Urteil
21 U 82/17
KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:1229.21U82.17.00
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Leitsätze
1. Nach der Aufnahme eines Asylbewerbers in eine gewerbliche private Unterkunft hat der Betreiber jedenfalls dann einen direkten zivilrechtlichen Zahlungsanspruch gegen das Land Berlin für seine Leistungen, wenn er diese aufgrund der im vorliegenden Fall verwendeten Kostenübernahmeerklärung des Landes aus dem Jahr 2015 erbracht hat.(Rn.30)
2. Die Kostenübernahmebereitschaft des Landes bezieht sich aber nicht auf einen einseitig vom Beherbergungsbetrieb festgesetzten Preis, sondern nur seinen "allgemein ausgewiesenen günstigsten Kostenansatz". Zumindest wenn ein Beherbergungsbetrieb überhaupt erst für die Aufnahme von Asylbewerbern eröffnet oder wieder eröffnet wird, liegt der Vergütung, die der Beherbergungsbetrieb hierfür ausweist, die anlassbezogene einseitige Leistungsbestimmung einer Vertragspartei zugrunde. Diese ist für das Land nur verbindlich, wenn sie nach billigem Ermessen getroffen worden ist, andernfalls muss die Leistungsbestimmung durch gerichtliches Urteil erfolgen (§ 315 Abs. 3 BGB).(Rn.36)
3. Hat der Beherbergungsbetrieb für die Aufnahme von Asylbewerbern vom Land Abschlagszahlungen erhalten, dann war dies mit der zumindest konkludenten Abrede verbunden, dass eine Schlussabrechnung tatsächlich eine Vergütung in der entsprechenden Höhe ergibt. Eine etwaige Überzahlung ist auf vertraglicher Anspruchsgrundlage zurück zu gewähren. Wird eine umstrittene Überzahlung zurückgefordert, hat der Empfänger von Abschlagszahlungen darzulegen und zu beweisen, in welchem Umfang er tatsächlich Beherbergungsleistungen erbracht hat.(Rn.59)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 07.06.2017 wie folgt abgeändert:
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 128.586,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 52.926,00 Euro seit dem 06.01.2017 und aus 75.660,00 Euro seit dem 20.02.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte vorab die Kosten seiner Säumnis, im Übrigen hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Aufnahme eines Asylbewerbers in eine gewerbliche private Unterkunft hat der Betreiber jedenfalls dann einen direkten zivilrechtlichen Zahlungsanspruch gegen das Land Berlin für seine Leistungen, wenn er diese aufgrund der im vorliegenden Fall verwendeten Kostenübernahmeerklärung des Landes aus dem Jahr 2015 erbracht hat.(Rn.30) 2. Die Kostenübernahmebereitschaft des Landes bezieht sich aber nicht auf einen einseitig vom Beherbergungsbetrieb festgesetzten Preis, sondern nur seinen "allgemein ausgewiesenen günstigsten Kostenansatz". Zumindest wenn ein Beherbergungsbetrieb überhaupt erst für die Aufnahme von Asylbewerbern eröffnet oder wieder eröffnet wird, liegt der Vergütung, die der Beherbergungsbetrieb hierfür ausweist, die anlassbezogene einseitige Leistungsbestimmung einer Vertragspartei zugrunde. Diese ist für das Land nur verbindlich, wenn sie nach billigem Ermessen getroffen worden ist, andernfalls muss die Leistungsbestimmung durch gerichtliches Urteil erfolgen (§ 315 Abs. 3 BGB).(Rn.36) 3. Hat der Beherbergungsbetrieb für die Aufnahme von Asylbewerbern vom Land Abschlagszahlungen erhalten, dann war dies mit der zumindest konkludenten Abrede verbunden, dass eine Schlussabrechnung tatsächlich eine Vergütung in der entsprechenden Höhe ergibt. Eine etwaige Überzahlung ist auf vertraglicher Anspruchsgrundlage zurück zu gewähren. Wird eine umstrittene Überzahlung zurückgefordert, hat der Empfänger von Abschlagszahlungen darzulegen und zu beweisen, in welchem Umfang er tatsächlich Beherbergungsleistungen erbracht hat.(Rn.59) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 07.06.2017 wie folgt abgeändert: Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 128.586,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 52.926,00 Euro seit dem 06.01.2017 und aus 75.660,00 Euro seit dem 20.02.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte vorab die Kosten seiner Säumnis, im Übrigen hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten um die Übernahme der Kosten seitens des Beklagten für die Unterbringung von Asylbewerbern durch die Klägerin, wobei die Klägerin weitere Zahlungen begehrt und der Beklagte geleistete Zahlungen zurückfordert. Die Klägerin meldete am 5.05.2015 für die Betriebsstätte S... ..., ... B..., ein Gewerbe mit der Tätigkeit “Autohandel (Import und Export), Vermietung und Verpachtung von Immobilien” an (Anlage B 9, Bl. I/111 d.A.). Eine Gewerbeanmeldung für die Anschrift B... ..., ... B..., gab es nicht. Für das ehemalige Hostel A... in der B... ..., ... B..., lag bis zum 07.05.2014 eine Baugenehmigung für einen Hotelbetrieb vor. Danach war der Hotelbetrieb eingestellt, die Räumlichkeiten standen leer, die Feuerwehr schaltete die Übertragungseinheit ab. Die Klägerin mietete die Räumlichkeiten im EG, 1. OG und 3. OG ausschließlich zum Zwecke der Unterbringung von Asylbewerbern als Beherbergungsstätte von der L... P... - und S... GmbH für den Zeitraum Juni 2015 bis Januar 2016 an (Anlage B 10, Bl. I/112ff d.A.). Im Frühjahr 2015 nahm die Klägerin den Beherbergungsbetrieb auf, die Übertragungseinheit zur Feuerwehr wurde nicht wieder hergestellt. Am 19.10.2015 fand eine Brandsicherheitsschau in dem Hostel statt, an der u.a. der Geschäftsführer der Vermieterin teilnahm (Anlage B 16). Mit Anordnung gegenüber der L... S... GmbH vom 26.10.2015 untersagte das B... M..., Bauaufsicht, wegen nicht vorhandener oder nicht nutzbarer sicherheitstechnischer Einrichtungen die Nutzung als Hotel bzw. die Vermietung bzw. Überlassung von Nutzungseinheiten im gesamten Gebäude (Anlage B 17). Die Zustellung an die Adressatin sowie die Kenntnis der Klägerin sind streitig. Auf Bitten des Integrationsbeauftragten und der mobilen Anlaufstelle der Caritas für europäische Wanderarbeiter wurde zunächst nur das 1. OG beräumt, bis zum 24.02.2016 auch das EG. Die Bauaufsicht hatte den Eindruck, dass in der Unterkunft nur rumänische und bulgarische Personen untergebracht waren. Asylbewerber, die Ansprüche nach AsylbLG haben, erhielten von der Beklagten, ausgestellt vom Landesamt für Gesundheit und Soziales, Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber, Erklärungen über die “Kostenübernahme bei Notunterbringung in gewerblich genehmigten Unterkünften” und gerichtet an “Hostel/Pension (ausschließlich Land Berlin)”, die folgenden Wortlaut (vgl. Bl. I/79 d.A.) haben: “Wir übernehmen die Kosten für die Zeit von […] bis […] zum Kostenersatz von bis zu 50,00 € pro Übernachtung für [Name, Vorname, Geburtstag] in Höhe Ihres allgemein ausgewiesenen günstigsten Kostensatzes pro Nacht und weisen daraufhin, dass der Höchstbetrag bis zu 50,00 € pro Person für eine Übernachtung nicht überschritten werden darf. Kostensätze pro Übernachtung über 50,00 € werden nicht übernommen. Sollten Sie keine Unterkunft unter 50,00 € pro Nacht bieten können, nehmen Sie bitte von der Aufnahme der genannten Person(en) Abstand. Bei der Aufnahme von Flüchtlingen ist keine CityTax zu entrichten Sind bereits Kostensätze pro Übernachtung mit uns abgestimmt, so gelten diese. Bargeld für Verpflegung wird von hier geleistet. Zur Abrechnung benötigen wir neben der Originalkostenübernahme eine Originalrechnung mit Kopie derselben. Auf der Rückseite der Kostenübernahme lassen Sie bitte den Leistungsempfänger den Übernachtungszeitraum mit seiner Unterschrift bestätigen und geben nachstehende Versicherung ab “Ich versichere, dass die o.g. Person/en an dem Tag, für die ich den Tagessatz berechnet habe, in meiner Pension/meinem Hostel anwesend waren.” Bei Erstrechnungslegung ist der Nachweis der gewerblichen Nutzungsgenehmigung zu führen. Die Rechnungslegung soll nach Auszug erfolgen und an das LAGeSo Berlin […] gesandt werden. […] Diese Kostenübernahme bewirkt kein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Land Berlin. Geänderte Kostenübernahmen ohne Unterschrift und Dienstsiegel sind ungültig. Die Kostenübernahme ist nicht übertragbar.” Auf der Grundlage derartiger Kostenübernahmeerklärungen (zukünftig auch KÜE) reichte die Klägerin diverse Rechnungen beim Beklagten für die Unterbringung von Asylbewerbern in dem Hostel in der B... ein. Der Beklagte erstellte aufgrund der eingereichten Rechnungen zwei Aufstellungen über 142.350,00 Euro bzw. 133.950,00 Euro (Bl. I/20f, 22ff d.A.), von denen er jeweils den hälftigen Betrag als Abschlagszahlung unter Vorbehalt zahlte, nämlich 71.175,00 Euro am 06.10.2015 und 66.975,00 Euro am 16.11.2015. Der Zugang weiterer von der Klägerin eingereichter Rechnungen ist zwischen den Parteien teilweise streitig (Bl. I/25 d.A. bzw. Anlage B 7). Mit Schreiben vom 5.10.2015 (Anlage B 1), von dem die Klägerin erst im März 2016 Kenntnis erlangt haben will, forderte der Beklagte die Klägerin zugleich auf, den allgemein ausgewiesenen günstigsten Kostensatz mitzuteilen und die Gewerbeanmeldung für die Vermietung und Verpachtung von gewerblichen Räumen, einen Nachweis über die Adressen, die Anzahl und die Größe der Apartments/Wohnungen/Zimmer und der dort untergebrachten Personen sowie die dazugehörigen Nachweise der gewerblichen Nutzungsgenehmigungen für Unterbringung bzw. Pacht- oder Mietverträge einzureichen. Unter dem 05.11.2015 (Anlage B 2) erinnerte der Beklagte an die angeforderten Unterlagen. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte nicht. Den Rechnungen der Klägerin beigefügt war in der Regel die Kostenübernahmeerklärung, oft versehen mit einer unleserlichen Unterschrift wohl des Asylbewerbers, gelegentlich unter vorheriger Angabe eines Zeitraums. Häufig wurde außerdem ein weiteres Schriftstück eingereicht, das unter dem Satz “Ich versichere, dass die oben genannte Person […] vom […] bis […], für die ich den Tagessatz berechnet habe, in meinem Gästehaus anwesend war.” normalerweise zwei Unterschriften, nämlich die des Geschäftsführers der Klägerin und eine unleserliche Unterschrift, die wohl vom Asylbewerber stammen sollte, aufwies. Die Versicherung des Geschäftsführers der Klägerin fand sich alternativ oder zusätzlich auch auf der unterschriebenen Rechnung. Die Klägerin reichte einige Kostenübernahmeerklärungen nur als Farbkopie ein, für manche Asylbewerber rechnete statt oder neben der Klägerin auch die M... I... GmbH Unterbringungskosten ab, an die die Rechnungsbeträge überwiesen wurden (Anlagenkonvolute B 14 und B 15). Die Klägerin behauptet, sie habe in dem Hostel in der B... im Zeitraum zwischen dem 07.05.2015 und dem 18.01.2016 den sich im Einzelnen aus den in Bezug genommenen Aufstellungen (Bl. I/20ff d.A.) ergebenden dort genannten Asylbewerbern, die die Kostenübernahmeerklärungen des Beklagten vorlegten, im angegebenen Zeitraum Unterkunft gewährt. Dies ergebe sich aus den - erstinstanzlich nur in Kopie vorgelegten - Erklärungen der Asylbewerber sowie (soweit vorhanden) aus dem Stempelvermerk des Beklagten “Rechnerisch richtig - Sachlich richtig”; dieser eigenen Erklärung könne der Beklagte nicht durch einfaches Bestreiten entgegen treten. Ihr günstigster Kostensatz seien 50,00 Euro gewesen; diesen Kostensatz habe auch der Beklagte selbst für angemessen erachtet. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kostenübernahmeerklärung die Zusage eines Realaktes in Form einer Selbstverpflichtung des Beklagten enthalte und damit einen quasivertraglichen Anspruch begründe. Mit der Klage macht sie für die Übernachtung von Asylbewerbern, die sie zuletzt in der Berufungsbegründung (Bl. II/85ff d.A.) aufgelistet hat, den jeweils weiteren hälftigen Teilbetrag aus den beiden vom Beklagten gefertigten Aufstellungen (Bl. I/20f, 22ff d.A.) in Höhe von noch 71.175,00 Euro und 66.975,00 Euro geltend sowie weitere 101.350,00 Euro aus einer Aufstellung der Klägerin (Bl. I/25 d.A.) über ursprünglich 103.800,00 Euro, von der sie einen Teilbetrag von 2.450,00 Euro wegen der doppelt geltend gemachten Rechnungen 163/2015 und 164/2015 zurückgenommen hat. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass und welche Verträge die Klägerin mit - zunächst unstreitig - von ihr untergebrachten Flüchtlingen geschlossen hat, dass aufgrund derartiger Verträge ein Betrag von 50,00 Euro pro Tag und Person zu zahlen wäre und dass die Klägerin ihre Gegenleistung in einem bau- und gewerberechtlich genehmigten Unterbringungsbetrieb erbracht habe. Nachdem er Unregelmäßigkeiten wie das Einreichen von Farbkopien der Kostenübernahmeerklärungen und Doppelabrechnungen neben einem anderen Unterkunftsbetreiber festgestellt hat, bestreitet der Beklagte auch, dass die Klägerin überhaupt irgendeinen der Asylbewerber untergebracht hat. Mit der ersten Widerklage hat der Beklagte noch einen Aufwendungsersatz von 12,00 Euro/Person und Übernachtung zugunsten der Klägerin angesetzt, wobei es sich um den ortsüblichen und angemessenen Satz für die Unterbringung von Personen zur Vermeidung der Obdachlosigkeit handele. Mit der Erweiterung der Widerklage begehrt der Beklagte die vollständige Rückzahlung der geleisteten Beträge. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Kostenübernahmeerklärungen nur Hinweise auf die Zahlungsvoraussetzungen und die beabsichtigte verwaltungstechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs sowie Tatsachenerklärungen im Sinne (begrenzter) Bonitätsnachweise gegenüber Betreibern von Hostels/Pensionen enthielten. Nach vorangegangenem Mahnverfahren ist der Beklagte mit Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts W... vom 05.08.2016, ..., verpflichtet worden, an die Klägerin 241.950,00 Euro für Dienstleistungsvertrag gemäß anwaltlichem Schreiben vom 19.05.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.948,90 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheids (19.07.2016), zu zahlen. Der Vollstreckungsbescheid ist dem Beklagten am 11.08.2016 zugestellt worden, er hat am 19.08.2016 Widerspruch eingelegt. Erstinstanzlich hat die Klägerin die Klage in Höhe von 2.450,00 Euro zurückgenommen und i.ü. die Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids begehrt, während der Beklagte widerklagend die Zahlung von 138.150,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 52.926 Euro seit dem 06.01.2017 und aus weiteren 85.224 Euro seit dem 20.01.2017 (ursprüngliche Formulierung: seit Zustellung des Schriftsatzes vom 17.02.2017, d.h. 20.02.2017,) begehrt hat. Das Landgericht hat mit Urteil vom 07.06.2017 den Vollstreckungsbescheid aufgehoben und Klage und Widerklage abgewiesen. Dagegen haben Klägerin und Beklagter Berufung eingelegt, sie verfolgen ihre erstinstanzlichen Ansprüche jeweils weiter. Das Landgericht hat in seinem Urteil dahinstehen lassen, ob sich aus den Kostenübernahmeerklärungen des Beklagten ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergeben könne, weil die Klägerin bereits nicht bewiesen habe, - was der Beklagte mit Nichtwissen habe bestreiten dürfen -, dass sie die aus den Anlagen zur Anspruchsbegründung ersichtlichen Asylbewerber tatsächlich in den angegebenen Zeiträumen und zu den genannten Konditionen untergebracht habe. Dementsprechend scheiterten auch etwaige Ansprüche aus einem Schuldbeitritt, aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung. Die Widerklage hält das Landgericht für unbegründet, weil das Vorbringen des Beklagten dazu, dass gerade ihm ein Rückerstattungsanspruch zustünde, unschlüssig sei. Nach dem Vortrag des Beklagten habe er nicht an die Klägerin, sondern die Flüchtlinge geleistet, dann aber müsse die Rückabwicklung nach dem Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion in Dreiecksverhältnissen in den jeweiligen Leistungsverhältnissen Beklagter - Asylbewerber und Asylbewerber - Klägerin geschehen.. Mit ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beklagte zulässigerweise und ausreichend bestritten habe, dass die Klägerin die Asylbewerber untergebracht habe, nachdem er dies zunächst ausdrücklich zugestanden habe. Ein richterlicher Hinweis sei unterlassen worden, dass die eingereichten Kopien der Unterbringungsnachweise kein ordnungsgemäßes Beweisangebot seien, das sie nunmehr nachholt, indem sie die Vorlage der im Besitz des Beklagten befindlichen konkret bezeichneten Originalunterbringungsnachweise beantragt. Die Klägerin beantragt nun, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin, AZ 22 O 257/16 vom 07.06.2017 den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 5.08.2016, AZ 16-0920577-0-6 in Höhe von 239.500,00 Euro nebst anteiliger Zinsen aufrecht zu erhalten. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin und Widerbeklagten zurückzuweisen. Seine Berufung hinsichtlich der Widerklage stützt der Beklagte darauf, dass ein bereicherungsrechtlicher Rückerstattungsanspruch bei einem Doppelmangel in den Leistungsbeziehungen aus Nichtleistungskondiktion (als Rückgriffs- bzw. Durchgriffskondiktion), hilfsweise aus Leistungskondiktion, bestehe. Der Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion komme nicht zur Anwendung, da ein Doppelmangel vorliege und die Rückabwicklung im Wege des Durchgriffs keine Rechte beeinträchtige, sondern wertungsmäßig geboten sei. Widerklagend beantragt der Beklagte, das Urteil des Landgerichts Berlin abzuändern und die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger 138.150 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 52.926 Euro seit dem 06.01.2017 und aus weiteren 85.224 Euro seit dem 20.01.2017 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2017 entsprechend der gerichtlichen Aufforderung zum Beweisantrag der Klägerin in der Berufungsbegründung (Bl. II/85 d.A.) einen Leitzordner mit den in seinem Besitz befindlichen Originalunterbringungsnachweisen (Anlagenkonvolut BE 2 - Listen 1, 2, und 3 entsprechend) vorgelegt, die zur Akte genommen worden sind. II. Die Berufungen sind zulässig, insbesondere gemäß §§ 511ff ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung des Beklagten ist teilweise erfolgreich, während die Berufung der Klägerin unbegründet ist, da sie bereits überzahlt ist. Klage und Widerklage sind zulässig. Ob hierfür der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, wird in der Berufungsinstanz gemäß § 17a Abs. 5 GVG nicht mehr überprüft. 1. Berufung der Klägerin Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Sie hat wegen der Beherbergung von Asylbewerbern keinen weiteren Zahlungsanspruch gegen den Beklagten. Insgesamt steht der Klägerin wegen der streitgegenständlichen Beherbergungsleistungen ein Anspruch von 9.564,- € gegen den Beklagte zu. Da die Klägerin bereits Abschlagszahlungen von 138.150,- € erhalten hat, ist sie um 128.586,- € überzahlt. a) Wenn die Klägerin einen Asylbewerber bei sich beherbergt hat, weil ihr dieser eine Kostenübernahmeerklärung des Beklagten vorgelegt hat, so hat der Beklagte sie nach Maßgabe dieser Kostenübernahmeerklärung für die Beherbergungsleistungen zu vergüten. Durch die Aufnahme eines Asylbewerbers aufgrund einer Kostenübernahmeerklärung des Beklagten entsteht ein direkter zivilrechtlicher Zahlungsanspruch des Beherbergungsbetriebs gegen den Beklagten in Höhe eines noch zu bestimmenden Übernachtungspreises. Bei diesen Kostenübernahmeerklärungen handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Zusage, d.h. eine hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen. Der Beklagte wollte mit der Aushändigung dieser Erklärungen an Asylbewerber erreichen, dass diese für einen begrenzten Zeitraum Unterkunft von privaten Beherbergungsbetrieben erhalten. Solche Unternehmen sind in der Regel allerdings nur gegen Zahlung einer Vergütung zur Aufnahme und Beherbergung von Gästen bereit. Dazu ist ein Asylbewerber in der Regel wirtschaftlich nicht in der Lage. Wenn ein Beherbergungsbetrieb dazu bewogen werden soll, den Asylbewerber dennoch aufzunehmen, muss folglich ein zahlungsfähiger Dritter bereit sein, die Kosten zu übernehmen. Die Kostenübernahmeerklärungen des Beklagten sollen privaten Beherbergungsbetrieben genau aus diesem Grund diese Zusage vermitteln. Damit ist für den Beklagten aber erkennbar, dass das Vertrauen des Beherbergungsbetriebs in seine Kostenübernahme die entscheidende Voraussetzung für die Aufnahme eines Asylbewerbers in einem privaten Beherbergungsbetrieb war. Indem der Beklagte in seiner Erklärung diese Bedingung akzeptiert und dabei zugleich mitteilt, unter Vorlage welcher Belege und welcher Originalunterschriften die erbrachten Leistungen im Einzelnen ihm gegenüber abzurechnen seien, misst er seiner Erklärung erkennbar einen rechtsverbindlichen Charakter bei, der einen direkten Zahlungsanspruch der Klägerin begründet, soweit sie die von der Kostenübernahme erfassten Leistungen an den betreffenden Asylbewerber tatsächlich erbracht hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2016, L 15 AY 23/15 B ER, Rn. 26ff). Der Hinweis auf den Kostenübernahmeerklärungen, wonach kein Vertragsverhältnis zum Beklagten “bewirkt” werde, steht einem Rechtsbindungswillen nicht entgegen. Dieser Passus ist dahin zu verstehen, dass der die Erklärung vorlegende Asylbewerber nicht bevollmächtigt ist, für das Land einen Beherbergungsvertrag zu seinen Gunsten abzuschließen, der möglicherweise weitere Bestimmungen enthält, die nicht erforderlich sind, um die Beherbergung sicherzustellen und die folglich nicht im Interesse des Beklagten liegen (etwa Kündigungs- oder Stornierungsfristen). Am direkten Zahlungsanspruch gegen den Beklagten ändert sich hierdurch aber nichts, da dem Beklagten erkennbar war, dass dieser Zahlungsanspruch die notwendige Bedingung für einen Beherbergungsbetrieb war, um zur Erbringung der erwünschten Beherbergungsdienste bereit zu sein. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in einer Kostenübernahmeerklärung eine rechtsverbindliche Zusage eines öffentlichen Leistungsträgers liegen, so dass sie einen direkten Zahlungsanspruch gegen diesen begründen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.1994, 5 C 33/91, BVerwGE 96, 71, Rn. 19). Zwar gelte dies nicht im Grundsatz für jede öffentliche Übernahmeerklärung, sondern nur dann, wenn der Leistungsträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht habe. Ein solcher Fall ist hier aber gegeben. Dabei kommt der Rechtsbindungswille des Beklagten gemäß der Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur in der allgemeinen Interessenlage, sondern auch darin zum Ausdruck, dass der Beklagte die Einzelheiten der Abrechnung mitteilt und damit die Erwartung begründet, entsprechende Abrechnungen auch zu begleichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.1994, 5 C 33/91, BVerwGE 96, 71, Rn. 19). b) Allerdings steht der Klägerin nur eine Vergütung von 12,- € pro Person und nachgewiesener Übernachtung zu. Diesen Betrag hat der Senat gemäß § 315 Abs. 3 BGB festgesetzt. aa) Nach der dem Grunde nach verbindlichen Kostenübernahmeerklärung verpflichtet sich der Beklagte nur dazu, den “allgemein ausgewiesenen günstigsten Kostensatz” eines Beherbergungsbetriebs, höchstens 50,- €, zu übernehmen. Gerade weil ein Beherbergungsbetrieb, der einen Asylbewerber aufnimmt, auf die Kostenübernahmeerklärung des Beklagten vertraut und deshalb nach Leistungserbringung ein direkter Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zustande kommt, versteht sich von selbst, dass dies nicht in beliebiger Höhe geschehen kann. Vielmehr hat der Beklagte deutlich und nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, nur eine Vergütung zahlen zu wollen, wie sie auch anderen Gästen in Rechnung gestellt wird, um sicherzustellen, dass die Beherbergungsleistung zu Marktpreisen und nicht zu einem überhöhten Sondertarif zu Lasten der Allgemeinheit erbracht wird. Aus diesem Grund bezieht sich die Kostenübernahmebereitschaft des Beklagten nicht auf einen einseitig vom Beherbergungsbetrieb festgesetzten Preis, sondern seinen “allgemein ausgewiesenen günstigsten Kostenansatz”, dessen Angemessenheit durch den vorangegangenen Betrieb vom Markt bestätigt worden ist und also einem Drittvergleich standhält. Wird ein Beherbergungsbetrieb aber für die Aufnahme von Asylbewerbern überhaupt erst eröffnet oder wieder eröffnet, kann er nicht auf einen “allgemein” - also nicht nur für den Fall der Beherbergung von Asylbewerbern, sondern auch darüber hinaus - ausgewiesenen Kostenansatz rekurrieren. Zumindest in diesem Fall liegt der Vergütung, die der Beherbergungsbetrieb speziell für die Aufnahme von Asylbewerbern ausweist, somit eine anlassbezogene einseitige Leistungsbestimmung durch eine Vertragspartei zugrunde. Diese ist für die Gegenseite, hier den Beklagten nur verbindlich, wenn sie nach billigem Ermessen getroffen worden ist, andernfalls muss sie durch gerichtliches Urteil erfolgen (§ 315 Abs. 3 BGB). bb) Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin nur eine Vergütung von 12,- € pro Person und Nacht zu. Nachdem ein früherer Hostelbetrieb in den von ihr angemieteten Räumlichkeiten bereits eingestellt war und die Räume offenbar abgerissen oder grundsaniert werden sollten, hat sie ihren Beherbergungsbetrieb dort unstreitig nur zur Aufnahme von Asylbewerbern eröffnet. Die Festlegung eines Übernachtungspreises von 50,- € stellte damit keinen “allgemein ausgewiesenen” Kostenansatz dar, sondern geschah ausschließlich mit Blick auf die Aufnahme von Asylbewerbern. Somit handelt es sich um eine einseitige Preisbestimmung durch die Klägerin. Die Beklagte hatte vorgetragen, aufgrund der sehr schlechten Ausstattung und des herunter gekommenen Zustands der Räumlichkeiten seien diese tatsächlich nicht als ein auch für Touristen geeignetes Hostel, sondern allenfalls als Obdachlosenunterkunft einzustufen gewesen. Für eine solche Obdachlosenunterkunft sei nur ein Übernachtungspreis von 12,- € pro Nacht angemessen. Damit stellt die Beklagte in Abrede, dass der von der Klägerin in Rechnung gestellte Preis von 50,- € pro Nacht der Billigkeit entspricht. Aus dem Vortrag der insoweit darlegungsbelasteten Klägerin (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Auflage, 2018, § 315 BGB, Rz 20 m.w.N.). ergibt sich weder, dass ihre Beherbergungsleistungen einem höheren Standard entsprochen hätten, noch dass für den tatsächlich gebotenen Standard eine höhere Vergütung als die zugestandenen 12,- € pro Nacht angemessen wäre. Somit steht nicht fest, dass der von ihr abgerechnete Betrag von 50,- € der Billigkeit entspricht, weshalb er gegenüber dem Beklagten nicht bindend ist. Anstelle der Klägerin setzt ihn der Senat daher auf Grundlage des Vortrags des Beklagten mit 12,- € pro Nacht fest (§ 315 Abs. 3 BGB). c) Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung dieses Betrages für insgesamt 797 Übernachtungen, mithin von 797 x 12,- € = 9.564,- €. Ein Anspruch auf Zahlung des Übernachtungspreises aufgrund der Kostenübernahmeerklärung besteht nur, soweit feststeht, dass die Klägerin entsprechende Beherbergungsleistungen erbracht hat. Dieser Nachweis ist der Klägerin nur bei 797 Übernachtungen gelungen. aa) Der Beklagte hat in zulässiger Form mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin die geltend gemachten Unterbringungsleistungen erbracht hat, da er insoweit keine eigenen Wahrnehmungen gemacht hat (§ 138 Abs. 4 ZPO). Wenn er einzelne Rechnungen, auf die er Abschlagszahlungen leistete, bereits mit den Vermerken “sachlich richtig” und “rechnerisch richtig” versah, handelte es sich nur um interne vorläufige Vermerke des Beklagten, deren Richtigkeit er nicht in eigener Anschauung überprüft hatte. Vielmehr ging es nur um die Freigabe vorläufiger Abschlagszahlungen. Der Beklagte war auch nicht dadurch gehindert, die Unterbringung von Asylbewerbern durch die Klägerin zu bestreiten, weil er zuvor gemäß § 288 Abs. 1 ZPO das Gegenteil zugestanden hätte. Wenn der Beklagte die Beherbergung zu Beginn des Rechtsstreits noch nicht bestritten hatte, stellt dies allein noch kein gerichtliches Geständnis dar. Dafür wäre über das anfänglich unterbliebene Bestreiten hinaus auch eine “einräumende Erklärung” (vgl. § 289 Abs. 2 ZPO) erforderlich gewesen, an der es hier fehlt. bb) Der Senat ist nur im Fall von 797 Übernachtungen davon überzeugt, dass die Klägerin die in Rechnung gestellten Beherbergungsleistungen tatsächlich erbracht hat (§ 286 ZPO). Zum Nachweis ihrer Leistungen bezieht sich die Klägerin allein auf die Kostenübernahmeerklärungen, die sie angeblich von den aufgenommenen Asylbewerbern erhalten und die von diesen unterzeichnet worden sein sollen. Sie tritt somit den Urkundenbeweis an, wobei sie sämtliche Belege an den Beklagten übersandt haben will. Der Beklagte hat im Termin vor dem Senat sämtliche Originalerklärungen vorgelegt, die er nach dem Bekunden seiner Vertreter im Termin erhalten hat (§ 421 ZPO). Soweit diese Erklärungen Unterschriften des Asylbewerbers aufweisen, für den sie ausgestellt waren, bestreitet der Beklagte die Echtheit dieser Unterschriften nicht. Somit kommt diesen Erklärungen die Beweiskraft des § 416 ZPO zu, wonach die vom jeweiligen Asylbewerber abgegebene Erklärung als tatsächlich abgegeben gilt. Ob die Klägerin damit den Nachweis erbracht hat, den betreffenden Asylbewerber für einen bestimmten Zeitraum tatsächlich beherbergt zu haben, ist allerdings eine Frage der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO, vgl. BGH, Urteil vom 28.09.1987, II ZR 35/87, Rn. 11f). Insoweit ist der gesamte Parteivortrag und der gesamte Akteninhalt - soweit er beiden Parteien bekannt ist - in die Würdigung durch den Senat einzubeziehen. An dieser Stelle ist von Bedeutung, dass die Abrechnung der Klägerin schwerwiegende Unstimmigkeiten aufweist. Sie hat gegenüber dem Beklagten zahlreiche angebliche Beherbergungsleistungen abgerechnet, für die sie die belegenden Kostenübernahmeerklärungen nicht im Original vorweisen kann, sondern nur Farbkopien, die auf den ersten Blick allerdings kaum vom Original zu unterscheiden sind, durch die der Beklagte also offenbar getäuscht werden sollte. Zugleich wurde die Beherbergung der Asylbewerber, auf die sich die kopierten Übernahmeerklärungen beziehen, noch durch eine andere Gesellschaft, nämlich eine M... Immobilien GmbH, dem Beklagten in Rechnung gestellt, so dass insoweit also durch eine unbekannte Person ein versuchter Betrug zum Nachteil des Beklagten begangen worden ist. Aufgrund dieses Umstands ist der Senat nur dann davon überzeugt, dass die Klägerin die abgerechneten Beherbergungsleistungen auch tatsächlich erbracht hat, wenn sie vollständige Bestätigungen des betreffenden Asylbewerbers vorweisen kann, die sich auch auf einen konkreten Zeitraum bezieht. Denn nur dann kann zur Überzeugung des Senats mit der hinreichenden Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Abrechnung weitere “Fehler” oder “Ungenauigkeiten” aufweist. Zwar ist es selbst in diesem Fall nicht zweifelsfrei, dass der betreffende Asylbewerber die Einzelheiten seiner schriftlichen Erklärung sprachlich verstanden hat. Allerdings erfordert die Umsetzung der vom Beklagten ausgegebenen Kostenübernahmeerklärungen, dass der leistende Beherbergungsbetrieb nur gegen Übergabe und vollständige Quittierung der Erklärung durch den Asylbewerber eine Zahlung des Beklagten erwarten darf. Deshalb wird die Klägerin nur unter dieser Bedingung zur Beherbergung eines Asylbewerbers (sofern real existierend und real bei ihr vorsprechend) bereit gewesen sein, wodurch dem Asylbewerber auch bei fehlenden Deutschkenntnissen juristisch laienhaft die Bedeutung einer Erklärung bewusst geworden sein dürfte, die die Daten seines Aufenthalts in arabischen Zahlen umfasst. cc) Der Senat ist mithin nur dann davon überzeugt, dass die Klägerin eine in Rechnung gestellte Beherbergungsleistung erbracht hat, wenn das Original einer Kostenübernahmeerklärung des Beklagten mit der Originalunterschrift des betreffenden Asylbewerbers vorliegt, die auch einen genauen Übernachtungszeitraum bestätigt. Hingegen ist es nicht zur Überzeugung des Senats ausreichend, wenn die Bestätigung des Asylbewerbers keinen konkreten Übernachtungszeitraums bestätigt. Ebenso wenig genügt es, wenn sich die Bestätigung des Asylbewerbers auf einer gesonderten Erklärung befindet. Der Senat sieht in der Verbindung von Originalkostenübernahmeerklärung und Originalunterschrift unter Angabe des Übernachtungszeitraums, wie sie auch der Beklagte für die Abrechnung verlangt, einen höheren Beweiswert als bei getrennten Erklärungen. Einer isolierten Unterschrift des Asylbewerbers misst der Senat keinen erkennbaren eigenständigen Erklärungswert bei. Wie bereits ausgeführt dürfte dem Asylbewerber, die Bedeutung seiner Unterschrift am deutlichsten sein, wenn er diese auf der Originalkostenübernahmeerklärung leistet, die für die Realisierung seines Unterbringungsanspruchs maßgebend ist. Zugleich minimiert sich durch die Verbindung von Originalerklärung und Unterschrift das Betrugsrisiko durch zu einem anderen Zeitpunkt oder von Dritten gefertigte Erklärungen. Unzureichend ist eine nur von der Klägerin abgegebene Versicherung, dass der Asylbewerber in ihrem Gästehaus anwesend gewesen sei. Es handelt sich dabei letztlich nur um eine Erklärung der Partei selbst, der kein besonderer Beweiswert zukommt. Da die Klägerin neben der Vorlage der unterzeichneten Kostenübernahmeerklärungen keinen weiteren Beweisantritt unterbreitet hat, ist ihr folglich nur der Nachweis der Beherbergung der folgenden Asylbewerber gelungen, die ausschließlich in der Liste 1 aufgeführt waren: Name des Asylbe- werbers Zeitraum Anzahl Nächte Kosten- übernahme- erklärung Bestätigung Leistungs- empfänger von bis ..., ... 21.05.15 26.06.15 36 X X ..., ... 20.05.15 30.06.15 41 X X ..., ... 19.05.15 26.06.15 38 X X ..., ... 18.05.15 02.07.15 45 X X ..., ... 07.05.15 11.07.15 65 X X ..., ... 22.05.15 09.07.15 48 X X ..., ... 12.05.15 09.07.15 58 X X ..., ... 22.05.15 10.07.15 49 X X ..., ... 18.05.15 13.07.15 56 X X ..., ... (6 Pers.) 03.06.15 12.06.15 54 X X ..., ... 01.06.15 15.07.15 44 X X ..., ... 20.05.15 02.07.15 43 X X ..., ... 18.05.15 05.06.15 18 X X ..., ... 21.05.15 27.07.15 67 X X ..., ... (5 Pers.) 19.05.15 15.06.15 135 X X insg. 797 Bei den anderen Abrechnungen der Liste 1 liegt zwar regelmäßig eine unterschriebene Quittung des Unterbringungszeitraums durch den jeweiligen Asylbewerber vor, diese ist aber nicht - wie erforderlich - auf der Originalkostenübernahmeerklärung enthalten. Bei den mit der Liste 2 abgerechneten Übernachtungen fehlt es entweder überhaupt an einer Unterschrift des Asylbewerbers, diese befindet sich zwar auf der Originalkostenübernahmeerklärung, bestätigt aber keinen Zeitraum, oder es liegt, wie auch bei Liste 1, nur in einer gesonderten Erklärung eine Quittierung des Zeitraums vor. Gleiches gilt für die Liste 3, wobei hier hinzukommt, dass für eine Vielzahl der abgerechneten Übernachtungen überhaupt keine Kostenübernahmeerklärungen oder lediglich Farbkopien eingereicht worden sind und Doppelabrechnungen auch durch die M... Immobilien GmbH aufgetreten sind. dd) Es errechnet sich für die Klägerin damit ein Zahlungsanspruch für 797 Übernachtungen à 12,00 Euro, d.h. von 9.564,00 Euro insgesamt. Da sie jedoch bereits Abschlagszahlungen in Höhe von 138.150,00 Euro erhalten hat, ist sie in Höhe von 128.586,00 Euro überzahlt. d) Die Klägerin ist auch berechtigt, als Betreiberin einer gewerblich genehmigten Unterkunft die Übernachtungskosten beim Beklagten geltend zu machen. Eine gewerbliche Nutzungsgenehmigung lag jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Nutzungsuntersagung am 26.10.2015 vor. Die oben aufgelisteten 797 Übernachtungen fallen in den Zeitraum davor. Entscheidend für das Vorliegen einer gewerblichen Nutzungsgenehmigung ist, wie sich auch aus dem Schreiben des Beklagten vom 05.10.2015 ergibt, einerseits eine Gewerbeanmeldung für Vermietung und Verpachtung von gewerblichen Räumen und andererseits Nachweise der gewerblichen Nutzungsgenehmigung für Unterbringung bzw. Pacht- oder Mietverträge der abgerechneten Objekte. Es geht damit sowohl um den Nachweis der persönlichen Eignung des Betreibers als auch der Eignung des Objekts. Hier hat die Klägerin am 05.05.2015, wenn auch unter Angabe einer anderen Betriebsstätte, die für die persönliche Eignung jedoch nicht entscheidend ist, ein Gewerbe u.a. für die Vermietung und Verpachtung von Immobilien angemeldet. Daneben existiert für das Objekt in der Brunnenstraße eine Baugenehmigung für einen Hotelbetrieb. Diese bestand für das ehemalige Hostel Amadeus und ist allein durch die Einstellung von dessen Betrieb am 7.05.2014 nicht erloschen, sondern galt fort. Dass tatsächlich ab Mai 2014 Auflagen wie die Übertragungseinheit zur Feuerwehr nicht mehr erfüllt waren, u.a. deretwegen am 26.10.2015 die weitere Nutzung als Hotel untersagt wurde, steht dem Fortbestand der in der Baugenehmigung enthaltenen Nutzungsgenehmigung für einen Hotelbetrieb bis dahin nicht entgegen. Dass die Klägerin die Nachweise der gewerblichen Nutzungsgenehmigung nicht bereits vor-prozessual mit Rechnungslegung erbracht hat, wie es in der Kostenübernahmeerklärung verlangt ist, hindert die grundsätzliche Berechtigung des Anspruchs aus diesem Grunde nicht, da die Voraussetzung tatsächlich gegeben ist und der Zeitpunkt ihres Nachweises nicht anspruchsbegründend ist. 2. Berufung des Beklagten Die Berufung des Beklagten ist überwiegend begründet, im Übrigen hat sie keinen Erfolg. Das landgerichtliche Urteil ist dahin abzuändern, dass die Klägerin zur Rückzahlung eines Betrages von 128.586,- € nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage nur in Höhe des restlichen Betrages abgewiesen wird. a) Der Rückzahlungsanspruch des Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 128.586,- € ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht bereicherungsrechtlicher, sondern vertraglicher Natur. Zwischen den Parteien ist aufgrund der Beherbergung bzw. der behaupteten Beherbergung von Asylbewerbern durch die Klägerin im Vertrauen auf die Kostenübernahmeerklärung der Beklagten ein vertragliches oder zumindest vertragsähnliches Rechtsverhältnis zustande gekommen. Wenn die Klägerin als vorläufige Zahlung auf einen hieraus resultierenden vertraglichen Anspruch eine Abschlagszahlung beansprucht und sodann Zahlungen erhält, die der Beklagte ausdrücklich als Abschlagszahlungen bezeichnet hat, dann sind diese Zahlungen von Seiten des Beklagten zumindest mit der konkludenten Abrede verbunden, dass die Klägerin nur dann behalten darf, wenn eine abschließende Abrechnung tatsächlich eine Vergütung in der entsprechenden Höhe ergibt, und dass die Klägerin eine etwaige Überzahlung zurück zu gewähren hat (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2015, VII ZR 6/14, Rn. 13 ff; Urteil vom 22.1.2007, VII ZR 130/06; Urteil vom 24.01.2002, VII ZR 196/00; Urteil vom 11.02.1999, VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365 jeweils m.w.N.). Zwar hat der BGH diese Grundsätze für Abschlagszahlungen aufgestellt, die der Besteller im Rahmen eines Werkvertrages an den Unternehmer geleistet hat, sie sind aber auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Denn das Bedürfnis, Abschlagszahlungen nur unter Vorbehalt einer noch zu prüfenden Schlussrechnung zahlen und ggf. zurückfordern zu können, ist keine Besonderheit eines Werkvertrages, sondern einer jeglichen vertraglichen oder vertragsähnlichen Rechtsbeziehung, die eine aufwändigere Rechnungsprüfung mit sich bringt. So verhält es sich bei den hier im Streit stehenden Verträgen über die Beherbergung einer - zumindest vorgeblich - großen Zahl an Asylbewerbern über einen - zumindest vorgeblich - längeren Zeitraum, zumal ein Beherbergungsvertrag in seiner Rechtsnatur einem Werkvertrag auch sonst nahekommt. b) Im Rahmen seines Anspruchs auf Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlungen, den der Beklagte mit der Widerklage verfolgt, gilt dieselbe Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, wie beim Vergütungsanspruch der Klägerin. Mithin hat die Klägerin darzulegen und zu beweisen, in welchem Umfang sie Beherbergungsleistungen erbracht hat und sie die erhaltenen Abschläge behalten darf (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2015, VII ZR 6/14, Rn. 13 ff; Urteil vom 22.01.2007, VII ZR 130/06; Urteil vom 24.01.2002, VII ZR 196/00; Urteil vom 11.02.1999, VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365 jeweils m.w.N.). c) Wie unter Ziff. 1 dargelegt, ist der Klägerin dieser Nachweis nur bei 797 Übernachtungen gelungen, woraus sich ein Vergütungsanspruch von 9.564,- € ergibt. Da sie vom Beklagten Abschlagszahlungen von 138.150,- € erhalten hat, ist sie folglich in Höhe von 128.586,- € überzahlt und hat diesen Betrag folglich aufgrund vertraglicher Rechtsgrundlage an den Beklagten zurückzuzahlen. d) Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Soweit der Beklagte aus dem zweiten Teilbetrag Zinsen bereits ab dem 20.01.2017 geltend gemacht hat, ist dieser Antrag im Lichte der ursprünglichen Widerklageerweiterung, mit der der Beklagte Rechtshängigkeitszinsen geltend gemacht hatte, auf das Datum von deren Eintritt, den 20.02.2017, zu korrigieren. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).