Beschluss
20 U 156/18
KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:1028.20U156.18.00
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Um zu verhindern, dass die Restitution an einer vorzeitigen Veräußerung scheitert, wird der Verfügungsberechtigte in § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG gesetzlich verpflichtet, Verfügungen über den zu restituierenden Vermögenswert zu unterlassen. Da diese Verfügungssperre nur schuldrechtlicher Art ist, ist es dem Verfügungsberechtigten auch in Fällen eines wirksamen Antrags nach § 30 VermG dennoch weiterhin möglich, wirksame Verfügungen über Grundstücke vorzunehmen und so beispielsweise ein Grundstück an Dritte wirksam zu veräußern. Nach § 3 Abs. 4 VermG tritt in diesem Falle ein Anspruch des Berechtigten auf Erlösauskehr an die Stelle des grundsätzlich bestehenden Anspruchs auf Rückgabe. Bei einer unterlassungspflichtwidrigen Veräußerung hat der Verfügungsberechtigte in entsprechender Anwendung der §§ 681 S. 2, 668 BGB den Veräußerungserlös zu separieren. Geschieht dies nicht, hat der Verfügungsberechtigte den Veräußerungserlös entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 26. September 2013 — V ZR 295/12; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2017 - V ZR 296/16).
2. Besteht zum Zeitpunkt der Anmeldung kein Recht auf Restitution an einem konkreten Vermögenswert, ist auch das Entstehen eines gesetzlichen Treuhandverhältnisses zwischen Berechtigten und Verfügungsberechtigten ausgeschlossen, so dass mangels einer Regelungslücke eine analoge Anwendung der Vorschriften aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. dem Auftragsrecht ausscheidet und damit auch der Anspruch auf Verzinsung.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin — 38 O 5/18 — wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um zu verhindern, dass die Restitution an einer vorzeitigen Veräußerung scheitert, wird der Verfügungsberechtigte in § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG gesetzlich verpflichtet, Verfügungen über den zu restituierenden Vermögenswert zu unterlassen. Da diese Verfügungssperre nur schuldrechtlicher Art ist, ist es dem Verfügungsberechtigten auch in Fällen eines wirksamen Antrags nach § 30 VermG dennoch weiterhin möglich, wirksame Verfügungen über Grundstücke vorzunehmen und so beispielsweise ein Grundstück an Dritte wirksam zu veräußern. Nach § 3 Abs. 4 VermG tritt in diesem Falle ein Anspruch des Berechtigten auf Erlösauskehr an die Stelle des grundsätzlich bestehenden Anspruchs auf Rückgabe. Bei einer unterlassungspflichtwidrigen Veräußerung hat der Verfügungsberechtigte in entsprechender Anwendung der §§ 681 S. 2, 668 BGB den Veräußerungserlös zu separieren. Geschieht dies nicht, hat der Verfügungsberechtigte den Veräußerungserlös entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 26. September 2013 — V ZR 295/12; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2017 - V ZR 296/16). 2. Besteht zum Zeitpunkt der Anmeldung kein Recht auf Restitution an einem konkreten Vermögenswert, ist auch das Entstehen eines gesetzlichen Treuhandverhältnisses zwischen Berechtigten und Verfügungsberechtigten ausgeschlossen, so dass mangels einer Regelungslücke eine analoge Anwendung der Vorschriften aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. dem Auftragsrecht ausscheidet und damit auch der Anspruch auf Verzinsung. Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin — 38 O 5/18 — wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Von einer Sachverhaltsdarstellung kann gemäß §§ 522 Abs. 4, 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen werden, da ein Rechtsmittel gegen den Beschluss unzweifelhaft nicht zulässig ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig, weil die Klägerin durch die Berufungszurückweisung nicht um mehr als 20.000,00 EUR beschwert wird. II. Die Berufung war durch einstimmigen Beschluss nach § 522 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird — auch zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Hinweis des Senats nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 22.08.2019 verwiesen. Auch in Anbetracht der Stellungnahme der Klägerin vom 21.10.2019 hält der Senat an den Einschätzungen aus dem Hinweisbeschluss fest. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Klägerin ist noch das Folgende auszuführen: 1. Die Klägerin trägt vor, dass ein treuhandähnliches Rechtsverhältnis mit der Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche entstehe; es sei dabei nicht notwendig, dass die (vermögensrechtlichen) Ansprüche zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits gesetzlich existieren würden; die hiesigen (vermögensrechtlichen) Ansprüche seien seit Inkrafttreten des Einigungsvertrages existent. Weiter habe die Klägerin auch mit einer weiteren Anmeldung vom 23.12.1992, also zu einem Zeitpunkt bei dem die Möglichkeit der Bruchteilsrestitution bereits gesetzlich vorgesehen war, erneut Ansprüche angemeldet. Zuletzt sei die Ansicht des Senats, wonach eine positive Kenntnis vom Restitutionsbegehren gefordert wäre, fehlerhaft. 2. Diese tatsächlichen und rechtlichen Einschätzungen der Klägerin sind jedoch nicht geeignet, der Berufung der Klägerin zum Erfolg zu verhelfen. Im vorliegenden Verfahren hat der Senat in Hinblick auf das Begehren der Klägerin zu prüfen, ob bezogen auf die streitgegenständlichen Restitutionsobjekte ein Anspruch auf Verzinsung des Veräußerungserlöses besteht. Die insoweit zu beachtenden Grundlagen hat der Senat im Hinweisbeschluss niedergelegt. a) Die Klägerin trägt selbst nicht vor, dass eine eigene gesetzliche Anspruchsgrundlage für ihr Zinsbegehren besteht. Sie beruft sich vielmehr auf eine analoge Anwendung der Vorschriften zum Auftragsrecht und sieht sich dabei durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2013 (V ZR 295/12) und vom 10.11.2016 (V ZR 51/16) gestützt. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss aber ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die analoge Anwendung der Vorschriften §§ 681 S. 2, 668 BGB nicht gegeben sind. Hiermit setzt sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme nicht hinreichend auseinander. Auch negiert die Klägerin den Umstand, dass der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.09.2013 (V ZR 295/12) ein Sachverhalt zu Grunde lag, bei dem eine positive Kenntnis von der Restitutionsbelastung der jeweiligen Grundstücke auf Seiten der Beklagten vorlag, nicht. Sie trägt nur vor, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.09.2013 für den Anspruch auf Verzinsung kein Tatbestandsmerkmal einer Kenntnis von der Restitutionsbelastung des Grundstücks verlangt habe. Damit verkennt die Klägerin aber, dass bei der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Analogie vorliegen, der Umstand der Kenntnis von einer Restitutionsbelastung im Rahmen einer wertenden Betrachtung Bedeutung gewinnen kann. Denn Voraussetzung für eine analoge Anwendung von Rechtsvorschriften ist neben dem Vorhandensein einer planwidrigen Regelungslücke auch eine Vergleichbarkeit der Interessenlagen. b) Soweit der Senat im Hinweisbeschluss ausgeführt hat, dass die Anmeldung von 25.03.1991 mangels einer seinerzeit bestehenden gesetzlichen Regelung nicht geeignet war, Ansprüche auf Bruchteilsrestitution zu begründen, hält der Senat auch in Anbetracht der Stellungnahme der Klägerin vom 21.10.2019 an dieser grundsätzlichen Rechtsauffassung fest. Erstmals legt die Klägerin nunmehr im Berufungsverfahren eine weitere Anmeldung vom 23.12.1992 vor, mit der wohl auch Ansprüche auf Bruchteilsrestitution von Vermögenswerten der Gesellschaften geltend gemacht wurden. Unabhängig davon, ob der entsprechende Vortrag im Berufungsverfahren noch zu berücksichtigen ist (die Beklagte hatte bereits erstinstanzlich die Anmeldung vom 25.03.1991 gerügt, was Anlass gegeben hätte die Anmeldung vom 23.12.1992 bereits erstinstanzlich vorzulegen), führt aber auch die weitere Anmeldung nicht dazu, dass die Restitutionsobjekte von der Klägerin hinreichend bezeichnet und konkretisiert wurden. Denn auch mit der Anmeldung vom 23.12.1992, die noch nicht einmal einen Bezug zur F K Aktiengesellschaft bietet, werden nur allgemein auf die Firma S. B... und auf das Bankhaus Gebr. A... bezogene Restitutionsansprüche geltend gemacht. Dies hat zur Folge, dass auch unter Beachtung dieser Anmeldung die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen die Unterlassungspflichtverletzung aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG nicht vorlagen. Dabei sieht der Senat zwar, wie bereits im Hinweisbeschluss ausführlich niedergelegt, dass im Hinblick auf die Ausschlussfristen und die Antragspflicht nach § 30 VermG eine Anmeldung der Unternehmens- bzw. Anteilsrestitution grundsätzlich genügt und eine genaue Bezeichnung der Restitutionsobjekte insoweit nicht erforderlich ist. Jedoch besteht in der hier vorliegenden Situation keine Notwendigkeit, die extensive Auslegung des § 30 VermG fortzuführen. Vielmehr ist die Klägerin selbst davon ausgegangen, dass eine genaue Bezeichnung der Restitutionsobjekte Voraussetzung für die Rückgabe bzw. die Erstattung des Veräußerungserlöses ist. Anderenfalls hätte sie nicht mit Anträgen vom 17.04.2002, einem Zeitpunkt zu dem die streitgegenständlichen Grundstücke allesamt veräußert oder aufgelassen waren, die Einräumung von Bruchteilseigentum gefordert. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 Satz 1, 713 ZPO.