Beschluss
20 U 124/19
KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0219.20U124.19.00
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Leitsätze
1. Eine Berufungsbegründung genügt dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie keine Stellung zu den das Urteil tragenden Ausführungen der Vorinstanz nimmt.(Rn.4)
2. Eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass sich der Berufungskläger nach Ablauf der Berufungsfrist mit den tragenden Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt.(Rn.11)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.08.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 5 O 24/15 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf bis zu Euro 85.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Berufungsbegründung genügt dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie keine Stellung zu den das Urteil tragenden Ausführungen der Vorinstanz nimmt.(Rn.4) 2. Eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass sich der Berufungskläger nach Ablauf der Berufungsfrist mit den tragenden Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt.(Rn.11) Die Berufung des Klägers gegen das am 13.08.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 5 O 24/15 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz wird auf bis zu Euro 85.000,00 festgesetzt. I. Der am 11.05.1992 geborene Kläger hat gegen die beklagte Zahnärztin erstinstanzlich Schadensersatzansprüche gestützt auf den Vorwurf fehlerhafter Behandlung in den Jahren 1997 bis zum 26.07.2012 geltend gemacht. In dieser Zeit erfolgten diverse Kariesbehandlungen und Zahnversiegelungen durch die Beklagte. Das sachverständig beratene Landgericht hat mit am 13.08.2019 verkündetem und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.08.2019 zugestelltem Urteil die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die vom Kläger behauptete Erberkrankung einer Amelogenesis imperfecta (AI) nicht festzustellen sei, sondern von einer unzureichenden Mundhygiene und ungesunden Trinkgewohnheiten des Klägers auszugehen sei, dass es darauf aber nicht streitentscheidend ankomme, weil auch im Falle des Vorliegens der Erkrankung AI verbunden mit einer ausreichenden Zahnhygiene die Klage keinen Erfolg haben könne, da die Beklagte die Maßnahmen durchgeführt habe, die bei einer Schmelzstrukturstörung (z.B. infolge einer AI) vorzunehmen seien. Zudem beruhten die vom Kläger behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen, sofern sie sachverständig hätten festgestellt werden können, nicht auf der Behandlung der Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das Urteil hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 10.09.2019 Berufung eingelegt mit dem Ziel der Stattgabe seiner erstinstanzlich gestellten Anträge; er hat die Berufung am 12.10.2019 sodann begründet. Er führt darin gegen das Urteil an, dem vom Landgericht beauftragten zahnärztlichen Sachverständigen G ... ... , der nur zwei- bis dreimal mit der Erberkrankung AI in Kontakt getreten sei, fehle die fachliche Kompetenz, das Vorliegen einer solchen Erkrankung, wie geschehen, zu verneinen. Der Kläger beruft sich insoweit auf die Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgin Dr. E ... J ... die auf diesem Gebiet Spezialistin sei, welche ausweislich der schon erstinstanzlich vorliegenden Stellungnahme vom 13.02.2014 (Anlage BK2, Anlagenkonvolut A III) eine entsprechende Diagnose gestellt habe. Diese Diagnose sei nachfolgend pathologisch-histologisch bestätigt worden. Durch die pathologisch-histologische Untersuchung sei die Erkrankung zuverlässig diagnostiziert worden; der Pathologe habe die sichtbaren Unterschiede zum Normalzustand dokumentiert und auch zutreffend dem Krankheitsbild AI zugeordnet. Auch der weitere vom Landgericht beauftragte humangenetische Sachverständige Prof. Dr. M ... ... sei immerhin davon ausgegangen, dass eine besondere Auffälligkeit des Zahnschmelzes vorhanden sei und die extreme Anfälligkeit der Zähne wohl kaum durch mangelnde Mundhygiene zu erklären sei. Die Widersprüche zwischen der Stellungnahme von Frau Dr. J ... und den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M ... ... einerseits, die beide seinen Vortrag über das Vorhandensein einer Zahnschmelzerkrankung stützten, und der Feststellung des Sachverständigen G ... andererseits, die behauptete Erbkrankheit AI liege nicht vor, vielmehr hätten ungünstige Ernährungs- und Mundhygienebedingungen bestanden, habe das Landgericht nicht aufgelöst, insbesondere habe es das von ihm beantragte Obergutachten nicht eingeholt. Ein solches würde erbringen, dass er unter der Erkrankung AI leide. Zur Vertiefung verweist der Kläger auf die Stellungnahme von Frau Dr. J ... vom 13.02.2014, die Gutachten der beiden Gerichtssachverständigen und seinen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17.10.2017. II. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht entspricht. Auf die Absicht, die Berufung zu verwerfen, ist der Kläger mit hiesigem Beschluss vom 16.01.2020 hingewiesen worden. Hierbei hat der Senat das Folgende ausgeführt: „Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Zwar müssen die angeführten Berufungsgründe weder schlüssig noch rechtlich haltbar sein. Jedoch ist erforderlich, dass die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten ist. Es bedarf aus sich heraus verständlicher Angaben, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungsführer bekämpft; es genügt nicht, auf das Vorbringen der ersten Instanz zu verweisen (std. Rspr. des BGH, vgl. Beschlüsse vom 07.06.2018 - I ZB 57/17 - juris Rz. 5; vom 14.07.2016 - I ... ZB 104/15 - juris Rz. 7; vom 20.10.2015 - VI ZB 18/15 - juris Rz. 8). Der Berufungsführer hat danach (innerhalb laufender Berufungsbegründung) diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit dieser Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (vgl. BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 57/17 - juris Rz. 5). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers nicht. Denn die Erheblichkeit der Ausführungen in der Berufungsbegründung für die angefochtene Entscheidung bleibt unerörtert und ist auch nicht erkennbar.“ Der Senat hat dies wie folgt näher begründet: „Zu den - das Urteil tragenden - Ausführungen des Landgerichts, dass die Klagabweisung auch dann Bestand habe, wenn der Kläger, wie er behauptet, unter der Erkrankung AI leiden sollte und eine ausreichende Mundhygiene betrieben habe, nimmt die Berufungsbegründung keine Stellung. Zwar sind Angriffe gegen die Kompetenz und Sachkunde eines Sachverständigen, dessen Aufgabe in der medizinischen Bewertung des Gesamtgeschehens, also der Behandlung selbst und ihren Auswirkungen, liegt, in der Regel geeignet, die Aussagekraft der gutachterlichen Stellungnahme insgesamt zu erfassen. Dies gilt aber nicht, wenn die Angriffe auf bestimmte Punkte beschränkt sind (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2001 - VI ZR 414/00 - juris Rz. 17). So liegt es hier. Denn die Angriffe des Klägers fokussieren sich auf die Ablehnung der Annahme des Vorliegens einer Zahnschmelzerkrankung durch den zahnärztlichen Sachverständigen G ... ... ... , nachdem die Erkrankung außergerichtlich histologisch-pathologisch gesichert sein soll und der humangenetische Gerichtssachverständige zumindest eine besondere Auffälligkeit des Zahnschmelzes bejaht hat. Weder ein Pathologe noch ein Humangenetiker sind indes fachlich in der Lage, eine zahnmedizinische Behandlung einer vorhandenen Zahnschmelzstrukturstörung zu begutachten. Dies fällt ersichtlich in den Fachbereich eines Zahnmediziners. In diesem Sinne hat sich das Landgericht unter Ziffer IV. der Entscheidungsgründe explizit mit dem Vorwurf des Klägers der mangelnden Sachkunde des zahnärztlichen Sachverständigen G ... ... auseinandergesetzt und ausgeführt, dass es für die Frage eines Behandlungsfehlers nicht darauf ankomme, ob der zahnärztliche Sachverständige Spezialwissen in Bezug auf die Diagnosestellung der Erberkrankung AI aufweisen könne, sondern allein darauf, dass er in der Lage sei, die durchgeführte zahnärztliche Behandlung des - gegebenenfalls - aufgrund der Erbkrankheit angegriffenen Gebisses zutreffend zu beurteilen, was der Fall sei. Im Hinblick darauf, dass das Landgericht in seinem Urteil eine Differenzierung zwischen der Diagnosestellung der Erberkrankung, die nach dem Vorbringen des Klägers letztlich in das Fachgebiet eines Pathologen fällt, und der Behandlung der Folgen dieser Erkrankung auf die Zähne vorgenommen hat und diesbezüglich - weiterhin beraten durch den Sachverständigen G ... ... - zu Gunsten des Klägers unterstellt hat, dass dieser unter der Erberkrankung AI leide, durfte sich der Kläger, um das Urteil in den tragenden Erwägungen infrage zu stellen, nicht darauf beschränken, die Ausführungen anzugreifen, welche die Diagnosestellung durch den Sachverständigen G ... ... betreffen, sondern er hätte zudem dartun müssen, warum entgegen den Ausführungen des Landgerichts aus seiner (medizinisch laienhaften) Sicht der zahnärztliche Sachverständige G ... ebenso wenig die Befähigung aufweist, eine zahnärztliche Behandlung unter der Annahme des Vorliegens einer Zahnschmelzstrukturstörung zu begutachten. Denn würde der Kläger damit durchdringen, dass die Erkrankung AI nachweisbar ist, wären nicht gleichzeitig die weiteren Ausführungen des Landgerichts zu einer ordnungsgemäßen Behandlung der mit einer AI verbundenen Zahnschmelzstrukturstörung ausgeräumt. Ob und wenn ja, warum der Kläger die Richtigkeit dieser konkreten Erwägungen des Landgerichts infrage stellen will, oder warum er jedenfalls meint, dass er mit seinem auf die Frage der Diagnose beschränkten Angriff auch die weiteren Ausführungen des Landgerichts zu Fall bringen kann, lässt sich der Berufungsbegründung nicht entnehmen. Die Berufungsbegründung vermittelt den Eindruck, als sei dieser Teil der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils überhaupt nicht zur Kenntnis genommen worden. Allein aus dem Vortrag, der Sachverständige G ... habe lediglich zwei- bis dreimal Kontakt mit der Erberkrankung AI gehabt, lässt sich nicht ableiten, der Kläger wende sich gleichfalls gegen die Ausführungen des Landgerichts, der zahnärztliche Sachverständige besitze zumindest die Kompetenz, die zahnärztliche Behandlung von Schmelzstrukturstörungen zu beurteilen. Denn nach den eigenen Angaben des Klägers, der dabei die Ausführungen des Gerichtssachverständigen Prof. Dr. M ... ... heranzieht, müssen behandlungsbedürftige Anfälligkeiten des Zahnschmelzes nicht zwingend auf die Erkrankung AI zurückgehen, sondern können andere Ursachen haben, so dass fehlendes Spezialwissen in Bezug auf die Diagnose einer AI nicht ohne weiteres mit der fehlenden Fähigkeit gleichzusetzen ist, Schmelzstrukturstörungen (welcher Genese auch immer) zu behandeln bzw. zu begutachten. Der Kläger selbst bezieht sich auf die Stellungnahme der Frau Dr. J ... ... ... vom 13.02.2014, aus der hervorgeht, dass er - trotz der Diagnose des Vorhandenseins der Erberkrankung AI - weiterhin „nur“ zahnärztlich behandelt wird, nämlich durch die Zahnärztin Dr. S ... ... ... , und nicht etwa durch die auf die Erberkrankung spezialisierte Frau Dr. J ... . Insoweit unterscheidet sich der hiesige Fall von demjenigen, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2001 - VI ZR 414/00 - zugrunde lag. Dort war in der Berufungsbegründung (noch) hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen, dass der Rechtsmittelführer sämtliche Beweisfragen des im Verfahren ergangenen Beweisbeschlusses durch einen Gefäßchirurgen beurteilt wissen wollte und nicht durch die tatsächlich bestellten Sachverständigen aus den Fachgebieten der Orthopädie, Chirurgie und Neurologie (juris Rz. 18, 19 und 20). In diesem Verfahren beschränkt der Kläger seinen Angriff hingegen darauf, geltend zu machen, ein Obergutachten eines nicht näher bezeichneten Facharztes werde „eine andere Entscheidung erbringen“ als die seitens des Landgerichts „ohne eigene Würdigung einfach vom Gutachter“ G ... „kopierte“ Aussage, dass die Erkrankung AI nicht vorliege (Seite 2 der Berufungsbegründung). Dieser Angriff befasst sich nicht mit dem im Urteil des Landgerichts in entscheidungserheblicher Weise behandelten Streitstoff, sondern bleibt bei dem sich als nicht entscheidungserheblich herausgestellten Beweisthema des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom 12.05.2016 (Blatt 152 f. Bd. I d.A.) stehen, wonach - allerdings durch den Sachverständigen Prof. Dr. M ... ... - untersucht werden sollte, ob der Kläger unter der Erkrankung AI leidet. Da der Kläger den Ausführungen des Landgerichts über die Kompetenz des Sachverständigen G ... ... , eine zahnärztliche Behandlung bei Vorhandensein einer Schmelzstrukturstörung zu bewerten, in der Berufungsbegründung keine Beachtung schenkt, erfasst die „zur Vertiefung“ erfolgte Verweisung auf den erstinstanzlichen Vortrag im Schriftsatz 17.10.2017 allenfalls den in der Berufungsbegründung enthaltenen Angriff gegen die Befähigung des Sachverständigen G ... ... , die Erberkrankung AI zu diagnostizieren. Den fehlenden konkreten Berufungsangriff gegen die tragenden Gründe des Urteils vermag der Verweis nicht zu ersetzen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass in einem Arzthaftungsprozess nur maßvolle und verständig geringe Anforderungen an den Vortrag des klagenden Patienten zu stellen sind; gleichwohl rechtfertigt dies nicht, die Darlegungsobliegenheiten in der Berufungsbegründung so weit abzuschwächen, dass anders als sonst der bloße Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen den gesetzlichen Vorgaben Rechnung tragen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2015 - VI ZB 40/14 - juris Rz. 14).“ Der Senat hält nach Überprüfung an seiner im Beschluss vom 16.01.2020 dargelegten Rechtsauffassung fest. Die daraufhin ergangene Stellungnahme des Klägers vom 03.02.2020 ist nicht geeignet, eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage herbeizuführen. Zwar setzt sich der Kläger nun auch mit den tragenden Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander. Jedoch kann eine unzulängliche Berufungsbegründung nach Ablauf der in § 520 Abs. 2 ZPO bestimmten Berufungsbegründungsfrist, wie hier, nicht mehr geheilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2015 - VI ZB 40/14 - juris Rz. 15). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Bei der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 3 ZPO hat sich der Senat an der von den Parteien nicht angegriffenen Festsetzung durch das Landgericht orientiert.