Beschluss
20 Sch 11/15
KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:1210.20SCH11.15.00
3mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Gesetzgeber hat die ausschließlichen Zuständigkeiten für Forderungspfändung innerhalb und außerhalb des Arrestes bewußt geregelt und eine entsprechende Vorschrift in § 1063 Abs. 3 ZPO nicht eingefügt. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für einen Pfändungsbeschluß außerhalb des Arrestverfahrens wäre somit allein durch eine Gesetzesänderung zu erreichen ist.(Rn.6)
Tenor
1.
Es wird angeordnet, daß die Antragstellerin bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Zwangsvollstreckung betreiben darf aus dem am 5. November 2015 am Schiedsort Berlin durch den Einzelschiedsrichter Knottenbelt erlassenen Endschiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichtshofes der Internationalen Handelskammer in Sachen der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin – 20619/GFG/FS – mit dem nachfolgenden Inhalt:
“A.
Es wird angeordnet, daß die Antragsgegnerin an die Antragstellerin US$ 9.824,58 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8.00 (acht) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 Abs. 1 BGB pro Jahr zu zahlen hat
(i)
auf US$ 107,54 seit dem 1.Dezember 2013;
(ii)
auf US$ 322,54 seit dem 1. Januar 2014;
(iii)
auf US$ 4.145,50 seit dem 1. Februar 2014,
(iv)
auf US$ 1.862,00 seit dem 1. März 2014;
(v)
auf US$ 2.181,00 seit dem 1. April 2014;
(vi)
auf US$ 1.206,00 seit dem 1. Mai 2014;
jeweils bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung.
B.
Es wird angeordnet, daß die Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu zahlen hat € 729,23 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 Abs. 1 BGB pro Jahr ab dem 22. Oktober 2014 bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung.
C.
Es wird angeordnet, daß die Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu zahlen hat die vom Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer festgesetzten und von der Antragstellerin bezahlten Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von US$ 10.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 Abs. 1 BGB pro Jahr vom 5. November 2015 bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung.
D.
Es wird angeordnet, daß die Antragsgegnerin an die Antragsstellerin zu zahlen hat weitere Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von EUR 4.850,22 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 Abs. 1 BGB pro Jahr vom 05. November 2015 bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung.”
2.
Die Zwangsvollstreckung darf über Maßnahmen zur Sicherung nicht hinausgehen.
3.
Die Antragsgegnerin ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von EUR 25.533,27 abzuwenden.
4.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß eines Pfändungsbeschlusses wird zurückgewiesen.
5.
Der Gebührenverfahrenswert für diesen Beschluß beträgt 25.533,27 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gesetzgeber hat die ausschließlichen Zuständigkeiten für Forderungspfändung innerhalb und außerhalb des Arrestes bewußt geregelt und eine entsprechende Vorschrift in § 1063 Abs. 3 ZPO nicht eingefügt. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für einen Pfändungsbeschluß außerhalb des Arrestverfahrens wäre somit allein durch eine Gesetzesänderung zu erreichen ist.(Rn.6) 1. Es wird angeordnet, daß die Antragstellerin bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Zwangsvollstreckung betreiben darf aus dem am 5. November 2015 am Schiedsort Berlin durch den Einzelschiedsrichter Knottenbelt erlassenen Endschiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichtshofes der Internationalen Handelskammer in Sachen der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin – 20619/GFG/FS – mit dem nachfolgenden Inhalt: “A. Es wird angeordnet, daß die Antragsgegnerin an die Antragstellerin US$ 9.824,58 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8.00 (acht) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 Abs. 1 BGB pro Jahr zu zahlen hat (i) auf US$ 107,54 seit dem 1.Dezember 2013; (ii) auf US$ 322,54 seit dem 1. Januar 2014; (iii) auf US$ 4.145,50 seit dem 1. Februar 2014, (iv) auf US$ 1.862,00 seit dem 1. März 2014; (v) auf US$ 2.181,00 seit dem 1. April 2014; (vi) auf US$ 1.206,00 seit dem 1. Mai 2014; jeweils bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung. B. Es wird angeordnet, daß die Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu zahlen hat € 729,23 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 Abs. 1 BGB pro Jahr ab dem 22. Oktober 2014 bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung. C. Es wird angeordnet, daß die Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu zahlen hat die vom Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer festgesetzten und von der Antragstellerin bezahlten Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von US$ 10.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 Abs. 1 BGB pro Jahr vom 5. November 2015 bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung. D. Es wird angeordnet, daß die Antragsgegnerin an die Antragsstellerin zu zahlen hat weitere Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von EUR 4.850,22 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 Abs. 1 BGB pro Jahr vom 05. November 2015 bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung.” 2. Die Zwangsvollstreckung darf über Maßnahmen zur Sicherung nicht hinausgehen. 3. Die Antragsgegnerin ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von EUR 25.533,27 abzuwenden. 4. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlaß eines Pfändungsbeschlusses wird zurückgewiesen. 5. Der Gebührenverfahrenswert für diesen Beschluß beträgt 25.533,27 €. Die Entscheidung beruht auf § 1063 I 1 ZPO. Nach dem Vortrag der Antragstellerin war auszusprechen, daß diese die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben kann. Die Antragstellerin hat dargelegt, die Antragsgegnerin habe kein bekanntes Inlandsvermögen mit Ausnahme der zu pfändenden Forderungen. Die Antragsgegnerin hatte sich an dem Schiedsverfahren nicht beteiligt, und es droht die Gefahr, daß sie ihre nur in “geistigen Eigentumsrechten” bestehenden Vermögenswerte leicht transferieren kann, ohne daß die Antragstellerin dies nachvollziehen kann. Zudem ist der Antragstellerin einzuräumen, daß die Höhe der Zwangsvollstreckung moderat ist und die Antragsgegnerin die Vollstreckung durch entsprechende Sicherheitsleistung abwenden kann. Dies genügt, um die Zwangsvollstreckung entsprechend des genannten Tenors vorläufig zuzulassen. Im übrigen mußte der Antrag zurückgewiesen werden. Der Vorsitzende dieses Senates ist für den Ausspruch einer Pfändung nicht zuständig. Hat der Schuldner, wie hier, im Inland keinen Gerichtsstand, ist das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. Das ist das Amtsgericht am Sitz des Drittschuldners. Der Ansicht der Antragstellerin, § 930 I 3 ZPO sei hier analog anzuwenden, ist nicht zu folgen. Für die Pfändung einer Forderung gilt § 828 II ZPO. Die Arrestvorschriften betreffen ein anderes Verfahren als das hier vorliegende. Die von der Antragstellerin herangezogene Entscheidung des OLG Frankfurt (2 Schh 2/01) führt nicht weiter. Dort ist lediglich ausgeführt: “Die Sicherungsvollstreckung und der Kontopfändung als Maßnahme der Sicherung des Anspruchs beruht auf § 1063 III ZPO. Der Senat legt den Pfändungsantrag der Antragstellerin dahin aus, dass mit ihm auch der Ausspruch begehrt wird, die einstweilige Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch vor der Entscheidung über ihren Antrag auf dessen Vollstreckbarerklärung betreiben zu dürfen. Denn er ist Voraussetzung für die beantragte Sicherungsmaßnahme.” Das OLG Frankfurt liefert indes keine Begründung dafür, daß und weshalb für den Pfändungsbeschluß eine Rechtsgrundlage aufgrund § 1063 III 1 ZPO bestehe. Eine Analogie wird dort nicht einmal erörtert. Auch der von der Antragstellerin ebenfalls in Bezug genommene Aufsatz (SchiedsVZ 2006, 119 ff.) läßt eine tragfähige Begründung für eine Anwendung der Arrestvorschriften vermissen. Dort heißt es lediglich, eine Analogie zu den Arrestvorschriften sei begründbar, aber nicht zwingend. Dort wird weiterhin betont, daß die Arrestvorschriften Ausnahmeregelungen seien (Seite 126 linke Spalte aE). Dann verbietet sich eine Analogie erst recht. Unter diesem Blickwinkel betont jener Aufsatz eher eine Empfehlung und überzeugt nicht. Die besondere Eilbedürftigkeit ist unerheblich, denn der Gesetzgeber hat die ausschließlichen Zuständigkeiten für Forderungspfändung innerhalb und außerhalb des Arrestes bewußt geregelt und eine entsprechende Vorschrift in § 1063 III ZPO eben nicht eingefügt, so daß die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für einen Pfändungsbeschluß außerhalb des Arrestverfahrens allein durch eine Gesetzesänderung zu erreichen ist. Eine Kostenentscheidung in diesem vorläufigen Verfahren ist nicht veranlaßt.