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Urteil

20 U 60/19

KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0604.20U60.19.00
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Leitsätze
Zu dem „Verwaltungsvermögen“ im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Einigungsvertrages gehören auch Passiva, sofern sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen unmittelbaren Zusammenhang stehen. Im Hinblick auf einen Krankenhausbetrieb zählen hierzu Verbindlichkeiten wegen fehlerhafter medizinischer Behandlung (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - VI ZR 78/04).(Rn.14)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. April 2019 (36 O 51/15) wird zurückgewiesen und ihre im Berufungsverfahren erweiterte Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist, ebenso wie das angefochtene Urteil, vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. April 2019 (36 O 51/15) wird zurückgewiesen und ihre im Berufungsverfahren erweiterte Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist, ebenso wie das angefochtene Urteil, vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von dem beklagten L... B...Ersatz behinderungsbedingter Pflege- und Betreuungsaufwendungen infolge fehlerhafter Behandlung in der Hochschulklinik der H ... der ehemaligen DDR im Jahr 1986. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Forderungen der Klägerin aus dem schadensverursachenden Ereignis seien bei der Wiedervereinigung gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Einigungsvertrages dem Grunde nach auf die H ... als Schuldnerin übergegangen. Dass der Beklagte nach der Wiedervereinigung anstelle der H ... das Krankenhaus der C... betrieben und seine Verbindlichkeiten beglichen habe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Wegen der Einzelheiten seiner Begründung und die vom Landgericht getroffenen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Mit Schriftsatz vom 22. April 2020 hat sie ihre Klage erweitert. Sie macht nunmehr auch Schadensersatzansprüche für ihre eigene Pflege und Betreuung im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2019, für die Pflege ihres Kindes P... im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2020 und für die Pflege ihres Kindes L... L... im Zeitraum vom 15. Juni 2015 bis zum 30. Juni 2020 sowie einen Erwerbsschaden bis zum 31. Dezember 2019 geltend. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. April 2019 (36 O 51/15) abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.512,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 1. Februar 2013 sowie eine Nebenforderung in Höhe von 1.928,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 326.211,16 € nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2019 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und auch die erweiterte Klage abzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und erhebt die Einrede der Verjährung. Zudem macht er geltend, dass die streitbefangenen Ansprüche der Höhe nach nicht bestehen würden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die Berufung hat keinen Erfolg. Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Vielmehr hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass der Beklagte im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche nicht passivlegitimiert ist. Mit der Wiedervereinigung gingen Verbindlichkeiten der H… der ehemaligen DDR, die aus einer fehlerhaften medizinischen Behandlung in der Hochschulklinik resultierten, gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Einigungsvertrages kraft Gesetzes nicht auf den Beklagten, sondern auf die H… über. a) Nach den genannten Bestimmungen wird das Verwaltungsvermögen der DDR Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Soweit das Verwaltungsvermögen der DDR nicht Bundesvermögen wird, steht es mit der Wiedervereinigung demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist. b) Zu dem „Verwaltungsvermögen“ im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Einigungsvertrages gehören auch Passiva, sofern sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - VI ZR 78/04, juris Rn. 11 ff. mwN). Im Hinblick auf einen Krankenhausbetrieb zählen hierzu Verbindlichkeiten wegen fehlerhafter medizinischer Behandlung (BGH aaO juris Rn. 18). c) Art. 21 des Einigungsvertrages verfolgt das Ziel, eine der Funktionsnachfolge entsprechende angemessene Verteilung des öffentlichen Vermögens sicherzustellen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 36/98, juris Rn. 26; vgl. auch OLG Dresden, LKV 1995, 263 unter II 2 a). Funktionsnachfolgerin der H ... der ehemaligen DDR war die H ... . Dieser wurde gemäß Anlage 2 Abschnitt XI Buchst. A Nr. 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. September 1990 (GVBl. 1990, 2119) in der bis zum 25. Juli 1991 gültigen Fassung (im Folgenden: „RVereinhG“) bereits mit Wirkung zum 3. Oktober 1990 der Status einer Kuratorialhochschule verliehen; sie existierte damit seit dem Tag der Wiedervereinigung als juristische Person des öffentlichen Rechts. Dass die Entscheidung über die Überführung oder Abwicklung der H ... nach Art. 13 Abs. 1 Satz 4 des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 noch ausstand (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. März 1993 - 8 B 77.92, juris Rn. 48), ändert hieran nichts. Denn die Bestimmungen in Anlage 2 Abschnitt XI RVereinhG sollten gerade „vorausplanend die Rechtsstellung gegebenenfalls weitergeführter Hochschulen regeln“ (OVG Berlin aaO). 2. Die Klägerin hat auch mit der im Berufungsverfahren erweiterten Klage keinen Erfolg. a) Zwar ist die Erweiterung der Klage im Berufungsverfahren im Streitfall gemäß § 533 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO). Bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise kann die Sachdienlichkeit im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2011 - IV ZR 137/08, juris Rn. 8 f. mwN). Das ist hier nicht der Fall. Mit der Klageerweiterung schreibt die Klägerin ihre Klageforderung im Kern nur für weitere Jahre fort und erstreckt sie auf den Mehraufwand für ihr im Jahr 2015 geborenes zweites Kind. Das Ergebnis der bisherigen Prozessführung kann für die Klageerweiterung daher verwertet werden. Die Klageerweiterung kann zudem auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Die Erweiterung der Klage stellt einen selbständigen prozessualen Angriff dar, der von den Angriffsmitteln im Sinne von §§ 530, 531 ZPO zu unterscheiden ist und deshalb nicht den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen über die Zurückweisung oder Zulassung verspäteter Angriffsmittel unterliegt. Dementsprechend können die gleichzeitig zur Begründung der erweiterten Anträge vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel, auch wenn es sich dabei um Angriffsmittel handelt, nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weil dies andernfalls in unzulässiger Weise auch die nach dem Gesetz grundsätzlich ausgeschlossene Präklusion des Angriffs selbst zur Folge hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 247/15, juris Rn. 18 mwN). b) Die erweiterte Klage ist aber unbegründet. Der Beklagte ist aus den oben genannten Gründen auch insofern nicht passivlegitimiert. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Revisionszulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) sind nicht gegeben.