Beschluss
20 U 254/12
KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0317.20U254.12.0A
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Leitsätze
Die Parteifähigkeit einer nach englischem Recht gegründeten Limited endet mit ihrer Löschung im englischen Gesellschaftsregister.(Rn.16)
Eine von der Gesellschaft nach ihrer Löschung eingelegte Berufung ist unzulässig.(Rn.14)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.9.2012 verkündete Urteil der Zivilkammer des Landgerichts Berlin - 25 O 134/11 - wird auf ihre Kosten verworfen.
2. Das angegriffene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
3. Der Berufungsstreitwert wird auf 251.611,40 EUR festgesetzt.
4. Der Antrag der Klägerin vom 10.3.2014 auf Verlängerung der Stellungnahmefrist zum Hinweisbeschluss vom 30.1.2014 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Parteifähigkeit einer nach englischem Recht gegründeten Limited endet mit ihrer Löschung im englischen Gesellschaftsregister.(Rn.16) Eine von der Gesellschaft nach ihrer Löschung eingelegte Berufung ist unzulässig.(Rn.14) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.9.2012 verkündete Urteil der Zivilkammer des Landgerichts Berlin - 25 O 134/11 - wird auf ihre Kosten verworfen. 2. Das angegriffene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 3. Der Berufungsstreitwert wird auf 251.611,40 EUR festgesetzt. 4. Der Antrag der Klägerin vom 10.3.2014 auf Verlängerung der Stellungnahmefrist zum Hinweisbeschluss vom 30.1.2014 wird zurückgewiesen. I. Auf die tatbestandlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage durch am 6.9.2012 verkündetes Urteil abgewiesen und die Klägerin entsprechend dem Widerklageantrag verurteilt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Klägerin, eine Limited nach englischem Recht, ist nicht mehr im einschlägigen Register eingetragen; ihre Löschung erfolgte am 19.6.2012. Die Klägerin beantragt mit ihrer rechtzeitig am 12.10.2012 eingelegten Berufung, 1. das am 6.9.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - AZ 25 O 134/11 - aufzuheben und festzustellen, dass das Zwischenpachtverhältnis zwischen der Klägerin - einschließlich ihrer Rechtsnachfolgerin, der G... GbR - und dem Beklagten über die Fläche der Kleingartenanlage „... “ in ..., K..., durch Kündigung der Klägerin vom 9.12.2010 mit Wirkung zum 14.12.2010 beendet ist und nicht mehr fortbesteht, hilfsweise, durch Schriftsatzkündigung der Klägerin mit Klägerschriftsatz vom 26.9.2011 mit Wirkung seit Zustellung des Schriftsatzes an den Beklagten beendet ist und nicht mehr fortbesteht, 2. die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weitere Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die fristgerecht eingelegte Berufung war als unzulässig zu verwerfen mangels Parteifähigkeit der Klägerin. Damit ist zugleich auch die durch den Hilfsantrag anhängige Klageerweiterung hinfällig. Die Berufung ist eine Prozesshandlung, für die die Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen müssen, also auch die Parteifähigkeit (§ 50 ZPO). Die Prüfung der Parteifähigkeit hat gemäß § 56 ZPO von Amts wegen auch in der Berufungsinstanz zu erfolgen. Liegt sie bei der Einlegung eines Rechtsmittels nicht vor, so ist dieses als unzulässig zu verwerfen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1963 - V ZR 146/57 = BGHZ 40, 197). Gemäß § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Aus § 50 Abs. 1 ZPO ergibt sich für die maßgebliche Frage der Rechtsfähigkeit der Klägerin eine Verweisung auf das Recht des Landes Großbritanniens, denn Umfang und Fortbestand der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bestimmen sich nach dem anzuwendenden Personalstatut. Das Personalstatut einer juristischen Person, die in einem EU-Mitgliedsstaat wirksam nach den dort geltenden Vorschriften gegründet worden ist, bestimmt sich nach dem Recht des Gründungsstaates, auch wenn die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz nicht (mehr) im Gebiet des Gründungsstaates hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2003 - VII ZR 370/98 = NJW 2003, 1461; Zöller ZPO, 30. A., § 50 RZ 9). Daher bestimmt sich das Personalstatut der Klägerin nach britischem Recht. Das so ermittelte Gesellschaftsstatut entscheidet sowohl über die Wirksamkeit der Gründung, als auch über den Umfang und den Fortbestand der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft (Palandt/Thorn, EGBGB, 73. A. 2014, Anh. zu Art. 12, RZ 10-18). Nach dem insoweit maßgeblichen englischen Recht ist die Klägerin als Limited aufgrund der Löschung im englischen Gesellschaftsregister des ... ... erloschen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.08.2007 - 13 U 1097/07 - nach juris; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.07.2009 - 3 U 146/08 - nach juris). Die Löschung hat konstitutive Wirkung, so dass die Limited als solche durch die Löschung aufgelöst wurde und aufhörte zu existieren. Da diese Rechtslage zwischen den Parteien unstreitig ist und in Übereinstimmung steht mit den allgemein zugänglichen Fundstellen in der Literatur (vgl. z. B. Schall, DStR 2006, 1229; Happ/Holler, DStR 2004, 730; Schulz, NZG 2005, 415; Süß, DNotZ 2005, 180; Borges, IPRax 2005, 134), bedarf es keiner weiteren Ermittlung des englischen Rechts (Zöller aaO., § 293 RZ 14 ff). Das Erlöschen der Limited ist grundsätzlich auch im Inland zu beachten. Die Beendigung (dissolution) einer Gesellschaft aufgrund Löschung im Gesellschaftsregister hat nach englischem Recht zur Folge, dass etwaiges Vermögen der Gesellschaft im Wege der Legalokkupation nach sec. 654 CA 1985 auf die englische Krone übergeht. Davon wird jedoch nach dem Territorialitätsprinzip nur das in England belegene Vermögen der Gesellschaft umfasst, nicht jedoch etwaiges Auslandsvermögen (OLG Nürnberg aaO.). Nach ganz überwiegender Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, bleibt trotz der Löschung und Auflösung der Limited in England die Gesellschaft in Deutschland als "Restgesellschaft" fortbestehen, solange sie in Deutschland noch Vermögen besitzt, das ansonsten keinem Rechtsträger zugeordnet werden kann (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 18.3.1974 = NJW 1974, 1627; Happ/Holler, DStR 2004, 730; Knütel, RIW 2004, 503; Schulz, NZG 2005, 415; Süß, DNotZ 2005, 180; Borges, IPRax 2005, 134, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Grundsätze zur Rest- und Spaltgesellschaft wurden vom Bundesgerichtshof für Fälle von im Ausland enteigneten Gesellschaften entwickelt (vgl. BGHZ 20, 4; 25, 134; 29, 320; 32, 256; 33, 195; 38, 36; 56, 66) und können aufgrund der vergleichbaren Problematik auch in Fällen des Erlöschens der Gesellschaft im Ausland bei vorhandenem Restvermögen im Inland herangezogen werden. Würde man das Fortbestehen derartiger Gesellschaften als Restgesellschaft verneinen, wäre ihr im Inland befindliches Vermögen "herrenlos". Derartig verselbständigte Vermögenseinheiten sind jedoch dem deutschen Recht unbekannt, worauf das OLG Stuttgart (a. a. O.) zutreffend hingewiesen hat. Eine Zuordnung des Inlandsvermögens zu einem Rechtssubjekt wird nur möglich, wenn man vom Fortbestand der Restgesellschaft bis zur völligen Beendigung der Liquidation ausgeht. Dadurch geht das Inlandsvermögen auch nicht auf einen anderen Rechtsträger über, sondern Rechtsträger bleibt die als Restgesellschaft fortbestehende Klägerin (so auch Borges, IPRax 2005, 134). Dadurch wird auch ein Schutz der Gläubiger der gelöschten Limited bewirkt, da ihnen so ein Zugriff auf das inländische Restvermögen der Limited ermöglicht wird. Der Gläubigerschutz wird auch vom Bundesgerichtshof bei der Konstruktion der Rechtsfigur der Restgesellschaft hervorgehoben (vgl. BGH NJW 1961, 22). Dass die Klägerin zur Zeit der Einlegung der Berufung jedoch über inländisches Vermögen verfügte und somit als „Restgesellschaft“ existierte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat sie selbst mit der Berufungsbegründung vorgetragen, dass sie zwischenzeitlich auch das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück und damit einem Vermögenswert verloren hat, da sie seit dem 29.3.2012 nicht mehr als Eigentümer desselben im Grundbuch eingetragen ist. Die Prozessvollmacht, die dem R... von der Klägerin vor ihrer Löschung im Gesellschaftsregister erteilt worden ist, wirkt gemäß § 86 ZPO bis zur Beendigung des Rechtsstreits fort. Für eine Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits an R... als vollmachtlosen Vertreter, wie es der Beklagte es möchte, besteht daher kein Grund. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Antrag der Klägerin vom 10.3.2014 auf Verlängerung der Stellungnahmefrist zum Hinweisbeschluss des Senates war gem. 225 Abs. 1, 224 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da keine erheblichen Gründe für eine Fristverlängerung vorliegen. Wenn die Klägerin trotz entsprechender Informationen über die Rechtslage und insb. den Hinweisbeschluss des Senates vom 30.1.2014 durch ihren Prozessbevollmächtigten sich nicht mit diesem in Verbindung setzt, um mit ihm Rücksprache über das weitere Vorgehen im Prozess zu halten, ist dies eine Entscheidung der Klägerin, die erkennbar auf ihrem Willen beruht. Keinesfalls handelt es sich bei der unterlassenen Kontaktaufnahme der Klägerin mit ihrem Bevollmächtigten um ein Verhalten, das durch Einflüsse von außen (z.B. Erkrankung des Direktors, Unmöglichkeit der Rücksprache wegen Geschäftsterminen etc.) bestimmt worden ist, so dass ein erheblicher Grund i.S.v. § 224 Abs. 2 ZPO weder dargetan noch erkennbar ist. Dass die Klägerin willentlich ihre Möglichkeit zum rechtlichen Gehör ungenutzt lässt, ist nicht durch Fristverlängerungen auszugleichen.