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Urteil

20 U 292/12

KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:1202.20U292.12.0A
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Leitsätze
1. Behandelnde Mediziner können lediglich als sachverständige Zeugen gehört werden, die Bewertung obliegt dem gerichtlichen Sachverständigen.(Rn.10) 2. Bei der hypothetischen Einwilligung muss der Patient nicht darstellen was er getan hätte, sondern nur seinen Entscheidungskonflikt plausibel machen.(Rn.11) 3. Hat sich gerade ein Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt werden musste und tatsächlich aufgeklärt wurde, so spielen andere Aufklärungsdefizite in der Regel keine Rolle.(Rn.11)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.11.2012 - 8 O 235/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist, ebenso wie das angefochtene, vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Behandelnde Mediziner können lediglich als sachverständige Zeugen gehört werden, die Bewertung obliegt dem gerichtlichen Sachverständigen.(Rn.10) 2. Bei der hypothetischen Einwilligung muss der Patient nicht darstellen was er getan hätte, sondern nur seinen Entscheidungskonflikt plausibel machen.(Rn.11) 3. Hat sich gerade ein Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt werden musste und tatsächlich aufgeklärt wurde, so spielen andere Aufklärungsdefizite in der Regel keine Rolle.(Rn.11) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.11.2012 - 8 O 235/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist, ebenso wie das angefochtene, vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Der Kläger unterzog sich am 5. September 2008 einer Koloskopie durch den Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) hatte am 24.6.2008 das Aufklärungsgespräch mit dem Kläger geführt. Er erlitt eine Darmperforation und musste stationär behandelt werden. Erstinstanzlich rügte der Kläger eine unzureichende Aufklärung und eine fehlerhafte Koloskopiedurchführung. Das Landgericht hat - sachverständig beraten durch Prof. Dr. S... M... -L... - die Klage abgewiesen; es hat keine Behandlungsfehler erkennen können. Der Kläger habe sich jedenfalls nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden, so dass auch die Aufklärungsrüge nicht greife. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge (Schmerzensgeld nicht unter 50.000 EUR; Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden) weiter. Er rügt, das Landgericht habe unzutreffend einen Entscheidungskonflikt bejaht, die Risikoaufklärung habe das Risiko verharmlost. Zudem hätte die Notärztin als sachverständige Zeugin vernommen werden müssen. Die Beklagten beantragen Berufungszurückweisung und verteidigen das Urteil. II. Die Berufung ist erfolglos. Die Angriffe des Klägers gegen die Ausführungen des Landgerichts haben jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Soweit der Kläger rügt, das Landgericht hätte die Notärztin als sachverständige Zeugin vernehmen müssen, geht dies fehl. Medizinische Fragen werden durch Sachverständigengutachten geklärt; behandelnde Mediziner können lediglich als sachverständige Zeugen darüber, welche Befunde sie gesehen haben, vernommen werden; die Bewertung, ob eine Behandlung dem medizinischen Facharztstandard entspricht, obliegt dagegen dem gerichtlich bestimmten Sachverständigen. Dieser hat eindeutig ausgeführt, dass die Behandlung des Klägers durch den Beklagten zu 1) nach Erkennen des Skrotalemphysems dem medizinischen Facharztstandard entsprach und dass alle in der medizinischen Literatur beschriebenen Fälle eines solchen Emphysems nach einer Koloskopie zunächst konservativ behandelt wurden. Dem ist der Kläger nicht medizinisch begründet entgegen getreten. 2. Dem Kläger ist zuzugeben, dass das Vorgehen des Landgerichts betreffend die Aufklärungsrüge dogmatisch bedenklich ist und die Voraussetzungen, unter denen eine hypothetische Einwilligung angenommen werden kann, im Hinblick auf die Plausibilität des Entscheidungskonflikts (der Kläger muss nicht (!) darstellen, was er getan hätte, sondern nur, dass er wankend geworden wäre!) wohl nicht hinreichend beachtet wurden. Dennoch hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht eine ausreichende Aufklärung bejaht. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass ein Patient, bei dem sich ein aufgeklärtes Risiko verwirklicht hat, sich nicht darauf berufen kann, die Aufklärung sei bzgl. anderer Risiken unzutreffend gewesen (BGH Urteil vom 30.1.2001 - VI ZR 353/99 - NJW 2001, 2798; BGH Urteil vom 15.2.2000 - VI ZR 48/99 - BGHZ 144, 1): Hat sich gerade das Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt werden musste und tatsächlich aufgeklärt worden ist, so spielt es regelmäßig keine Rolle, ob bei der Aufklärung auch andere Risiken der Erwähnung bedurften. Vielmehr kann aus dem Eingriff keine Haftung hergeleitet werden, wenn der Patient in Kenntnis des verwirklichten Risikos seine Einwilligung erteilt hat. Da der Kläger über das Risiko der Darmperforation unstreitig aufgeklärt wurde und in Kenntnis dieses Risikos und in Kenntnis der möglicherweise dann erforderlichen stationären Behandlung seine Einwilligung erteilt hat und sich genau dieses Risiko verwirklicht hat, kommt es auf andere vom Kläger gerügte Aufklärungsdefizite nicht an. Es kommt auch nicht entscheidend auf die vom Kläger angestellten sprachlich feinen Unterscheidungen zwischen „sehr selten“, „extrem selten“ etc. an; denn der Patient ist „im Großen und Ganzen“ über die mit dem Eingriff spezifisch verbundenen Risiken aufzuklären, ohne dass es auf die Nennung von Prozentzahlen (und damit auch nicht auf die dem Senat als konkretes medizinisches Kriterium im Übrigen unbekannte Unterscheidung zwischen „selten“, „sehr selten“ und „extrem selten“) ankäme. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war mangels Zulassungsgründen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.