Urteil
20 U 246/13
KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:1204.20U246.13.0A
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Leitsätze
1. Der Einwand der hypothetischen Einwilligung ist grundsätzlich beachtlich, setzt aber voraus, dass festgestellt ist, dass eine ausreichende Aufklärung nicht erfolgt ist. Mithin ist vorab eine Beweiserhebung zur ordnungsgemäßen Aufklärung erforderlich, falls nicht Aufklärung oder unterbliebene Aufklärung unstreitig sind.(Rn.25)
2. Feststellungen darüber, wie sich der Patient bei ausreichender Aufklärung entschieden hätte oder ob er in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, können grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des Patienten getroffen werden.(Rn.26)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 8.10.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 8 O 421/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist - ebenso wie das angegriffene Urteil - vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einwand der hypothetischen Einwilligung ist grundsätzlich beachtlich, setzt aber voraus, dass festgestellt ist, dass eine ausreichende Aufklärung nicht erfolgt ist. Mithin ist vorab eine Beweiserhebung zur ordnungsgemäßen Aufklärung erforderlich, falls nicht Aufklärung oder unterbliebene Aufklärung unstreitig sind.(Rn.25) 2. Feststellungen darüber, wie sich der Patient bei ausreichender Aufklärung entschieden hätte oder ob er in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, können grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des Patienten getroffen werden.(Rn.26) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 8.10.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 8 O 421/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist - ebenso wie das angegriffene Urteil - vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Die Klägerin leidet seit ihrer Geburt an einer genetisch bedingten Erkrankung der Blutbildung, die zur Notwendigkeit von vielen Bluttransfusionen führte, was zu einer erhöhten Eisenbelastung der Organe beiträgt. Angesichts dessen und eines starken Milzwachstums war von Seiten der behandelnden Kinderklinik in Ulm schon seit 2000 im Gespräch, die Milz (teil-)entfernen zu lassen. Die Beklagte zu 1) trägt das H... K... B..., in dem der Beklagte zu 2) über die größte Erfahrung in Deutschland bzgl. laparoskopischer Teil-Milzentfernungen verfügt. Die Klägerin wurde von ihrer behandelnden Klinik in Ulm und dem behandelnden niedergelassenen Kinderarzt an die Klinik der Beklagten zu 1) zur Teil-Milzentfernung überwiesen. Diese wurde während eines stationären Aufenthalts vom 6.2. bis 17.2.2006 am 8.2.2006 durch den Beklagten zu 2) durchgeführt. Nach Entlassung der Klägerin kam es am 8.3.2006 zu einem Zusammenbruch mit Bluterbrechen der Klägerin auf dem Schulweg, im Rahmen der notfallmäßigen Folgebehandlung trat eine Sauerstoffunterversorgung des Hirns ein, die Klägerin ist nunmehr schwerst pflegebedürftig. Die Klägerin warf den Beklagten erstinstanzlich Behandlungsfehler vor, da eine vollständige Milzentfernung hätte durchgeführt werden müssen, intraoperativ auf Laparotomie (Bauchschnitt) hätte umgestellt werden müssen, die Drainage am 2. postoperativen Tag zu früh entfernt worden sei, ihre postoperativen Beschwerden (Bauchschmerzen) nicht ausreichend diagnostisch abgeklärt worden seien und die Einstellung mit ASS überdosiert worden sei. In der mündlichen Verhandlung erhob sie den Vorwurf, intraoperativ seien „durch Laserstrahlen“ (d.h. durch thermische Schädigung während der Blutstillung) ihr Darm durchlöchert worden. Zudem sei sie nicht über die Behandlungsalternative der vollständigen Milzentfernung aufgeklärt worden. Das Landgericht hat, sachverständig beraten durch Prof. Dr. R..., Behandlungsfehler verneint und keine Kausalität eines etwaigen Aufklärungsfehlers betreffend die Behandlungsalternativen erkennen können. Zudem sei von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen. Der Vortag bzgl. der „Laserstrahlen“ sei verspätet. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter und beantragt hilfsweise Zurückverweisung an das Landgericht. Es habe an einer Indikation zur Teilmilzentfernung gefehlt, vor der Drainageentfernung hätte diagnostisch eine Pankreasfistel ausgeschlossen werden müssen. Der Vortrag bzgl. der „Laserstrahlen“ hätte berücksichtigt werden müssen. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Alternativaufklärung und an einer hinreichenden Risikoaufklärung. Zudem hätte, da zumindest ihre Mutter der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei, ein Sprachmittler hinzugezogen werden müssen. Außerdem hätten die Eltern zum Entscheidungskonflikt angehört werden müssen. Die Beklagten beantragen Berufungszurückweisung und verteidigen das Urteil. Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Dr. J.... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.12.2014 Bezug genommen. II. Die Berufung war im Ergebnis erfolglos. 1) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht Ansprüche aus §§ 823, 831, 31 BGB sowie aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten wegen Behandlungsfehlern verneint. Vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) scheiden zudem schon deswegen aus, weil nicht vorgetragen ist, dass die Klägerin mit diesem persönlich einen (Chefarzt-) Wahlleistungsvertrag abgeschlossen hat. a) Eine Indikation für die Teilsplenektomie lag vor. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass die zum Zeitpunkt der Operation (2006) noch in den Leitlinien (von 1998) befindliche Stellungnahme, dass bei Kinder über 5 die Milz ganz zu entfernen sei, die in dieser Zeit bestehende wissenschaftliche Diskussion nur unzureichend wiedergebe. Schon damals sei im Hinblick auf die Immunabwehr diskutiert worden, dass das Belassen eines (nur kleinen, idealerweise 10 % betragenden) Milzanteils auch bei größeren Kindern die Nachteile der Milzbelassung deutlich überwiege. Einer der Verfasser der Leitlinie im Jahre 2010, die genau dieses dann wiedergibt, war der behandelnde Klinikarzt der Klägerin in Ulm, der der Klägerin zur Teilsplenektomie riet und mit dem wissenschaftlichen Sachstand insoweit bestens vertraut war. Da sich damit ersichtlich der medizinische Standard zum Behandlungszeitpunkt über die Leitlinie hinweg entwickelt hatte, war eine überwiegende Teilentfernung der Milz (90 %) fachgerecht. Dies stellt der Privatgutachter der Klägerin in seiner nachträglichen Stellungnahme nicht in Zweifel, sondern stellt darauf ab, wenn man von der Leitlinie abweiche, müsse man das mit den Eltern gut besprechen - das ist grundsätzlich richtig, nimmt dem Eingriff aber nicht die Indikation. Die Frage der Abweichung von Leitlinien stellt sich insoweit im Aufklärungsbereich (dazu im Folgenden unter 2). b) Ein Übergang zum offenen Verfahren war nach den Ausführungen der Sachverständigen bei der Klägerin (noch) nicht geboten. Wegen intraoperativer Probleme muss spätestens dann zum offenen Verfahren übergegangen werden, wenn der Patient in einer kritischen Situation ist - eine solche bestand bei der Klägerin trotz der Gabe von 3 Blutkonserven wegen einer erheblichen Blutung und der langen OP-Dauer von mehr als 5 h nicht; die Sachverständige hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass die Klägerin kreislaufstabil war (keine herzunterstützenden Medikamente) und der Beklagte zu 2) die Blutung beherrschte, wobei die OP-Dauer angesichts des OP-Umfangs auch nicht außergewöhnlich war. Daher gab es keinerlei zwingende Gründe, auf die offene Operation umzustellen. Zutreffend hat das Landgericht auch dargestellt, dass es an der Kausalität eines etwaigen Unterlassens für die beklagten Folgen fehlen dürfte. Die Sachverständige hat deutlich gemacht, dass Nachblutungen etc. auch bei offenen Operationen mit gleicher Häufigkeit vorkommen - sofern die tragische Entwicklung 1 Monat nach der Operation auf diese zurückzuführen ist (wofür nach den Angaben der Sachverständigen sehr viel spricht, denn auch der andere mögliche Schädigungsmechanismus - Magendurchbruch aufgrund von Magengeschwüren - könne durch Geschwüre wegen des Stresses der OP ausgelöst worden sein, und eine Verursachung völlig op-unabhängig erscheine eher fernliegend, wenn dies auch nicht abschließend geklärt ist), ist sie nicht nachweisbar auf das Unterlassen des Umstiegs zurückzuführen, was aber notwendig wäre (BGH VI ZR 63/11 Urteil vom 7.2.2012). c) Soweit die Klägerin das Unterlassen von Diagnostik vor bzw. nach der Drainageentfernung rügt, führt dies nicht zur Haftung der Beklagten. Ob eine Lipasebestimmung mit hinreichender Sicherheit einen reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte, ist nicht klärbar. Es war auch nicht schlechthin unverständlich (also grob fehlerhaft), die Bestimmung zu unterlassen, da die Sachverständige angesichts der Beschreibung des geförderten Sekrets bereits keine Notwendigkeit zur Bestimmung gesehen hat (Pankreasflüssigkeit ist auffällig weißlich, das wurde nicht berichtet). Damit scheidet eine Beweislastumkehr wegen groben Befunderhebungsfehlers oder unterlassener Befunderhebung aus. Auch die Fertigung eines MRT war nicht angezeigt, ein Unterlassen jedenfalls nicht grob fehlerhaft. Die Sachverständige stuft ein MRT als jedenfalls nicht zwingend angezeigt ein, weil die sehr qualifiziert durchgeführten 3 Ultraschalluntersuchungen kein Fortschreiten des (nach einer solchen OP zu erwartenden) Hämatoms an der Milz beschrieben hätten. Ein MRT hätte damit auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ergebnis gezeigt, sondern nur (wie das auch der Privatgutachter der Klägerin ausführt) das bekannte Hämatom genauer dargestellt. Unmittelbare Reaktionspflichten ergeben sich daraus nicht. d) Da die Sachverständige in ihrem Gutachten mitteilte, sie habe keine Hinweise aus den Unterlagen für intraoperative Verletzungen von Nachbarorganen, könne dies aber auch nicht sicher ausschließen (S. 16,17), ist der Vortrag der Klägerin zu den Schädigungen des Dickdarms „durch Laserstrahlen“ für die Haftung unerheblich: Selbst wenn man mit dem Vortrag der Klägerin unterstellt, der Drittoperateur habe 2006 solche thermischen Schädigungen gesehen (dies daraufhin nirgendwo dokumentiert, statt dessen nur den Eltern mitgeteilt, denen dieser Umstand trotz Prozesseinleitung Ende 2011 erst in der mündlichen Verhandlung Ende 2013 wieder einfiel), stellt die thermische Verletzung von Nachbarorganen (ggfls. im Rahmen einer Blutstillung) grds. eine mögliche Komplikation dieser Operation und kein Indiz für einen Behandlungsfehler dar. Die Frage der Verspätung dieses Vortrags kann daher dahin stehen. 2) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat zudem davon überzeugt, dass die Eltern der Klägerin eine zutreffende präoperative Risikoaufklärung erhalten haben und ihnen bewusst war, dass sie sich für eine Teilmilzentfernung statt für eine Vollentfernung der Milz entschieden hatten. Damit hat das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht auch eine Haftung der Beklagten aufgrund Aufklärungsfehlers verneint. a) Zunächst ist das Landgericht richtig davon ausgegangen, dass die Klägerin beweisen müsste (und das nicht kann), dass eine vollständige Entfernung der Milz nicht zu dem von ihr erlittenen Schaden geführt hätte (wenn sie behauptet, bei zureichender Alternativaufklärung hätte sie sich für die Totalentfernung entschieden). Angesichts dessen musste das Landgericht der Frage der Alternativaufklärung nicht weiter nachgehen. Zudem darf darauf hingewiesen werden, dass die Eltern der Klägerin unstreitig mit ihren behandelnden Ärzten seit Jahren darüber sprachen, ob die Klägerin einer (Teil-)Milzentfernung unterzogen werden sollte und die Klägerin schließlich ausdrücklich an den Beklagten zu 2) als den führenden Spezialisten in Deutschland für laparoskopische Teilmilzentfernungen überwiesen wurde, um so eine Operation durchzuführen. Angesichts dessen ist es schwer vorstellbar, dass die Frage der Operationsalternativen (Voll- oder Teilmilzentfernung) nicht schon vor der Überweisung ausreichend diskutiert wurde. Dies muss hier jedoch aus den oben dargelegten Gründen nicht weiter aufgeklärt werden. b) Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht jedoch übersehen, dass die Beklagten bei unzureichender Risikoaufklärung zunächst für alle Folgen der (dann wegen fehlender Einwilligung rechtswidrigen) Teilmilzentfernung haften, wobei die Sachverständige ziemlich deutlich gemacht hat, dass sie die eingetretenen Folgen bei der Klägerin auf die Operation zurückführen möchte und andere, operationsferne Ursachen für unwahrscheinlich hält. Damit liegt hier - anders als im BGH-Fall VI ZR 63/11 - ein Sachverhalt vor, bei dem die eingetretenen Schäden Folge der Ursprungsbehandlung sind. Daher war es hier zwingend erforderlich, über die von Beklagtenseite vollständig als umfassend bzgl. der Risiken und Alternativen behauptete und unter Beweis gestellte Aufklärung der Eltern Beweis zu erheben durch Vernehmung des Zeugen Dr. J.... aa) Das Unterlassen der Zeugenvernehmung war auch vor dem Hintergrund der auf hypothetische Einwilligung abstellenden Argumentation des Landgerichts rechtsfehlerhaft. Der Senat weist wegen der gerade in der hier entscheidenden Kammer des Landgerichts seit einiger Zeit eingerissenen Praxis, Beweise zur Aufklärung überhaupt nicht mehr zu erheben und statt dessen fast ausschließlich über die hypothetische Einwilligung zu gehen, eindringlich darauf hin, dass der Einwand der hypothetischen Einwilligung zwar grundsätzlich beachtlich ist (seit. BGH Urteil vom 7. Februar 1984 - VI ZR 174/82 in st. Rspr. zuletzt BGH Urteil vom 30.9.2014 - VI ZR 443/13), jedoch voraussetzt, dass festgestellt ist, dass eine ausreichende Aufklärung nicht erfolgt ist. Das ergibt sich zwanglos aus allen bisher entschiedenen Fällen des BGH zur hypothetischen Einwilligung, bei denen es sich immer um Sachverhalte handelte, in denen das Berufungsgericht nach ordnungsgemäßer Beweiserhebung über die Aufklärung schließlich ein Haftung ablehnte, weil der Einwand der hypothetischen Einwilligung greife (vgl. Wenzel-Simmler, der Arzthaftungsprozess, Kapitel 2, Rn 1699ff.). Die hypothetische Einwilligung soll in Ausnahmefällen den Arzt vor einer Haftung schützen, wenn ersichtlich ist, dass sein (festgestellter!) Fehler nicht ursächlich für die Einwilligung des Patienten war. Dieses System wird in der vom Senat mit Sorge beobachteten jüngeren Rechtsprechung dieser und anderer Kammern des Landgerichts auf den Kopf gestellt, wenn aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung der Einwand der hypothetischen Einwilligung zum Regelfall und die Beweiserhebung zur ordnungsgemäßen Aufklärung zum Ausnahmefall wird. Das durch diese Rechtsprechung der Untergerichte an die ärztliche Praxis ausgesandte Signal, die Aufklärung sei von untergeordneter Bedeutung, weil man sich immer auf die hypothetische Einwilligung des Patienten berufen könne, kann nur als verheerend beschrieben werden. bb) Vorsorglich weist der Senat zudem darauf hin, dass der Tatrichter Feststellungen darüber, wie sich ein Patient bei ausreichender Aufklärung entschieden hätte, und ob er in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des Patienten treffen darf (BGH Urteil vom 30.9.2014 - VI ZR 443/13); ein Ausnahmefall kann vorliegen, wenn schon die unstreitigen äußeren Umstände eine sichere Beurteilung der hypothetischen Entscheidungssituation erlauben (BGH Urteil vom 30.9.2014 - VI ZR 443/13; vgl. BGH Urteile vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89, VersR 1990, 1238, 1240 und vom 1. Februar 2005 - VI ZR 174/03, VersR 2005, 694 mwN). Der BGH fordert für den Regelfall eine persönliche Anhörung des Patienten, um zu vermeiden, dass das Gericht für die Verneinung eines Entscheidungskonflikts vorschnell auf das abstellt, was bei objektiver Betrachtung als nahe liegend oder vernünftig erscheint, ohne die persönlichen, möglicherweise weniger nahe liegenden oder als unvernünftig erscheinenden Erwägungen des Patienten ausreichend in Betracht zu ziehen. Die persönliche Anhörung soll es dem Gericht ermöglichen, den anwaltlich vorgetragenen Gründen für und gegen einen Entscheidungskonflikt durch konkrete Nachfragen nachzugehen und sie auch aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Patienten sachgerecht beurteilen zu können (BGH Urteil vom 30.9.2014 - VI ZR 443/13; BGH Urteil vom 17. April 2007 - VI ZR 108/06, VersR 2007, 999, Rn. 18; vgl. auch Senatsurteile vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89, aaO; vom 11. Dezember 1990 - VI ZR 151/90, VersR 1991, 315, 316; vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92, VersR 1993, 749, 750 f.; vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94, VersR 1995, 1055, 1057; vom 1. Februar 2005 - VI ZR 174/03, aaO; vom 15. März 2005 - VI ZR 313/03, VersR 2005, 836, 837; vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 74/05, VersR 2007, 66 Rn. 17 f. und vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, VersR 2010, 1220 Rn. 17; NK-MedR/Glanzmann, 2. Aufl., § 630h BGB Rn. 92 f.; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Rn. C 142). Auch diesen Grundsatz hat das Landgericht verletzt, indem es eine hypothetische Einwilligung angenommen hat, ohne die (bei der mündlichen Verhandlung anwesenden!) Eltern der Klägerin hierzu anzuhören. Zwar sind die Überlegungen des Landgerichts insoweit nicht grundsätzlich von der Hand zu weisen, es hätte jedoch jedenfalls den Eltern die Gelegenheit geben müssen, ihre persönlichen Erwägungen zu Gehör zu bringen. cc) Diese Rechtsfehler des Landgerichts wirken sich allerdings im Ergebnis nicht aus. Der Senat ist insoweit aufgrund der ergänzend vorgenommenen Beweiserhebung zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge J... die Eltern der Klägerin umfassend über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken aufgeklärt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen an den dem Arzt obliegenden Beweis einer ordnungsgemäßen Risikoaufklärung keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Der Tatrichter hat die besondere Situation, in der sich der Arzt während der Behandlung des Patienten befindet, ebenso zu berücksichtigen wie die Gefahr, die sich aus dem Missbrauch seiner Beweislast durch den Patienten zu haftungsrechtlichen Zwecken ergeben kann. Ist einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, sollte dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist; dies auch mit Rücksicht darauf, dass aus vielerlei verständlichen Gründen Patienten sich im Nachhinein an den genauen Inhalt solcher Gespräche nicht mehr erinnern. (BGH Urteil vom 30.9.2014 - VI ZR 443/13; vgl. BGH Urteile vom 10. März 1981 - VI ZR 202/79, VersR 1981, 730, 731; vom 21. September 1982 - VI ZR 302/80, VersR 1982, 1193, 1194; vom 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82, VersR 1984, 538, 539 f.; vom 8. Januar 1985 - VI ZR 15/83, VersR 1985, 361, 362 und vom 28. Januar 2014 - VI ZR 143/13, VersR 2014, 588 Rn. 11, jeweils mwN; OLG Hamm, VersR 2011, 625, 626, mwN). Vorliegend hat der Zeuge J... zwar keine genaue Erinnerung an die Aufklärungssituation mehr gehabt, was im Hinblick auf die verstrichene Zeit auch nicht ungewöhnlich ist. Er hat aber angegeben, dass seine Erinnerung durch die Einsichtnahme in das Archiv und die dort gelagerten Unterlagen zur Aufklärung wieder aufgefrischt wurde, er die Schrift und die gefertigte Zeichnung als von ihm geleistet erkennt und eine Erinnerung an das Gesicht der Mutter der Klägerin habe. Er hat erörtert, dass er den Weg der Operation beschreibe, und dies zur Verdeutlichung für den medizinischen Laien mit einer Zeichnung untermauere. Er hat dem Senat die Zeichnung erläutert, auch darauf hingewiesen, dass er zB die „Kullern“ der möglicherweise vorhandenen Nebenmilzen eingezeichnet hatte. Anhand der Zeichnung erläutere er die Lagerung und die Einbringung der für die laparoskopische Operation notwendigen Arbeitshülsen; dabei weise er darauf hin, dass bei Einbringung der ersten Hülse für die Kamera Verletzungen von Nachbarorganen nicht ausgeschlossen werden könnten, dieses Risiko danach aber sinke, weil mithilfe der Kamera fortan unter Sicht die weiteren Hülsen eingeführt werden könnten. Er beschreibe den minimalinvasiven Eingriff in seinem Umfang und erläutere mit der Zeichnung, dass der Großteil der Milz entfernt werde; dabei gehe er darauf ein, dass es sein könne, dass es wegen der starken Durchblutung des Organs zu Blutungen kommt, die bei Unstillbarkeit den Umstieg auf eine offene Operation erforderlich machen könnten und dass für die Gabe von Blutersatz Vorsorge getroffen werden müsse. Auch könne es sein, dass wegen der Blutung doch die ganze Milz entfernt werden müsse, wenn auch das Ziel der Operation der Organerhalt sei, weil dies für die zukünftige Entwicklung des Immunsystems vorteilhafter sei. Zudem werde erläutert, dass es auch sein könne, dass der Milzrest zwar gut durchblutet erscheint, aber seine Funktion in Zukunft nicht mehr wahrnehmen werde („funktionale Asplenie“). Der Zeuge hat auch auf Nachfrage offen zugegeben, dass er über die Alternative einer Vollentfernung der Milz nur im Rahmen der Komplikation der Teilentfernung gesprochen habe, weil sein Chef (i.e. der Beklagte zu 2) eben Spezialist für die Teilentfernung sei und in seiner Klinik eigentlich gar keine Fälle für Vollentfernungen aufgenommen würden. Auch hat er offen erörtert, dass er bei der Mutter der Klägerin (die die deutsche Sprache nicht sicher beherrscht) wohl nicht ganz sicher gewesen sei, ob diese alles verstanden habe, deshalb sei er sehr ausführlich gewesen und habe bei der Unterschrift auch nachgefragt, ob alles klar sei und noch Fragen wären. Er habe auch extra darauf hingewiesen, später noch auftretende Fragen könnten, da bis zur Operation ja noch etwas Zeit sei, an ihn oder den Beklagten zu 2) jederzeit gestellt werden. Nach seiner Erinnerung ist es aber zu keinen Nachfragen, weder sofort noch später, gekommen; er selbst war der Ansicht, die Eltern hätten die Operation auch als Teilentfernung sinnvoll erfasst. Er hat auch angegeben, dass über die Lebensbedrohlichkeit eines massiven Blutverlust im Rahmen der Transfusionsaufklärung gesprochen werde, und dort auch erläutert werde, dass bei fehlender Transfusion die Gefahr von Hirnschäden bestehe. Der Zeuge wirkte ehrlich bemüht, eine Erinnerung an die Aufklärungssituation abzurufen. Er antwortete ruhig und sachlich auf Nachfragen und verwickelte sich nicht in Widersprüche. Der Senat glaubt dem Zeugen, dass er den Eltern der Klägerin eine Aufklärung der anhand der Zeichnung dem Senat gegenüber geschilderten Art hat zukommen lassen, die nach Auffassung des Senats die mit dem Eingriff verbundenen Risiken (starke Blutung, ggfls. offene Operation, ggfls. Organverlust), aber auch Chancen (minimalinvasiv, Teil-Organerhalt; Stärkung der Immunabwehr) „im Großen und Ganzen“ für einen medizinischen Laien so verständlich darstellte, dass sie den Eltern ermöglichte, die Abwägung zwischen Krankheitsrisiko und Eingriffsrisiko informiert zu treffen. Da der Zeuge auch nachfragte, ob alles verstanden worden sei, hätte es nun spätestens der Mutter der Klägerin oblegen nachzufragen, falls sie aufgrund sprachlicher Probleme den Ausführungen nicht folgern konnte. Einer Anhörung der Eltern zu einem etwaigen Entscheidungskonflikt bedurfte es daher nicht mehr. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen. Die Schwierigkeiten des Falles liegen angesichts der seltenen Erkrankung der Klägerin und des ungewöhnlichen postoperativen Verlaufs schwerpunktmäßig im Tatsächlichen.