Beschluss
20 U 78/25
KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0917.20U78.25.00
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Leitsätze
1. Die Anwendung des kostenrechtlichen Veranlasserprinzips kommt bei Missbrauch der Prozessvollmacht in Betracht.
2. Ein Missbrauch der Prozessvollmacht kann bei Einlegung einer Berufung ohne Zustimmung des bedürftigen Mandanten zu bejahen sein.
3. Es gehört zum Basiswissen eines forensisch tätigen Rechtsanwalts, dass bei einem bedürftigen Mandanten anstatt der Einlegung eines Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel beantragt werden kann.
Tenor
1. Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der im Rubrum genannte Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anwendung des kostenrechtlichen Veranlasserprinzips kommt bei Missbrauch der Prozessvollmacht in Betracht. 2. Ein Missbrauch der Prozessvollmacht kann bei Einlegung einer Berufung ohne Zustimmung des bedürftigen Mandanten zu bejahen sein. 3. Es gehört zum Basiswissen eines forensisch tätigen Rechtsanwalts, dass bei einem bedürftigen Mandanten anstatt der Einlegung eines Rechtsmittels innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel beantragt werden kann. 1. Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig. 2. Der im Rubrum genannte Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt. I. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in dessen Namen gegen das Urteil des Landgerichts, mit dem der Beklagte zur Zahlung von 6.373,33 € nebst Zinsen und Mahnkosten verurteilt worden ist, am 30.05.2025 rechtzeitig Berufung eingelegt. Erstinstanzlich hatte der Beklagte dem Rechtsanwalt unter dem 13.01.2022 eine Prozessvollmacht ausgestellt. Dieser hatte für den bedürftigen Beklagten im weiteren Verlauf des Verfahrens Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Klage beantragt, die bewilligt worden war. Spätestens nach dem Erlass des Urteils kam es zu einem Kontaktabbruch zwischen dem Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten. Vor Ablauf der bis zum 12.08.2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist teilte der Beklagte telefonisch dem Senat mit, dass er inzwischen von der Einlegung der Berufung durch seinen Prozessbevollmächtigten erfahren habe. Er habe diesen aber nicht damit beauftragt, zumal er bedürftig sei; er habe dem Rechtsanwalt nun per E-Mail den Auftrag zur Berufungsrücknahme erteilt. Diese E-Mail des Beklagten stammt vom 05.08.2025. In der E-Mail führt der Beklagte an, dass er der E-Mail seines Prozessbevollmächtigten vom 28.07.2025 mit Befremden entnommen habe, dass dieser ohne seine Zustimmung und ohne Information Berufung eingelegt habe, was einen erheblichen Vertrauensbruch im Rahmen des Mandatsverhältnisses darstelle. Er sei zu keinem Zeitpunkt über eine Einschätzung der Erfolgsaussichten und über das Kostenrisiko aufgeklärt worden. Die Berufung solle zurückgezogen werden. Mit Verfügung vom 18.08.2025 ist der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zum fruchtlosen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und zu den Angaben des Beklagten angehört worden, woraufhin er mit Schriftsatz vom 23.08.2025 die Berufung zurückgenommen hat. Mit Verfügung vom 29.08.2025 ist der Prozessbevollmächtigte des Beklagten dazu angehört worden, dass der Senat erwäge, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens nach dem Veranlasserprinzip aufzuerlegen. Denn es bestehe die Besonderheit, dass dem Beklagten in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, so dass es sich wohl aufgedrängt haben dürfte, vor der Einlegung der Berufung mit der damit verbundenen Folge der Entstehung erheblicher Kosten zunächst nur Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung zu beantragen. Durch die kostenpflichtige Berufungseinlegung und das Verstreichenlassen der Berufungsbegründungsfrist seien völlig nutzlose Kosten entstanden. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 05.09.2025 ausgeführt, dass er dem Beklagten das Urteil schriftlich übermittelt und dabei erläutert habe, dass gegebenenfalls in die Berufung gegangen werden sollte, da Ansprüche zu dessen Gunsten durchaus in Betracht kämen; sowohl die Gebühren der Gegenseite als auch der Urteilsbetrag seien ansonsten zu zahlen. Der Beklagte habe sich nachfolgend nicht mehr bei ihm gemeldet und zwei Versuche, mit ihm telefonisch in Kontakt zu treten, seien gescheitert. Er habe vor diesem Hintergrund für den Beklagten, mit dem er "überhaupt nicht in Verbindung" stehe, "fristwahrend Berufung eingelegt, um die letzte Möglichkeit, gegen das Urteil vorzugehen, nicht auch noch zu verlieren." II. 1. Die Entscheidung zu 1. fußt auf § 516 Abs. 3 ZPO. 2. Die Entscheidung zu 2. folgt dem sogenannten Veranlasserprinzip (auch Veranlassungsprinzip genannt). Danach sind die Bestimmungen der §§ 91, 97 ZPO entsprechend dahin anzuwenden, dass die Kosten demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen sind, der sie verursacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - III ZB 60/16 - juris Rn. 10). Das Veranlasserprinzip ist verfassungslegitim (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 24.07.2025 - 2 BvR 424/24 - juris Rn. 27). Anerkannt ist die Anwendung des Veranlasserprinzips bei einer fehlenden wirksamen Bevollmächtigung des für eine Partei handelnden Rechtsanwalts in Kenntnis des Vollmachtsmangels (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2017 - III ZB 60/16 - juris Rn. 10). Aber auch ein Mangel der Vollmacht durch Überschreiten des Umfangs kann die Anwendung des Veranlasserprinzips begründen (vgl. Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, § 89 Rn. 2 und 14). Gleichermaßen wird vertreten, dass ein Missbrauch der Vollmacht den Anwendungsbereich des Veranlasserprinzips eröffnen kann (vgl. Althammer in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 88 Rn. 11); eine umfassende Prozessvollmacht muss ein Mandant nicht gegen sich gelten lassen, wenn sie missbräuchlich zu seinem Nachteil verwendet wird (vgl. BFH, Beschluss vom 13.06.1996 - III B 23/95 - juris Rn. 11 zu § 81 ZPO, § 155 FGO a.F.). Zwar sind im Rahmen einer prozessualen Kostenentscheidung regelmäßig nicht materiell-rechtliche Haftungsfragen im Vertragsverhältnis zwischen einer Partei und ihrem Anwalt zu klären. Jedoch ist das Veranlasserprinzip Ausdruck des Gedankens der Billigkeit; es soll derjenige die Kosten tragen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat (vgl. Toussaint in: Münchener Kommentar, ZPO, 7. Auflage 2025, § 89 Rn. 11). Das Veranlasserprinzip soll nicht nur zu gerechten Ergebnissen führen, sondern dient gleichzeitig der Prozessökonomie (vgl. Weth in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, § 89 Rn. 14 m.w.N.). Hiernach sind die durch die Berufung veranlassten Kosten dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten als alleinigem Verursacher aufzuerlegen. Zwar war der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der ersten Instanz durch den Beklagten bevollmächtigt worden, ihn in diesem Verfahren zu vertreten. Diese vom Beklagten erteilte Prozessvollmacht bezieht sich nach § 81 ZPO auch auf die zweite Instanz. Gleichwohl hat der Beklagte keinen Anlass für die Einlegung der Berufung gegeben, die er unstreitig nicht gewollt hat. Jedenfalls im Hinblick auf die Bedürftigkeit des Beklagten entspricht es vorliegend sowohl der Billigkeit als auch der Prozessökonomie, im Rahmen der Kostenentscheidung das Veranlasserprinzip anzuwenden, wodurch ein durch die Staatskasse zu unterstützender Haftungsprozess vermieden werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom 24.11.2022 - IX ZB 9/22 - juris Rn. 6). Der Prozessbevollmächtigte einer erstinstanzlich unterlegenen bedürftigen Partei beschreitet demnach im Sinne der von ihm vertretenen Partei den kostengünstigsten Weg, wenn er vor der Einlegung des Rechtsmittels zunächst Prozesskostenhilfe für eine zeitlich nach der Bewilligung einzulegende Berufung beantragt oder aber gegebenenfalls die Partei dazu anhält, einen solchen Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Berufung ohne anwaltliche Unterstützung zu stellen, weil insoweit kein Anwaltszwang besteht (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit einer Rechtsmitteleinlegung ohne einen vorherigen Prozesskostenhilfeantrag setzt sich die unbemittelte Partei demgegenüber einem erheblichen Kostenrisiko aus (vgl. Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 119 Rn. 13). Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, seinen Mandaten auf einen vorhandenen kostengünstigeren Weg hinzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12 - juris Rn. 13). Darüber hinaus trifft einen Prozessbevollmächtigten gegenüber seinem Mandanten aus dem Anwaltsdienstvertrag die Pflicht, vor Einlegung eines Rechtsmittels zu klären, ob der Mandant einen Auftrag zur Einlegung eines Rechtsmittels erteilen möchte, wobei der Prozessbevollmächtigte seinem Mandanten eine ausreichende Überlegungszeit ermöglichen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 23.05.2007 - IV ZB 48/05 - juris Rn. 7). Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten diesen nicht auf die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung aufmerksam gemacht hatte, sondern ohne dessen Auftrag Berufung einlegte, wobei er ausweislich des Inhalts seines Schriftsatzes vom 05.09.2025 Zweifel hegte, ob der bedürftige Beklagte die Einlegung eines kostenträchtigen Rechtsmittels wünscht, missbrauchte er die im Verhältnis zum Gericht unbeschränkt geltende Vollmacht. Bei einem sachgerechten anwaltlichen Vorgehen wären die nunmehr infolge der vom bedürftigen Beklagten nicht gewollten Rechtsmitteleinlegung entstandenen Kosten sämtlich nicht angefallen. Das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten im Schriftsatz vom 05.09.2025, er habe, da der Beklagte sich bei ihm nach der Übermittlung des Urteils des Landgerichts nicht mehr gemeldet habe und Versuche der aktiven Kontaktaufnahme mit diesem gescheitert seien, sich dafür entschieden, "fristwahrend Berufung" einzulegen, um "die letzte Möglichkeit, gegen das Urteil vorzugehen, nicht auch noch zu verlieren", widerspricht evident der geltenden Rechtslage. Es kann nicht angenommen werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in Rechtsunkenntnis gehandelt hat, da die aufgezeigte höchstrichterliche Rechtsprechung zum prozessualen Basiswissen eines forensisch tätigen Anwalts gehört. Da er für den Beklagten erstinstanzlich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, hatte er außerdem Kenntnis von dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. 3. Die Entscheidung zu 3. ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG zu treffen. Die Höhe des Streitwertes bemisst sich nach der Hauptforderung, zu deren Bezahlung der Beklagte erstinstanzlich verurteilt worden ist.