Urteil
20 U 103/13
KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0701.20U103.13.00
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Leitsätze
1. Während die nicht zeitgerechte Reaktion auf zu niedrige Kohlendioxydpartialdrucke bei einem neugeborenen Kind für sich betrachtet als einfacher Behandlungsfehler anzusehen ist, liegt der über einen Zeitraum von mehr als zwei Stunden vergeblich versuchten Maskenbeatmung des Kindes ein grober Behandlungsfehler zugrunde.(Rn.134)
2. Wenn ein neugeborenes Kind über einen Zeitraum von mehr als zwei Stunden nicht ausreichend maskenbeatmet wird, obwohl es keine objektiven Hinderungsgründe gibt, die das erklären können, liegt ein grober Behandlungsfehler vor.(Rn.156)
3. Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers führt zu einer Beweiserleichterung zugunsten der geschädigten Person dahingehend, dass es zu einer Umkehr der Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden kommt, es sei denn, ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang ist ausnahmsweise äußerst unwahrscheinlich.(Rn.158)
4. Die behandlungsbedingte Hirnschädigung eines neugeborenen Kindes kann - unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls - ein Schmerzensgeld in Höhe von 375.000,00 EUR rechtfertigen. (Rn.160)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7.3.13 – 6 O 3/9 - geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 375.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 9.12.09 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden über die Verurteilung zu 1. hinausgehenden immateriellen Schaden und jeden materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die streitgegenständliche Behandlung entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 21 % und die Beklagte 79 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Während die nicht zeitgerechte Reaktion auf zu niedrige Kohlendioxydpartialdrucke bei einem neugeborenen Kind für sich betrachtet als einfacher Behandlungsfehler anzusehen ist, liegt der über einen Zeitraum von mehr als zwei Stunden vergeblich versuchten Maskenbeatmung des Kindes ein grober Behandlungsfehler zugrunde.(Rn.134) 2. Wenn ein neugeborenes Kind über einen Zeitraum von mehr als zwei Stunden nicht ausreichend maskenbeatmet wird, obwohl es keine objektiven Hinderungsgründe gibt, die das erklären können, liegt ein grober Behandlungsfehler vor.(Rn.156) 3. Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers führt zu einer Beweiserleichterung zugunsten der geschädigten Person dahingehend, dass es zu einer Umkehr der Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden kommt, es sei denn, ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang ist ausnahmsweise äußerst unwahrscheinlich.(Rn.158) 4. Die behandlungsbedingte Hirnschädigung eines neugeborenen Kindes kann - unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls - ein Schmerzensgeld in Höhe von 375.000,00 EUR rechtfertigen. (Rn.160) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7.3.13 – 6 O 3/9 - geändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 375.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 9.12.09 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden über die Verurteilung zu 1. hinausgehenden immateriellen Schaden und jeden materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die streitgegenständliche Behandlung entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 21 % und die Beklagte 79 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen I. A. 1. 1. Instanz Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen angeblicher Behandlungsfehler bei der Geburt (insoweit nur in der 1. Instanz) und der nachgeburtlichen intensivärztlichen Behandlung der Klägerin. Bei der Klägerin war vorgeburtlich ein Herzfehler (kardiale Fehlbildung im Sinne eines membranösen Ventrikelseptumdefekts „double outlet right ventricle“ = DORF) festgestellt worden, was aber einer „normalen“ Geburt nicht im Wege stand. Am 16.4.00 wurde die Klägerin nach einem vorzeitigen Blasensprung der Mutter um 20.00 Uhr in der Klinik der Beklagten geboren. Es bestand bei dramatisch schlechten Apgarwerten (1/4/4) ein reanimationspflichtiger Zustand (Schnappatmung ohne Atemgeräusche, Herzschlag 40/min.) Nach Maskenbeatmung, die aber keinen Erfolg brachte, entschloss man sich zur Intubation, die jedoch erst im 5. Anlauf gelang. Anschließend wurde die Klägerin auf die Intensivstation verlegt und weiterhin maschinell beatmet. Am 17.4.00 (ab 0.00 Uhr) kam es mehrmals zu erniedrigten Werten des Kohlendioxydpartialdrucks (was zur Überbeatmung/Hyperventilation und letztlich zur verminderten Sauerstoffversorgung des Gehirns mit der Gefahr von Hirnschädigungen führt), worauf mit einer Änderung der Beatmungsführung reagiert wurde. Am 18.4.00 wurde die Klägerin wegen des angeborenen Herzfehlers operiert (Totalkorrektur am unterbrochenen Aortabogen). Nach der Geburt wurde u.a. auch festgestellt, dass die Klägerin unter einer Chromosomenanomalie in Form eine Mikrodeletionssyndroms 22 q 11 („Catch 22-Syndrom“) leidet. Die Klägerin ist auch heute noch in vielfacher Hinsicht motorisch behindert und mental stark beeinträchtigt. In der ersten Instanz haben die Parteien darüber gestritten, ob die Schäden Folge von Behandlungsfehlern bei und nach der Geburt sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ist ein geburtshilfliches Gutachten von Prof. Dr. G... vom 1.3.06 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 5.3.09, Bl. 29 Bd. I d.A.) erstellt worden; danach sei es weder vor noch während der Geburt zu Behandlungsfehlern gekommen. In dem ebenfalls im Rahmen des Schlichtungsverfahrens erstellten neonatologischen Gutachten von Prof. Dr. P... vom 13.10.06 (Bl. 181 f. Bd. I d.A.) ist aufgrund der Tatsache, dass die Intubation erst im 5. Anlauf gelang, geschlussfolgert worden „dass die ersten 4 Intubationsversuche fehlerhaft durchgeführt wurden.“ Ferner sei behandlungsfehlerhaft nicht schnell genug auf die Überbeatmung und das Absinken des Kohlendioxydpartialdruckes reagiert worden. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Behandlungsfehlern und Hirnschädigung sei möglich, müsse aber noch untersucht werden. Das nachfolgende neuropädiatrische Gutachten von Dr. B.../Prof. S... vom 2.7.07 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 5.3.09, Bl. 29 Bd. I d.A.) kommt zu dem Ergebnis, dass dieses „wohl nicht“ der Fall sei. Die Hirnschädigung wegen Sauerstoff- und Blutmangel (hypoxisch-ischämische Enzephalopathie – HIE) setze nicht nur eine Asphyxie (Atemdepression bis – stillstand), sondern auch eine neonatales neurologisches Syndrom voraus. Letzteres sei aber wohl nicht der Fall gewesen, auch wenn diesbezüglich eine Beurteilung schwierig sei. Insgesamt finde sich „kein einziger zweifelsfreier Hinweis auf eine Hypoxisch-Ischämische Encephalopathie.“ Wegen der Einzelheiten des jeweiligen Inhalts wird auf die vorgenannten Gutachten Bezug genommen. Eine Haftung der Beklagten ist mit Bescheid der Schlichtungsstelle (Prof. S...) vom 12.11.07 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 5.3.09, Bl. 29 Bd. I d.A.) abgelehnt worden, weil es keinen Zusammenhang zwischen Sauerstoffmangel und neurologischen Veränderungen gebe, daher seien etwaige Behandlungsfehler bei der Intubation und Beatmung ohne Relevanz. Das Landgericht hat ein geburtshilfliches Sachverständigengutachten von Prof. Ö... vom 26.8.10 (Bl. 120 f., Bd. I d.A.) (Ergänzungsgutachten vom 11.8.11, Bl. 197 Bd. I. d.A., und 31.10.11, Bl. 31 Bd. II d.A.) eingeholt, welches in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen wird, und wonach die Behandlung der Klägerin im Zusammenhang mit der Entbindung fehlerfrei war. Ferner hat das Landgericht ein neonatologisches Gutachten von Dr. O... vom 30.5.11 (Beistück), auf welches Bezug genommen wird, eingeholt. Die Tatsache, dass vier Intubationsversuche nicht gelangen, halte er – der Sachverständige - nicht für behandlungsfehlerhaft, weil „offensichtlich“ eine Kehlkopffehlbildung (Ringmembran oder Erschlaffung der Luftröhre) vorgelegen habe. Dieses schließe er daraus, dass der Oberarzt, dem beim 5. Versuch die Intubation gelang, den Eindruck hatte, einen Widerstand zu überwinden, außerdem gingen Kehlkopffehlbildungen oft mit dem Catch-22-Syndrom einher. Auf die Hyperventilation sei zeitgerecht reagiert worden. Im gewissen Umfang sei die Hyperventilation bei Neugeborenen zu tolerieren. C. Das Landgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf die Begutachtung durch die Sachverständigen Prof. Ö... und Dr. O... abgewiesen, da Behandlungsfehler von der Klägerin nicht bewiesen seien. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Bezug genommen. D. Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Klägerin Berufung in vollem Umfang eingelegt. In der Sache beschränkt die Klägerin ihre Vorwürfe allerdings auf angebliche Behandlungsfehler nach der Geburt im Rahmen der intensivmedizinischen Behandlung, die Begutachtung durch Prof. Ö... wird ausdrücklich nicht angegriffen. Die Klägerin trägt unter Einreichung und Bezugnahme auf ein weiteres Gutachten von Prof. P... vom 7.5.13 (Beistück zum Schriftsatz der Klägerin vom 8.7.13, Bl. 129 Bd. II d.A.) vor: 1. Wie Prof. P... in seinem weiteren für die Klägerin angefertigten Gutachten vom 7.5.13 im Einzelnen und unter Auseinandersetzung mit dem weitgehend falschen Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr. O... dargelegt habe, sei es in dem Behandlungszeitraum nach der Geburt der Klägerin zu verschiedenen Behandlungsfehlern in neonatologischer Hinsicht gekommen. Es sei daher ein weiteres Gutachten eines Notfallmediziners bzw. ein neonatologisches Gutachten einzuholen. 2. So sei es z.B. nicht richtig, dass es sich bei einem Luftröhrenschnitt nicht um ein in der neonatologischen Intensivversorgung etabliertes Verfahren, wenn anderweitig eine ausreichende Sauerstoffbeatmung des Kindes nicht mehr stattfinden könne, handele. Das Gegenteil sei der Fall. 3. Im vorliegenden Fall sei die fehlende und als erstes durchzuführende Maskenbeatmung, die im vorliegenden Fall nur versucht worden sei, und mit der sich der Sachverständige Dr. O... gar nicht auseinander gesetzt habe, der „essentielle Fehler für das Leben“ der Klägerin gewesen. Stattdessen habe man bei der zunehmend asphyktisch werdenden Klägerin 5 Versuche der Intubation durchgeführt, statt das bläuliche, livide Kind notfallmäßig auf andere Art – zunächst Maskenbeatmung, dann Tracheaschnitt - zu versorgen. 4. Die Beatmungsführung sei bei der Klägerin grob fehlerhaft gewesen, alle Darlegungen des Sachverständigen Dr. O... zu den Kohlendioxidpartialdrücken entsprächen in keiner Weise dem wissenschaftlichen und schon gar nicht dem neonatologischen Erkenntnisstand. Der Sachverständige Dr. O... habe darüber spekuliert, dass der am 17.4. um 9.00 Uhr festgestellte unterschrittene Grenzwert der Kohlendioxidpartialdrücke, auf den unstreitig erst um 10.00 Uhr reagiert worden sei, im Labor ermittelt worden sei und „zu diesem Zeitpunkt eine diagnostische Prozedur durchgeführt worden sei, die eine transkuntane Überwachung der Werte nicht ermöglichte“, so dass „die Reaktion trotz der augenscheinlichen zeitlichen Differenz als zeit- und fachgerecht eingestuft werden muss.“ Diese Annahmen seien sachlich falsch. Wegen der Gefahr des Sauerstoffmangels im Gehirn hätte im Interesse der Klägerin sofort nach 9.00 Uhr mit einer Verminderung der Beatmungsintensität begonnen werden müssen. Ein Zuwarten bis 10.00 Uhr sei medizinisch eindeutig falsch gewesen. Wie aus zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen bekannt sein, könne eine starke Absenkung des normalerweise von 35-45 mmHg liegenden Kohlendioxydpartialdrucks durch Überbeatmung zu einem Sauerstoffmangel im Gehirn mit der Folge einer Hirnschädigung führen. Hier sei den behandelnden Ärzten zwar nicht vorzuwerfen, dass es am 17.4. ab 0.00 Uhr zu einem starken Abfall des Kohlendioxydpartialdrucks gekommen sei, sondern dass sie die Beatmung nicht sofort drastisch geändert haben, um den Kohlendioxydpartialdruck in den gewünschten Bereich von 35 – 45 mmHg ansteigen lassen. Die zu vorsichtige und zu langsame Anpassung der Beatmung an den zu niedrigen Kohlendioxydpartialdruck sei grob fehlerhaft gewesen. 5. Das Gutachten von Dr. O... entspreche nicht den wissenschaftlichen Anforderungen, sei an verschiedenen Stellen spekulativ und enthalte medizinisch unrichtige Aussagen. So habe Dr. O... zu dem Sauerstoffmangel der Klägerin nicht Stellung genommen. Es sei nicht erkennbar, wie Dr. O... zu der Erkenntnis gekommen sei, dass bei der Klägerin „Fehlbildungen im Bereich des Kehlkopfes“ vorgelegen haben sollen, diese ergebe sich aus der Dokumentation an keiner Stelle, offensichtlich habe er diese einfach angesichts von 4 gescheiterten Versuchen der Intubation gemutmaßt. Tatsächlich hätten die laryngoskopischen Untersuchungen unstreitig gezeigt, dass eine Fehlbildung nicht vorgelegen habe. Offensichtlich habe es sich bei den Ärzten bei den ersten 4 Versuchen der Intubation nicht um Fachärzte der Neonatologie oder der Anästhesie gehandelt. Denn dem Oberarzt K... sei es bereits beim 1. Versuch gelungen, die Klägerin zu intubieren und mit Sauerstoff zu versorgen. Unrichtig gehe der Sachverständige Dr. O... davon aus, dass eine orotracheale Intubation noch schwieriger sei als die nasotrachale Intubation, und dass man nicht auf die zuerst genannte Intubationsmethode habe übergehen können. Der Sachverständige Dr. O... habe auch die medizinischen Fachbegriffe falsch verwendet. Die erstversorgenden Kinderärzte hätten nur von einem „Stridor“ (anhaltendes Atemgeräusch während der Einatmung), nicht aber von einer „obstruktiven Atemstörung“ gesprochen. Die Annahme von Dr. O..., dass die Intubation „offensichtlich technisch korrekt“ ausgeführt worden sei, weil die Stimmritze gut einsehbar gewesen sei, treffe sachlich nicht zu. Die Aussage auf Seite 18 des Gutachtens, dass auch die Nutzung eines Führungsstabes nicht geholfen hätte, treffe ebenfalls nicht zu, vielmehr sei dieses gerade bei Ärzten, die nicht täglichen Umgang mit Neugeborenen haben, Standard. Spätestens beim zweiten Versuch hätte man unter dem Eindruck der Zeitnot einen solchen Stab benutzen müssen. 6. Es sei festzuhalten, dass die Kohlendioxydpartialdrucke an 6 Messpunkten unter 30 mmHg gelegen hätten (17.4. 0.00 Uhr, 8.00 Uhr, 9.00 Uhr, 9.30, 15.30, 16.00 Uhr). Für die Feststellung von Dr. O... (Seite 18 des Gutachtens), es sei angezeigt gewesen, die pCO2 Werte auf Werte zwischen 28 und 22 mmHg abzusenken, die arteriellen PCO2 Werte könnten auch auf 25 bis 28 mmHg gesenkt werden, gebe es keinen wissenschaftlichen Beleg. Vielmehr sei eine Absenkung des Kohlendioxydpartialdrucks durch Überbeatmung unter 30 mmHg besonders aber unter 25 mmHg das erhebliche Risiko trage, einen Sauerstoffmangel im Gehirn und permanente Schäden herbeizuführen. Eine Indikation zur Überbeatmung bei Neugeborenen wegen zu starken Hirndrucks – der bei der Klägerin auch nicht dokumentiert worden sei - sei nicht als wirksam nachgewiesen worden Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der Entscheidung der 1. Instanz 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 500.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren immateriellen Schaden (soweit er über den Antrag zu 1. hinausgeht) und jeden materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Behandlung der Beklagten entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts vor: 1. Selbstverständlich sei die Klägerin zunächst und zwischen den Intubationsversuchen mit der Maske beatmet worden, wie bereits in der ersten Instanz vorgetragen worden sei. Der hochriskante Luftröhrenschnitt sei bei einem Neugeborenen in der neonatologischen Intensivversorgung bis heute kein etabliertes Verfahren. Dieser könne auch allenfalls von dafür speziell ausgebildeten Kinderchirurgen durchgeführt werden. 2. Auch angesichts von vier nicht gelungenen Versuchen der Beatmung könne hieraus nicht auf eine fehlerhafte Intubation geschlossen werden, da Fehlbildungen im Bereich des Kehlkopfes und eine angeborene Instabilität der Luftröhre im Sinne einer Laryngotrachemeomalazie die ausreichende Belüftung der Klägerin verhindert haben. Die von der Klägerin als sinnvoll angesehene orale Intubation mit Führungsdraht, sei bei Neugeborenen sehr gefährlich, sei hier aber letztlich in Anbetracht der bestehenden Notfallsituation beim 5. Versuch erfolgreich gemacht worden. Auch angesichts der bei der Klägerin vorliegenden Besonderheiten treffe es nicht zu, dass spätestens beim zweiten Intubationsversuch ein Führungsstab hätte eingesetzt werden müssen. 3. Bei der von der Klägerin kritisierten Überbeatmung sei zu berücksichtigen, dass eine gewisse Überbeatmung (Absenkung der CO2 Werte bis 25 mmHg) in dem hier maßgeblichen Jahr 2000 in gängigen Lehrbüchern empfohlen worden sei. Auch eine darüber hinausgehende Hyperventilation sei nicht als gefährlich angesehen worden. Erst 2001 und 2006 seien dagegen sprechende Beobachtungen publiziert und der frühere, anzustrebende CO2 Zielbereich von 30-35 mmHg heraufgesetzt worden. Die Auffassung von Prof. P..., die Gefahren der Überbeatmung seien schon 2000 bekannt gewesen, treffe nicht zu; bei den von ihm zitierten Literaturstellen handele es sich um experimentelle Arbeiten. 4. Auch sei hier davon auszugehen, dass die bei der Klägerin vorliegende Entwicklungsverzögerung nicht auf einer durch Hyperventilation zurückzuführenden Hirnschädigung beruhe, sondern Ausdruck des Catch-22-Syndroms ist, welches bei der Klägerin diagnostiziert worden sei. 5. Schließlich greife die Einrede der Verjährung, mit welcher sich das Landgericht nicht befasst habe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 1.9.14 (Bl. 195 Bd. II d.A.) (Berichtigungsbeschluss vom 9.10.14, Bl. 6 Bd. III d.A.) zunächst ein neonatalogisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M... vom 12.1.15 eingeholt. Danach sei bis zur Zeit der finalen Intubation keine suffiziente Maskenbeatmung durchgeführt worden; es sei aber für ihn vorstellbar, dass es „wegen der so nicht erwarteten schwierigen Situation auch in einer Klinik mit Maximalversorgung zum Chaos gekommen“ sei (Seite 4 unten). Dass die Intubation erst nach mehreren Versuchen gelungen sei, sei nicht als behandlungsfehlerhaft zu werten. Ein Trachealschnitt sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht Methode der Wahl gewesen und hätte eher zu einer weiteren Verzögerung der Etablierung eines Atemweges geführt. Die Reaktion auf die niedrigen Kohlendioxidpartialdrücke sei jedoch verzögert gewesen. Insgesamt liege aber insbesondere auch in Anbetracht der schwierigen, dramatischen Situation allenfalls ein einfacher Behandlungsfehler vor. Nachfolgend ist auf Antrag der Beklagten noch eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. M... vom 16.4.15 eingeholt worden. Im Anschluss daran hat der Senat gemäß Beweisbeschluss vom 29.2.16 (Sitzungsprotokoll vom gleichen Tage, Bl. 125 Bd. III d.A.) ein neuropädriatisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K... vom 24.5.17 eingeholt. Dieser ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Behandlungsfehler mit sehr großer Wahrscheinlichkeit im Sinne einer Mitursache die Symptomatik der Grunderkrankung der Klägerin (22 q11-D11 „Catch 22-Syndrom“) deutlich verstärkt haben. Ferner hat der Sachverständige Prof. Dr. K... darauf hingewiesen, dass nach dem den anderen Gutachter bisher nicht aufgefallenen Befundblatt die postnatale Reanimationszeit nicht – wie bisher angenommen – 40 bis 50 Minuten, sondern mehr als 2 Stunden gedauert habe, so dass er anrege, den Sachverständigen Prof. Dr. M... zu befragen, ob er auch in diesem Falle bei seiner Einschätzung eines nur einfachen Behandlungsfehlers bleibe. Im Hinblick auf diesen Hinweis des Sachverständigen Prof. Dr. K... hat der Senat gemäß Beweisbeschluss vom 11.9.17 (Bl. 18 Bd. IV d.A.) den Sachverständigen Prof. Dr. M... um eine weitere ergänzende Stellungnahme gebeten. In seinem 2. Ergänzungsgutachten vom 19.12.17 (Bl. 49 Bd. IV d.A., ferner Aktenbeistück) ist der Sachverständige Prof. Dr. M... gleichwohl im Ergebnis von einem einfachen Behandlungsfehler ausgegangen, da er sich letztlich nicht „auf eine bestimmte Dauer der Reanimation festlegen“ könne. Anschließend hat der Sachverständige Prof. Dr. K... zu dem von der Klägerin in dem Schriftsatz vom 15.8.17 (Bl. 5 Bd. IV d.A.) aufgeworfenen Fragen das Ergänzungsgutachten vom 20.10.18 und der Sachverständige Prof. Dr. M...wegen der Einwendungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 22.2.18 (Bl. 64 Bd. IV d.A.) das 3. Ergänzungsgutachten vom 23.7.18 (Bl. 76 Bd. IV d.A.) erstellt, in welchem er im Ergebnis angesichts der nur unvollständigen Dokumentation, aus welcher sich nicht ergebe, warum die Masken-Beutel-Beatmung in diesem Zeitraum von über 2 Stunden nicht gelang, weiterhin bei einem einfachen Behandlungsfehler geblieben ist. Wegen des genauen Inhalts der genannten Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen wird auf die bei der Akte befindlichen Beistücke Bezug genommen. Wegen des Inhalts der mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. M... wird auf das Sitzungsprotokoll des Senats vom 15.2.16 (Bl. 113 Bd. III d.A.) Bezug genommen. Den Parteien ist jeweils Gelegenheit gegeben worden, zu den oben genannten Gutachten und Ergänzungsgutachten sowie zu den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. M... im Termin am 15.2.16 Stellung nehmen. Wegen des Inhalts der Stellungnahmen wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 24.2.15 (Bl. 27 Bd. III d.A.), 7.8.15 (Bl. 59 Bd. III d.A.), 15.8.17 (Bl. 5 Bd. IV d.A.), 22.2.18 (Bl. 64 Bd. IV d.A.) und 4.12.18 (Bl. 113 Bd. IV d.A.) sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 26.2.15 (Bl. 33 Bd. III d.A.), 28.5.15 (Bl. 49 Bd. III d.A.), 7.8.17 (Bl. 5 Bd. IV d.A.) und 30.11.18 (Bl. 103 Bd. IV d.A.) verwiesen. B. Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in der zugesprochenen Höhe und die getroffene Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gemäß den §§ 280 Abs. 1, 823, 253 BGB. Gegenstand des Berufungsverfahrens war hinsichtlich des Vorwurfs, dass die Beklagte die Klägerin fehlerhaft behandelt hat, nur noch die Frage, ob und welche Behandlungsfehler der Beklagten im Rahmen der nachgeburtlichen intensivmedizinischen Behandlung zur Last zu legen sind. In Anbetracht der einander widersprechenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P... vom 13.10.06 im Schlichtungsverfahren und des in der Berufungsinstanz von der Klägerin eingereichten Gutachtens desselben Sachverständigen vom 7.5.13 einerseits und des neonatologischen Gutachtens des Gerichtssachverständigen Dr. O... vom 30.5.11 auf der anderen Seite, hat sich der Senat veranlasst gesehen, nach § 412 ZPO eine weitere Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. M... zu veranlassen, da die von der Beklagten auch in der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Verjährung, mit welcher sich das Landgericht allerdings nicht befasst hat, nicht begründet ist (1.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist unter Zugrundelegung der Begutachtung durch Prof. Dr. M..., welcher sich auch der Begutachtung durch Prof. Dr. P... und Dr. O... auseinander gesetzt hat, festzustellen, dass der Beklagten folgende Behandlungsfehler zur Last zu legen sind (2.): Unzureichende Maskenbeatmung Verzögerte Reaktion auf zu niedrige Kohlendioxydpartialdrucke Während die nicht zeitgerechte Reaktion auf zu niedrige Kohlendioxydpartialdrucke als einfacher Behandlungsfehler anzusehen ist, liegt der über einen Zeitraum von mehr als zwei Stunden vergeblich versuchten Maskenbeatmung ein grober Behandlungsfehler zugrunde (3). Dieser Umstand führt zu einer Beweiserleichterung und unter Zugrundelegung der neuropädiatrischen Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. K... zu einer Mitverursachung der Gesundheitsschäden der Klägerin durch die insuffiziente Maskenbeatmung und der hierdurch eingetretenen Mangelversorgung mit Sauerstoff und Mangeldurchblutung des Gehirns der Klägerin (4). Der Klägerin steht wegen der hierdurch verursachten Hirnschädigung ein Schmerzensgeld in Höhe von 375.000,00 EUR zu. Bei der Bemessung war u.a. zu berücksichtigen, dass bei der Klägerin aufgrund ihrer Chromosomenanomalie 22 q 11-DS, welche der Beklagten nicht zuzurechnen ist, ohnehin mit einer leichten geistigen Behinderung zu rechnen gewesen wäre, die aber durch die zusätzlichen Hirnschäden erheblich verstärkt worden ist (5). 1. a. Die Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. P... und Dr. O..., die sich mit der Frage beschäftigt haben, ob und welche nachgeburtlichen Behandlungsfehler der Beklagten anzulasten sind, weichen im Ergebnis (nach Prof. Dr. P... sei wegen der nicht rechtzeitigen Reaktion auf die niedrigen Kohlendioxydpartialdrücke ein grober Behandlungsfehler anzunehmen, während der Gerichtssachverständige zu dem Ergebnis kommt, dass die nachgeburtliche Behandlung insgesamt nicht fehlerhaft gewesen sei) und in zahlreichen Einzelfragen voneinander ab. aa. Bei dem Komplex „Beatmung direkt nach der Geburt“ wegen der Asphyxie der Klägerin (Kreislaufschock durch verminderte Sauerstoffversorgung, die aber – das ist jetzt unstreitig und geklärt – nicht auf einer Unterlassung während der Geburt beruhte und auch nicht vorhersehbar war) gibt es bei den Sachverständigen Prof. P... und Dr. O... im Wesentlichen folgende Differenzen: (1) Maskenbeatmung Der Zustand der Klägerin nach der Geburt erforderte (so genannte „ABC-Regel“ der Wiederbelebung) folgenden Maßnahmen (auch in dieser Reihenfolge): Absaugen des Rachenraumes – Maskenbeatmung – Intubation – Notkoniotomie/Luftröhrenschnitt jedenfalls als letzter Ausweg. Das Absaugen wurde durchgeführt, führte aber nicht zum Erfolg. Soweit die Klägerin beklagt hat, dass eine Maskenbeatmung „nur versucht“, folglich aber (überhaupt) „nicht durchgeführt“ wurde, hat sie allerdings nicht Recht: Gemäß Seite 4 des Gutachtens von Dr. O... vom 30.5.11 erfolgte ausweislich des handschriftlichen Protokolls „eine Maskenbeatmung mit Raumluft“, war aber ohne Erfolg. Allerdings wendet Prof. Dr. P... ein, dass „man eine Beatmung über eine Atemmaske über viele Stunden durchführen kann“ und vor allem auch, dass man es bei Verschlechterung des Zustandes immer wieder erneut versuchen müsse, die Sauerstoffversorgung mittels Maske sicherzustellen, gfs. sei der Intubationsversuch abzubrechen, Seite 7 oben des Gutachtens vom 7.5.13. Also hätte man bei der Klägerin nicht nur einmal den Versuch einer Maskenbeatmung unternehmen müssen. (2) Intubationsversuche Der Umstand, dass eine Intubation erst nach 4 erfolglosen Versuchen und nach ca. 40 Minuten gelang, ist für Dr. O... kein Zeichen für ein fehlerhaftes Vorgehen, da er davon ausgeht, dass bei der Klägerin eine Kehlkopffehlbildung (Ringmembran) oder auch eine Tracheomalazie (angeborene Erschlaffung der Luftröhre) vorlag, was die Intubation erschwert habe. Seine Auffassung, dass eine Fehlbildung durch eine Ringmembran oder eine erschlaffte Luftröhre vorgelegen habe, begründet Dr. O... wie folgt: - es sei nach der Geburt ein „anhaltender Stridor“ beschrieben worden, es habe also schon bei der 1. Intubation eine durch eine Fehlbildung he hervorgerufene Atemstörung vorgelegen - beim 5. (gelungenen) Intubationsversuch habe ein Widerstand überwunden werden müssen (= Ringmembran durchstoßen) - Kehlkopffehlbildungen seien häufig bei dem bei der Klägerin vorliegenden „Catch-22-Syndrom“ anzufinden - Der Umstand, dass lt. Laryngoskopie vom 2.6.00 „regelrechte Verhältnisse“ im Kehlkopfbereich vorgelegen haben, spreche nicht gegen eine Fehlbildung, werde eine Ringmembran durchstoßen, könne sie bei späteren Untersuchungen nicht mehr sicher festgestellt werden - Ein Führungsstab wäre bei der Intubation nicht hilfreich gewesen - die (fehlgeschlagenen) Intubationen seien offensichtlich technisch korrekt ausgeführt worden, da die Stimmritze gut einsehbar gewesen sei. Prof. P... widerspricht diesen Annahmen im Einzelnen vehement und begründet seine Auffassung, dass keine Fehlbildungen vorgelegen haben – aus damaliger Sicht ebenfalls plausibel. Da keine Fehlbildungen vorhanden gewesen sein, spreche der Umstand, dass 4 Intubationsversuche fehlschlugen, dafür, dass diese nicht dem medizinischen Standard entsprochen haben, zumal es dem hinzugerufenen Dr. K... bereits beim 1. Versuch gelungen sei, die Klägerin zu intubieren. (3) Luftröhrenschnitt Ein Luftröhrenschnitt ist lt. Dr. O... „in der Neugeborenenreanimation nicht etabliert“, S. 18 des Gutachtens, während dieser nach Prof. P... – jedenfalls im Notfall – schon in Betracht komme. b. Bei dem Behandlungskomplex „Reaktion auf zu niedrige Kohlendioxydpartialdrücke (Hyperventilation) am 17.4.00“ differieren die Standpunkte der beiden Sachverständigen ebenfalls erheblich: (1) Lt. Dr. O... ist die Hyperventilation zwar „in der Regel zu vermeiden“ und bei einem Kohlendioxydpartialdruck von weniger als 40 mmHg die Intensität der Beatmung zu reduzieren, denn eine anhaltende massive Überbeatmung führe über einen weiteren pCO2-Abfall (weniger als 30 mmHg) zu einer verminderten Sauerstoffversorgung des Gehirns mit den entsprechenden Folgen (Seiten 14, 15 des Gutachtens). Allerdings könne bei einem herzkranken Kind in einem Zustand nach Asphyxie unter Umständen eine Hyperventilation, auch ein (auch im vorliegenden Fall vorliegender) kurzzeitiger Wert unter 28 mmHg toleriert werden, um den Lungendruck und damit auch das Gehirn zu entlasten (Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 7.3.13, Bl. 74 Bd. II d.A.), lt. Gutachten sei nach perinataler Asphyxie ein zeitweiliger Wert von 28 bis 32 mmHg sogar „zu empfehlen“, vorübergehend könne dieser sogar 25-28 mmHg betragen (Seite 15 des Gutachtens). Ferner sei auf den um 9.00 Uhr festgestellten (auch nach Auffassung von Dr. O... zu niedrigen und nicht mehr tolerierbaren) Wert von 19 mmHg um 10.00 Uhr rechtzeitig reagiert worden (Seite 18 des Gutachtens), da „es sich um einen Laborwert gehandelt“ habe (vgl. Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 7.3.13, Bl. 74 Bd. II d.A.). b. Den Aussagen von Dr. O... widerspricht Prof. P... teilweise vehement und bezeichnet sie als sachlich falsch: Die Aussage von Dr. O..., dass während diagnostischer Prozeduren eine transkutane Überwachung der pCO2Werte nicht möglich sei, sei sachlich falsch, daher sei viel zu spät um 10.00 Uhr auf den 9.00 Uhr Wert von 19 mmHg reagiert worden (es sei „völlig unverständlich“, weshalb nicht sofort mit der Reduzierung der Beatmung begonnen worden sei, Seite 14 des Gutachtens). Die Aussage von Dr. O..., dass der Wert von 28 mmHg „nur sehr kurzzeitig unterschritten wurde“, sei nicht zutreffend, es habe sich vielmehr um einen Zeitraum von 1 1/2 Stunden gehandelt, Seite 16 des Gutachtens. Schließlich gebe es keine wissenschaftliche Untersuchung für die Behauptung von Dr. O..., dass es wegen der schweren perinatalen Asphyxie und des Herzfehlers (bei Neugeborenen) sogar angezeigt gewesen sei, die pCO2 Werte auch auf 25-28 mmHg zu senken, Seiten 13, 15 unten des Gutachtens. Vielmehr gehe aus zahlreichen Studien hervor, dass Werte unter 30 mmHg, und besonders unter 25 mmHg ein erhebliches Risiko tragen, Sauerstoffmangel im Gehirn und permanente Schäden herbeizuführen, dieses Wissen sei schon im Jahre 2000 vorhanden gewesen, Seite 18 oben. C. Sowohl die Begutachtung durch Prof. Dr. P... als auch die Begutachtung durch Dr. O... sind für sich betrachtet zunächst weitgehend schlüssig und widerspruchsfrei. Ob und welche der divergierenden Feststellungen auch medizinisch korrekt sind, konnte der Senat mangels eigener medizinischer Sachkunde nicht beurteilen, so dass er gehalten war, sich erneut sachverständig beraten zu lassen. Angesichts der – wie eben aufgezeigt – so erheblichen Differenzen zwischen den beiden Gutachtern, hat es der Senat nicht für sachdienlich gehalten, etwa durch eine weitere ergänzende Stellungnahme von Dr. O... zu dem in der Berufungsinstanz von der Klägerin eingereichten Gutachten von Prof. Dr. P... vom 7.5.13 erneut eine Diskussion unter den beiden Gutachtern zu veranlassen, die vermutlich bei ihrem unterschiedlichen Standpunkten bleiben würden. Der Senat hat daher nach § 412 ZPO zu dem Komplex etwaiger Behandlungsfehler bei der nachgeburtlichen Behandlung der Klägerin ein weiteres neonatalogisches Gutachten eines dritten Sachverständigen eingeholt. C. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Die Beklagte hat bereits in der 1. Instanz die Einrede der Verjährung erhoben (Seite 21 des Schriftsatzes vom 5.3.09, Bl. 49 Bd. I d.A.), das Landgericht hat sich hiermit in dem angefochtenen Urteil jedoch nicht befasst. In der Berufungsinstanz wiederholt die Beklagte die Einrede. Nach Auffassung der Beklagten waren die Ansprüche bereits bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens durch den Antrag der Klägerin vom 4.2.04 verjährt, denn spätestens bei der Verlegung der Klägerin nach Lausanne im Jahre 2000 hätten sie, bzw. ihre Vertreter die erforderlichen Kenntnisse von Schädiger und Schädigungshandlung gehabt. Allerdings hat die Beklagte in dem Schreiben vom 27.11.06 (Anlage zum Schriftsatz vom 5.3.09, Bl. 29 Bd. I d.A. „weiterhin“ bis Ende 2007 auf die Einrede verzichtet, d.h. sie hatte offensichtlich auch schon nach dem Einleitungsantrag der Klägerin vom 4.2.04 eine Verzichtserklärung abgegeben (vgl. auch Antragsschreiben der Klägerin an die Schlichtungsstelle ganz am Ende: „Wir bitten um alsbaldige Einleitung des Verfahrens wegen drohenden Eintritts der Verjährung zum 16.4.04. Ein Verzicht auf den Verjährungseinwand liegt uns von Seiten der Haftpflichtversicherung der Klinik noch nicht vor.“). Zwar wird durch ein Schlichtungsverfahren, welches eine Verhandlung i.S.v. § 852 Abs. 2 BGB darstellen kann, an sich nur eine Hemmung ausgelöst. Die Hemmung dauert dann bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens, z.B. OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.1.00 – 5 U 14/99 – m.w.N. Die Annahme einer Hemmung nur während der Dauer des Schlichtungsverfahrens macht hier aber keinen Sinn, wenn im Zeitpunkt des Beginns des Schlichtungsverfahrens bereits Verjährung eingetreten war. Da die Beklagte (und auch die Klägerin, wie sich am Ende des Antragsschreibens vom 4.2.04 ergibt, s.o.) der Auffassung ist/war, dass im Zeitpunkt der Einleitung am 4.2.04 an sich bereits Verjährung eingetreten war, sie danach und dann auch wieder mit Schreiben vom 27.11.06 „weiterhin“ auf die Einrede verzichtet, kann der Verzicht der Beklagten nur so verstanden werden, dass die Frist bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 4.2.04 (in einer logischen Sekunde) neu beginnen sollte, und sie auch bereit war – Schreiben vom 27.11.06 – bis Ende 2007 auf die Einrede zu verzichten. Ab diesem Zeitpunkt (bzw. ab Beendigung des Schlichtungsverfahrens (das ist die Bekanntmachung des Bescheides der Gutachterkommission vom 12.11.07, vgl. z.B. OLG Zweibrücken a.a.O.) lief die Frist wieder von neuem und wurde dann nach § 204 BGB durch die Einleitung des Klageverfahrens 2009 wiederum gehemmt. 2. Aufgrund der neonatalogischen Begutachtung des Sachverständigen Prof. Dr. M... (Gutachten vom 12.1.15, 1. Ergänzungsgutachten vom 16.4.15, 2. Ergänzungsgutachten vom 19.12.17 und 3. Ergänzungsgutachten vom 23.7.18, Erläuterung im Termin am 15.2.15, Bl. 114 Bd. III d.A.), welcher sich auch mit den Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. P... und Dr. O... auseinander gesetzt hat, hat die Klägerin beweisen können, dass der Beklagten bei der nachgeburtlichen Behandlung folgende Behandlungsfehler zur Last zu legen sind: – Unzureichende Maskenbeatmung bis zur (schließlich dann doch gelungenen Intubation) – Verzögerte Reaktion auf die niedrigen Kohlendioxiypartialdrücke Das Perinatalzentrum der C... sei in Erwartung der Geburt eines Kindes mit einem vorgeburtlich diagnostizierten Herzfehler auf eine Entbindung vorbereitet gewesen, bei der schnell eine Sauerstoffversorgung stattfinden musste. Andere, mit dem Catch-22-Syndrom-verbundene Probleme konnten jedoch nicht antizipiert werden, da diese Chromosomenanomalie noch nicht bekannt war (Gutachten vom 12.1.15, Seite 2). Die Frage, ob der Umstand, dass die Intubation der Klägerin erst beim 5. Versuch gelang, auf einen Behandlungsfehler hindeute, hat der Sachverständige Prof. Dr. M... nachvollziehbar und überzeugend verneint. Zwar sei die in den anderen Gutachten immer wieder diskutierte Frage, ob eine anatomische Fehlbildung des Kehlkopfs mit einer z.B. vorhandenen transtrachealen oder laryngealen Membran diese Schwierigkeiten verursacht haben könnte, aus seiner Sicht nicht entscheidend, da solche Fehlbildungen nicht eindeutig im Zusammenhang des Catch-22-Syndroms beschrieben werden und davon auszugehen sei, dass eine solche Fehlbildung – wenn sie denn vorhanden gewesen wäre – jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt und belegt worden wäre (Seite 3 des Gutachtens vom 12.1.15. Allerdings sei hier die viel näher liegende Situation einer schwierigen Intubation wegen einer Pierre-Robin-Sequenz zu berücksichtigen, die bei Catch-22-Syndrom häufig sei, d.h. einer Spaltbildung im Gaumenbereich, einer Unterentwicklung des Unterkiefers mit Nach-Hintenfallen der Zunge und damit kaum durch Positionierung zu begradigendem Atemweg, wie auch vom Sachverständigen Prof. Dr. P... geschildert worden sei, vgl. Seite 3 des Gutachtens. Er halte es daher für nachvollziehbar und nicht fehlerhaft, dass es etlicher Intubationsversuche bedurfte, bis die Intubation bei der Klägerin schließlich gelang. Auch ein Trachealschnitt, sei entgegen der Auffassung der Klägerin angesichts der Fehlbildung einer Pierre-Robin-Sequenz nicht die Methode der Wahl gewesen und hätte zu einer weiteren Verzögerung der Etablierung eines Atemweges geführt. Problematisch sei allerdings die Frage einer ausreichenden Maskenbeatmung, denn diese gelinge auch bei Pierre-Robin-Sequenz und selbst bei noch komplexeren Atemfehlbildungen, „eigentlich, wenn sie gekonnt durchgeführt wird, immer“ (Seite 4 des Gutachtens vom 12.1.15). Aus den Daten der Blutgasanalyse ergebe sich, dass die Maskenbeatmung, nicht suffizient und adäquat gewesen sei. Unter Berücksichtigung der unerwartet schwierigen Gesamtsituation und der nicht antizipierten Situation mit einer vital bedrohlichen Komplikation, die „fast zwangsläufig zum Chaos führt“ (Seite 4 unten des Gutachtens vom 12.1.15) geht der Sachverständige Prof. Dr. M... (damals noch unter Zugrundelegung einer Reanimationszeit von 50 Minuten) insoweit von einem einfachen Behandlungsfehler aus. Diese Wertung entspricht auch den Feststellungen in dem durch das von der Klägerin in der Berufungsinstanz eingereichte Privatgutachten von Prof. Dr. P... vom 7.5.13. Dieser führt aus (Seiten 6,7), dass es oberstes Ziel sein müsse, dem Kind ausreichend Sauerstoff zuzuführen („Standard der Erstversorgung“, Seite 10). Das gelinge im Normalfall „immer mit einer Beatmung über die Atemmaske, die man über viele Stunden durchführen könne. Wenn eine Intubation nicht gelinge und das Kind hypoxisch werde, müsse der Arzt den Intubationsversuch abbrechen und erneut die Sauerstoffversorgung des Kindes mit Maskenbeatmung sicherstellen. Der Abfall des pH-Wertes auf 6,70 und des Basendefizits auf 21,1 lasse sich nur mit einem anhaltenden Sauerstoffmangel erklären. In den Behandlungsunterlagen fänden sich keine Eintragungen zu Versuchen, das Kind über eine Maskenbeatmung wieder rosig werden zu lassen. Der Verlauf der Blutgasanalysen I bis IV zeige, dass eine sachgemäße Maskenbeatmung unterblieben sei, Seite 10. Ferner sei auf die niedrigen Kohlendioxydpartialdrücke „rein objektiv nur verzögert reagiert worden“; aus den Krankenunterlagen sei auch nicht ersichtlich, ob dieses gfs. auf einer Risiko-/Nutzenabwägung beruhte (vgl. (Seite 5 unten des Gutachtens vom 12.1.15). Jedenfalls seien „aus physiologischer Betrachtung“ die Reaktionszeiten zu lang; auch wenn diese mit der „unzureichenden Personalisierung der Stationen“ erklärt werden könnten, „richtig sind sie trotzdem nicht“ (Seite 9 des Gutachtens vom 12.1.15). Diese Feststellungen decken sich im Ergebnis mit den Aussagen des Sachverständigen Prof. Dr. P... in dem Gutachten vom 7.5.13, der dort noch viel detaillierter auf die einzelnen Messungen eingegangen ist und sich insbesondere auch mit der Auffassung des Gerichtssachverständigen Dr. O. auseinander gesetzt hat, der (auch) insoweit keinen Behandlungsfehler angenommen hat. 3. Während die nicht zeitgerechte Reaktion auf zu niedrige Kohlendioxydpartialdrucke für sich betrachtet als einfacher Behandlungsfehler anzusehen ist, liegt der über einen Zeitraum von mehr als zwei Stunden vergeblich versuchten Maskenbeatmung nach Auffassung des Senats ein grober Behandlungsfehler zugrunde, auch wenn der Sachverständige Prof. Dr. M... in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 19.12.17 und 23.7.18 an seiner Auffassung festgehalten hat, dass auch im Hinblick darauf, dass nach dem vom neuropädiatrischen Gutachter Prof. Dr. K... aufgefundenen Befundblatt die gesamte postnatale Reanimationszeit nicht 40 bis 50 Minuten, bzw. 50 Minuten betragen hat, sondern mindestens 2 Stunden und 40 Minuten bzw. die respiratorische Azidose (eine durch Atmung verursachte Übersäuerung des Blutes) mindestens 1 Stunde und 53 Minuten (Seiten 5,6, 39 des Gutachtens von Prof. Dr. K... vom 24.5.17), nur ein einfacher Behandlungsfehler vorliege. a. Der Sachverständige Prof. Dr. M... hat – was auch nach Auffassung des Senats sachgerecht ist – in seinem Gutachten vom 12.1.15, in dem Ergänzungsgutachten vom 16.4.15 und bei der Erläuterung im Termin am 15.2.16 (Bl. 113 Bd. III d.A.) – zu diesem Zeitpunkt gingen der Senat, die Prozessbeteiligten und auch der Sachverständige Prof. Dr. M... von einer Reanimationszeit von rund 50 Minuten aus – bei der Beurteilung der nachgeburtlichen Reanimation berücksichtigt, dass die Ärzte der Beklagten in einer unvorhersehbaren, schwierigen Situation waren, mit der sie auch im Hinblick auf den bereits diagnostizierten Herzfehler der Klägerin so nicht rechnen mussten, auch wenn sie darauf vorbereitet sein mussten, dass gfs. schnell eine Sauerstoffversorgung erforderlich sein würde. Hingegen konnten die mit dem Catch – 22 – Syndrom verbundenen Probleme nicht antizipiert werden, da dieser genetische Defekt noch nicht festgestellt worden war (Seite 2 des Gutachtens vom 12.1.15). Zwar sei die insuffiziente Maskenbeatmung „problematisch“, denn diese „gelingt auch bei Pierre-Robin-Sequenz und selbst bei noch komplexeren Atemfehlbildungen, eigentlich, wenn sie gekonnt durchgeführt wird, immer“, so dass er „schon die Schlussfolgerung ziehen würde, dass eine adäquate und suffiziente Maskenbeatmung nicht oder unzureichend lange durchgeführt wurde.“ Allerdings könne er sich gut vorstellen, dass es in der „realen Situation“ einer unerwarteten schwierigen Intubationssituation, selbst in einem Klinikum mit Maximalversorgung „die Maskenbeatmung bei der Zahl und Kompetenz des a priori vorgehaltenen, sicher bei der erwarteten schwierigen Kreislaussituation nicht unerfahrenen Personals nicht ausreichend sein konnte.“ „Die nicht antizipierte Situation mit einer vital bedrohlichen Komplikation führt fast zwangsläufig zum Chaos“ (Seite 4 des Gutachtens vom 12.1.15. Im Hinblick hierauf hat der Sachverständige Prof. Dr. M... den Umstand, dass die Intubation, die sich auch wegen der mit dem Catch-22-Syndrom oft einhergehenden Pierre-Robin-Sequenz, schwierig gestaltete nicht als behandlungsfehlerhaft angesehen (s.o.) und die unzureichende Maskenbeatmung (nur) als einfachen Behandlungsfehler. Auf den Aspekt der unzureichenden Maskenbeatmung ist der Sachverständige Prof. Dr. M... auch im Rahmen seiner Erläuterungen im Termin vor dem Senat am 15.2.16 (Bl. 113, 114 Bd. III d.A.) noch näher eingegangen und hat ausgeführt, dass „eine Maskenbeatmung auch bei Kindern wie der Klägerin eigentlich immer suffizient möglich ist“, er könne, auch wegen der unzureichenden Dokumentation - dokumentiert worden sei nur, dass die Maskenbeatmung durchgeführt worden ist (vgl. auch Seite 5 des Gutachtens K... vom 24.5.17) - nicht sagen, warum es bei der Klägerin „mit der Maskenbeatmung nicht geklappt“ habe, „objektiv“ habe es „mit großer Wahrscheinlichkeit“ die Möglichkeit gegeben, eine ausreichende Sauerstoffzufuhr der Klägerin sicher zu stellen. Er verstehe nicht, dass „bei einer so komplikationsreichen Primärversorgung nicht nach Abschluss retrospektiv ein Bericht darüber geschrieben worden sei, was wann warum passiert ist.“ Aus der unzureichenden Dokumentation ergebe sich auch nicht, über welche Alternativen man angesichts der unzureichenden Sauerstoffsättigung (sichtbar durch die Blutgasanalysen, Seite 4 des Gutachtens vom 12.1.15) nachgedacht habe. b. Der Senat hält die Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. M..., den Umstand, dass es bei einer (damals angenommenen) Reanimationszeit von 50 Minuten nicht gelang, bei der Klägerin eine suffiziente Maskenbeatmung durchzuführen, obwohl diese an sich keine Probleme hätte verursachen dürfen, wegen der besonders schwierigen Umstände, die mit einem gewissen „Chaos“ verbunden waren, als nur einfachen Behandlungsfehler anzusehen, für plausibel und sachgerecht. Die in den weiteren Ergänzungsgutachten vom 19.12.17 und 23.7.17 geäußerte Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. M..., auch bei einer Reanimationszeit von über 2 Stunden, sei nur von einem einfachen Behandlungsfehler auszugehen, hält der Senat hingegen aus rechtlichen Gründen nicht für zutreffend und geht von einem groben Behandlungsfehler im Sinne eines medizinischen Fehlverhaltens aus, das aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich ist, weil ein solcher Fehler einem Arzt schlechthin nicht unterlaufen darf. aa. In dem Ergänzungsgutachten vom 19.12.17 (Bl. 49 Bd. IV d.A.) räumt Prof. Dr. M... zunächst ein, dass Prof. Dr. K... zwar Daten gefunden habe, aus denen sich eine schwere Übersäuerung des Blutes für über zwei Stunden ergebe (Seite 1), weicht dann aber (unvermittelt) aus auf einen Streit über die Begrifflichkeit der Reanimation: Eigentlich handele es sich bei einem Neugeborenen nicht um eine Reanimation sondern um Bemühungen zur Adaption und zum Überleben. Auch wäre „schön“, nicht nur diesen pH-Wert zu haben, sondern auch Lactat-Werte, leider lägen ja auch keine guten Daten über Kreislauf, inklusive Blutdruckmessung und vor allen Dingen der kontinuierlichen Pulsoxymetrie vor (Seite 2). Jedenfalls wolle er sich „ungern auf eine genaue Dauer eines dann noch unklar definierten Geschehens festlegen lassen.“ Die Ausführungen auf Seite 2 des Ergänzungsgutachtens vom 19.12.17 von Prof. M... lenken von der eigentlichen Kernfrage ab, die Prof. Dr. K... in seinem Ergänzungsgutachten vom 20.10.18 auf den Punkt bringt, nämlich dass es sprachlich zwar richtig sei, bei einem Neugeborenen mit gestörter Atemfunktion nicht von „Reanimation“ zu sprechen, aber die Sicherung der Atemfunktion hier eben erst nach mehr als zwei Stunden gelungen sei. Mit diesem Punkt hat sich der Sachverständige Prof. Dr. M... aber in dem Ergänzungsgutachten vom 19.12.17 nicht weiter befasst und nur erneut darauf hingewiesen,, es sei „einfach so, dass Skills zwar intensiv trainiert werden können, aber immer auch in gewissen Situationen unzulänglich sind“ (Seite 3, Bl. 51 Bd. IV d.A.), daher bleibe er bei seiner Einschätzung eines einfachen Behandlungsfehlers. Diese Aussage ist wenig überzeugend, zumal er zugleich äußert „dass die Reanimation z.B. am 16.4.00 um 22.06 und 22.43 Uhr völlig inadäquat war, was allein an den dort registrierten, sehr hohen Lactat-Werten erkenntlich ist, besteht kein Zweifel.“ Auch steht die Aussage im Widerspruch zu seinem Erstaunen darüber, dass hier eine Maskenbeatmung, die „eigentlich immer gelingt“, hier nicht gelang. bb. In seinem 3. Ergänzungsgutachten vom 23.7.18 (Bl. 76 Bd. IV) wird dann deutlich, warum der Sachverständige Prof. Dr. M... weiterhin von einem einfachen Behandlungsfehler ausgeht: Eigentlich hätte mit der Maskenbeatmung eine ausreichende Oxygenierung erreicht werden können. Eine – extrem selten vorkommende - anatomische Situation, bei der eine Maskenbeatmung nicht möglich sei, liege hier nicht vor. Es sei Ausbildungsgegenstand in der pädiatrischen Intensivmedizin, gerade diese Masken-Beutel-Beherrschung der Atemwege zu lehren und darin praktisch auszubilden. Es sei aber leider nur unvollständig dokumentiert, wie und mit welchen Kontrollen die Maskenbeutel-Beatmung geschah. „Aus diesem Geschehen hauptsächlich sei der Behandlungsfehler und damit m.E. ein einfacher Behandlungsfehler abzuleiten.“ Also zieht der Sachverständige Prof. Dr. M... aus dem Umstand, dass sich aus der Dokumentation nur ergibt, dass eine Masken-Beutel-Beatmung als solche durchgeführt wurde, aber der Ablauf und die Dauer im Einzelnen nicht dokumentiert und bekannt ist, den Schluss, dass ein nur ein (einfacher) Behandlungsfehler vorliege. cc. Diese Schlussfolgerung ist aber aus rechtlichen Gründen falsch. (1) Der Sachverständige Prof. Dr. M... hat bereits bei der Erläuterung seines Gutachtens vom 12.1.15 im Termin am 15.2.16 (Bl. 113 Bd. III d.A.) – zu diesem Zeitpunkt noch von einer 50-minütigen Reanimationszeit ausgehend – zunächst erneut mitgeteilt, dass er sich in seiner 34-jährigenTätigkeit als Neonataloge nur an einen einzigen Fall erinnern könne, in welchem es nicht gelungen sei, ein Neugeborenes maskenzubeatmen, er könne auch im vorliegenden Fall keinen Grund erkennen, warum es mit der Maskenbeatmung bei der Klägerin nicht geklappt haben sollte. Die Dokumentation der neonatalogischen Erstversorgung sei hierbei nicht verständlich und auch unvollständig. Dokumentiert sei (nur), dass keine ausreichende Sauerstoffsättigung vorgelegen habe und mehrere Blutgasanalysen zeigten, dass es nicht gelungen sei, die Klägerin zwischen den Intubationsversuchen ausreichend mit Sauerstoff zu versorgen. Wenn die Intubierung des Neugeborenen nicht sofort gelinge, müsse man sich als Neonataloge Alternativen überlegen; hierbei sei die Maskenbeatmung eigentlich die Standardbehandlung. Auch zu diesen Überlegungen finde sich in der Dokumentation nichts. Er – der Sachverständige – verstehe nicht, dass bei einer so komplikationsreichen Primärversorgung nicht nach Abschluss retrospektiv ein Bericht darüber geschrieben worden sei, „was wann warum passiert“ sei. Er sei daher hinsichtlich der Motive der Ärzte und ihrer Entscheidungen „ein wenig auf das Spekulieren“ angewiesen, vgl. Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 15.2.16 (Bl. 114 Bd. III d.A.). Diese Angaben stimmen mit den Feststellungen des Privatgutachters Prof. Dr. P... in dem von der Klägerin in der Berufungsinstanz eingereichten Privatgutachten vom 7.5.13 überein. Dieser führt aus (Seiten 6,7), dass es oberstes Ziel sein müsse, dem Kind ausreichend Sauerstoff zuzuführen („Standard der Erstversorgung“, Seite 10). Das gelinge im Normalfall „immer einer Beatmung über die Atemmaske, die man über viele Stunden durchführen könne. Wenn eine Intubation nicht gelinge und das Kind hypoxisch werde, müsse der Arzt den Intubationsversuch abbrechen und erneut die Sauerstoffversorgung des Kindes mit Maskenbeatmung sicherstellen. Der Abfall des pH-Wertes auf 6,70 und des Basendefizits auf 21,1 lasse sich nur mit einem anhaltenden Sauerstoffmangel erklären. In den Behandlungsunterlagen fänden sich keine Eintragungen zu Versuchen, das Kind über eine Maskenbeatmung wieder rosig werden zu lassen. Der Verlauf der Blutgasanalysen I bis IV zeige, dass eine sachgemäße Maskenbeatmung unterblieben sei, Seite 10. Auch der neuropädriatische Sachverständige Prof. Dr. K... äußert sich in seinem Ergänzungsgutachten vom 20.10.18 - korrekterweise darauf hinweisend, dass er für die Beantwortung der Frage eines Behandlungsfehlers durch unzureichende Maskenbeatmung nicht ausreichend kompetent sei und nur über theoretische Kenntnisse verfüge – ebenfalls dahingehend, dass anhand der Laborwerte davon auszugehen sei, dass zwischen den Intubationsversuchen auch keine suffiziente Maskenbeatmung durchgeführt worden sei. (2) Hieraus ergibt sich, dass der Verlauf der versuchten Maskenbeatmung - jedenfalls nachträglich – hätte dokumentiert werden müssen. Angesichts des Umstandes, dass eine notwendige Dokumentation über den Verlauf der versuchten Maskenbeatmung, aus welcher sich hätte ergeben können, dass und warum eine Maskenbeatmung hier ausnahmsweise nicht gelang, fehlt, bleibt es bei der Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. M..., dass „es objektiv die Möglichkeit gab, eine ausreichende Sauerstoffversorgung bei der Klägerin sicher zu stellen“ (Seite 2 unten des Sitzungsprotokolls vom 15.2.16, Bl. 114 Bd. III d.A.), dieses aber in den mehr als 2 Stunden nicht geschehen ist, obwohl die Maskenbeatmung sogar innerhalb eines Zeitraums von 50 Minuten „eigentlich hätte funktionieren müssen.“ Zu der Schlussfolgerung, dass behandlungsfehlerhaft „eine adäquate und suffiziente Maskenbeatmung nicht oder unzureichend lange durchgeführt wurde“ kommt der Sachverständige Prof. M... schon in seinem Gutachten vom 1.12.15 unter Zugrundelegung einer „Reanimationszeit“ von 50 Minuten; nur unter Berücksichtigung der unerwartet äußerst schwierigen postnatalen Behandlungssituation und des darauf folgenden „zwangsläufigen Chaos“ bewertet er dies zu Recht als nur einfachen Behandlungsfehler. Hingegen hat der Sachverständige Prof. Dr. M... nicht nachvollziehbar erklärt, dass und warum die der schwierigen postnatalen Behandlungssituation geschuldete Unübersichtlichkeit auch eine unzureichende Maskenbeatmung über einen Zeitraum von mehr als zwei Stunden nur die Annahme eines einfachen Behandlungsfehlers rechtfertigen soll, da sich das zunächst anzunehmende „Chaos“ wegen der längeren Überlegungszeit bei einem derart langen Reanimationsraum erheblich relativiert. Die Argumentation des Sachverständigen Prof. Dr. M... ist – wie sich dann aus dem Ergänzungsgutachten vom 23.7.18 ergibt - vielmehr auch die, dass er mangels Dokumentation den Ablauf der Maskenbeutel-Beatmung nicht kennt und er daher keine Grundlage für die Bewertung des Geschehens habe; aus diesem Grund bleibe er bei der bisherigen Einschätzung eines einfachen Behandlungsfehlers. Das ist aber angesichts der unzureichenden Dokumentation des Ablaufs der Maskenbeatmung in rechtlicher Hinsicht ein Fehlschluss. Es ist insoweit nur zu konstatieren, dass die Klägerin in mehr als zwei Stunden nicht ausreichend maskenbeatmet wurde, obwohl es keine objektiven Hinderungsgründe gibt, die das erklären können. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeit der postnatalen Behandlungssituation, die für einen Zeitraum von ca. 50 Minuten eine gewisse „Unübersichtlichkeit“ verständlich erscheinen lassen und was daher die Annahme eines nur einfachen Behandlungsfehlers rechtfertigt, ist dieses bei einem Reanimationszeitraum von über 2 Stunden jedenfalls für den über 50 Minuten hinaus gehenden Zeitraum kein Argument mehr, so dass dies zwangsläufig zu der Annahme eines groben Behandlungsfehlers führt. (3) Der Senat konnte aufgrund eigener Sachkenntnis zu der Bewertung der insuffizienten Maskenbeatmung als groben Behandlungsfehler kommen, auch wenn der Sachverständige Prof. Dr. M... insoweit nur einen einfachen Behandlungsfehler angenommen hat. Der Senat hat sich insoweit keine medizinischen Kenntnisse angemaßt, sondern es handelt sich um eine vom Gericht vorzunehmende tatsächliche rechtliche Bewertung, die durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen wird und die sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Gutachter stützen kann (vgl. etwa BGH VersR 2001, 1115, 1116). Wie oben ausgeführt, ist der Sachverständige Prof. Dr. M... zu der Annahme eines einfachen Behandlungsfehlers nur deswegen gekommen, weil er aus der unzureichenden Dokumentation die falschen Schlussfolgerungen gezogen hat. 4. Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers führt zu einer Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin dahingehend, dass es zu einer Umkehr der Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden kommt, es sei denn, ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang ist ausnahmsweise äußerst unwahrscheinlich (z.B. BGH NJW 2005, 427, 428 mit ausführlichen Nachweisen). Unter Zugrundelegung des vom Senat eingeholten neuropädiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K... (Gutachten vom 24.5.17, Ergänzungsgutachten vom 20.10.18) ist nach diesen Grundsätzen davon auszugehen, dass es durch die insuffiziente Maskenbeatmung und der hierdurch eingetretenen Mangelversorgung mit Sauerstoff und Mangeldurchblutung des Gehirns der Klägerin zu einer Mitverursachung der Gesundheitsschäden der Klägerin gekommen ist. Der Sachverständige Prof. Dr. K... ist zu dem Ergebnis gekommen, dass hierdurch „mit sehr großer Wahrscheinlichkeit im Sinne einer Mitursache die Symptomatik der Grunderkrankung der Klägerin (22q11-D11 „Catch 22-Syndrom“) deutlich verstärkt wurde. Es sei „hochwahrscheinlich“, dass es durch die lange Zeit vergeblich versuchte Herstellung der Atemfunktion und dadurch eingetretene Mangelversorgung mit Sauerstoff und Mangeldurchblutung des Gehirns zusätzlich zu dem vorhandenen 22q11-Deletion Syndrom zu einer additiven Hirnschädigung gekommen sei. 5. Der Senat hält ein Schmerzensgeld von 375.000,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend. a. Der Zustand der Klägerin, (u.a. schwere geistige Behinderung, vgl. z.B. die auf den Seiten 28 f. des Gutachtens vom 24.5.17 dargestellten Testergebnisse, Sprachsprechstörung mit Funktionsstörung des Kehlkopfes, motorische Störungen), wie er in dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K... vom 24.5.17 aufgrund eigener Untersuchung anschaulich beschrieben worden ist (Seiten 22 f.), würde – wäre er der Beklagten anzulasten – ein Schmerzensgeld im Bereich der Vorstellungen der Klägerin (500.000,00 EUR) rechtfertigen, vgl. z.B. Schmerzensgeldbeträge Hacks/Wellner/Häcker, 37. Auflage, Nr. 2549 und Nr. 2550. b. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei der Klägerin aufgrund ihrer Chromosomenanomalie 22 q 11-DS ohnehin eine leichte geistige Behinderung eingetreten wäre (vgl. die wichtigsten Symptome auf den Seiten 32, 33 des Gutachtens Prof. Dr. K... vom 24.5.17). Zusammenfassend stellt der Sachverständige fest, dass alle Symptome, die auch bei 22 q 11 –DS aufgetreten wären, wegen der im Zuge der pränatalen Behandlung aufgetretenen Hirnschäden viel ausgeprägter vorhanden sind (Einzelheiten Seite 31 f. d. Gutachtens vom 24.5.17), wobei der Herzfehler unstreitig nicht auf Behandlungsfehler zurückzuführen ist, sondern ausschließlich zur Symptomatik von 22 q 11-DS gehört. c. Die von der Klägerin wiederholt aufgeworfene Frage, ob diese Anomalie im Rahmen einer Chromosomenanalyse getestet worden sei, kann dahingehend beantwortet werden, dass dieses der Fall ist, vgl. Seite 9 oben des Gutachtens von Prof. Dr. K... vom 24.5.17 „Genetik 9.5.2000: Mikrodeletion 22 q11.2 (46,XX.ish del (22) (q11.2q11.2) (Tuplen 1-, ARSA+)“ Auch der Sachverständige Prof. Dr. P... hat in seinem Gutachten vom 13.10.96 auf Seite 6 festgestellt: „In der postnatalen Untersuchung (9.5.2000) bestätigte sich jedoch der klinische Verdacht durch den Nachweis einer Deletion in der Region 22-Q 11.2.“ Und zwar ist die zytogenetische Untersuchung während des ersten stationären Aufenthalts in der C... durchgeführt worden und in der Akte mit Originalbefund vom 9.5.00 dokumentiert, Seiten 3, 4 des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K... vom 20.10.18. Im Übrigen hat bereits das Landgericht im unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt (vgl. § 314 ZPO): „Postpartal stellte man bei der Klägerin zudem eine Chromosomen-anomalie in Form eines Mikrodeletionsyndroms 22 q11 (Catch22) ...fest.“ d. Bei der Entscheidung der Frage, in welcher Höhe man den Umstand, dass die Klägerin aufgrund ihrer 22 q 11 –DS bedingten Behinderung ohnehin in verschiedener Weise beeinträchtigt gewesen wäre, stellt der Senat auf die vom Sachverständigen Prof. Dr. K... in dem Ergänzungsgutachten vom 20.10,18 noch einmal sehr anschaulich und konkret aufgeführten, jetzt vorhandenen Beeinträchtigungen und den Beeinträchtigungen, die auf die Chromosomenanomalie zurückzuführen sind, ab: Das eingeschränkte Sprachverständnis, aber auch die geringe Sprachproduktion (vgl. Untersuchungsbefund in dem Gutachten vom 24.5.17, Seiten 25 f.) sind Folge und Ausdruck der schweren geistigen Behinderung und nicht einer syndrombedingten Fehlbildung der Sprechwerkzeuge im Bereich von Kehlkopf und Mund. 22 q11-DS – Kinder entwickeln sich sprachlich zwar häufig langsamer als ihre Altersgenossen, aber bei weitem nicht im vorliegenden Ausmaß. Schluck- und auch Verhaltensprobleme sind Teil des 22 q11-Deletions-Syndroms. Sie werden aber auch durch die geistige Behinderung verursacht bzw. verstärkt, die in diesem Fall in ihrer ungewöhnlichen Schwere durch die postnatale Hypoxie mitverursacht bzw. verstärkt wurde. Die Intelligenz beim 22 q11-DS kann völlig normal sein wie bei der Schwester der Klägerin, die Variabilität des klinischen Bildes ist diesbezüglich bei den Patienten extrem variabel. Nach den hierzu gemachten Untersuchungen liegt der mittlere IQ bei 22 q11-DS bei 70, also um 30 Punkte niedriger als bei der hiervon nicht betroffenen Bevölkerung (Normbereich zwischen 85 und 115). 68 % der 22 q11-DS-Patienten haben einen IQ zwischen 58 und 82 und 96 % zwischen 85 und 70, dieses entspricht einer deutlichen Lernbehinderung oder einer leichten Intelligenzminderung/leichten geistigen Behinderung. Ohne die hypoxische Schädigung hätte die Klägerin zwar nur mit geringer Wahrscheinlichkeit (rund 10 %) einen klassischen Ausbildungsberuf erlernt und ausgeübt, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen der „Ausbildungsberufe für Menschen mit Behinderungen“ erlernen und ausführen können. Ohne die hypoxische Schädigung hätte die Klägerin die auf Seite 7 des Ergänzungsgutachtens vom 20.10.18 aufgeführten Fähigkeiten gehabt: Zeitbegriff und örtliche Orientierung wären vorhanden, was der Klägerin ein weitgehend selbständiges Leben ermöglicht hätte. Zubereitung und Kochen der Nahrung, selbständige Nahrungsaufnahme (auch feste Kost, nicht nur feinpüriert, wie jetzt) Normales Laufen und Fortbewegen Keine Windeln nötig Aktivitäten des alltäglichen Lebens alleine meistern Keine Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie nötig Die Klägerin hätte jedenfalls ohne den zusätzlichen Hirnschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Ausbildungsberuf für Menschen mit Behinderungen erlernen und ausüben können. Insgesamt hätte sie ein weitgehend „normales“, relativ selbständiges Leben führen können und in dem für sie passenden Personenkreis auch soziale Kontakte, Freundschaften etc. haben können, was jetzt aufgrund der Schwere ihrer geistigen Behinderung und der nahezu völlig fehlenden Kommunikationsfähigkeit nicht der Fall ist. Hinzu kommt, dass der Klägerin ihre Einschränkungen sehr bewusst sind, sie auch einen eigenen Willen hat (vgl. etwa Seiten 23, 26, 30 des Gutachtens vom 24.5.17), so dass sie entsprechend frustriert ist, wenn sie ihre Wünsche nicht äußern kann. Nach alledem ist unter Berücksichtigung der der Beklagten nicht zuzurechnenden Grunderkrankung der Klägerin bei der Bemessung des Schmerzensgeldes von dem an sich gerechtfertigten Schmerzensgeld im Bereich von rd. 500.000 EUR ein deutlicher Abschlag vorzunehmen. Auf der anderen Seite rechtfertigt der Vergleich zwischen dem Leben, welches die Klägerin jetzt führt, und dem Leben, welches sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) geführt hätte, wenn sie „nur“ durch das D22 q11-DS-Syndrom beeinträchtigt gewesen wäre, eine Kompensation durch Zahlung eines Schmerzensgeld in einem Bereich, der dem Umstand, dass die Klägerin durch einen groben Behandlungsfehler der Beklagten in keiner Weise jemals ein selbständiges Lebens wird führen können und ihr Leben lang in allen Bereichen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, Rechnung trägt. C. 1. Die vorliegende Entscheidung ist unter Mitwirkung des Richters am Landgericht Dr. Neumann, der inzwischen aus dem Senat ausgeschieden ist, getroffen worden. Der Senat hat die Sache bereits am 1.4.19, nach dem Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am gleichen Tage, unter Mitwirkung des Richters am Landgericht Dr. Neumann für den (eingetretenen) Fall, dass die Vergleichsverhandlungen der Parteien scheitern, abschließend beraten. 2. Das Vorbringen der Parteien nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 1.4.19 in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 14.6.19 (Bl. 133 Bd. IV d.A.) und 17.6.19 (Bl. 144 Bd. IV der Akte) ist nicht zu berücksichtigen, § 296 a ZPO. Im Übrigen gibt deren Inhalt auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO): Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die Begutachtung durch Dr. O... Gründe anführt, weshalb die Klägerin schlecht zu beatmen gewesen sei (Ringmembran, Laryngotracheomalazie, hypoplastische Hauptschlagader, Kaliberverengung der Bronchien), würde dieses Schwierigkeiten bei der Intubation erklären. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, wird der Umstand, dass die Intubation erst im 5. Versuch gelang, aber nicht als behandlungsfehlerhaft gewertet, so dass es nicht darauf ankommt. Abgesehen davon, sind derartige Fehlbildungen „nicht eindeutig im Zusammenhang des Catch-22-Syndroms beschrieben“ und bei der Klägerin auch nicht belegt, was aber hier zu erwarten gewesen wäre, vgl. Seite 3 oben des Gutachtens von Prof. Dr. M... vom 12.1.15. Auch Dr. O... hat diesbezüglich nur Mutmaßungen geäußert, s.o. Allerdings ist der Sachverständige Prof. Dr. M... davon ausgegangen, dass die Schwierigkeiten bei der Intubation auf die bei dem Catch-22-Syndrom häufig vorliegende Pierre-Robin-Sequenz zurückzuführen seien, Seite 3 des Gutachtens, vgl. auch die obigen Ausführungen. Hinsichtlich der Maskenbeatmung stellt der Sachverständige Prof. Dr. M... aber fest, dass diese „auch bei einer Pierre-Robin-Sequenz und selbst bei noch komplexeren Atemfehlbildungen, eigentlich, wenn sie gekonnt durchgeführt wird, immer gelingt“ (Seite 4 des Gutachtens vom 12.1.15). Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die Sachverständigen Prof. Dr. M... und Prof. Dr. K..., deren Ladung die Beklagte nicht beantragt hat, von sich aus zu verlassen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, konnte der Senat die Bewertung des Behandlungsfehlers bei der Maskenbeatmung als grob ohne erneute Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. M... vornehmen, da die Abweichung des Senats von der Auffassung des Sachverständigen nicht auf medizinischen Gründen beruht, sondern ihren Grund in der unzureichenden Dokumentation der Maskenbeatmung hat, also eine juristische Fragestellung betrifft. D. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären waren, sondern die Entscheidung auf einer Tatsachenwürdigung im Einzelfall beruht und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.