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Beschluss

20 Sch 10/12

KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0325.20SCH10.12.0A
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Leitsätze
1. Der Anspruch einer Schiedspartei auf Kostenerstattung entsteht gleich dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch gemäß §§ 91 ff. ZPO mit der Aufnahme des Schiedsverfahrens aufschiebend bedingt durch den Erlass einer Kostenentscheidung nach § 1057 Abs. 1 ZPO.(Rn.24) 2. Der Schuldner der während des anhängigen Schiedsverfahrens an einen Dritten abgetretenen Hauptforderung kann gegenüber dem Zessionar mit dem im Kostenbeitragsschiedsspruch zuerkannten Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 406 BGB aufrechnen; § 767 Abs. 2 ZPO steht der Aufrechnung hierbei nicht entgegen.(Rn.22)
Tenor
1. Auf den Antrag der Schiedsklägerin wird der von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Herren Rechtsanwalt und Notar F... H... und Rechtsanwalt Dr. P... W... , LL.M., als Schiedsrichter und Herrn Rechtsanwalt Dr. D... R... als Vorsitzender des Schiedsgerichts, am 24. August 2012 erlassene Schiedsspruch hinsichtlich der Ziffer 1b. des Tenors für vorläufig vollstreckbar erklärt. 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 3. Der Beschluss ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1.) vorläufig vollstreckbar. 4. Die Kosten des Verfahrens hat die Schiedsklägerin zu tragen. 5. Der Verfahrenswert wird auf 35.538,03 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch einer Schiedspartei auf Kostenerstattung entsteht gleich dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch gemäß §§ 91 ff. ZPO mit der Aufnahme des Schiedsverfahrens aufschiebend bedingt durch den Erlass einer Kostenentscheidung nach § 1057 Abs. 1 ZPO.(Rn.24) 2. Der Schuldner der während des anhängigen Schiedsverfahrens an einen Dritten abgetretenen Hauptforderung kann gegenüber dem Zessionar mit dem im Kostenbeitragsschiedsspruch zuerkannten Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 406 BGB aufrechnen; § 767 Abs. 2 ZPO steht der Aufrechnung hierbei nicht entgegen.(Rn.22) 1. Auf den Antrag der Schiedsklägerin wird der von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Herren Rechtsanwalt und Notar F... H... und Rechtsanwalt Dr. P... W... , LL.M., als Schiedsrichter und Herrn Rechtsanwalt Dr. D... R... als Vorsitzender des Schiedsgerichts, am 24. August 2012 erlassene Schiedsspruch hinsichtlich der Ziffer 1b. des Tenors für vorläufig vollstreckbar erklärt. 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 3. Der Beschluss ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1.) vorläufig vollstreckbar. 4. Die Kosten des Verfahrens hat die Schiedsklägerin zu tragen. 5. Der Verfahrenswert wird auf 35.538,03 EUR festgesetzt. I. Die Schiedsklägerin und Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines im Schiedsverfahren der Beteiligten am 24. August 2012 erlassenen inländischen Schiedsspruches, durch den die Schiedsbeklagte verurteilt wurde, an Frau G... S... , die Ehefrau des Geschäftsführers der Schiedsklägerin, einen Betrag in Höhe von 35.538,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2009 zu zahlen und die Schiedsklägerin von Leasingforderungen der C... L... und der a... L... freizustellen. Der Tenor des Schiedsspruches lautet: „1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, a. an Frau G... S... , W... , 7... A... , EUR 35.538,03 nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2009 zu zahlen; b. die Schiedsklägerin von Leasingforderungen der C... L... und der a... L... , die sich aus den am 19.11.2008 verkauften Miet- und Serviceverträgen ergeben, freizustellen. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Schiedsklägerin 77,5 % und die Schiedsbeklagte 22,5 %. Im Hinblick auf diese Kostenentscheidung wird die Schiedsklägerin verurteilt, an die Schiedsbeklagte EUR 11.454,09 EUR zu zahlen.“ Die Verurteilung der Schiedsbeklagten zur Zahlung an Frau G... S... erfolgte, weil die Schiedsklägerin die im Schiedsverfahren erhobenen Ansprüche während des anhängigen Schiedsverfahrens an Frau S... abgetreten hatte. Mit an die Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsklägerin gerichtetem Schreiben vom 28. September 2012 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten im Namen und in Vollmacht der Schiedsbeklagten gemäß § 406 BGB die Aufrechnung mit den Kostenerstattungsansprüchen erklärt, die der Schiedsbeklagten im Schiedsverfahren zugesprochen wurden (Anlage AG 2, Blatt 14, 15 der Akte, S. 33 des Schiedsspruchs). Am 9. Oktober 2012 hat die Schiedsbeklagte einen Teilbetrag in Höhe von 34.345,31 EUR an Frau G... S... gezahlt. Die Schiedsklägerin beantragt, den von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Herren Rechtsanwalt und Notar F... H... und Rechtsanwalt Dr. P... W... , LL.M., als Schiedsrichter und Herrn Rechtsanwalt Dr. D... R... als Vorsitzender des Schiedsgerichts, am 24. August 2012 erlassenen und am 19. September 2012 zugestellten Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Schiedsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Schiedsbeklagte wendet ein, sie habe den im Schiedsspruch titulierten Anspruch nach Erlass des Schiedsspruches vollständig erfüllt. Sie meint, sei gemäß § 406 BGB zur Aufrechnung berechtigt gewesen, da bereits im Zeitpunkt der Abtretung der Ansprüche der Schiedsklägerin an Frau Schick rechtlich festgestanden habe, dass sie Ansprüche auf Kostenerstattung erwerben würde, die sie zur Aufrechnung stellen könne. Die Schiedsklägerin hält die Aufrechnung für unzulässig und unwirksam. Sie meint, die Restforderung der Frau S... in Höhe von 11.454,09 EUR bestehe bis heute. Zudem verweist sie auf die mit Schreiben der Schiedsklägerin vom 28. September 2012 erklärte Aufrechnung gegen die Kostenerstattungsforderung, durch welche der Kostenerstattungsanspruch der Schiedsbeklagten erloschen sei (Anlage 3, Blatt 28, 29 der Akte). Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 30. Januar 2013 in dem Verfahren über den Antrag der Schiedsbeklagten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen u. a. gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO beschlossen, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (Blatt 69, 70 der Akte). II. Das Verfahren ist bei Anordnung des Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO nicht gemäß § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen, da in diesem Fall die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin nicht, wie es § 240 Satz 2 ZPO für eine Unterbrechung voraussetzt, auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist (BGH, Urteil vom 21.06.1999, II ZR 70/98, NJW 1999, S. 2822, juris Rn. 5; Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 240 Rn. 5). III. Dem zulässigen Antrag auf Vollstreckbarerklärung gemäß §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO war hinsichtlich der Ziffer 1b) des Tenors des Schiedsspruchs stattzugeben, da die Schiedsbeklagte dem Antrag insoweit nicht substantiiert entgegengetreten ist. Soweit die Schiedsbeklagte im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 5. Februar 2013 unter Hinweis auf das in der Anlage AG 7 eingereichte Schreiben der C... L... GmbH vom 10. Januar 2012 (Bl. 56 d. A.) geltend gemacht hat, sämtliche Ansprüche der C... seien erfüllt, ist dies bereits deswegen nicht schlüssig, weil das in der Anlage AG 7 eingereichte Schreiben mehrere Monate vor Erlass des Schiedsspruches verfasst wurde und im Hinblick darauf nicht aussagekräftig ist. Im Übrigen war der Antrag zurückzuweisen, da die Schiedsbeklagte dem Antrag erhebliche Einwendungen entgegengehalten hat. Danach steht Frau G... S... der zu Ziffer 1a) des Tenors des Schiedsspruchs vom 24. August 2012 titulierte Anspruch auf Zahlung in Höhe von 35.538,03 EUR nicht mehr zu. 1. Der Anspruch ist in Höhe von 34.345,31 EUR durch Zahlung an Frau G... S... vom 9. Oktober 2012 erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Die Schiedsklägerin ist dem Einwand der Erfüllung nicht entgegengetreten, sodass dieser zwischen den Beteiligten unstreitig und auch begründet ist. Auch ist der Senat im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren an der Entscheidung über den von der Schiedsbeklagten geltend gemachten materiell rechtlichen Einwand der rechtzeitigen Erfüllung nicht gehindert, da die Schiedsklägerin die Schiedseinrede nicht erhoben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30.9.2010, III ZB 57/10, juris Rn. 10, 11). 2. Die zu Ziffer 1a) des Tenors des Schiedsspruches vom 24. August 2012 titulierte Forderung ist auch in Höhe der restlichen 11.545,09 EUR erloschen, weil die Schiedsbeklagte mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28. September 2012 wirksam die Aufrechnung mit dem der Schiedsbeklagten vom Schiedsgericht im Kostenbeitragsschiedsspruch zuerkannten Kostenerstattungsforderung in Höhe von 11.545,09 EUR erklärt hat, § 389 BGB. a. Der Wirksamkeit der Aufrechnung steht nicht entgegen, dass die Schiedsklägerin die zu Ziffer 1a) des Tenors titulierte Hauptforderung während des Schiedsverfahrens an die die Verfahrenskosten finanzierende Ehefrau des Geschäftsführers der Schiedsklägerin, Frau G... S... , abgetreten hat. Denn im Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis der Schiedsbeklagten von der Abtretung der Hauptforderung – während des anhängigen Schiedsverfahrens – war der im Kostenbeitragsschiedsspruch zuerkannte Anspruch der Schiedsbeklagten auf Kostenerstattung bereits seinem rechtlichen Grunde nach soweit angelegt, dass die Schiedsbeklagte mit diesem auch gegenüber der Zessionarin der Hauptforderung aufrechnen konnte, § 406 BGB.. Gemäß § 1057 Abs. 1 ZPO entscheidet das Schiedsgericht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, in einem Schiedsspruch nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens, darüber, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahren einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht auch darüber, in welcher Höhe die Parteien die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu tragen haben, soweit diese feststehen, § 1057 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Damit ergeht in einem schiedsgerichtlichen Verfahren, wenn dieses mit einem Schiedsspruch endet, auch eine Kostenentscheidung, und besteht die Notwendigkeit einer Kostenentscheidung meistens auch dann, wenn das Verfahren durch Beschluss nach § 1056 Abs. 2 ZPO beendet wurde (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Auflage 2008, Rn. 1878). Ausgehend davon, dass das Schiedsverfahren im Regelfall mit einer Entscheidung über die Kostenverteilung und Kostenfestsetzung beendet wird, ist nach Auffassung des Senats auch die Annahme berechtigt, dass der Anspruch der Schiedsparteien auf Kostenerstattung gleich dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch gemäß §§ 91 ff. ZPO mit der Aufnahme des Schiedsverfahrens aufschiebend bedingt durch den Erlass der Kostenentscheidung gemäß § 1057 Abs. 1 ZPO entsteht. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Kostenerstattungsanspruch der Schiedsparteien nicht gleich dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Prozessparteien, der aufschiebend bedingt schon mit der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses entsteht, nicht schon mit der Aufnahme des Schiedsverfahrens aufschiebend bedingt durch den Erlass einer entsprechenden Kostengrundentscheidung gemäß § 1057 Abs. 1 ZPO entstehen sollte, wenn sich die Parteien einem Schiedsverfahren unterworfen haben und dieses betreiben (zum aufschiebend bedingten prozessualen Kostenerstattungsanspruch vgl. BGH, Urteil vom 22.5.1992, V ZR 108/91, MDR 1992, S. 911, juris Rn. 7, 8; BGH, Beschluss vom 4.3.1993, V ZB 5/93, MDR 1993, S. 1249, juris Rn. 10). Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht, da der Schiedsbeklagte keinen Einfluss darauf hat, ob die streitgegenständliche Hauptforderung während des Schiedsverfahrens abgetreten wird. Auch in dem vorliegenden Verfahren ist die Schiedsbeklagte als schutzwürdig anzusehen, weil sich nach Beginn des Schiedsverfahrens nicht mehr sagen lässt, dass es ihr freigestanden hätte, die Kostenerstattungsforderung nicht entstehen zu lassen. Hingegen wäre es nicht sachgerecht, der Schiedspartei, die gegen die andere Partei einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch erwirbt, durch eine Abtretung während des anhängigen Hauptverfahrens die Möglichkeit der Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Kostenerstattung zu nehmen. Denn nach § 406 BGB wird dem Schuldner nicht nur eine Aufrechnungsbefugnis erhalten, die ihm bei Kenntniserlangung von der Abtretung schon zustand, sondern auch die Rechtsstellung, die ihm ohne Abtretung später einmal die Tilgung seiner Schuld durch Aufrechnung ermöglicht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 9.4.1990, II ZR 1/89, MDR 1990, S. 800, m. w. N., juris Rn. 21). Der Anwendung des § 406 BGB in Bezug auf den Kostenbeitragsschiedsspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO steht auch nicht entgegen, dass die Gründe, auf denen die gegen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung erhobene sachlich-rechtliche Einwendung beruht, in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO grundsätzlich erst nach dem Schiedsverfahren entstanden sein dürfen, weswegen die Aufrechnungslage nicht bereits während des Schiedsverfahrens bestanden haben darf (BGH, Beschluss vom 30.9.2010, III ZB 57/10, MDR 2010, S. 2236, juris, Rn. 8). Denn bei der Aufrechnung mit der in dem Kostenbeitragsschiedsspruch einer Schiedspartei zuerkannten Anspruch ist die Aufrechnungslage als solche erst mit der Entscheidung des Schiedsgerichts über die Kostenfestsetzung gemäß § 1057 Abs. 2 Satz 1 ZPO entstanden. Abgesehen davon kommt eine Aufrechnung mit dem Kostenerstattungsanspruch, der in demselben Prozess entstanden ist, vor Abschluss des Verfahrens nicht in Betracht, da bis dahin nicht ausgeschlossen werden kann, dass es im laufenden Verfahren zu einer Änderung zum Nachteil der betreffenden Prozesspartei kommt (zu der mit einer im Kostenfestsetzungsverfahren für die erste Instanz erklärten Aufrechnung vgl. BGH, Urteil vom 27.5.1981, V ZR 184/78, WM 1981, S. 792, juris, Rn. 56). b. Der Wirksamkeit der Aufrechnung steht nicht entgegen, dass die Schiedsbeklagte die Aufrechnung gegenüber Frau Rechtsanwältin A... W... erklärt hat, da diese mit Schriftsatz vom 19. März 2012 im Schiedsverfahren die Vertretung der Prozessfinanziererin und späteren Zessionarin G... S... angezeigt und ihre Bevollmächtigung anwaltlich versichert hatte (Anlage AG 3, Blatt 33 der Akte). Auch begegnet die Erklärung der Aufrechnung durch die Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten keinen Wirksamkeitsbedenken, da die Rechtsanwälte K... , d... M... & Partner ausweislich des dem Senat vorliegenden Schiedsspruchs die Schiedsbeklagte in dem Schiedsverfahren vertreten und mit Schriftsatz vom 5. Februar 2013 klargestellt haben, dass mit der im Eingang der Aufrechnungserklärung in Bezug genommenen Vollmacht diese Prozessvollmacht gemeint ist. Die Prozessvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten nicht nur zur Führung des gesamten Prozesses in allen Instanzen, sondern auch zur Abgabe und Entgegennahme rechtsgeschäftlicher empfangsbedürftiger Willenserklärungen materiell-rechtlichen Inhalts, soweit sie sich im Rahmen des Streitgegenstandes halten und der Erreichung des Prozessziels dienen, unabhängig davon, ob die Erklärung im Prozess oder außerhalb desselben abgegeben wird (vgl. Vollkommer, in: Zöller, a. a. O., § 81 Rn. 10, m. w. N.). Eines gesonderten Nachweises durch die Schiedsbeklagte bedurfte es daher nicht. Auch bestehen nach Ansicht des Senats aus verfahrensrechtlicher Hinsicht keine Bedenken, dass die nach Erlass des Schiedsspruches von den Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten vor oder in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 ZPO erklärte Aufrechnung mit dem im Schiedsspruch zuerkannten Kostenerstattungsanspruch jedenfalls dann von der den Verfahrensbevollmächtigten erteilten Prozessvollmacht umfasst ist, wenn diese die Schiedspartei wie vorliegend auch in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 ZPO vertreten. c. Schließlich war die Kostenerstattungsforderung der Schiedsbeklagten noch nicht durch die von der Schiedsklägerin mit Schreiben vom 28. September 2012 erklärte Aufrechnung erloschen, da diese Aufrechnungserklärung der Schiedsbeklagten erst am 29. September 2012 um 10.37 Uhr per Telefax übermittelt wurde. Dem dahingehenden Vortrag der Schiedsbeklagtenvertreter in dem Schriftsatz vom 5. Februar 2013 ist die Schiedsklägerin nicht entgegengetreten, weswegen dieser als zugestanden zu behandeln ist, § 138 Abs. 3 ZPO. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Hierbei geht der Senat von einem Gesamtverfahrenswert in Höhe von 35.538,03 EUR aus, da dem Ausspruch der Vollstreckbarkeit des Freistellungsanspruchs zu Ziffer 1b) des Schiedsspruchs ersichtlich kein eigener wirtschaftlicher Wert zukommt, § 3 ZPO (vgl. S. 32 des Schiedsspruchs; zur Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 zugunsten des Beklagten vgl. Herget, in: Zöller, a. a. O., § 92 Rn. 11, m. w. N.).