Urteil
20 U 107/12
KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2013:1209.20U107.12.0A
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Leitsätze
1. Eine ordnungsgemäße Aufklärung vor dem ärztlichen Eingriff beinhaltet neben dem Verlauf des Eingriffs, den Risiken und den Behandlungsalternativen auch eine Aufklärung über die Erfolgsaussichten.(Rn.57)
2. Umfang und Genauigkeit der geschuldeten Aufklärung über die Erfolgsaussichten hängen u.a. davon ab, ob eine absolute Indikation oder eine relative Indikation für den Eingriff vorliegen; ferner kommt es auf die Relation zwischen den Risiken des Eingriffs und der Größenordnung der Heilungschancen an.(Rn.75)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.2.12 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 36 O 392/07 - geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine ordnungsgemäße Aufklärung vor dem ärztlichen Eingriff beinhaltet neben dem Verlauf des Eingriffs, den Risiken und den Behandlungsalternativen auch eine Aufklärung über die Erfolgsaussichten.(Rn.57) 2. Umfang und Genauigkeit der geschuldeten Aufklärung über die Erfolgsaussichten hängen u.a. davon ab, ob eine absolute Indikation oder eine relative Indikation für den Eingriff vorliegen; ferner kommt es auf die Relation zwischen den Risiken des Eingriffs und der Größenordnung der Heilungschancen an.(Rn.75) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.2.12 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 36 O 392/07 - geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. A. Die Klägerin, bei der 1993 und 2004 eine sectio durchgeführt wurde, leidet und litt unter Unterbauchschmerzen. Laparaskopische Eingriffe erfolgten 1993 und 1999, bei dem letzten Eingriff wurde auch eine Adhäsiolyse (operatives Lösen von Verwachsungen) durchgeführt. Am 13.5.06 wurde in der Einrichtung der Beklagten zu 1. wegen immer noch (bzw. wieder) bestehender Unterbauchschmerzen durch den Beklagten zu 2. wiederum eine diagnostische Laparoskopie mit Verwachsungslösung vorgenommen. Hierbei wurde - das ist es jetzt in der Berufungsinstanz von den Beklagten unstreitig gestellt worden, Seite 7 unten der Berufungsschrift, Bl. 212 Bd. II d.A. - der Nervus cutaneus femoris lateralis des rechten Oberschenkels beschädigt. Dieses hat zu - inzwischen ebenfalls unstreitigen - verschiedenen Beschwerden der Klägerin geführt. Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht • Schmerzensgeld (30.000,00 EUR) • Feststellung der Schadensersatzverpflichtung für materielle und immaterielle Schäden • vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.707,25 EUR Erstinstanzlich haben die Parteien u.a. über folgende Fragen gestritten: - War Eingriff am 13.5.06 indiziert? - Zuwarten als Behandlungsalternative, über die aufzuklären war? - Lag überhaupt eine Nervverletzung vor? - Ist diese durch die Operation verursacht worden? - Wenn ja, liegt darin ein Behandlungsfehler? - Wurde über das Risiko einer Nervverletzung aufgeklärt? - Wurde ausreichend über ein Misserfolgsrisiko aufgeklärt? - Hätte sich die Klägerin bei Aufklärung gleichwohl dem Eingriff unterzogen? - Folgen und Beeinträchtigungen der Nervverletzung Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme durch - Einholung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens von Prof. T... vom 31.10.08, eines Ergänzungsgutachtens sowie durch zweimalige mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen, vgl. Sitzungsprotokoll vom 10.3.09, Bl. 139 Bd. I d.A., Sitzungsprotokoll vom 1.6.11, Bl. 58 Bd. II d.A.; - Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens von Dr. M... vom 27.9.10 und mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen, vgl. Sitzungsprotokoll vom 1.6.11, Bl. 60 Bd. II d.A.; - Beiziehung der Akten des Landesamtes für Soziales und Versorgung und der Deutschen Rentenversicherung, Bl. 66 Bd. II d.A.; - zweimalige Anhörung des Beklagten zu 2. zur Aufklärung, vgl. Sitzungsprotokoll vom 27.5.09, Bl. 185 Bd. I d.A., Sitzungsprotokoll vom 1.6.11, Bl. 64 Bd. II d.A. überwiegend nach dem Klageantrag erkannt (30.000,00 EUR Schmerzensgeld, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung hinsichtlich der materiellen Schäden, 2.170,56 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten) und die Klage nur hinsichtlich des Feststellungsantrages für immaterielle Schäden und eines Teils der Anwaltskosten abgewiesen. In der Verletzung des Nervus cutaneus femoris lateralis sei zwar kein Behandlungsfehler zu sehen und die Klägerin sei auch ausreichend über das Risiko einer Nervverletzung aufgeklärt worden. Ein Aufklärungsfehler liege aber in der unzureichenden Aufklärung über die Erfolgsaussichten bzw. über das Misserfolgsrisiko der laparoskopischen Adhäsiolyse. Von einer hypothetischen Einwilligung der Klägerin sei nicht auszugehen. Es sei erwiesen, dass sie hierdurch folgende Folgeschäden erlitten habe, vgl. Seite 14 des Urteils Grundschmerz im rechten Bein Schmerzzunahme bei Belastung, Sport etc. Fahruntüchtigkeit bei Einnahme von Schmerzmitteln Nicht erwiesen seien die behaupteten Folgen: Arbeitsunfähigkeit Daran gehindert, Hausarbeiten zu erledigen keine sportlichen Betätigungen wie joggen, reiten möglich Zwang zur dauerhaften Einnahme der Schmerzmittel Verschlechterung der Unterbauchbeschwerden Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Bezug genommen. C. Gegen das Urteil des Landgerichts haben die Beklagten Berufung im Umfang ihrer Beschwer eingelegt. Die Beklagten tragen vor: 1. Nicht mehr der Berufung angegriffen werde - neben den für die Beklagten günstigen Feststellungen des Landgerichts - die Feststellung, dass es zu einem Primärschaden in Form einer Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis gekommen sei, der die auf Seite 14 des Urteils aufgeführten Sekundärschäden verursacht habe. 2. Das Landgericht habe aber zu Unrecht einen Aufklärungsfehler wegen angeblich unzureichender Erläuterung des Misserfolgsrisikos angenommen. Die vom Sachverständigen Prof. T... zugrunde gelegte Studie von van Wal, nach welcher bis zu 57 % aller Patientinnen auch nach der Adhäsiolyse unverändert an Beschwerden leiden, hätte nicht herangezogen werden dürfen, denn sie sei im Zeitpunkt des Eingriffs noch nicht veröffentlich gewesen. Die bis dahin veröffentlichten Studien und auch der Sachverständige Prof. T... selbst gingen von einer wesentlich niedrigeren Misserfolgsquote aus. Die Nennung einer genauen Quote der Misserfolge sei im Rahmen einer Aufklärung auch nicht erforderlich, es reiche, die Auswirkungen des Eingriffs „im Großen und Ganzen“ zu beschreiben, insbesondere auch in Anbetracht der Krankengeschichte und der beruflich bedingten medizinischen Kenntnisse der Klägerin. Durch die Angabe im Aufklärungsgespräch, dass nur in 60 % aller Fälle Ursache der Beschwerden eine Endometriose bzw. Verwachsung sei, habe der Beklagte zu 2. der Klägerin bereits die geringe Erfolgswahrscheinlichkeit des Eingriffs ausreichend offen gelegt. Der Beklagte zu 2. habe mir der Klägerin unstreitig auch über die - von ihr abgelehnte - Möglichkeit der Entfernung der Gebärmutter gesprochen; auch hieraus habe sich ihr erschließen müssen, dass die Heilungschancen durch eine Adhäsiolyse eingeschränkt seien. 3. Lege man die Rechtsauffassung des Landgerichts zugrunde, wonach ein Aufklärungsfehler wegen unzureichender Erläuterung des Misserfolgsrisikos vorliege, fehle es aber an einem Ursachenzusammenhang, denn mit der Läsion des Nervus cutaneus femoris lateralis habe sich nur ein Risiko verwirklicht, über welches aufgeklärt worden sei. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin trägt vor: Das Landgericht sei in seiner gut begründeten Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 2. über das Misserfolgsrisiko hätte aufklären müssen. Die Kammer habe zu Recht auch deutlich gemacht, dass Eingriffe in Form einer Adhäsiolyse bei Frauen fast immer nur relativ indiziert seien. Zu diesem Punkt habe der Sachverständige Prof. T... zu Recht auch nur gesagt, dass die Indikation zur Operation vertretbar gewesen sei. Daher habe auch eine entsprechend umfassende Aufklärung vor allem über das hohe Misserfolgsrisiko erfolgen müssen. Eine solche Aufklärung habe aber nun einmal nicht stattgefunden, wie auch der Beklagte zu 2. in seiner 2. persönlichen Anhörung am 1.6.11 unmissverständlich dargestellt habe. Der Patient müsse aber, um genau abwägen zu können, nicht nur über die Risiken aufgeklärt werden, sondern auch wissen, mit welcher prozentualen Wahrscheinlichkeit ein Erfolg zu erwarten ist, wie auch der Senat in seiner Entscheidung vom 15.12.03 - 20 U 105/02 - ausgeführt habe. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf den Inhalt der von ihnen im Original oder in Kopie vorgelegten Urkunden, insbesondere auf die Krankenunterlagen Bezug genommen. II. A. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagten weder deliktische Ansprüche noch Ansprüche aus Heilbehandlungsvertrag, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist. Ein Aufklärungsfehler wegen nicht genügender Aufklärung über die Misserfolgsrate bei Eingriffen der streitgegenständlichen Art (laparoskopische Adhäsiolyse) liegt nicht vor (1.) Außerdem scheitert eine Haftung am fehlenden Ursachenzusammenhang (1.) 1. Aufklärungsfehler a. ine ordnungsgemäße Aufklärung vor einem ärztlichen Eingriff beinhaltet - wie das Landgericht richtig festgestellt hat - die Aufklärung „im Großen und Ganzen“ über - den Verlauf des Eingriffs - die Erfolgsaussichten - die Risiken - und die Behandlungsalternativen (vgl. z.B. BGH NJW 2006, 2108). b. Aufklärung über das Risiko der Nervschädigung Insoweit ist eine ausreichende Aufklärung durch den Beklagten zu 2. erfolgt. Auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 10 des Urteils des Landgerichts wird Bezug genommen. Danach ergibt sich die Aufklärung über diesen Punkt aus dem Inhalt des Aufklärungsbogens und den Angaben des Beklagten zu 2. über den Verlauf des Aufklärungsgesprächs im Rahmen seiner Anhörungen (Einzelheiten auf Seite 10 des Urteils). Weitere Details waren im Hinblick auf die Seltenheit der Schädigung des hier konkret betroffenen Nervs nicht erforderlich. Die Klägerin hat zwar bei ihrer Anhörung am 10.3.09 (Bl. 136 Bd. I d.A.) u.a. angegeben, dass der Beklagte zu 2. nichts „über die Auswirkungen der Laparoskopie auf meinen Körper oder meine Gesundheit“ gesagt habe, „das Wort Risiko ist im Rahmen des Gesprächs nicht gefallen“. Den Angaben der Klägerin liegt aber ersichtlich ein nur selektives Erinnerungsvermögen bezüglich des Aufklärungsgesprächs zugrunde. Auch in der Berufungsinstanz beruft sich die Klägerin nicht darauf, dass ihre Aussage der Annahme einer ausreichenden Risikoaufklärung über die Möglichkeit einer Nervverletzung entgegenstünde. c. Aufklärung über die Misserfolgsquote Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist insoweit eine ausreichende Aufklärung durch den Beklagten zu 2. erfolgt. aa. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass über das Risiko eines Misserfolgs des beabsichtigten Eingriffs nicht unter Angabe konkreter Prozentzahlen oder Mitteilung evtl. Statistiken aufgeklärt werden muss; es reiche auch, wenn dem Patienten mitgeteilt werde, dass die Operation trotz aller ärztlichen Kunst dazu führen könne, dass sich die Beschwerden nicht verbessern, sondern sogar verschlimmern (OLG Naumburg, Urteil vom 12.11.2009 - 1 U 59/09 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 24.8.11 - 5 U 370/11; BGH NJW 1992, 2351). bb. Zumindest in manchen Fällen dürfte es allerdings angezeigt sein, dem Patienten genauer mitzuteilen, mit welcher prozentualen Wahrscheinlichkeit der Eingriff zu einem Erfolg führen könnte. In der von der Klägerin vorgelegten Entscheidung des Senats vom 15.12.03 - 20 U 105/02 - (Bl. 13 Bd. II d.A) wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der Patient für eine selbstbestimmte Entscheidung für oder gegen eine Operation „grundsätzlich zweier Informationsebenen bedurfte, welche ihr die Beklagte wenigstens den Grundzügen nach zu vermitteln hatte“ (Seite 4 unten, 5 oben), nämlich die Aufklärung über die Risiken der Operation und zum anderen die Frage, welche Heilungschancen der Patient überhaupt haben konnte, wenn er sich einer solchen Operation unterzog. In dem von dem Senat damals zu entscheidenden Fall ging um einen Epileptiker, der sich einer Operation unterzogen hatte, die zu einer halbseitigen Lähmung (Risikowahrscheinlichkeit 1 %) sowie einer Gesichtsfeldeinschränkung (Risikowahrscheinlichkeit 20 %) führte, worüber auch aufgeklärt wurde. Allerdings wurde der dortige Patient nicht über die Heilungschancen aufgeklärt; diese waren nicht sehr hoch: Nur in 65 % der Operationen war eine Anfallsfreiheit zu erwarten. Insbesondere in Anbetracht der relativ niedrigen Heilungschancen einerseits und der vergleichsweise beträchtlichen und gravierenden Risiken andererseits hat der Senat es in diesem Fall für erforderlich gehalten, dass der Patient konkret (d.h. unter Angabe zumindest der größenordnungsmäßigen Heilungswahrscheinlichkeit) informiert wird. cc. Die dem vorliegend zu entscheidenden Fall der Klägerin zuteil gewordenen Informationen über die Heilungsaussichten sind aber in diesem Sinne ausreichend. (1) Der Umfang und die Genauigkeit der geschuldeten Aufklärung über die Erfolgsaussichten eines Eingriffs hängen u.a. davon ab, ob eine absolute Indikation oder - wie hier - „nur“ eine relative Indikation für den Eingriff vorliegt; ferner kommt es auf die Relation zwischen den Risiken den Eingriffs und der Größenordnung der Heilungschance an. In der Entscheidung des Senats vom 15.3.03 war dieses Verhältnis ein äußerst Ungünstiges: Der Eingriff war im hohen Maße risikobehaftet (jeder 5. Patient erleidet Gesichtsfeldeinschränkungen bzw. eine Halbseitenlähmung in 1 % der Fälle), wohingegen die Heilungschancen nur 65 % betrugen. Daher ist gerechtfertigt, in diesen Fällen eine möglichst konkrete Aufklärung über die Erfolgsquote/Misserfolgsquote zu fordern, da die vom Patienten zu treffende Abwägung der Risiken und Chancen besonders schwierig ist und eine Entscheidung für oder gegen den Eingriff daher dementsprechend präziser Information bedarf. Somit würde eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Heilungschancen in so einem Fall auch - sofern vorhanden - eine Prozentangabe über den Anteil der erfolgreichen und nicht erfolgreichen Eingriff beinhalten. (2) Im vorliegenden Fall war das Verhältnis zwischen den Risiken den Eingriffs und der Größenordnung der Heilungschance um einiges günstiger als in dem der Entscheidung des Senats vom 15.3.03 zu entscheidenden Fall, allerdings sind die Heilungschancen gleichwohl als nicht besonders günstig einzustufen: Der Eingriff war nur relativ indiziert, d.h. trotz des Leidensdrucks der Klägerin nicht zwingend erforderlich. Nach den Zahlen von „van der Wal“ beträgt die Beschwerdefreiheit nach der Operation zwischen 87 % und 37 %, wobei in bis zu 57 % keine dauerhafte Besserung erzielt werden kann. Das Hauptrisiko besteht in einer Verletzung des Darms (5 bis 25 %), ferner besteht das Risiko einer Nervverletzung, wo das Risiko der hier vorliegenden Nervverletzung sehr selten ist (0,1 %). Daher ist auch hier nicht nur eine allgemeine Aufklärung des Inhalts (vgl. OLG Naumburg a.a.O.) geschuldet, dass „trotz aller ärztlichen Kunst“ ein Misserfolg eintreten kann, sondern dem Patienten muss vor Augen geführt werden, dass ein Erfolg des Eingriffs (Beschwerdefreiheit, spürbares Nachlassen der Beschwerden) hier keinesfalls sicher ist, er also mit einem Misserfolg rechnen muss. (3) Die Informationen, die der Beklagte zu 2. der Klägerin diesbezüglich erteilte, waren aber ausreichend, um ihr zu vermitteln, dass eine Beschwerdefreiheit durch den Eingriff nicht nur nicht gesichert war, sondern sogar ein erhebliches Risiko bestand, dass die Beschwerden auch danach noch vorhanden sind bzw. sich sogar verschlimmern. Eine Mitteilung von Prozentzahlen (seien es die von van der Wal, seien es die von Onders und Mittendorf) war aber nicht geschuldet: (a) Der Beklagte zu 2. hat bei seiner Anhörung am 20.5.09 (Bl. 184 Bd. I f. d.A.) angegeben, dass er der Klägerin mitgeteilt habe, dass es drei mögliche Ursachen für ihre Beschwerden gebe: Infolge des zweiten Kaiserschnitts aufgetretene neue Verwachsungen (zu 30 %), eine mögliche Endometriose infolge vorangegangener Operationen (zu 30 %) oder aber unklare und derzeit noch unbekannte andere Ursachen (40 %). Ziel der Laparoskopie sei es gewesen, eine etwa vorliegende Verwachsung zu lösen oder eine eventuelle Endometriose (eine häufige, gutartige, aber oft schmerzhafte chronische Erkrankung von Frauen, bei der Gebärmutterschleimhaut außerhalb der Gebärmutterhöhle, oft im Bauch- und Beckenraum - vorkommt), zu entfernen. Bereits aus diesen Angaben musste die Klägerin folgern, dass mit einer 40 %igen Wahrscheinlichkeit der streitgegenständliche Eingriff zu keinem Erfolg führen würde, denn wenn die Beschwerden weder durch Verwachsungen noch durch Endometriose verursacht wurden, würde der Eingriff die Beschwerden nicht beseitigen, vielmehr wäre dann ein weiterer bzw. anderer Eingriff notwendig, vgl. Seite 4 unten des Sitzungsprotokolls, Bl. 187 Bd. I d.A.. (b) Der Beklagte zu 2. hat mit der Klägerin ferner erörtert (Bl. 185 Bd. I d.A.), dass eine Entfernung der Gebärmutter als Therapieoption in Frage käme, wenn sich bei dem streitgegenständlichen Eingriff herausstellt, dass weder eine Verwachsung noch eine Endometriose vorliegt. Auch hieraus konnte die Klägerin entnehmen, dass es noch völlig offen war, ob ihre Beschwerden durch den geplanten laparoskopischen Eingriff beseitigt werden können, und zwar schon dann nicht, wenn ihre Beschwerden nicht auf Verwachsungen oder auf eine Endometriose zurückzuführen waren. (c) Der Beklagte zu 2. hat bei dem Aufklärungsgespräch die Klägerin ferner darauf hingewiesen, dass „im Anschluss an den Eingriff eine Spülung/Flüssigkeit in die Bauchdecke eingebracht wird, um zu verhindern, dass sogleich nach der Operation erneute Verwachsungen auftreten“ (Bl. 186 Bd. I d.A. unten, Sitzungsprotokoll vom 1.6.11, Bl. 64 Bd. II d.A.) und ihr ferner mitgeteilt, „dass bei ihr das Risiko für erneute Verwachsungen auf Grund der stattgehabten Voroperationen erhöht sei“, Bl. 64 Bd. II d.A. Auch hieraus konnte die Klägerin, die ja bereits zwei laparoskopische Eingriffe wegen des Verdachts auf Verwachsungen hinter sich hatte, ersehen, dass selbst die Beseitigung von etwaigen Verwachsungen nicht zwingend zu einer dauerhaften Beschwerdefreiheit führen muss. (d) Im vorliegenden Fall ist es unschädlich, dass der Beklagte zu 2. allerdings eine konkrete und bezifferte Misserfolgsquote nicht genannt hat. Zum einen ergab sich für die Klägerin aus den unter (a) gemachten Gründen, dass eine rd. 40 % ige Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass die Beschwerden durch den streitgegenständlichen Eingriff nicht behoben werden konnten. Zum anderen musste der Beklagte zu 2. auch deswegen keine Zahlen nennen, weil es sich jedenfalls nicht um gesicherte Erkenntnisse handelte. Wie der Sachverständige Prof. T... am 1.6.11 ausgeführt hat (Bl. 58 Bd. II d.A.) gibt es keine kontrollierten Studien, somit keine „ernsthafte Stimme der Wissenschaft.“ Die in der Literatur hierzu enthaltenen Äußerungen basieren auf klinischen Erfahrungen. Bei den Zahlen die der Autor van der Wal im Jahre 2006 genannt hat, handelt es sich lediglich um eine systematische Übersichtsarbeit (Einzelheiten auf Seite 31 der Berufungsbegründung, Bl. 236 Bd. I d.A.), ebenfalls basierend auf klinischen Erfahrungen. Die Bandbreite der dort angegebenen Besserungsquote - zwischen 38 % und 87 % -, also eine Misserfolgsquote zwischen 62 % und 13 %, ist in der Tat als ausgesprochen „breit“ zu bezeichnen. Auch die Angabe „bis zu 57 % keine dauerhafte Besserung“ ist nur bedingt aussagekräftig. Hinzu kommt, dass der Sachverständige Prof. T... in seinem Ergänzungsgutachten noch geäußert hat, dass es in ca. 32 % der Fälle zu einer Beschwerdeverbesserung kommt, obwohl kein pathologischer Befund bei der Bauchspiegelung gefunden wurde, was auf einen messbaren Placeboeffekt des Eingriffs schließen lässt, über den - aus der Sicht der Klägerin streng genommen auch aufgeklärt werden hätte müssen. In dem etwas älteren Zahlenmaterial von Onders und Mittendorf aus dem Jahre 2003 - auch hierbei handelt es sich nicht um eine kontrollierte Studie und „ernsthafte Stimme der Wissenschaft“ - ist von einer Erfolgsrate nach Verwachsungslösungen von anfänglich 100 % die Rede, die sich nach 6 Monaten Beobachtungszeit auf 71 % reduziere. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass es (anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 15.3.03 zugrunde liegenden Fall mit einer gesicherten Misserfolgsquote von 35 %) hier kein eindeutiges Zahlenmaterial gibt, welches wissenschaftlichen Ansprüchen genügt. Auch die Bandbreite der Zahlen ist so groß, dass sie für eine Entscheidungsfindung des Patienten nicht hilfreich, sondern eher verwirrend ist. 2. Kausalität Unabhängig von dem oben Gesagten und somit auch dann, wenn man die Auffassung vertritt, dass eine Grundaufklärung über die Heilungschance/Misserfolgsquote des Eingriffs zwar vorliegt, aber nicht ausreichend ist, würde eine Haftung der Beklagten am fehlenden Ursachenzusammenhang scheitern. 1. Hier hat sich nur das Risiko der Nervbeschädigung verwirklicht, über welches - jetzt unstreitig - auch aufgeklärt worden ist. Die von der Klägerin behauptete Verschlimmerung ihrer Bauchbeschwerden hat sie nicht beweisen können (Seite 14 des Urteils des Landgerichts). Soweit die Klägerin nach dem Eingriff weiterhin unter Bauchbeschwerden leidet, handelt es sich um ein Risiko, über welches sie auch aufgeklärt wurde, denn ihr wurde gesagt - vgl. oben - dass durch den Eingriff nur Verwachsungen gelöst oder eine Endometiose beseitigt werden können, ihren Bauchbeschwerden aber mit rd. 40 %iger Wahrscheinlichkeit eine andere Ursache zugrunde liegen, die Bauchbeschwerden durch diesen Eingriff dann also keinesfalls beseitigt werden können. 2. Hat sich aber nur das Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt worden ist, so entfällt eine Haftung auch dann, wenn der Patient über andere aufklärungspflichtige Risiken, die sich aber nicht verwirklicht haben, nicht aufgeklärt worden ist. Hat also der Patient bei seiner Einwilligung das später eingetretene Risiko in Kauf genommen, so kann bei einer wertenden Betrachtungsweise nach dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht aus der Verwirklichung dieses Risikos keine Haftung hergeleitet werden, Steffen/Pauge, 12. Auflage, Arzthaftungsrecht, Rdnr. 533 unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, z.B. und zuerst Urteil des BGH vom 15.2.2000, VI ZR 48/99 Rdnr. 20 bei Juris = NJW 2000, 1784; Urteil des BGH vom 30.1.01, VI ZR 353/99 Rdnr. 8 bei Juris). B. Die Revision war nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, da die entscheidungserheblichen Fragen bereits höchstrichterlich entschieden worden sind. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.