Beschluss
20 W 83/12
KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:0114.20W83.12.0A
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Leitsätze
Ein Honoraranspruch kann unbegründet sein, soweit er auf Bezahlung einer für den Beklagten infolge eines Behandlungsfehlers unbrauchbare Leistung, nämlich die Oberkieferbrücke gerichtet ist. Das darauf gestützte Teilhonorar ist aus dem Gesamtanspruch herauszurechnen (vergleiche auch KG Berlin, 1. Juli 2010, 20 W 23/10, VersR 2011, 402).(Rn.2)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten vom 27.11.2012 gegen den Beschluß der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin vom 15.11.2012 wird der angefochtene Beschluß unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen teilweise geändert:
Dem Beklagten wird für seine Rechtsverteidigung Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts … … bewilligt, soweit die Klägerin Zahnarzthonorar wegen der Arbeiten des Zahnarztes zur Eingliederung der Oberkieferbrücken und einer Krone auf Zahn 46 verlangt.
Eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 75,- € wird angeordnet.
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung einer Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Honoraranspruch kann unbegründet sein, soweit er auf Bezahlung einer für den Beklagten infolge eines Behandlungsfehlers unbrauchbare Leistung, nämlich die Oberkieferbrücke gerichtet ist. Das darauf gestützte Teilhonorar ist aus dem Gesamtanspruch herauszurechnen (vergleiche auch KG Berlin, 1. Juli 2010, 20 W 23/10, VersR 2011, 402).(Rn.2) Auf die Beschwerde des Beklagten vom 27.11.2012 gegen den Beschluß der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin vom 15.11.2012 wird der angefochtene Beschluß unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen teilweise geändert: Dem Beklagten wird für seine Rechtsverteidigung Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts … … bewilligt, soweit die Klägerin Zahnarzthonorar wegen der Arbeiten des Zahnarztes zur Eingliederung der Oberkieferbrücken und einer Krone auf Zahn 46 verlangt. Eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 75,- € wird angeordnet. Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Von der Erhebung einer Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Beschwerde mußte teilweise Erfolg haben. Die Rechtsverteidigung des Beklagten hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit er sich gegen die auf Herstellung der Oberkieferbrücke gestützte, an die Klägerin abgetretene Honorarforderung des Zahnarztes wendet. Die Sachverständige Prof. Dr. … hat im selbständigen Beweisverfahren 35 OH 5/11 durch Gutachten vom 31.10.11 festgestellt, daß die Oberkieferbrücken nach einer angemessenen Wartezeit nach erneuter Wurzelkanalbehandlung zu erneuern sind, und daß dies auch für die Krone auf Zahn 46 gilt (Seite 6 aE). Mithin kann unter weiterer Berücksichtigung der Ausführungen der Sachverständigen zu den Fehlerursachen (Gutachten Seite 4 bis 5 zu Nr. 5 bis 7) nicht ausgeschlossen werden, daß die Oberkieferbrücken behandlungsfehlerhaft hergestellt wurden. Hierüber hat das Landgericht ggf. Beweis zu erheben. Danach wäre der Honoraranspruch unbegründet, soweit er auf Bezahlung einer für den Beklagten infolge eines Behandlungsfehlers unbrauchbare Leistung, nämlich die Oberkieferbrücke gerichtet ist. Das darauf gestützte Teilhonorar ist aus dem Gesamtanspruch herauszurechnen (vgl. auch Senat, Beschluß vom 1.7.10 - 20 W 23/10 -). Der teilweisen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe steht nicht entgegen, daß die Rechtsverteidigung des Beklagten nur gegenüber einem Teilanspruch der Klägerin erfolgreich erscheint, und daß sich dieser Teil zur Zeit betragsmäßig nicht hinreichend darstellt. Zwar darf Prozeßkostenhilfe nicht für unselbständige Verfahrensabschnitte bewilligt werden, wie etwa eine von mehreren Einwendungen (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 114 Rdnr. 20). Dies kann jedoch nicht gelten, soweit sich die Verteidigung, wie hier, gegen sachlich und betragsmäßig abgrenzbare Teile eines Gesamtanspruchs richtet, für die auch dem Anspruchsteller unter den geforderten Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre. Soweit die Beschwerde zurückzuweisen war, folgt der Senat den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluß der Kammer vom 5.12.12. Prozeßkostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren konnte nicht bewilligt werden (vgl. Zöller aao, § 114 Rdnr. 3 aA). Gemäß § 115 ZPO waren Ratenzahlungen anzuordnen. Der Beklagte verfügt über ein bereinigtes monatliches Einkommen von bis zu 250,- €. Der Senat hat von der Erhebung einer Gebühr für dieses Verfahren abgesehen, weil die Beschwerde mit Blick auf die Gesamt-Honorarrechnung überwiegend Erfolg hat (KV Nr. 1811).