Beschluss
20 U 156/18
KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0822.20U156.18.00
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Leitsätze
1. Um zu verhindern, dass die Restitution an einer vorzeitigen Veräußerung scheitert, wird der Verfügungsberechtigte in § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG gesetzlich verpflichtet, Verfügungen über den zu restituierenden Vermögenswert zu unterlassen. Da diese Verfügungssperre nur schuldrechtlicher Art ist, ist es dem Verfügungsberechtigten auch in Fällen eines wirksamen Antrags nach § 30 VermG dennoch weiterhin möglich, wirksame Verfügungen über Grundstücke vorzunehmen und so beispielsweise ein Grundstück an Dritte wirksam zu veräußern. Nach § 3 Abs. 4 VermG tritt in diesem Falle ein Anspruch des Berechtigten auf Erlösauskehr an die Stelle des grundsätzlich bestehenden Anspruchs auf Rückgabe. Bei einer unterlassungspflichtwidrigen Veräußerung hat der Verfügungsberechtigte in entsprechender Anwendung der §§ 681 S. 2, 668 BGB den Veräußerungserlös zu separieren. Geschieht dies nicht, hat der Verfügungsberechtigte den Veräußerungserlös entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 26. September 2013 — V ZR 295/12; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2017 - V ZR 296/16).(Rn.3)
2. Besteht zum Zeitpunkt der Anmeldung kein Recht auf Restitution an einem konkreten Vermögenswert, ist auch das Entstehen eines gesetzlichen Treuhandverhältnisses zwischen Berechtigten und Verfügungsberechtigten ausgeschlossen, so dass mangels einer Regelungslücke eine analoge Anwendung der Vorschriften aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. dem Auftragsrecht ausscheidet und damit auch der Anspruch auf Verzinsung.(Rn.5)
Tenor
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 12.09.2018 erlassene Urteil des Landgerichts Berlin — 38 O 5/18 — durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um zu verhindern, dass die Restitution an einer vorzeitigen Veräußerung scheitert, wird der Verfügungsberechtigte in § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG gesetzlich verpflichtet, Verfügungen über den zu restituierenden Vermögenswert zu unterlassen. Da diese Verfügungssperre nur schuldrechtlicher Art ist, ist es dem Verfügungsberechtigten auch in Fällen eines wirksamen Antrags nach § 30 VermG dennoch weiterhin möglich, wirksame Verfügungen über Grundstücke vorzunehmen und so beispielsweise ein Grundstück an Dritte wirksam zu veräußern. Nach § 3 Abs. 4 VermG tritt in diesem Falle ein Anspruch des Berechtigten auf Erlösauskehr an die Stelle des grundsätzlich bestehenden Anspruchs auf Rückgabe. Bei einer unterlassungspflichtwidrigen Veräußerung hat der Verfügungsberechtigte in entsprechender Anwendung der §§ 681 S. 2, 668 BGB den Veräußerungserlös zu separieren. Geschieht dies nicht, hat der Verfügungsberechtigte den Veräußerungserlös entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 26. September 2013 — V ZR 295/12; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2017 - V ZR 296/16).(Rn.3) 2. Besteht zum Zeitpunkt der Anmeldung kein Recht auf Restitution an einem konkreten Vermögenswert, ist auch das Entstehen eines gesetzlichen Treuhandverhältnisses zwischen Berechtigten und Verfügungsberechtigten ausgeschlossen, so dass mangels einer Regelungslücke eine analoge Anwendung der Vorschriften aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. dem Auftragsrecht ausscheidet und damit auch der Anspruch auf Verzinsung.(Rn.5) Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 12.09.2018 erlassene Urteil des Landgerichts Berlin — 38 O 5/18 — durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen. I. Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Allerdings ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die übrigen Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2-4 ZPO vorliegen. II. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Verzinsung der durch die Verfügungsberechtigten erlangten Verkaufserlöse. 1. Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung vom 03.07.2009 macht den Verfügungsberechtigten ab der Stellung des Restitutionsantrages grundsätzlich zum Treuhänder des Berechtigten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1994 - V ZR 177/93 - juris Rn. 9). Die Restitution erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde gemäß § 33 VermG, mit dessen Unanfechtbarkeit das Eigentum an dem Vermögenswert unter den näheren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG kraft Gesetzes auf den Berechtigten übergeht, Im Interesse des Verkehrsschutzes kann der Berechtigte den Anspruch auf Restitution jedoch nach § 3 Abs. 4 Satz 2 VermG nur geltend machen, solange über das Eigentum an dem zu restituierenden Vermögenswert noch nicht verfügt, dieser also noch nicht veräußert worden ist. Um zu verhindern, dass die Restitution an einer vorzeitigen Veräußerung scheitert, wird der Verfügungsberechtigte in § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG gesetzlich verpflichtet, Verfügungen über den zu restituierenden Vermögenswert zu unterlassen. Da diese Verfügungssperre nur schuldrechtlicher Art ist, ist es dem Verfügungsberechtigten auch in Fällen eines wirksamen Antrags nach § 30 VermG dennoch weiterhin möglich, wirksame Verfügungen über Grundstücke vorzunehmen und so beispielsweise ein Grundstück an Dritte wirksam zu veräußern. Nach § 3 Abs. 4 VermG tritt in diesem Falle ein Anspruch des Berechtigten auf Erlösauskehr an die Stelle des grundsätzlich bestehenden Anspruchs auf Rückgabe. Das treuhandähnliche Verhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten ist in § 3 Abs. 3 bis 5 VermG nur in einzelnen Punkten, teils in Anlehnung an das Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrecht, teils aber auch in bewusster Abweichung hiervon, näher ausgestaltet. Das rechtfertigt es, in dem durch die getroffenen gesetzlichen Regelungen gesetzten Rahmen auf Vorschriften des Auftrags- und Geschäftsbesorgungsrechts, im Fall einer unterlassungspflichtwidrigen Veräußerung auf Vorschriften des Rechts der Geschäftsbesorgung ohne Auftrag - in analoger Anwendung zurückzugreifen. Dies führt dazu, dass der Verfügungsberechtigte bei einer unterlassungspflichtwidrigen Veräußerung durch die entsprechende Anwendung von §§ 681 S. 2, 668 BGB den Veräußerungserlös zu separieren hat. Geschieht dies nicht, hat der Verfügungsberechtigte den Veräußerungserlös entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2013 — V ZR 295/12 — juris; Urteil vom 08. Dezember 2017 -V ZR 296/16 Rn. 15, juris). Ein entsprechender Anspruch auf Ersatz der Zinsen aus einer analogen Anwendung der §§ 681 S. 2, 668 BGB besteht hier jedoch — auch unter Beachtung der vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs — nicht. Denn nach dem Verständnis des Senats ist vorliegend kein Raum für eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Verzinsung des Erlöses nach Auftragsrecht. Die Vorschriften des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsbesorgung ohne Auftrag, insbesondere die Regelungen in §§ 681 S. 2, 668 BGB, können im Verhältnis des Berechtigten zu dem Verfügungsberechtigten nämlich nur dann analog angewendet werden, wenn dieses Verhältnis planwidrig lückenhaft geregelt ist und die Anwendung solcher Vorschriften dem Plan des Gesetzes entspräche (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2013 — V ZR 203/11 -, juris Rn. 21, 24; Urteil vom 17. Juli 2015 - V ZR 205/14 juris Rn. 18, 21; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05 — juris Rn. 15). Dies ist in der vorliegenden Konstellation nicht der Fall. a) Die Unterlassungspflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG setzt in der heute geltenden Fassung des VermG einen Antrag nach § 30 VermG voraus. Bis zum 28.03.1991 sah § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG als Voraussetzung für die Unterlassungspflicht einen Antrag nach der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBI. DDR 1990 I S. 718). Nach dem Vortrag der Klägerin hat sie zunächst mit Schreiben vom 25.03.1991 vermögensrechtliche Ansprüche an einer Beteiligung des Bankhauses S. B. an der F K Aktiengesellschaft angemeldet. Die Anmeldung vom 25.03.1991 ist, da sie im Einklang mit § 2 Abs. 2 Satz 2 AnmeldeVO an den Bundesminister der Justiz gerichtet ist, als Anmeldung nach der Anmeldeverordnung anzusehen. Mit dieser Anmeldung konnte jedoch ein Treuhandverhältnis bezogen auf die streitgegenständlichen Grundstücke nicht entstehen. Zum Zeitpunkt der Anmeldung war ein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an Grundstücken bei entzogenen Anteilen einer Gesellschaft gesetzlich noch gar nicht geregelt. Die Einräumung des Bruchteilseigentums an Grundstücken ausgehend von einer restitutionspflichtigen gesellschaftlichen Beteiligung wurde erst durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. 7. 1992 (BGBI. I 1257) in § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG eingefügt und dann aufgrund des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBI. I S. 1823) (WoModSiG) in die heute geltende Fassung gebracht. Mithin bestand zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 25.03.1991 kein Anspruch der Klägerin auf Einräumung von Bruchteilseigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken. Besteht jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung kein Recht auf Restitution an einem konkreten Vermögenswert, ist auch das Entstehen eines gesetzlichen Treuhandverhältnisses zwischen Berechtigten und Verfügungsberechtigten ausgeschlossen, so dass mangels einer Regelungslücke auch eine analoge Anwendung der Vorschriften aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. dem Auftragsrecht ausscheidet. b) Dieses Normverständnis steht auch nicht im Widerspruch zum Sinngehalt der §§ 30, 30a VermG. Die Vorschriften regeln die Geltendmachung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz und sehen eine Antragspflicht (§ 30 VermG) sowie Ausschlussfristen für die Geltendmachung (§ 30a VermG) vor. Wegen der durch das VermG gesetzten Ausschlussfristen soll es für die Rechtzeitigkeit von Anmeldungen bezogen auf eine Bruchteilsrestitution nach den §§ 30, 30a VermG grundsätzlich genügen, dass eine Anmeldung der Unternehmens- oder Anteilsrestitution erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2018 — 8 C 3/17, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 22.04.2009 - 8 C 5/08, juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 09.09.2011 - 8 B 15/11, juris Rn. 4 ff.). Eine ansonsten erforderliche hinreichend bestimmte und individualisierbare Anmeldung des zurückverlangten Vermögenswertes wird hier ausnahmsweise nicht verlangt, weil Bruchteilsrestitutionsansprüche zur Ergänzung der Unternehmens- und Anteilsrestitution erst wenige Monate vor Ablauf der Anmeldefrist der §§ 30, 30a VermG konzipiert und geregelt wurden und noch unklar war, ob die damalige Gesetzesfassung isolierte Anteilsentschädigungen ohne gleichzeitige Unternehmensentschädigung einbezog (BVerwG, Urteil vom 18.04.2018, 8 C 3/17 mit Nachweisen zur damaligen Rechtsprechung). Die Klägerin beruft sich vorliegend auf diese weitreichende und zugunsten des Berechtigten extensive Auslegung der Vorschrift. Sie trägt nämlich vor, die Anmeldung vom 25.03.1991 sei als wirksame Anmeldung im Sinne des § 30 VermG anzusehen, was unmittelbar zum Entstehen eines treuhandähnlichen Verhältnisses zwischen ihr und der Verfügungsberechtigten geführt habe. Indes muss diese allein aus einem weitreichenden Vertrauensschutzaspekt des öffentlichen Rechts folgende Auslegung der Vorschrift des § 30 VermG im Rahmen der weiteren Auslegung der Vorschriften des § 3 Abs. 3 und Abs. 4 VermG beziehungsweise auch bei der analogen Anwendung der Vorschriften §§ 681 Satz 2, 668 BGB berücksichtigt werden. Insoweit besteht keine Notwendigkeit, aus dem Anmeldungsschreiben vom 25.03.1991 ab dem Zeitpunkt des Bestehens von Bruchteilsrestitutionsansprüchen ohne konkreten Bezug zu einzelnen Restitutionsobjekten das Bestehen einer diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Treuhand zu folgern. c) Eine analoge Anwendung der Vorschriften §§ 681 S. 2, 668 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt folgt auch nicht aus dem Beschluss des BGH vom 26.09.2013 — V ZR 295/12. Denn der vorliegende Sachverhalt ist mit den tatsächlichen Gegebenheiten des durch den Bundesgerichtshof seinerzeit zu entscheidenden Falls nicht vergleichbar. Denn dort besaß der Verfügungsberechtigte positive Kenntnis vom Restitutionsantrag sowie der Restitutionsbetroffenheit des Grundstücks und hat trotz dieser Kenntnis das Restitutionsobjekt unterlassenspflichtwidrig veräußert. Insoweit führte der Verfügungsberechtigte (pflichtwidrig) ein fremdes Geschäft mit der Folge, dass der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten den Veräußerungserlös nebst Zinsen auszukehren hatte (vgl. auch BGH, Urteil vom 08. Dezember 2017 V ZR 296/16 juris Rn. 13). Eine solche Unterlassenspflichtverletzung der Verfügungsberechtigten ist im vorliegenden Fall indes nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Vielmehr hat die Verfügungsberechtigte ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Kaufverträge jeweils entsprechend § 3 Abs. 5 VermG Grundstücksverkehrsgenehmigungen eingeholt. Zudem folgt die Pflichtverletzung auch nicht bereits aus dem objektiven Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG, da der Antrag vom 25.03.1991 das Bruchteilseigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken mangels seinerzeit nicht bestehender gesetzlicher Normierung nicht zum Gegenstand der Restitution machen konnte. Erst mit Anträgen vom 17.04.2002 hat die Klägerin dann die Einräumung von Bruchteilseigentum (entsprechend ihrer Beteiligung an der F K Aktiengesellschaft) an den streitgegenständlichen Grundstücken verlangt und so den Restitutionsanspruch auf die streitgegenständlichen Grundstücke konkretisiert. Zu diesem Zeitraum waren indes die Grundstücke bereits allesamt veräußert und jeweils durch die Verfügungsberechtigten aufgelassen. 2. Ein Anspruch auf Verzinsung des Veräußerungserlöses direkt aus dem VermG besteht zudem nicht. Insoweit kommt es auf die Fragestellung der Passivlegitimation der Beklagten und die Wirksamkeit der erhobenen Verjährungseinrede nicht an.