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Beschluss

20 Sch 8/14

KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0105.20SCH8.14.0A
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Leitsätze
§ 1063 Abs. 3 ZPO eröffnet dem Vorsitzenden des für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs angerufenen Zivilgerichts die Befugnis anzuordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung die Zwangsvollstreckung betreiben darf. Dabei darf die Zwangsvollstreckung nur zur Sicherung des titulierten Anspruchs durchgeführt werden. Die Anordnung erfolgt auf Antrag und liegt im Ermessen des Vorsitzenden. Ob eine Anordnung ergehen kann, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, wobei u.a. auch das Sicherungsbedürfnis und die Eilbedürftigkeit zu berücksichtigen sind.(Rn.1)
Tenor
1. Es wird gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO angeordnet, dass die Antragstellerin bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruch die Zwangsvollstreckung aus dem Teilschiedsspruch vom 11. April 2001 betreiben darf, durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist an die Antragstellerin: a) einen Betrag von USD 49.507,18 sowie b) einen weiteren Betrag von USD 16.468,09 sowie c) einen weiteren Betrag von USD 1.500.000,00 jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe des 12-Monats-LIBOR Zinssatzes zuzüglich 2,75 % per annum ab dem 11. April 2011 zu zahlen. 2. Die Zwangsvollstreckung darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. 3. Eine Forderungspfändung darf nicht zur Überweisung an den Gläubiger führen. 4. Der Antrag auf Pfändung der Ansprüche der Antragsgegnerin gegen die Drittschuldnerin wird abgelehnt. 3. Die Antragsgegnerin ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen die Antragstellerin vollstrecken kann, mithin in Höhe von USD 1.565.975,27 zuzüglich 20 % abzuwenden.
Entscheidungsgründe
1. Es wird gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO angeordnet, dass die Antragstellerin bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruch die Zwangsvollstreckung aus dem Teilschiedsspruch vom 11. April 2001 betreiben darf, durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist an die Antragstellerin: a) einen Betrag von USD 49.507,18 sowie b) einen weiteren Betrag von USD 16.468,09 sowie c) einen weiteren Betrag von USD 1.500.000,00 jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe des 12-Monats-LIBOR Zinssatzes zuzüglich 2,75 % per annum ab dem 11. April 2011 zu zahlen. 2. Die Zwangsvollstreckung darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. 3. Eine Forderungspfändung darf nicht zur Überweisung an den Gläubiger führen. 4. Der Antrag auf Pfändung der Ansprüche der Antragsgegnerin gegen die Drittschuldnerin wird abgelehnt. 3. Die Antragsgegnerin ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen die Antragstellerin vollstrecken kann, mithin in Höhe von USD 1.565.975,27 zuzüglich 20 % abzuwenden. § 1063 Abs. 3 ZPO eröffnet dem Vorsitzenden des für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs angerufenen Zivilsenats die Befugnis anzuordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung die Zwangsvollstreckung betreiben darf. Dabei darf die Zwangsvollstreckung nur zur Sicherung der titulierten Ansprüche durchgeführt werden. Die Anordnung erfolgt auf Antrag und liegt im Ermessen des Vorsitzenden. Ob die Anordnung ergehen kann, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, wobei u.a. auch das Sicherungsbedürfnis und die Eilbedürftigkeit zu berücksichtigen sind (Münch, in MünchKomm-ZPO, 3. Aufl., § 1063 Rdn 31). Zu erwägen sind darüber hinaus die Erfolgsaussichten des Vollstreckbarkeitserklärungsverfahrens, die Auswirkungen der Sicherungsvollstreckung auf den Antragsgegner und die Gefahr der Vereitelung der Zwangsvollstreckung (Sessler/Schreiber, SchiedsVZ 2006, 119, 122). Nach Abwägung aller Umstände war der Antragstellerin die Sicherungsvollstreckung zu gestatten. Der Teilschiedsspruch vom 11. April 2011 ist rechtskräftig. Es sind keine Umstände ersichtlich, die einer Vollstreckbarkeitserklärung entgegenstehen könnten. Darüber hinaus hat die Antragstellerin vorgetragen, das Vermögen der Antragsgegnerin in der Bundesrepublik Deutschland bestehe nur aus der zu pfändenden Forderung gegenüber dem Drittschuldner (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 23.11.2009 - 26 SCHH 12/09, zitiert nach juris). Soweit die Antragstellerin weiterhin beantragt hat, in Vollziehung dieser Anordnung die Ansprüche der Antragsgegnerin gegen die Drittschuldnerin, die Bundesrepublik Deutschland, zu pfänden, ist der Antrag zurückzuweisen. § 1063 Abs. 3 ZPO eröffnet nicht ohne weiteres die Pfändung, da eine dem § 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO entsprechende Vorschrift für das Schiedsverfahren fehlt. Der Senat ist insoweit nicht Vollstreckungsgericht, das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist auch keine Vollstreckungsverfahren.