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Urteil

20 U 236/12

KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:0210.20U236.12.0A
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Leitsätze
1. Die Unterbringung im 6. Stock ist bei Suizidgefährdung nicht per se fehlerhaft. Es kommt darauf an, ob von einer akuten Suizidgefährdung ausgegangen werden musste.(Rn.12) 2. Allein der Umstand, dass ein Sachverständiger das bisherige Ergebnis seiner schriftlichen Begutachtung in Zweifel zieht kann nicht die Annahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen.(Rn.28) 3. Sowohl die Parteien als auch das Gericht müssen damit rechnen, das ein Sachverständiger im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu einer anderen Einschätzung kommen kann.(Rn.28) 4. Auch das nachvollziehbare Interesse einer Partei an einem Unfallhergang (hier nähere Umstände des Suizids der Ehefrau) rechtfertigt ohne weitere Umstände keine Parteivernehmung nach § 448 ZPO.(Rn.36)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21.5.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 36 O 99/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unterbringung im 6. Stock ist bei Suizidgefährdung nicht per se fehlerhaft. Es kommt darauf an, ob von einer akuten Suizidgefährdung ausgegangen werden musste.(Rn.12) 2. Allein der Umstand, dass ein Sachverständiger das bisherige Ergebnis seiner schriftlichen Begutachtung in Zweifel zieht kann nicht die Annahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen.(Rn.28) 3. Sowohl die Parteien als auch das Gericht müssen damit rechnen, das ein Sachverständiger im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu einer anderen Einschätzung kommen kann.(Rn.28) 4. Auch das nachvollziehbare Interesse einer Partei an einem Unfallhergang (hier nähere Umstände des Suizids der Ehefrau) rechtfertigt ohne weitere Umstände keine Parteivernehmung nach § 448 ZPO.(Rn.36) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21.5.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 36 O 99/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Suizid seiner Ehefrau im Hause der Beklagten zu 1). Die später Verstorbene hatte sich am 25.12.2008 an beiden Handgelenken tiefe Schnittwunden zugefügt und wurde bei der Beklagten zu 1), bei der sie als Notfall eingeliefert worden war, unmittelbar operativ behandelt. Nach Einlieferung der später Verstorbenen war eine 1: 1 Betreuung und für den Morgen des 26.12.2008 ein psychiatrisches Konsil angeordnet worden. Dieses fand statt; der Zeuge R... führte ein ärztliches Gespräch mit der Patientin. Die Beklagte zu 2) übernahm die Betreuung der später Verstorbenen am Abend des 26.12.2008 in deren Zimmer. Die Ehefrau des Klägers sprang in Anwesenheit der Beklagten zu 2) am 26.12.2008 gegen 20.15 h aus dem Fenster ihres Zimmers (chirurgische Station, 6. Etage) und verstarb. Wie es hierzu trotz der Anwesenheit der Beklagten zu 2) kommen konnte, ist im Einzelnen unklar. Der Kläger meint, die Unterbringung seiner Frau in der 6. Etage sei fehlerhaft gewesen, da sie aufgrund ihrer am Tag zuvor erfolglos umgesetzten Selbsttötungsabsicht eines besonderen Schutzes bedurft hätte. Es hätte ein Befundbericht des ... vom 25.12.2008 zur gesundheitlichen Situation seiner Ehefrau berücksichtigt werden müssen; auch hätten die Ärzte des psychiatrischen Konsils mit ihm, dem Ehemann, sprechen müssen, um die Suizidgefahr realistisch einschätzen zu können. Die bei dem Konsil getroffenen Feststellungen hätten im Laufe des 26.12.2008 nochmals überprüft werden müssen. Für die Überwachung seiner Frau sei unzureichend qualifiziertes Personal eingesetzt worden. Die Beklagte zu 2) habe vermutlich das Zimmer verlassen, als es zum Suizid kam oder habe ihre Pflichten vernachlässigt. Durch den Tod seiner Frau habe er, der Kläger, einen Schockschaden erlitten. Er hält ein Schmerzensgeld von 2000 € für angemessen. Zudem verlangt er Ersatz der Beerdigungskosten. Hinsichtlich des Parteivorbringens erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme in Form eines Sachverständigengutachtens (schriftliches Erstgutachten vom 7.2.2011, Ergänzungsgutachten vom 7.5.2011 und mündliche Erläuterung, Bl. 10 ff./II) und Zeugenvernehmung (Bl. 10 ff./II) abgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteienvertreter nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen. Das landgerichtliche Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. 1) Haftung der Beklagten zu 1) Eine Haftung der Beklagten zu 1) gem. §§ 611, 280 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Hierzu gilt im Einzelnen Folgendes: a) Unterbringung 6. Stock aufgrund akuter Suizidalität Im Rahmen des stationären Krankenhausaufnahmevertrages war die Beklagte zu 1) verpflichtet, die Verstorbene vor selbstschädigenden Handlungen ebenso zu schützen wie vor einer Schädigung Dritter (BGH, Urteil vom 23. September 1993 - III ZR 107/92 = VersR 1994, 50; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Auflage, Teil B I., RZ 33). Diese Pflicht besteht in den Grenzen des Erforderlichen und des für das Krankenhauspersonal und die Patientin Zumutbaren. Maßstab für die einzuhaltende Sorgfalt ist dabei nicht die im nachhinein, bei einer Betrachtung ex post, getroffene Feststellung zur akuten Suizidgefährdung der Ehefrau des Klägers. Entscheidend ist vielmehr, ob bei einer Betrachtung ex ante, Anlass bestanden hatte, von einer akuten Suizidalität auszugehen. Es konnte von dem Sachverständigen aber nicht bestätigt werden, dass aus der maßgeblichen Sicht ex ante vor dem realisierten Suizid ein solches Gefährdungspotential bestanden hat, dass die Beklagte zu 1) bzw. deren Personal zum Schutz der Patientin diese nicht in einem in den oberen Etagen des Bettenhauses gelegenen Krankenzimmer hätten unterbringen dürfen. Dazu hätte von dem Kläger der Nachweis geführt werden müssen, dass aus damaliger Sicht eine akute Selbstmordgefahr vorgelegen hat und die Beklagte zu 1) die deshalb damals konkret gebotenen Schutzmaßnahmen pflichtwidrig nicht wahrgenommen hat. Allein die latente Gefahr eines Suizid löst - wie bereits ausgeführt - nicht die Verpflichtung aus, besondere Schutzvorkehrungen zu ergreifen. Vielmehr entstehen verstärkte Schutzpflichten erst, wenn von einer akuten Selbstmordgefahr auszugehen ist, da eine lückenlose jegliche Gefahr auszuschließende Überwachung und Sicherung nicht erwartet werden kann. Bei einer latent bestehenden Suizidgefahr ist eine ständige Überwachung und Sicherung gerade nicht geschuldet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - VI ZR 377/99 = NJW 2000, 3425; OLG Stuttgart, Urteil vom 04. April 2000 - 14 U 63/99 = NJW-RR 2001, 1250, OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 8 U 170/07 = BtPrax 2010, 41). Eine kontinuierliche suizidale Entwicklung im Sinne einer fortbestehenden akuten Suizidgefahr aus der maßgeblichen Sicht ex ante konnte von dem Sachverständigen nicht festgestellt werden. Zwar hat der Sachverständige zunächst (S. 14 des GA vom 7.2.2011) konstatiert, dass er allein aufgrund der ihm zur damaligen Zeit vorliegenden Dokumentation nicht erkennen konnte, dass sich der Konsiliarius mit der Motivation des Suizidversuchs vom 25.12.2008 und dessen Schwere auseinandergesetzt hatte, so dass es für ihn (zunächst) unverständlich war, eine weitere akute Suizidgefährdung zu verneinen. Nachdem jedoch der Zeuge R... geschildert hatte, welche Untersuchungsergebnisse ihm im Rahmen des Konsils vorlagen und welche Überlegungen er zur Beurteilung der Frage einer (weiterhin) akuten Suizidalität der Patientin angestellt hatte, hat sich die Beurteilungsgrundlage für den Sachverständigen grundlegend geändert. Dies hat er im Rahmen seiner Anhörung (S. 7 des Sitzungsprotokolls vom 21.5.2012) auch hervorgehoben und damit deutlich gemacht, dass er seine zunächst abgegebene Einschätzung aufgrund sachlich fundierter Kriterien ändert. In Kenntnis dessen hat der Sachverständige ausdrücklich erklärt, dass der Zeuge R... anhand verschiedener Informationen der Patientin in nicht zu beanstandender Weise zu dem Urteil kam, dass der Selbstmordversuch vornehmlich appellativen Charakter hatte. Hierfür sprachen der Ort des Selbstmordversuchs am 25.12.2008 (G... als öffentlich zugänglicher Ort) als auch die im Vorhinein getroffene Verabredung mit dem Kläger ebendort. Gerade letzteres bezeichnete der Sachverständige als „Zünglein an der Waage“ und damit ein entscheidendes Kriterium für die Einschätzung der akuten Suizidalität. Fehler bei der Befunderhebung des Zeugen R... hat der Sachverständige nicht festgestellt, so dass der Vorwurf des Klägers, dieser hätte mit ihm persönlich sprechen und einen Befundbericht des ... vom 25.12.2008 bei der Diagnose hätte berücksichtigt werden müssen, dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen kann. Selbst dann, wenn der Zeuge R... den Kläger zur Krankengeschichte seiner Frau befragt hätte, würde dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Denn in diesem Fall hätte der Kläger zu beweisen, dass die dem Zeugen R... übermittelten Informationen seine Einschätzung über die Suizidalität seiner Ehefrau verändert und infolge einer anderen Unterbringung der Selbstmord verhindert worden wäre. Vor diesem Hintergrund sind die vom Kläger in der Berufungsbegründung aufgeführten Aspekte nicht geeignet, die Einschätzung des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen und eine Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen gem. § 412 ZPO anzuordnen. So ist der Umstand, dass nach dem 26.12.208 ein weiteres psychiatrisches Konsil abgehalten werden sollte, aus Sicht des Senats einzig ein Anzeichen dafür, dass der Zustand und die Entwicklung der Patientin einer erneuten Kontrolle unterzogen und ein aktueller Befund erhoben werden sollte, wie es im Rahmen einer regelrechten Behandlung auch zu erwarten ist. Dies spricht jedoch nicht dafür, dass der psychiatrische Zustand der Patientin vom Zeugen R... als dermaßen kontrollbedürftig angesehen wurde, dass eine engmaschige Kontrolle für angezeigt erachtet wurde. Hierfür spricht ein Konsil mit einem Zeitvorlauf von 2 Tagen gerade nicht. Gleiches gilt für die vom Zeugen R... verordnete Medikation. So hat der Sachverständige in Kenntnis des verordneten Mirtazapin sein Gutachten erstellt und allein aus der Medikation keine Rückschlüsse auf eine akute Suizidalität gezogen. Dies ist aus Sicht des Senats auch nicht möglich. Denn auch nach Vortrag des Klägers handelt es sich bei Mirtazapin um ein Antidepressivum, was jedoch für die allein maßgebliche Frage nach der Feststellung einer akuten Selbsttötungsabsicht der Betroffenen keine Aussagekraft entfaltet. Nicht jede Depression, auch nicht eine schwere, führt zu der Annahme einer akuten Selbsttötungsabsicht. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass eine Depression schweren Grades häufig mit Selbsttötungsabsichten einhergeht, denn entscheidend ist allein der Charakter des Suizidversuchs im konkreten Einzelfall. Um auf mögliche Veränderungen des Zustandes der Patientin adäquater reagieren zu können als im „normalen“ Stationsbetrieb - zumal auf einer chirurgischen Station -, hat der Zeuge R... deren 1:1 Betreuung angeordnet. Dies bringt aus Sicht des Senats hingegen nicht zum Ausdruck, dass auch aus Sicht des Zeugen R... von einer akuten Suizidabsicht ausgegangen werden musste, zumal der Sachverständige betont hat, dass allein die direkte Betreuung durch einen Menschen nicht geeignet ist, einen gewollten Selbstmord zu verhindern. Soweit der Kläger einen Behandlungsfehler damit zu begründen sucht, dass er das Unterlassen einer weiteren psychiatrische Untersuchung im Laufe des 26.12.2008 als nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend ansieht, schließt sich der Senat den überzeugenden und rechtsfehlerfreien Ausführungen des Landgerichts an. Auch mit der Berufungsbegründung trägt der Kläger keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der gesundheitliche Zustand seiner Ehefrau im Laufe des Tages dermaßen verändert hatte, dass es einer erneuten psychiatrischen Untersuchung bedurft hätte. Nicht zum Erfolg verhilft dem Rechtsmittel auch der Einwand, bereits ein Suizidversuch mit appellativem Charakter rechtfertige keine Unterbringung der Patientin im 6. Stock. Denn - wie eingangs dargetan - hat die Beklagte zu 1) nicht die Pflicht, jegliche Gefährdung auszuschließen, sondern nur im Rahmen des Zumutbaren und Vorhersehbaren. Die Forderung, einen Patienten unabhängig vom Charakter seines Suizidversuchs immer nur in Räumen im Erdgeschoss unterzubringen, fordert jedoch eine Sicherheit ein, die nach der Rechtslage und Rechtsprechung nicht geschuldet ist. b) Beweiswürdigung Die gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Berufung der Klägerin greifen nicht durch. Denn hierdurch werden keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet, die deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist grundsätzlich nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an derartige Feststellungen des ersten Rechtszugs gebunden. Diese Bindung gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für fehler- oder lückenhafte Feststellungen bestehen und durch diese konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründet werden. Derartige Zweifel liegen vor, wenn eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei Wiederholung der Beweisaufnahme die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Urteil vom 08. Juni 2004 - VI ZR 199/03 = NJW 2004, 2825). Letzteres ist nicht der Fall, wenn das Erstgericht unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben aufgrund freier Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO zu den Tatsachenfeststellungen gelangt ist. Diese Vorschrift fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze, an Erfahrungssätze sowie ausnahmsweise an gesetzliche Beweisregelungen gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. Dabei darf er einem Zeugen glauben, obwohl objektive Umstände Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben begründen mögen, oder trotz widersprüchlicher Aussagen von Zeugen und/oder Sachverständigen eine Beweisbehauptung als bewiesen erachten (zu alledem vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. A., § 286 RZ 13). Das Landgericht hält sich bei der Bewertung der Aussagen des von ihm vernommenen Zeugen R... im Rahmen der ihm gemäß § 286 ZPO hierzu eingeräumten freien Überzeugung, ohne hierbei gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung verstoßen zu haben. Der Senat hält eine Wiederholung der Beweisaufnahme deshalb hier nicht für veranlasst. Das Landgericht hat die Grundlage für seine Überzeugungsbildung in hinreichender und nachvollziehbarer Weise dargestellt. Mit der Glaubwürdigkeit des vernommenen Zeugen und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage hat sich das Landgericht hinreichend auseinander gesetzt. Auf die diesbezüglichen Passagen des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Die Berufung weist zwar auf einige Gesichtspunkte hin, die bei entsprechender Gewichtung für eine andere Sichtweise sprechen könnten, so auch das zwischen dem Zeugen und der Beklagten zu 1) fortbestehende Beschäftigungsverhältnis. Diese zwingen jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung als derjenigen des Landgerichts, da diese rechtlich möglich erscheint und nicht unlogisch ist. Damit hat das Landgericht bei seiner diesbezüglichen Würdigung die Grenzen der freien Beweiswürdigung nicht überschritten. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es dem Kläger freisteht, den Angaben des Zeugen keinen Glauben zu schenken. Inhalte der Zeugenaussage können jedoch nicht von einer Partei „bestritten“ werden, da der Inhalt einer Zeugenaussage keinen Sachvortrag einer Partei darstellt, sondern allein ein Zeuge dem Gericht mitteilt, woran er sich mit Blick auf das Beweisthema erinnert. c) Verfahrensfehler Der Senat kann keine Verfahrensfehler des Landgerichts feststellen. Mag auch der Zeitraum zwischen dem Vorliegen des Ergänzungsgutachtens und dem Termin zur mündlichen Verhandlung vergleichsweise kurz gewesen sein, bestand für das Landgericht kein Anlass, den bereits seit mehreren Monaten feststehenden Verhandlungstermin aufzuheben und einen neuen Termin anzuberaumen. Ein entsprechender Antrag ist auch nicht gestellt worden. Das Ergänzungsgutachten ist allein aufgrund seines Umfangs (7 Seiten; hiervon 4 Seiten Sachausführungen) nicht als so komplex anzusehen, dass es dem Kläger und seiner Bevollmächtigten nicht möglich gewesen wäre, sich hiermit in der gebotenen Weise in der Zeit bis zum Verhandlungstermin auseinanderzusetzen und den Inhalt zu erfassen. Allein der Umstand, dass der Sachverständige das bisherige Ergebnis seiner Begutachtung in Zweifel gezogen und eine andere Meinung vertreten hat als zuvor, kann gleichfalls nicht die Annahme der Verletzung rechtlichen Gehörs begründen. Sowohl die Parteien als auch das Gericht müssen damit rechnen, dass ein Sachverständiger zu einer anderweitigen Einschätzung der Sachlage als bisher kommt, und er kann dies sogar im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens tun, ohne dass das Gericht oder die Parteien hierauf gleichsam „vorbereitet“ wären. Dies kann in besonderen Situationen zu einem gesteigerten Nachfragebedarf oder der nochmaligen Anberaumung eines Verhandlungstermins führen. Vorliegend hat der Sachverständige seine Einschätzung jedoch nicht aufgrund eines für alle Beteiligten des Rechtsstreits überraschenden, neuen Aspekts geändert, sondern er hat aufgrund von Informationen, die bereits vor Einholung des Ergänzungsgutachtens zwischen den Parteien ausführlich erörtert worden waren, seine Einschätzung revidiert. Aus der Berufungsbegründung ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger den Sachverständigen mit neuen Aspekten des Falles konfrontiert hätte, hätte er nur Zeit gehabt, sich intensiver mit dem Ergänzungsgutachten auseinanderzusetzen. Der Senat erkennt, dass der Kläger mit dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung nicht einverstanden ist. Die Gelegenheit zur kritischen Diskussion des Beweisergebnisses war jedoch ausreichend gegeben. Vor diesem Hintergrund bestand auch kein Anlass für das Landgericht, die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Ein Erfordernis zur Vernehmung des Dr. S... sieht der Senat nicht. Dass Behandlungsunterlagen zurückgehalten wurden, ist nicht im Ansatz ersichtlich; selbst wenn eine Stellungnahme im Hause der Beklagten zu 1) zum internen Gebrauch und zur Aufarbeitung des Unglücksfalls erstellt worden wäre, handelte es sich hierbei nicht um Unterlagen zur Behandlung der Verstorbenen. d) Vortrag zu körperlichen Leiden Unabhängig davon, dass nach den vorstehenden Erörterungen ein Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach ausscheidet, fehlen für den Senat belastbare Anhaltspunkte, die ein Schmerzensgeld wegen eines sog. Schockschadens rechtfertigen könnten. Nach ständiger Rechtsprechung reicht nicht jede psychisch vermittelte Beeinträchtigung der körperlichen Befindlichkeit, um einen Schadensersatzanspruch eines dadurch nur "mittelbar" Geschädigten im Falle der Tötung oder schweren Verletzung eines Dritten auszulösen (vgl. BGH Urteil vom 20. März 2012 - VI ZR 114/11 = BGHZ 193, 34; Urteil vom 4. April 1989 - VI ZR 97/88 = VersR 1989, 853). Deshalb setzt die Zurechnung psychischer Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeschädigung voraus, sondern auch eine besondere personale Beziehung des solcherart "mittelbar" Geschädigten zu einem schwer verletzten oder getöteten Menschen (BGH aaO.). Dies bedeutet zugleich, dass unter Umständen auch Beeinträchtigungen ersatzlos bleiben, die zwar medizinisch erfassbar sind, aber nicht den Charakter eines solchen "schockartigen" Eingriffs in die Gesundheit tragen; so können die oft nicht leichten Nachteile für das gesundheitliche Allgemeinbefinden, die erfahrungsgemäß mit einem tief empfundenen Trauerfall verbunden sind, regelmäßig keine selbständige Grundlage für einen Schadensersatzanspruch bilden (BGH, Urteil vom 11. Mai 1971 - VI ZR 78/70 = BGHZ 56, 163). Der Vortrag des Klägers, es liege auf der Hand, dass der Tod seiner Ehefrau zu erheblichen und pathologischen Beeinträchtigungen bei ihm geführt habe und er erheblich niedergeschlagen und depressiv sei, reicht für die Annahme des so in der Rechtsprechung verstandenen Schockschadens nicht aus. Die Ausführungen des Landgerichts sind auch insoweit nicht zu beanstanden. 2) Haftung der Beklagten zu 2) Auch eine Haftung der Beklagten zu 2) ist nicht gegeben. Mit der Beklagten zu 2) bestand kein Behandlungsvertrag, so dass ihre Einstandspflicht sich allein aus deliktsrechtlichen Vorschriften ergeben könnte, wobei sowohl § 823 Abs. 1 BGB als auch § 823 Abs. 2 BGB - letztere Norm ggf. in Verbindung mit einer Bestimmung des Strafgesetzbuches - in Betracht kämen. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass nicht belastbar festzustellen ist, die Beklagte zu 2) habe die ihr obliegenden Pflichten verletzt. Der Senat geht mit dem Kläger insoweit konform, dass die Beklagten einer gesteigerten Darlegungslast zum Ablauf der Geschehnisse unterliegen, weil sich die zum Tode führenden Umstände jeglicher Wahrnehmung des Klägers entzogen haben. Auch verkennt der Senat nicht, dass der Kläger angesichts der tragischen Ereignisse ein nachvollziehbares Interesse hat zu wissen, wie es zum Tod seiner Ehefrau gekommen ist. Diese Aspekte führen im Umkehrschluss jedoch nicht dazu, dass die Beklagte zu 2) vom Gericht von Amts wegen in Gestalt einer förmlichen Beweisaufnahme zu den Geschehnissen am Abend des 26.12.2008 zu befragen ist, um möglichst viel über den Hergang zu erfahren. Anders als im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, bei denen der Sachverhalt von Amts wegen versucht wird aufzuklären, unterliegt die Sacherhaltsaufklärung im Zivilprozess anderen und mitunter für die beweisbelastete Partei nachteiligen Kriterien. Gerade wenn für einen Geschehenshergang Zeugen nicht zur Verfügung stehen und nur die am Prozess unmittelbar beteiligten Parteien - wie hier die Beklagte zu 2) - als Auskunftspersonen zur Klärung eines Vorfalls zur Verfügung stehen, sind die Möglichkeiten, eine Beweiserhebung durch Vernehmung der beteiligten Partei auf Anordnung des Gerichts gem. § 448 ZPO von Gesetzes wegen begrenzt bzw. unterliegen hohen Hürden. Hierauf hat das Landgericht rechtsfehlerfrei in seinem Urteil hingewiesen. Die Kriterien, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung in diesem Zusammenhang aufgestellt hat (vgl. Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 = NJW 1999, 363), sind nicht gegeben. Denn eine Parteivernehmung von Amts wegen setzt voraus, dass bereits einiger Beweis für eine bestimmte entscheidungserhebliche Behauptung erbracht wurde und durch die Vernehmung einer Partei dem Gericht nur letzte Gewissheit an die Hand gegeben werden soll. Genau dies ist bei Sachverhalten wie den vorliegenden, bei denen zwischen den Parteien jegliche Umstände in Streit stehen, jedoch nicht der Fall. Ein solcher „Anbeweis“ ergibt sich auch nicht aus den aus Sicht des Klägers widersprüchlichen Angaben zum Unfallhergang durch die Beklagte zu 2) einerseits und die Haftpflichtversicherung der Beklagten andererseits. Mag die verbale Darstellung der Haftpflichtversicherung im ersten Moment geeignet sein, die Vorstellung hervorzurufen, die Beklagte zu 2) hätte quasi zugesehen, wie die Ehefrau des Klägers das Fenster öffnete und dann hinaussprang, ergibt sich doch aus dem Gesamtzusammenhang der Darstellung, dass dies nicht der Fall war, sondern die Beklagte zu 2) die Bewegungen der Verstorbenen (Aufstehen, Fensteröffnen) nicht wahrgenommen hat, weil sie so ruhig, d.h. leise waren. Nichts anderes wird nach Ansicht des Senats von der Haftpflichtversicherung geschildert. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2, 713, 543 Abs. 2 ZPO.