Beschluss
20 W 31/23
KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2023:1107.20W31.23.00
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Leitsätze
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Gebühren eines vom Schuldner beauftragten Rechtsanwaltes richtet sich auch dann nach dem Wert der Insolvenzmasse, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Gläubiger gestellt worden war und dieser den Antrag noch vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückgenommen hat. § 58 Abs. 2 GKG findet insoweit grundsätzlich keine Anwendung.(Rn.4)
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.02.2023 - 36a IN 3358/21 - und des Landgerichts Berlin vom 10.07.2023 - 84 T 76/23 - dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für die Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin auf bis zu 1.250.000,- EUR festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr gemäß Nr. 1812 KV GKG hat die Schuldnerin zu tragen, wobei die vorgenannte Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Gebühren eines vom Schuldner beauftragten Rechtsanwaltes richtet sich auch dann nach dem Wert der Insolvenzmasse, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Gläubiger gestellt worden war und dieser den Antrag noch vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückgenommen hat. § 58 Abs. 2 GKG findet insoweit grundsätzlich keine Anwendung.(Rn.4) 1. Auf die weitere Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01.02.2023 - 36a IN 3358/21 - und des Landgerichts Berlin vom 10.07.2023 - 84 T 76/23 - dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für die Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin auf bis zu 1.250.000,- EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr gemäß Nr. 1812 KV GKG hat die Schuldnerin zu tragen, wobei die vorgenannte Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird. I. Die weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen die erfolgte Festsetzung des Gegenstandswertes ist gemäß §§ 33 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 3 sowie Abs. 4 RVG zulässig. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg, weil der Gegenstandswert für die anwaltliche Vergütung der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin abweichend von den angegriffenen Beschlüssen des Amtsgerichts und des Landgerichts im Ergebnis auf bis zu 1,25 Mio. EUR festzusetzen war. Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin darüber hinausgehend eine Festsetzung auf bis zu 7,0 Mio. EUR begehren, bleibt die weitere Beschwerde aber ohne Erfolg. 1. Das Landgericht geht in seinem angegriffenen Beschluss richtig davon aus, dass die Festsetzung des Gegenstandswertes vorliegend nach § 28 RVG zu erfolgen hat. Gemäß Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung richtet sich der Gegenstandswert für Gebühren der Nrn. 3313 und 3317 RVG-VV sowie im Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Fall eines vom Schuldner beauftragten Rechtsanwaltes „nach dem Wert der Insolvenzmasse“, wobei in einem Klammerzusatz die Bestimmung des § 58 GKG genannt wird. Anderes gilt in Bezug auf den vom (Insolvenz-)Gläubiger beauftragten Rechtsanwalt. Hier bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Nennwert der jeweils geltend gemachten Forderung einschließlich der Nebenforderungen, § 28 Abs. 2 RVG. Dass dabei unter „Auftrag“ i.S.d. genannten Regelungen zunächst einmal nur die Mandatierung des Rechtsanwaltes, mithin das jeweilige Mandantenverhältnis gemeint ist, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht abweichend beurteilt. 2. Dies zugrunde gelegt war der Gegenstandswert, die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin betreffend, hier somit gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 RVG grundsätzlich nach dem „Wert der Insolvenzmasse“ festzusetzen. Mit dieser Formulierung hat sich der Gesetzgeber an der in § 58 GKG verwandten wortgleichen Begrifflichkeit orientiert, was sich ohne Zweifel aus dem im Gesetzestext aufgenommenen Klammerzusatz „(§ 58 Gerichtskostengesetz)“ ergibt. Was daraus aber im Einzelnen folgt, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Insbesondere ist streitig, ob die Bestimmung aufgrund des Wortlautes „Wert der Insolvenzmasse“ allein auf § 58 Abs. 1 GKG verweist (nur hier finden sich Vorgaben zur weiteren Berechnung des sich sonst aus § 35 InsO ergebenden Begriffes der Insolvenzmasse), obgleich der genannte Paragraph in § 28 Abs. 1 Satz 1 RVG insgesamt benannt wird (so OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.10.2014 – 5 W 46/14, BeckRS 2015, 6751, beck-online; Mayer, FD-RVG 2014, 354336, beck-online; BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 61. Ed. 1.9.2023, RVG § 28 Rn. 3.2; Toussaint/Toussaint, 53. Aufl. 2023 Rn. 3, RVG § 28; Riedel/Sußbauer RVG/Potthoff, 10. Aufl. 2015, RVG § 28 Rn. 13; Frege/Keller/Riedel InsR, Teil 9. Vergütung im Insolvenzverfahren und Kosten des Insolvenzverfahrens Rn. 200, beck-online;Mock in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, § 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren, Rn. 6 ff.), oder aber - trotz der gewählten Formulierung „Wert der Insolvenzmasse“ - auch auf die in § 58 Abs. 2 GKG enthaltene, für die Berechnung der Gerichtskosten geltende Begrenzung dieses Wertansatzes, sofern der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Gläubiger gestellt wird. In diesem Fall würden sich die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners lediglich nach dem Nennbetrag der jeweiligen Gläubigerforderung richten, jedenfalls solange, wie der Wert der Insolvenzmasse dahinter nicht zurückbleibt (Diese Auffassung vertreten: OLG Dresden, Beschluss vom 14.09.1994 – 3 W 315/93, BeckRS 1994, 9082, beck-online; LG Ulm, Beschluss vom 05.06.2013 – 3 T 158/11, BeckRS 2013, 22124, beck-online; Gerold/Schmidt/Mayer, 26. Aufl. 2023, RVG § 28 Rn. 5; NK-GK/Sabine Hoppe, 3. Aufl. 2021, RVG § 28 Rn. 4; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 10.03.2011 – IX ZB 104/09, BeckRS 2011, 7710, beck-online, und KG, NJOZ 2013, 1617, beck-online). Konkret geht es folglich um die Frage, ob es, wie im Bereich der Gerichtskosten auch, für die anwaltliche Vergütung von Bedeutung ist, durch wen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist. Das Landgericht hat sich der zuletzt genannten Ansicht angeschlossen. Nach eigener Prüfung der Rechtslage vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr erscheint die Ansicht, welche die Gebühren der den Schuldner vertretenden Rechtsanwälte ausschließlich nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, d.h. ohne Rücksicht darauf, durch wen das Insolvenzeröffnungsverfahren angestrengt worden war, aus den bereits vom OLG Saarbrücken (Beschluss vom 30.10.2014 – 5 W 46/14, BeckRS 2015, 6751 Rn. 19 ff, beck-online) umfassend gewürdigten Gründen vorzugswürdig. Gegen die anderweitige, auch vom Landgericht vertretene Ansicht spricht vor allem der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 RVG. Danach richtet sich die Berechnung der Vergütung im Mandatsverhältnis des Schuldners ausdrücklich nach dem „Wert der Insolvenzmasse“, dessen Berechnung wiederum in Bezug auf die Gerichtskosten in § 58 Abs. 1 GKG geregelt ist, soweit sich der Begriff der Insolvenzmasse selbst nicht schon aus § 35 InsO ergibt. Die Bestimmung des § 58 Abs. 2 GKG knüpft dagegen nur insoweit an den „Wert der Insolvenzmasse“ an, als dass in den Fällen, in denen der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Gläubiger gestellt worden ist, dessen Forderung der Höhe nach den Wert der Insolvenzmasse übersteigt. § 58 Abs. 2 GKG definiert die genannte Begrifflichkeit also nicht, sondern setzt sie voraus. Schon vor diesem Hintergrund kann der in § 28 Abs. 1 Satz 1 RVG enthaltene Klammerzusatz nicht dahingehend verstanden werden, als dass damit der Begriff des „Wertes der Insolvenzmasse“ ebenso durch den Tatbestand des § 58 Abs. 2 GKG näher bestimmt werden sollte. Die gegenteilige, allein auf den Klammerzusatz abstellende Auffassung geht insofern, wie auch das OLG Saarbrücken entschieden hat (Beschluss vom 30.10.2014 – 5 W 46/14, BeckRS 2015, 6751 Rn. 24, beck-online), über den Wortlaut hinaus. Dem OLG Saarbrücken (a.a.O., Rn. 25) ist außerdem darin zu folgen, dass die anderweitige Sichtweise zu dem widersprüchlichen Ergebnis führte, wonach die Privilegierung des § 58 Abs. 2 GKG zwar in Bezug auf die Gebühren des den Schuldner vertretenden Rechtsanwaltes anzuwenden wäre, nicht aber in Bezug auf die Vergütung des den Gläubiger vertretenden Rechtsanwaltes. Denn eine nach Ansicht der Gegenauffassung in § 28 Absatz 1 Satz 1 RVG enthaltene Verweisung auf § 58 Abs. 2 GKG findet sich in § 28 Abs. 2 RVG gerade nicht. Damit würde der Gläubiger aber ohne ersichtlichen Grund weiter privilegiert als im Anwendungsbereich des GKG. Das Argument des Landgerichts, dass es bei der hier vertretenen Sichtweise eines Verweises auf § 58 GKG nicht bedurft hätte, weil sich der Begriff der Insolvenzmasse und daraus folgend auch deren Wert bereits aus der Legaldefinition des § 35 InsO ergebe, ist ebenfalls nicht stichhaltig, weil die in § 58 Abs. 1 Satz 2 bis 4 GKG enthaltenen Bestimmungen hierüber hinausgehen. Nicht zu folgen vermag der Senat im Ergebnis auch der Argumentation des Landgerichts, dass – sofern stets auf den Wert der Insolvenzmasse abzustellen sei – gerade der vorliegende Fall zeige, mit welchem Kostenrisiko ein Gläubiger ggf. belastet werde, und dass dies vor allem Gläubiger geringer Forderungen u.U. davon abhalten könne, einen Insolvenzantrag zu stellen. Zwar ist anerkannt, dass ein außerordentlich hohes Kostenrisiko im Einzelfall zu einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz führen kann, die mit dem verfassungsverbürgten Anspruch auf Justizgewähr nicht mehr vereinbar wäre (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Eine solche Situation ist hier aber schon deswegen nicht gegeben, weil die Differenzierung nach dem Mandatsverhältnis nicht ohne sachlichen Grund erfolgt, sondern am jeweiligen Mandantsinteresse ausgerichtet ist (Schuldner: Schutz seines gesamten Vermögens; Gläubiger: Realisierung seiner Forderung). Insoweit handelt es sich bei dem vom Landgericht angeführten Argument lediglich um eine rechtspolitische Erwägung, deren Umsetzung dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten obliegt. Ungeachtet dessen wird diesem Argument zu Recht entgegengehalten, dass darin eine einseitig zu Gunsten des Gläubigers erfolgende Betrachtungsweise liege, weil sich umgekehrt genauso argumentieren ließe, dass der Schuldner vor einer ohne erhebliches Kostenrisiko möglichen Gefährdung seines gesamten Vermögens geschützt werden müsse. Denn je geringer das Kostenrisiko des Gläubigers ist, d.h. je größer die Differenz zwischen der von ihm geltend gemachten Forderung und dem Wert der Insolvenzmasse ist, desto höher ist auch die Gefahr, dass der Gläubiger mit seinem Antrag unzulässigen Druck ausüben will (OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 27; Mock in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, § 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren, Rn. 7). Dieses Risiko besteht - anders als das Landgericht meint - ebenso in Ansehung des § 14 Abs. 2 InsO in relevanter Weise fort. Von einem missbräuchlichen Insolvenzantrag, der bereits ohne Anhörung des Schuldners als unzulässig zurückzuweisen wäre, kann hiernach nur im Ausnahmefall ausgegangen werden. Solange die Motivation für einen Insolvenzantrag aber wenigstens die teilweise Befriedigung der Forderungen des Antragstellers ist, ist ein solcher Ausnahmefall regelmäßig nicht gegeben (BeckOK InsR/Wolfer, 32. Ed. 15.7.2023, InsO § 14 Rn. 4a). Die Annahme eines sog. Druckantrages ist ebenfalls sehr restriktiv zu handhaben und wird im Zeitpunkt der Antragstellung, d.h. noch vor der Anhörung des Schuldners in der Regel nicht festzustellen sein bzw. auf wenige evident missbräuchliche Fälle beschränkt bleiben. Schließlich rechtfertigen es auch etwaige Schwierigkeiten bei der Feststellung des Wertes der Insolvenzmasse nicht, die Vergütung des den Schuldner vertretenden Rechtsanwaltes lediglich nach einem auf die Höhe der vom Gläubiger geltend gemachten Forderung beschränkten Gegenstandswert zu berechnen. Zunächst einmal betrifft dieses Argument nur diejenigen Fälle, in denen das Verfahren vorzeitig in einem frühen Verfahrensstadium beendet wird. Eine dahingehende Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 1 RVG ergebe sich aber auch nach der vom Landgericht vertretenen Sichtweise nicht, da die Anwendung des § 58 Abs. 2 GKG sämtliche Verfahren beträfe, in denen der Eröffnungsantrag durch den Schuldner gestellt worden ist. Dessen ungeachtet können Schwierigkeiten bei der Feststellung von Tatsachen aber schon im Ansatz nicht die Vorzugswürdigkeit des einen oder anderen Auslegungsergebnisses begründen. Zudem lässt sich den vom Landgericht thematisierten Schwierigkeiten in anderer Weise Rechnung tragen, und zwar dadurch, dass der Wert der Insolvenzmasse ggf. zu schätzen und bei Fehlen gänzlicher Anhaltspunkte in Höhe eines Mindestwertes anzunehmen ist (dazu sogleich). 3. Insgesamt verbleibt es damit dabei, dass sich der Gegenstandswert in Bezug auf die den Schuldner vertretenden Verfahrensbevollmächtigten allein nach der Höhe des Wertes der Insolvenzmasse bemisst. Nach der in § 35 InsO enthaltenen Definition gehört hierzu das dem Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung gehörende und von ihm während des Verfahrens erlangte Vermögen einschließlich der Früchte, Nutzungen und Zinsen; zur Insolvenzmasse gehörende Gegenstände und Rechte sind dabei nach ihrem objektiven Wert zu schätzen. Soweit jedoch - wie hier - aufgrund der erfolgten Antragsrücknahme der Umfang der Ist-Masse grundsätzlich nicht festgestellt werden kann, hat - im Anwendungsbereich des § 58 GKG - die Schätzung des Wertes der Masse nach freiem Ermessen gemäß § 287 ZPO i.V.m. § 4 InsO auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes zu erfolgen. Anhaltspunkte für diese Schätzung können sich je nach Verfahrensstand aus ggf. schon vorliegenden Gutachten, Verwalterberichten, Forderungszusammenstellungen und bereits vom Schuldner vorgelegten Verzeichnissen sowie aus sonstigen Ermittlungsergebnissen ergeben (BGH, Beschluss vom 09.06.2005 – IX ZB 284/03 –, Rn. 8, juris; BeckOK KostR/Sengl, 42. Ed. 1.7.2023, GKG § 58 Rn. 3; Toussaint/Elzer, 53. Aufl. 2023, GKG § 58 Rn. 4). Wenn und soweit jedoch jegliche Anhaltspunkte fehlen, ist in dem hier gegebenen Fall der Rücknahme eines Gläubigerantrages eine Gebühr aus dem Betrag der Forderung im Sinne des § 58 Abs. 2 GKG im Sinne eines Mindestwertes anzusetzen (AG Hannover, Beschluss vom 24.02.2021 - 903 IN 366/20 - 4, BeckRS 2021, 13563 Rn. 7, AG Göttingen ZIP 1992, 790; beck-online; LG Krefeld Rpfleger 1983, 332; BeckOK KostR/Sengl, 42. Ed. 1.7.2023, GKG § 58 Rn. 5; Toussaint/Elzer, 53. Aufl. 2023, GKG § 58 Rn. 4 und 11). Diese Grundsätze sind ohne weiteres auf § 28 RVG zu übertragen, so dass die angegriffenen Entscheidungen lediglich dann im Ergebnis zutreffend wären, wenn es an jeglichem Anhaltspunkt gefehlt hätte. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Soweit in diesem Zusammenhang auch vertreten wird, den vorgenannten Mindestwert nicht in Höhe der geltend gemachten Forderung anzusetzen, sondern nach Maßgabe von Nr. 2311 KV GKG (LG Frankenthal, Beschluss vom 09.03.2009 – 1 T 54/09 –, Rn. 9, juris), braucht dies daher nicht entschieden zu werden. Sofern die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin unter Hinweis auf den zur Akte gereichten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 (AS 4) meinen, der Wert der Insolvenzmasse sei auf 7 Mio. EUR zu beziffern, weil schon das darin ausgewiesene Eigenkapital rund 6,6 Mio. EUR betragen habe, was im Wesentlichen auf einem Gewinnvortrag in Höhe von rund. 6,5 Mio. EUR beruhte, genügt dies zwar noch nicht. Denn abgesehen davon, dass das vorhandene Eigenkapital nicht zwangsläufig mit dem Wert der Insolvenzmasse gleichgesetzt werden kann, lässt diese Auffassung außer Betracht, dass der Wert zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bzw. - wie hier - zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Eröffnungsverfahrens zu bestimmen ist (BeckOK KostR/Sengl, 42. Ed. 1.7.2023, GKG § 58 Rn. 3 und 5; NK-GK/Heiko Janssen, 3. Aufl. 2021, GKG § 58 Rn. 5; BDZ/Dörndorfer, 5. Aufl. 2021, GKG § 58 Rn. 2; Riedel/Sußbauer RVG/Potthoff, 10. Aufl. 2015, RVG § 28 Rn. 9; Hartung/Schons/Enders/Enders, 3. Aufl. 2017, RVG § 28 Rn. 6). Vorliegend erfolgte die Rücknahme des Eröffnungsantrages im Juni 2021. Der Jahresabschluss betrifft indes einen knapp drei Jahre davorliegenden Zeitraum und ist damit nicht mehr geeignet, eine hinreichende Schätzgrundlage zum maßgeblichen Zeitpunkt zu bilden. Keine abweichende Beurteilung ergibt sich unter Berücksichtigung des Schreibens des Steuerberaterbüros ... vom 24.11.2021 (AS 5), wonach davon „ausgegangen“ wird, dass die Bilanzsumme im Jahr 2021 ebenfalls nicht unter 7 Mio. EUR liege. Eine derart vage Erklärung stellt ebenfalls keine ausreichende Schätzgrundlage dar. Anders verhält es sich jedoch in Bezug auf den weiteren Vortrag der Schuldnerin, wonach sie ein Bankguthaben in Höhe von 1,241 Mio. EUR unterhalte, was zudem durch die Vorlage eines „Reference Letter“ der Unibank vom 07.07.2021 belegt wird; das diesbezüglich erfolgte pauschale Bestreiten der Gläubigerin war insoweit nicht erheblich. Da ein solches Bankguthaben stets in die Insolvenzmasse fällt, war deren Wert somit zumindest in dieser Höhe zu schätzen. Nur insoweit hat die weitere Beschwerde damit Erfolg und war im Übrigen zurückzuweisen. II. Eine Kostenentscheidung ist grundsätzlich entbehrlich, da für das Verfahren über die weitere Beschwerde eine Gebühr gem. Nr. 1812 KV GKG entsteht. Allerdings war diese, aufgrund des teilweisen Obsiegens der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin, nach billigem Ermessen auf die Hälfte zu ermäßigen. Kosten werden insoweit nicht erstattet, da die Regelung des § 33 Abs. 9 Satz 2 HS 2 RVG auch auf die weitere Beschwerde anzuwenden ist (BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 61. Ed. 1.9.2023, RVG § 33 Rn. 38).