Folgendes ausgeführt: „ Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und seiner Bank ist üblicherweise auf Dauer gegründet. Dies gilt selbst dann, wenn die Anlageberatung sich als erster Kontakt zwischen dem Kunden und seiner Bank darstellt, da regelmäßig das Interesse der Bank darauf gerichtet sein wird, die infolge der Anlageberatung vom Kunden erworbenen Wertpapiere etwa im Rahmen eines Depotvertrags für den Kunden zu verwalten und ein weiteres Konto zur Abwicklung der Wertpapiergeschäfte zu errichten. Die Vertragsbeziehung des Kunden zu seiner Bank ist darüber hinaus regelmäßig davon geprägt, dass die Bank für die jeweiligen Dienstleistungen vom Kunden Entgelte oder Provisionen erhält, etwa Depotgebühren, Kontoführungsgebühren sowie An- und Verkaufsprovision für den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren. Der von seiner Bank bezüglich einer Geldanlage in Wertpapiere beratene Kunde muss deshalb nicht damit rechnen, dass die Bank bei der Anlageberatung eigene Interessen verfolgt, weil sie zum Beispiel ein umsatzabhängiges eigenes Provisionsinteresse gegenüber dem jeweiligen Fondsanbieter hat. Dementsprechend ist es dem Bankkunden nicht ohne weiteres erkennbar, aufgrund welcher Interessenlage die konkrete Anlageberatung erfolgt und ob sie ausschließlich von seinen Interessen als Anleger bestimmt wird, wenn die Bank verdeckt Rückvergütungen im oben genannten Sinn erhält. Soweit die Bank eigene Produkte empfiehlt, ist für den Kunden offensichtlich, dass sie neben eventuell vom Kunden zu zahlenden Provisionen mit der Anlage selbst und nicht nur mittels Vertriebsprovisionen Gewinne erzielt. Insgesamt geht der Kunde deshalb grundsätzlich nicht davon aus, dass die ihn beratende Bank aus den von ihm an die Anlagegesellschaft gezahlten Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren eine Rückvergütung erhält. Das vertragliche Verhältnis zwischen einem Kunden und seinem nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater weicht in entscheidenden Punkten von dem zwischen einem Kunden und seiner Bank ab. Wenn ein Anleger sich durch einen freien Anlageberater über eine Kapitalanlage, insbesondere Fonds beraten lässt, und selbst keine Provision für die Anlageberatung zahlt, so liegt es für den Kunden auf der Hand, dass der Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Kunden an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. Da der Anlageberater mit der Beratung selbst sein Geld verdienen muss, kann auch nicht angenommen werden, er würde diese Leistungen insgesamt kostenlos erbringen. Die vertraglichen Beziehungen zwischen einem Kunden und einem Anlageberater sind auch regelmäßig nicht in eine dauerhafte Geschäftsbeziehung eingebettet, aufgrund derer der Anlageberater Gebühren oder Provisionen vom Kunden erhält. Daraus erhellt für den Kunden, dass der Anlageberater bei allen von ihm empfohlenen Produkten ein Provisionsinteresse hat, das - wie bereits ausgeführt - sich nur auf eine Provision seitens der Anlagegesellschaft beziehen kann. Dabei wird dem Kunden des Anlageberaters besonders deutlich vor Augen geführt, dass der Berater seine Vergütung von der Anlagegesellschaft erhält, wenn er Verwaltungsgebühren oder Ausgabeaufschläge zusätzlich zum Anlagebetrag zahlen muss, die dem Kapitalstock seiner Anlage nicht zugute kommen. Wenn dem Kunden bekannt ist, dass in seinem Zahlungsbetrag zum Beispiel ein Agio enthalten ist, so liegt für ihn erst recht klar erkennbar zutage, dass aus diesen Mitteln auch Vertriebsprovisionen gezahlt werden, an denen sein Anlageberater partizipiert. Weil für den Kunden insgesamt das Provisionsinteresse seines Anlageberaters bei jeder Anlageempfehlung offen zutage liegt, kann sich ein Interessenkonflikt im Hinblick auf die verdiente Provision deshalb nur aus der Provisionshöhe aus der konkret empfohlenen Anlage im Vergleich zur Provisionshöhe bei anderen Anlageprodukten ergeben. Um dieses Risiko einzuschätzen, kann ein Interesse des Kunden bestehen, die konkrete Höhe der vom Berater erzielten Provision bei Tätigung der Anlage durch den Kunden zu erfahren. Da dem Kunden das generelle Provisionsinteresse bekannt ist, ist es ihm unschwer möglich, so er Zweifel an der anlegergerechten Beratung hat, diese von seinem Anlageberater zu erfragen. Von einem Anlageberater kann aber nicht verlangt werden, dass er seine Kunden ohne Anlass oder Nachfrage über die Höhe gegebenenfalls sämtlicher Provisionen für die Vermittlung der in seinem Beratungsprogramm enthaltenen Anlagen aufklärt.“ Hier war im Darlehensantrag eine Kreditvermittlungsgebühr in Höhe von 23.752,00 DM ausgewiesen, so dass der Klägerin auch deutlich werden musste, dass dieser Betrag dem Kapitalstock ihrer Anlage nicht zu Gute kommen würde. 3. Der Beklagte hat mit der fehlerhaften Empfehlung der Sicherheits-Kompakt-Rente als Altersvorsorge zumindest fahrlässig gehandelt, weil ihm nach seinem eigenen Vortrag bekannt gewesen ist, dass das englische Lebensversicherungsunternehmen die eingezahlten Gelder zu 100 % in Aktien anlegen kann und damit die Höhe des Auszahlungsbetrages bei sinkenden Aktienkursen weit hinter der prognostizierten Renditeentwicklung zurückbleiben kann. Bei einer Überprüfung des schriftlichen Anlagekonzepts und der dort enthaltenen Risikohinweise hätte er bemerken müssen, dass dieses Risiko nicht erwähnt und der Eindruck einer sicheren Anlageform vermittelt wird. Gleichzeitig hätte ihm aber auch bewusst werden müssen, dass sich dieses Anlagemodell für den von der Klägerin verfolgten Anlagezweck einer sicheren Altersvorsorge nicht eignet. 4. Die Kausalität des Beratungsfehlers des Beklagten zu 2. für die Anlageentscheidung der Klägerin und den ihr daraus erwachsenen Schaden ist gegeben. Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Beratung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung (BGH, Beschluss vom 09.04.2009 - III ZR 89/08 -, zitiert nach juris und Urteil vom 9. Februar 2006 – III ZR 20/05-, NJW-RR 2006, 685). Diese Vermutung haben die Beklagten nicht entkräftet. 5. Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht verjährt. a) Die Würdigung des Landgerichts, eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von den Anspruchsvoraussetzungen ergebe sich schon daraus, dass diese die „wichtigen Hinweise“ entgegen ihrer schriftlichen Bestätigung und die Risikohinweise in dem Darlehensvertrag nicht zur Kenntnis genommen hat, begegnet Bedenken. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs.1 Nr.2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (BGH, Urteil vom 08.07.2010 - III ZR 249/09 -, NJW 2010, 3292). Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst", vorgeworfen werden können. Ihn trifft generell aber keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können. Nach diesen Maßgaben ist die Auffassung des Landgerichts, dass der Umstand, dass die Klägerin die vor dem Antragsformular der C. M. befindlichen „wichtigen Hinweise“ und die Risikohinweise in dem Darlehensvertrag nicht zur Kenntnis genommen hat, die grob fahrlässige Unkenntnis von einem Beratungsfehler begründe, unzutreffend. Zwar kommt den Risikohinweisen -ähnlich wie den Angaben in Prospekten- in aller Regel eine große Bedeutung für die Information des Anlageinteressenten über die ihm empfohlene Kapitalanlage zu. Sofern die schriftlichen Risikohinweise geeignet sind, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und sie dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, kann dies ähnlich wie die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten Genüge zu tun (BGH, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 – III ZR 44/06- NJW-RR 2007, 621 und Urteil vom 12. Juli 2007 – III ZR 145/06-, NJW-RR 2007, 1692). Es liegt daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diese Hinweise eingehend durchzulesen. Hier enthalten die „wichtigen Hinweise“ vom 18.06.2001 und die Risikohinweise im Darlehensvertrag - wie bereits ausgeführt - aber nicht den Hinweis auf eine bis zu 100 % aktienbasierte Anlage durch den englischen Lebensversicherer. Der Klägerin mussten sich auf Grund der Hinweise, dass sich der Policenwert auch schlechter entwickeln könne als in der Modellrechnung angenommen und der Darlehensnehmer das Darlehen dann teilweise aus Eigenmitteln zurückzahlen müsse, auch nicht Zweifel an der Geeignetheit der Anlage für eine sichere Altersvorsorge aufdrängen, denn sie durfte dem Rat des Beklagten zu 2., dass sich die Sicherheits-Kompakt-Rente für eine sichere Altersvorsorge eigne, vertrauen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Anleger, der bei seiner Anlageentscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Anlageberaters oder -vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht beimisst. Die Risikohinweise, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, die Risikohinweise durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre der Risikohinweise, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis zurück und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar". Eine andere Betrachtungsweise stünde zum einen in einem Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des anspruchsmindernden Mitverschuldens. Zum anderen würde sie den Anleger unangemessen benachteiligen und seinen Schadensersatzanspruch oftmals leer laufen lassen. Denn die Risiken und Nachteile einer Kapitalanlage wirken sich vielfach erst einige Jahre nach dem Erwerb finanziell spürbar aus (Reduzierung oder gar Wegfall von Ausschüttungen etc.). Fiele dem Anleger bereits die unterbliebene Lektüre und Auswertung des Anlageprospekts - hier der Risikohinweise - als grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs.1 Nr.2 BGB zur Last, so wäre sein Schadensersatzanspruch häufig schon verjährt, bevor sich die Risiken oder Nachteile der Kapitalanlage für ihn "bemerkbar" machen und er sich daher veranlasst sieht, die Richtigkeit der ihm von einem Anlageberater oder -vermittler gegebenen Empfehlungen und Auskünfte zu hinterfragen (BGH, Urteil vom 08.07.2010 – III ZR 249/09-, a. a. O.). b) Verjährung ist auch nicht durch die Finanzplanung des S… H... vom 20.08.2003 eingetreten. Bei dem Auftrag an den Finanzplaner handelte es sich um ein neues Vertragsverhältnis, bei dem der Zeuge F... in dem Beratungsgespräch nach dem 20.08.2003 jedenfalls nicht als Vertreter bzw. Wissensvertreter der Klägerin bezüglich des Abschlusses der „Sicherheits-Kompakt-Rente“ auftrat. Der Auftrag der Erstellung einer privaten Finanzplanung stand auch nicht in direktem Zusammenhang mit der bereits im Jahr 2001 abgeschlossenen Anlage der Sicherheits-Kompakt-Rente. Die Beklagten haben auch nicht dargelegt, dass der Zeuge F... generell die Klägerin in Finanzangelegenheiten vertritt. Dafür dass die Klägerin Kenntnis von dem schriftlichen Ergebnis der Finanzplanung vom 20.08.2003 genommen habe, haben die Beklagten keinen Beweis angetreten. Wissensvertreter ist im Hinblick auf die Verjährung zwar auch, wem die Tatsachenermittlung zur Aufklärung oder Durchsetzung eines Anspruchs übertragen worden ist (BGH, Urteil vom 18.01.1994 –VI ZR 190/93-, NJW 1994, 1150). Im Jahr 2003 (vor dem Auftrag zur Finanzplanung) war der Klägerin jedoch unstreitig nicht einmal bekannt, dass sie im Zusammenhang mit der „Sicherheits-Kompakt-Rente“ Schadensersatzansprüche haben könnte. c) Gemäß § 199 Abs.1 BGB i. V. m. Art. 229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB begann die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB damit erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Klägerin Kenntnis von dem Schreiben der C. M. vom 4.9.2007 erhielt, in dem die Senkung der Rückkaufswerte mitgeteilt und die Risiken für die Darlehensrückzahlung deutlich wurden. Die Verjährungsfrist wäre daher erst am 01.01.2011 abgelaufen. Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs.1 Nr.1 BGB erfolgte aber mit Klageerhebung am 08.05.2009 bzw. 30.06.2009. B. Eigenhaftung des Beklagten zu 2. Der Klägerin steht der begehrte Schadensersatzanspruch auch gegen den Beklagten zu 2. zu. Der Verhandlungsgehilfe einer Vertragspartei haftet wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten ausnahmsweise dann selbst, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrages hat und gleichsam in eigener Sache tätig wird oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen für seine Person besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt, indem er eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bietet (BGH, Urteil vom 13.12.2005 - KZR 12/04 -, NJW-RR 2006, 993). Ersteres ist hier nicht der Fall, weil allein Provisionszahlungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zur Annahme eines die Haftung des Vermittlers begründenden wirtschaftlichen Eigeninteresses ausreichen. Der Beklagte zu 2. hat jedoch als „Freund der Familie“ persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben, indem er unstreitig erklärt hat, er habe sich selbst um alles gekümmert, von der Plausibilität des Rentenkonzepts persönlich überzeugt und übernehme persönlich die Gewähr für das Gelingen der „Sicherheits-Kompakt-Rente“. Zwar kann der Angestellte eines Versicherungsmaklers wegen der Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit einem Beratungsvertrag in aller Regel nicht persönlich in Anspruch genommen werden. Eine Eigenhaftung kommt jedoch in Betracht, wenn er dem Geschäftspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und Erfüllung des Geschäfts bietet, die für den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam ist (BGH, Urteil vom 04.07.1983 –II ZR 220/82-, NJW 1983, 2396). Dafür ist zwar allein nicht erheblich, dass der Beklagte zu 2. private Beziehungen und eine langjährige Geschäftsverbindung zu der Klägerin unterhielt sowie sich auf besondere Sachkunde im Bereich der Altersvorsorge berufen hat. Entscheidend ist unter Einbeziehung der vorgenannten Umstände aber, dass er zusätzlich behauptet hat, die Plausibilität des Rentenkonzepts selbst geprüft zu haben und persönlich Gewähr für dessen Gelingen übernehmen zu wollen. Es ist damit zum Beklagten zu 2. zusätzlich ein gesetzliches Schuldverhältnis gemäß § 311 Abs. 2, 3 BGB entstanden. Ein solches kann nach § 311 Abs.3 Satz 1 BGB auch zu Personen entstehen, die - wie hier der Beklagte zu 2.- selbst nicht Partei des Vertrages werden sollen. Erforderlich ist nur, dass er der Klägerin zusätzlich in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt hat, er stehe persönlich mit seiner Sachkunde für das Funktionieren des Anlagekonzepts und dessen Geeignetheit für die Altersvorsorge ein. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 2. angegeben hat, dass er selbst das Konzept auf seine Plausibilität überprüft habe. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2. besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat. Dadurch hat er nach dem Vorbringen der Klägerin ihre Anlageentscheidung maßgeblich beeinflusst. Seine eigenen Pflichten hat der Beklagte zu 2) nach dem Vortrag der Klägerin verletzt, denn er hätte auf die ihm bekannte aktienbasierte Anlagestrategie des englischen Lebensversicherers und das Vorliegen des damit zusammenhängenden Risikos weiterer erheblicher Zahlungen aus Eigenmitteln der Klägerin zur Ablösung des Darlehens hinweisen müssen. Die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) war nach dem Vorbringen der Klägerin auch ursächlich für den ihr entstandenen Schaden. Für die Ursächlichkeit spricht die lebensnahe Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. C. Der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ist auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet. Die Beklagten haben die Klägerin daher so zu stellen, wie diese stehen würde, wenn sie den Vertrag über die Sicherheits-Kompakt-Rente nicht abgeschlossen hätte. Die Rückabwicklung besteht in der Rückzahlung des aufgewandten Betrages, Ersatz etwaiger Folgeschäden und Freistellung von Verbindlichkeiten Zug um Zug gegen Übertragung der aus der Anlage resultierenden Ansprüche. Die Klägerin muss sich auch die erzielten Steuervorteile anrechnen lassen, was sie bei der Berechnung des Zahlungsbetrages berücksichtigt hat. Danach ergibt sich unstreitig ein bis zum 28.02.2009 vorliegender Schaden in folgender Höhe: Einzahlungsbetrag bei Zeichnung der Anlage 23.519,42 EUR Zinszahlungen auf das Darlehen bis 28.02.2009 + 78.291,69 EUR Steuervorteile bis einschließlich 2007 - 53.000,00 EUR 48.811,11 EUR D. Der Feststellungsantrag ist begründet, soweit die Klägerin weitere Schäden geltend macht, denn der Zahlungsantrag umfasst nur den bis zum 28.02.2009 eingetretenen Schaden. Soweit sie Freistellung von den Verbindlichkeiten beantragt, dürfte ein Teil der Zinsforderungen bis Juni 2011 durch Zahlung der Klägerin inzwischen erloschen und der Freistellungsantrag insoweit unbegründet sein, so dass sie den Ersatz ihrer sich weiter erhöhenden Aufwendungen nur im Rahmen des Feststellungsantrages verlangen kann. Bei dem insoweit vorliegenden Übergang von der Leistungsklage (Befreiung von Verbindlichkeiten) zur Feststellungsklage handelt es sich um eine Klagebeschränkung bei gleichem Streitgegenstand gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO, die keine Klageänderung darstellt und der die Beklagten - soweit es sich um eine teilweise Klagerücknahme handeln sollte - jedenfalls durch rügelose Einlassung konkludent zugestimmt haben. Zur Klarstellung erfolgte die Verurteilung ebenfalls, wie schon unter Ziffer 1. des Tenors ausgesprochen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den Versicherungsverträgen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs.1 Nr.1, Abs.2 ZPO nicht zuzulassen.