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Beschluss

20 W 14/18

KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2018:0412.20W14.18.00
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Leitsätze
Der Streitwert einer isolierten Klage auf Herausgabe der Patientenunterlagen zur Vorbereitung eines Haftungsprozesses wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers beträgt im Regelfall 1/5 des beabsichtigten Schadensersatzprozesses (Anschluss OLG Nürnberg, 19. April 2010, 5 W 620/10, MDR 2010, 1418 und OLG Frankfurt, 19. November 2015, 8 U 16/15).(Rn.10)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beklagten vom 20. Februar 2018 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2018 - 6 O 264/17 - wird zurückgewiesen. 2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert einer isolierten Klage auf Herausgabe der Patientenunterlagen zur Vorbereitung eines Haftungsprozesses wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers beträgt im Regelfall 1/5 des beabsichtigten Schadensersatzprozesses (Anschluss OLG Nürnberg, 19. April 2010, 5 W 620/10, MDR 2010, 1418 und OLG Frankfurt, 19. November 2015, 8 U 16/15).(Rn.10) 1. Die Beschwerde des Beklagten vom 20. Februar 2018 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2018 - 6 O 264/17 - wird zurückgewiesen. 2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kläger hat von dem Beklagten, seinem behandelnden Orthopäden, die Herausgabe von Behandlungsunterlagen verlangt. Er ließ sich am 26. Januar 2017 und am 13. Februar 2017 wegen Schmerzen in der linken Schulter und im Rücken von dem Beklagten behandeln. Am 22. Februar 2017 wurde bei ihm ein subkutaner Abszess mit entzündlicher Weichteilinduration diagnostiziert. Es folgte eine Operation. Er leidet weiterhin an Schmerzen und ist seit 25 Wochen arbeitsunfähig. Der Kläger geht von einem Behandlungsfehler aus und hat den Wert eines in Betracht kommenden Haftungsprozesses vorläufig mit 30.000,00 Euro beziffert. Nachdem er den Beklagten vorprozessual zunächst erfolglos auf Herausgabe der Patientenunterlagen in Anspruch genommen hatte, reichte dieser nach Klageerhebung die betreffenden Unterlagen zu den Akten. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat dem Beklagten die Prozesskosten auferlegt und den Streitwert der isolierten Herausgabeklage mit Beschluss vom 14. Februar 2018 auf 6.000,00 Euro (1/5 des veranschlagten Wertes der Hauptsache) festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Wert der isolierten Klage auf Herausgabe von Patientenunterlagen mit Recht in Höhe eines Bruchteils des voraussichtlichen Hauptsachewertes von 1/5 festgesetzt. Der Wert einer isolierten Auskunftsklage richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der Auskunftserteilung und beträgt in der Regel einen Bruchteil desjenigen des Hauptsacheanspruchs, dessen Geltendmachung die Auskunft erleichtern soll (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 – IV ZR 195/04 –, juris; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, Anh I § 48 GKG (§ 3 ZPO), Rn. 24, Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 3 Rn. 16 “Auskunft”). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte werden verschiedene Werte eines isoliert geltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe von Patientenunterlagen gemäß § 630 g BGB angenommen (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze a. a. O. Rn. 68, “Herausgabe Behandlungsunterlagen”; Zöller a. a. O Rn., “Herausgabeklagen - Patientenkartei”). Das OLG München schlägt eine Wertspanne zwischen ¼ und 1/10 des Hauptsacheanspruchs vor, wobei maßgeblich sein soll, in welchem Maß die Durchsetzbarkeit des Anspruchs von der Vorlage der Unterlagen abhängt (OLG München, Beschluss vom 06. Juni 2011 - 1 W 953 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 02. März 2012 - 1 W 357/12 -, juris, Rn. 3). Das OLG Köln geht in einer etwas älteren Entscheidung von einem grundsätzlich angemessenen Wert von nur 1/10 des Wertes des beabsichtigten Schadensersatzprozesses aus, wobei in dem zu beurteilenden Fall die Besonderheit bestand, dass Teile der Behandlungsunterlagen bereits vorgerichtlich an die dortige Klägerin herausgegeben worden waren, weshalb sie auf die übrigen Unterlagen nicht gesteigert angewiesen war (OLG Köln, Beschluss vom 16. November 2009 - 5 W 32/09 -, juris, Rn. 3). Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 19. April 2010 - 5 W 620/10 -, juris, Rn. 8, 10, 12) und ihm folgend das OLG Frankfurt (Beschluss vom 19. November 2015 - 8 U 16/15 -, juris, Rn. 20) halten ausgehend von dem wirtschaftlichen Interesse des Herausgabeberechtigten unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Fallumstände einen Wert von 1/5 (20 %) regelmäßig für angemessen. Das OLG Nürnberg verweist auf die typischerweise hohe Bedeutung, die das Vorhandensein ebenso wie das Fehlen ärztlicher Behandlungs- und Patientenunterlagen sowohl für den Nachweis der ärztlichen Aufklärung als auch denjenigen einer regelgerechten ärztlichen Behandlung hat, und hält geringere Bruchteile wie 10 % oder weniger für die Bewertung des Interesses des jeweiligen Patienten regelmäßig für unangemessen niedrig (OLG Nürnberg a. a. O Rn. 10 f.,16). Das LG Hagen (Urteil vom 11. August 2010 - 2 O 170/10 -, juris, Rn. 27) hält sogar ohne weitere Begründung einen Wert von ¼ desjenigen des Hauptsacheverfahrens für angemessen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt einer Klage auf Herausgabe der Patientenunterlagen, die gleichzeitig mit einer Schadensersatzklage erhoben wird, kein oder nur ein sehr geringer Wert zu, weil das Herausgabebegehren gegenüber dem Hauptsachebegehren keine selbständige Bedeutung hat. In Arzthaftungsprozessen sind die Patientenunterlagen ohnehin von Amts wegen beizuziehen (Senatsbeschluss vom 01. Dezember 2016 - 20 W 67/16 -, juris). Hinsichtlich einer isolierten Klage auf Herausgabe der Patientenunterlagen schließt sich der Senat der zitierten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Nürnberg, Frankfurt und auch München an, die für den Regelfall von einem Wert in Höhe von 1/5 des beabsichtigten Schadensersatzprozesses ausgehen. Die Interessenlage desjenigen, der noch nicht einschätzen kann, ob ein erst in Betracht gezogener Haftungsprozess Erfolgsaussichten hat, und für diese Prüfung und Vorbereitung die Behandlungsunterlagen benötigt, ist eine andere als diejenige des Klägers, der die/den Behandelnden bereits gerichtlich in Anspruch nimmt und die Patientenunterlagen eher aus einem ergänzenden Interesse der Vollständigkeit halber herausverlangt. Insofern ist hier die Annahme eines nicht nur geringfügigen Wertes berechtigt. Ein Bruchteil von 1/5 ist ausreichend hoch, um der Bedeutung gerecht zu werden, die die Behandlungsunterlagen für die Aufklärung des Geschehens und als Grundlage einer Prognose für die Erfolgsaussicht einer Klage haben, bildet aber andererseits auch den Umstand ab, dass die Patientenunterlagen an sich keinen Anspruch verkörpern, sondern - und dies auch nur unter Umständen - allenfalls Beweis- und damit Durchsetzungserleichterungen beinhalten können. Ausgehend von einem regelmäßig angemessenen Wert einer isolierten Herausgabeklage betreffend Patientenunterlagen in Höhe eines Bruchteils von 1/5 des in Betracht gezogenen Hauptsacheprozesses ist dieser auch vorliegend - anders, als der Beklagte mit seinem Beschwerdeschriftsatz geltend macht - nicht ausnahmsweise überhöht. Zwar ließ sich der Kläger - soweit ersichtlich - nur an zwei Tagen von dem Beklagten behandeln und anschließend auf dessen Rat noch ein MRT erstellen. Umfang und Anzahl der Behandlungsunterlagen war deshalb erwartungsgemäß nicht besonders groß. Darauf kann es jedoch nicht entscheidend ankommen, da der Behandlungsfehler, den der Kläger für wahrscheinlich und die alleinige Ursache seiner erheblichen Beschwerden hält, nach seiner Einschätzung im Rahmen dieser Behandlung durch den Beklagten geschehen ist. Nur dessen Dokumentation - gegebenenfalls auch deren Fehlen - ist mithin geeignet, weiterführende Hinweise auf eine etwaige Haftung zu erbringen und als Grundlage für eine in Betracht kommende sachverständige Würdigung zu dienen. Mithin ist die Bedeutung der Unterlagen für den Kläger durchaus hoch. Dass ihm nach dem Vorbringen des Beklagten ein Bestandteil der Dokumentation - nämlich das Attest vom 07. März 2017 - bereits vorprozessual bekannt war, ändert daran nichts, denn dieses stellt erkennbar eine nachträgliche Bescheinigung ohne unmittelbare Aussagekraft in Bezug die konkreten Behandlungen dar. 3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 GKG nicht erstattet.