OffeneUrteileSuche
Urteil

21 U 10/19

KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:1029.21U10.19.00
1mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wenn der Haftungsgrund, also der rechtlich bewertete Sachverhalt, auf den sich der Anspruch stützt, nicht feststeht, da noch unklar ist, ob ein Planungsfehler oder ein Überwachungsfehler vorliegt und worin genau die Pflichtverletzung des Beklagten besteht, ist der Erlass eines Grundurteils unzulässig.(Rn.22) (Rn.23) 2. Ist vertraglich vorgesehen, dass ein Architekt im Wesentlichen ein Brandschutzkonzept erstellen muss, hat er mit der Erstellung desselben seine Pflicht erfüllt. Die fehlende detaillierte Planung einer Brandmeldeanlage ist dann nicht seine Aufgabe, sondern die Aufgabe derjenigen, die die Leistungsverzeichnisse erstellen, weshalb ein Planungsfehler des Architekten nicht vorliegt.(Rn.33) (Rn.37) (Rn.38) 3. Ein Überwachungsfehler eines mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten, kann sich daraus ergeben, dass er die Pflicht hat sicherzustellen, dass die ausführenden Unternehmen gemäß den anerkannten Regeln der Technik, den Plänen und sonstigen Vorgaben des Bauherrn ihre Leistungen erbringen (Anschluss BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06).(Rn.39) (Rn.40) 4. Die Haftung eines Architekten für die ordnungsgemäße Bauüberwachung ist grundsätzlich eine Erfolgshaftung, welche sich jedoch nur auf Schäden bezieht, die daraus resultieren, dass sich der Überwachungsfehler im Bauwerk verkörpert hat. Das heißt, der Architekt steht seinem Auftraggeber für den Erfolg der technischen Mangelfreiheit ein, nicht aber für den Erfolg der termingerechten Fertigstellung der Bauleistung.(Rn.41) (Rn.42) (Rn.43) (Rn.44) 5. Die Haftung eines Architekten für Verzugsschäden setzt daher voraus, dass eine konkrete Maßnahme der Bauüberwachung identifiziert werden kann, deren nicht rechtzeitige Leistung beim Bauherrn einen Schaden verursacht hat. Dies kann anhand des Leistungsverzeichnisses zu beurteilen sein. Je nachdem, ob das Leistungsverzeichnis fehlerhaft oder ob die Umsetzung mangelhaft war, unterscheiden sich die Pflichtverletzung und der Umfang des Schadens.(Rn.46) (Rn.47) (Rn.48) (Rn.49)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird der Rechtsstreit unter Aufhebung des Grundurteils vom 28. Dezember 2018 an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn der Haftungsgrund, also der rechtlich bewertete Sachverhalt, auf den sich der Anspruch stützt, nicht feststeht, da noch unklar ist, ob ein Planungsfehler oder ein Überwachungsfehler vorliegt und worin genau die Pflichtverletzung des Beklagten besteht, ist der Erlass eines Grundurteils unzulässig.(Rn.22) (Rn.23) 2. Ist vertraglich vorgesehen, dass ein Architekt im Wesentlichen ein Brandschutzkonzept erstellen muss, hat er mit der Erstellung desselben seine Pflicht erfüllt. Die fehlende detaillierte Planung einer Brandmeldeanlage ist dann nicht seine Aufgabe, sondern die Aufgabe derjenigen, die die Leistungsverzeichnisse erstellen, weshalb ein Planungsfehler des Architekten nicht vorliegt.(Rn.33) (Rn.37) (Rn.38) 3. Ein Überwachungsfehler eines mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten, kann sich daraus ergeben, dass er die Pflicht hat sicherzustellen, dass die ausführenden Unternehmen gemäß den anerkannten Regeln der Technik, den Plänen und sonstigen Vorgaben des Bauherrn ihre Leistungen erbringen (Anschluss BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06).(Rn.39) (Rn.40) 4. Die Haftung eines Architekten für die ordnungsgemäße Bauüberwachung ist grundsätzlich eine Erfolgshaftung, welche sich jedoch nur auf Schäden bezieht, die daraus resultieren, dass sich der Überwachungsfehler im Bauwerk verkörpert hat. Das heißt, der Architekt steht seinem Auftraggeber für den Erfolg der technischen Mangelfreiheit ein, nicht aber für den Erfolg der termingerechten Fertigstellung der Bauleistung.(Rn.41) (Rn.42) (Rn.43) (Rn.44) 5. Die Haftung eines Architekten für Verzugsschäden setzt daher voraus, dass eine konkrete Maßnahme der Bauüberwachung identifiziert werden kann, deren nicht rechtzeitige Leistung beim Bauherrn einen Schaden verursacht hat. Dies kann anhand des Leistungsverzeichnisses zu beurteilen sein. Je nachdem, ob das Leistungsverzeichnis fehlerhaft oder ob die Umsetzung mangelhaft war, unterscheiden sich die Pflichtverletzung und der Umfang des Schadens.(Rn.46) (Rn.47) (Rn.48) (Rn.49) 1. Auf die Berufung des Beklagten wird der Rechtsstreit unter Aufhebung des Grundurteils vom 28. Dezember 2018 an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Architektenvertrag in Anspruch. Im Jahr 2014 plante die Klägerin ein ehemaliges Verwaltungsgebäude im ... In ein Heim für Asylbewerber umzubauen. Zuvor hatte eine Fa.-GmbH & Co. KG dieses Vorhaben verfolgt und den Beklagten zumindest mit Leistungen der Phasen 1 bis 4 der Objektplanung beauftragt. Der Beklagte hatte beim zuständigen Bauordnungsamt des Landkreises ... (im Folgenden: Bauordnungsamt) bereits einen Bauantrag gestellt und im Zuge dessen ein Brandschutzkonzept eingereicht. Am 1. April 2014 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit Architekten- und Ingenieurleistungen für dieses Vorhaben, möglicherweise deshalb, weil sie das Grundstück der -GmbH & Co. KG erworben hatte. In diesem Vertrag „bestätigte" der Beklagte der Klägerin, dass „der Auftrag für die Architekten- und Ingenieurleistungen mit der Fa. ... GmbH & Co. KG" „an" die Klägerin „übergehe" und die weiteren Leistungen im Namen der Klägerin erbracht würden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Am 15. April 2014 reichte der Beklagte beim Bauordnungsamt für die Klägerin als „Bauherr (neu)" Ergänzungen zu seinem bereits vorgelegten Brandschutzkonzept ein (Anlage B 2). Am 30. Juni 2014 erteilte das Bauordnungsamt der Klägerin die beantragte Baugenehmigung (Anlage B 2a) und übersandte ihr am 3. Juli 2014 einen Bericht für die Prüfung der brandschutztechnischen Nachweise als Grundlage für die amtliche Überprüfung der Bauausführung nach Fertigstellung. In diesem Prüfbericht weist das Bauordnungsamt darauf hin, dass das Brandschutzkonzept zum Bauantrag lediglich den „Stand einer Hausalarmierung" erreiche. Gemäß § 9 Abs. 2 der Brandenburgischen Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (BbgBeBauVO) seien demgegenüber insbesondere in den Fluren automatische Brandmelder, die auf Rauch ansprechen, erforderlich sowie eine unmittelbare und automatische Aufschaltung auf die Feuerwehr. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 2b verwiesen. Mit dem Bau der Brandmeldeanlage und weiteren Baumaßnahmen beauftragte die Klägerin die ... GmbH. Grundlage für deren Beauftragung war das Leistungsverzeichnis Anlage B 16. Am 7. Juli 2014 begannen die Bauarbeiten. Am 13. September 2014, als sie weitgehend abgeschlossen waren, prüfte der Dipl.-Ing.-X die eingebaute Brandmeldeanlage und stellte fest, dass es sich lediglich um eine Hausalarmanlage handele, die unter anderem keine Aufschaltung auf die Feuerwehr aufweise (Anlage K 3). Am 23. September 2014 beantragte der Beklagte beim Bauordnungsamt die vorzeitige Freigabe des Gebäudes zur Nutzung als Asylbewerberheim (Anlage K 5). Mit Bescheid vom 24. September 2014 gab das Bauordnungsamt dem Antrag statt, allerdings nur unter der Bedingung, dass ein Raum des Gebäudes durchgängig mit zwei Aufsichtspersonen besetzt wird, solange die Brandmeldeanlage noch nicht auf die Feuerwehralarmierungsstelle aufgeschaltet ist (Anlage K 6). Die Klägerin begann daraufhin mit dem Betrieb des Wohnheims unter Einsatz des geforderten Aufsichtspersonals. Zudem ließ sie die Brandmeldeanlage wie vom Bauordnungsamt gefordert nachrüsten, was sie allerdings erst im Verlauf des Jahres 2015 abschloss. Wegen des Schadens der ihr, bzw. dem Landkreis ... durch die Brandaufsicht und die weiteren Baumaßnahmen entstanden sei und der sich auf 152.386,46 € belaufe, nimmt sie den Beklagten nunmehr im Wege der Klage in Anspruch. Mit Urteil vom 28. Dezember 2018 hat das Landgericht Berlin die Klage dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Der Beklagte habe seine Pflicht verletzt, ein ordnungsgemäßes Brandschutzkonzept zu planen und auch im Rahmen der Objektüberwachung nicht dafür Sorge getragen, dass eine ordnungsgemäße Brandmeldeanlage in das Gebäude eingebaut wird. Der Umfang des Schadens, der der Klägerin hierdurch entstanden sei, stehe allerdings noch nicht entscheidungsreif fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und der Begründung des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er erachtet den Erlass eines Grundurteils für unzulässig und außerdem seine Haftung bereits dem Grunde nach für nicht gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf seine Berufungsbegründung verwiesen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Grundurteils des Landgerichts die Klage abzuweisen sowie hilfsweise das Grundurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verteidigt sie die Entscheidung des Landgerichts. Die zulässige Berufung hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. 1. Der Hauptantrag hat gegenwärtig keinen Erfolg. Der Senat kann das Grundurteil nicht dahin abändern, dass die Klage abgewiesen wird, weil sie noch nicht zu einer solchen Entscheidung reif ist, denn der Klageanspruch gegen den Beklagten ist bereits dem Grunde nach noch nicht vollständig geklärt (vgl. dazu unten Ziff. 2). Die Klärung des Anspruchsgrunds durch den Senat kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da der Senat den Rechtsstreit stattdessen auf den Antrag des Beklagten an das Landgericht zurückverweist. Dass der Antrag auf Zurückverweisung nur als Hilfsantrag gestellt ist, ist insoweit unschädlich (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 32. Auflage, 2018, S 538 ZPO, Rz. 56 m.w.N.), solange die Voraussetzungen für eine solche Zurückverweisung gegeben sind. Dem ist so, weil der Erlass des angefochtenen Grundurteils durch das Landgericht mangels vollständiger Klärung des Anspruchsgrunds unzulässig gewesen ist (vgl. Feskorn in. Zöller, ZPO, 32. Auflage, 2018, S 304 ZPO, Rz. 6 m.w.N., dazu sogleich näher unter Ziff. 2), der Beklagte - jedenfalls hilfsweise - einen Zurückverweisungsantrag gestellt hat (S 538 Abs. 2 S. I Nr. 4 ZPO) und die Klage jedenfalls der Höhe nach nicht entscheidungsreif ist. 2. Der Erlass eines Grundurteils ist in der gegenwärtigen Prozesslage nicht möglich, da die Haftung des Beklagten dem Grunde nach noch nicht vollständig geklärt ist, was für den Erlass eines Grundurteils erforderlich ist (vgl. Feskorn in: Zöller, ZPO, 32. Auflage, 2018, S 304 ZPO, Rz. 6 m.w.N.). Der Haftungsgrund ist der rechtlich bewertete Sachverhalt, auf den sich der Anspruch des Klägers stützt. Macht dieser - wie hier - einen Schadensersatzanspruch geltend, hat er ggf. einen Anspruch, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn es das haftungsbegründende Verhalten nicht gegeben hätte („Schadensformel"). Daher ist der Anspruchsgrund nur dann vollständig geklärt, wenn ein konkretes haftungsbegründendes Verhalten feststeht, denn nur dann lässt, sich anhand der erwähnten Schadensformel im Betragsverfahren der entstandene Schaden zuverlässig bestimmen. Im vorliegenden Fall steht der Grund des Klageanspruchs noch nicht in diesem Sinne fest. Grundsätzlich kommt eine Haftung des Beklagten sowohl wegen eines Planungsfehlers als auch wegen eines Überwachungsfehlers in Betracht. Das Landgericht hat den Klageanspruch primär wegen eines Planungsfehlers (Urteil, S. 7 ff) und daneben ohne nähere Konkretisierung wegen fehlerhafter Objektüberwachung (Urteil, S. II) als dem Grunde nach gegeben angesehen. Demgegenüber meint der Senat, dass bei dem vorgetragenen Sachverhalt kein Planungsfehler des Beklagten erkennbar ist. Ein Überwachungsfehler ist zwar möglich, hier ist aber zuerst zu klären, worin genau die Pflichtverletzung des Beklagten gelegen hat, was für die Anwendung der Schadensformel zwingend erforderlich ist, wie noch zu zeigen sein wird. Dies ist gegenwärtig noch nicht geschehen und erfordert weitere Aufklärung, möglicherweise durch Beweisaufnahme. Im Einzelnen: Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass der Beklagte die Brandmeldeanlage des Asylbewerberheims der Klägerin mangelhaft geplant haben könnte. Wird ein Architekt mit der Objektplanung beauftragt, dann hat er grundsätzlich auch die Anforderungen des Brandschutzes zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2012, VII ZR 128/11; Koeble in: Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 13. Auflage, 2017, S 34 HOAI, Rz. 115 m.w.N.). Dies gilt für alle Leistungsphasen, insbesondere aber die Entwurfs- und Genehmigungsplanung, die Ausführungsplanung und die Erstellung der Leistungsverzeichnisse (vgl. hierzu KG, Urteil vom 1. Februar 2019, 21 U 70/18). Wenn einem Architekten im Einzelfall die Fachkenntnisse für eine Frage des Brandschutzes fehlen, hat er den Bauherrn darauf hinzuweisen, damit dieser einen Sonderfachmann einschalten kann (Koeble in: Locher I Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 13. Auflage, 2017, S 34 HOAI, Rz. 115; Korbion in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 9. Auflage, 2016, S 34 HOAI, Rz. 159 m.w.V.). Solange das nicht geschehen ist, sind sämtliche Fragen des Brandschutzes durch den Architekten zu klären. Aus Vertragsbeziehung zwischen den Parteien folgt allerdings ein von diesem Grundsatz abweichendes Leistungssoll des Beklagten: Der Vertrag vom I. April 2014 (Anlage K 2) sieht vor: • Der Beklagte erklärt sich damit einverstanden, dass sein Planungsvertrag mit der ... GmbH & Co. KG auf die Klägerin übergeht. Zugleich wird der Inhalt dieses ersten Vertrages, der dem Senat im Einzelnen unbekannt ist, der aber jedenfalls die Leistungsphasen 1 bis 4 der Objektplanung umfasste, nach Maßgabe der neuen Vereinbarung wie folgt modifiziert und ergänzt: • „Ausführungsplanung: Grundrisse + Schnitte im Maßstab 1:50 (...). Brandschutz: als Ergänzung zum Bauantrag (...)o Die Leistungsphasen 6 + 7 entfallen (...)“ Aus dieser Formulierung des Leistungssolls folgt, dass der Beklagte jedenfalls im Rahmen seiner Entwurfs- und Genehmigungsplanung ein Brandschutzkonzept zu erstellen hatte, da dieses für die Genehmigung des Bauvorhabens erforderlich war. Dies hat der Beklagte allerdings auch getan. Zudem hat er sein Konzept mit Schreiben vom 15. April 2014 an das Bauordnungsamt ergänzt (Anlage B 2). Dass das ergänzte Brandschutzkonzept des Beklagten den einzuhaltenden Vorgaben nicht genügte, da es keine automatische Aufschaltung auf die Feuerwehr vorsah (vgl. Anlage B 2), ist bereits deshalb unschädlich, da das Bauordnungsamt trotzdem die Baugenehmigung erteilte und das Konzept des Beklagten erweiterte bzw. erhöhte Anforderungen an die Brandmeldeanlage formulierte (Anlage B 2b Ziff. 8.3.6). Wäre der Beklagte mit sämtlichen Grundleistungen der Leistungsphasen 5 und 6 beauftragt gewesen, dann hätte er auf der Grundlage seines durch die Behörde modifizierten Brandschutzkonzepts wie folgt weiterplanen müssen: Im Rahmen der Leistungsphase 5 hätte er alle für die Ausführung erforderlichen zeichnerischen und textlichen planerischen Vorgaben erarbeiten müssen. Im Fall der Brandmeldeanlage hätte er Listen der für die Anlage als Gesamtsystem erforderlichen Leitungen und Geräte erstellen müssen. In der Leistungsphase 6 hätte er sodann hieraus Leistungsverzeichnisse ableiten müssen, die diese Leitungen und Geräte und ihren Einbau in das Objekt vorsehen, sodass angefragte Unternehmen ein bepreistes Angebot über diese Leistungen unterbreiten können. Der vorliegende Fall liegt insoweit aber anders: Der Beklagte war gerade nicht mit der Leistungsphase 6 beauftragt, also hatte er keine Leistungsverzeichnisse zu erstellen. Wenn er keine Leistungsverzeichnisse zu erstellen hat und es zugleich bei der Ausführungsplanung heißt, der Beklagte habe „Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:50 zu erstellen", dann ist dies dahin zu verstehen, dass er auch in der Ausführungsplanung nur zeichnerische Leistungen, nämlich die geschilderten Grundrisse und Schnitte, zu erbringen hat, hingegen keine weitere textliche Detaillierung der Vorgaben für die Brandmeldeanlage schuldete. Vielmehr war dies denjenigen Baubeteiligten überlassen, die nach dem Verständnis der Vertragsparteien die Leistungsverzeichnisse zu erstellen hatten. So geschah es auch in der Folgezeit, nämlich in Gestalt des Leistungsverzeichnisses Anlage B 16, das unstreitig nicht vom Beklagten stammt und das unter seiner Ziff. 5 Angaben für die Ausführung der Brandmeldeanlage enthält. Somit hatte der Beklagte im Ergebnis über die Erstellung des Brandschutzkonzeptes zum Genehmigungsantrag (und der Berücksichtigung der Kosten im Rahmen einer etwaigen Kostenermittlung) hinaus, keine weiteren Planungsleistungen mit Bezug auf die Brandmeldeanlage zu erbringen. Folglich hat er insoweit auch keinen Planungsfehler begangen, aus dem der Klägerin ein Schaden entstanden sein könnte. b) Allerdings spricht Einiges dafür, dass der Beklagte seine Überwachungspflichten aus dem streitgegenständlichen Architektenvertrag mit Bezug auf die Brandmeldeanlage verletzt haben kann. aa) Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt muss sicherstellen, dass die ausführenden Unternehmen gemäß den anerkannten Regeln der Technik, den Plänen und sonstigen Vorgaben des Bauherrn ihre Leistungen erbringen. Die Kontrolldichte gegenüber den ausführenden Unternehmen ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu klären. Allerdings erschöpfen sich darin nicht die Aufgaben eines Bauüberwachers. Werden ihm vom Bauherrn Pläne oder Leistungsverzeichnisse vorgelegt, die Grundlage der Bauarbeiten sein sollen, obliegt dem Überwacher auch die Kontrolle dieser Pläne dahin, ob sie geeignet sind, eine Bauausführung gemäß den anerkannten Regeln der Technik und den sonstigen Vorgaben des Bauherrn sicherzustellen (BGH, Urteil vom 27. November 2008, VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55 ff). Auch hier richtet sich die vom Bauüberwacher zu erbringende Kontrolldichte nach den Umständen des Einzelfalls. bb) Die Haftung eines Architekten für ordnungsgemäße Bauüberwachung ist grundsätzlich ebenfalls eine Erfolgshaftung. Das bedeutet: Überwacht der Architekt ein Unternehmen nicht ausreichend und errichtet es deshalb eine mangelhafte Bauleistung, dann ist der Architekt für diesen im Bauwerk verkörperten Baumangel verantwortlich und hat den Bauherrn so zu stellen, wie er stünde, wenn mangelfrei gebaut worden wäre. Der Überwacher haftet somit für den Erfolg der Mängelfreiheit. cc) An dieser Stelle wird die Besonderheit des vorliegenden Falls deutlich: Auch wenn der Beklagte die Bauarbeiten mangelhaft überwacht haben sollte (dazu unten dd)), macht die Klägerin mit ihrer Klage nur untergeordnet Schäden geltend, die daraus resultieren, dass sich der Überwachungsfehler im Bauwerk verkörpert hat. In erster Linie geht es ihr um Schäden, die ihr entstanden sein sollen, weil ihr Bauvorhaben nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt (Ende September 2014) über die vom Bauordnungsamt vorgegebene Brandmeldeanlage verfügte. Die Klägerin macht also primär einen zeitabhängigen Verzugsschaden als Folge eines Überwachungsfehlers geltend. Insoweit kann es keine uneingeschränkte Erfolgshaftung des Bauüberwachers geben, denn er steht seinem Auftraggeber grundsätzlich allenfalls für den Erfolg der technischen Mangelfreiheit ein, nicht aber für den Erfolg der termingerechten Fertigstellung der Bauleistung. Auf diese hat er offenkundig nur begrenzten Einfluss, da er die Bauleistungen nicht im eigenen Betrieb oder durch Subunternehmer ausführt. Hat ein ausführender Bauunternehmer eine Bauleistung bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen (zum Beispiel: 30. September 2014), gelingt ihm dies nicht und entsteht dem Bauherrn dadurch ein Verzugsschaden (zum Beispiel: Verlust von Mieterträgen), dann haftet hierfür im Grundsatz das Bauunternehmen. Den überwachenden Architekt trifft aber allein wegen dieses Befunds der nicht termingerechten Fertigstellung des Bauwerks noch keine Haftung. Der Überwacher haftet allein wegen der Rechtzeitigkeit seiner eigenen Überwachungsleistung. Der Verzug eines ausführenden Unternehmers kann aber viele Ursachen haben, er muss keineswegs zwangsläufig auf den Verzug eines Bauübemachers mit einer Maßnahme der Bauüberwachung zurückgehen. Die Haftung eines Bauüberwachers für den Verzug von Bauleistungen setzt somit voraus, dass eine konkrete Maßnahme der Bauüberwachung identifiziert werden kann, deren nicht rechtzeitige Leistung beim Bauherrn einen Schaden verursacht hat. Erst danach lässt sich bestimmen, wie der Bauherr bei ordnungsgemäßen Verhalten des Überwachers stünde, was die Voraussetzung für die genaue Ermittlung seines Verzugsschadens ist. dd) Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus: (1) Aus dem Umstand, dass das Bauvorhaben. der Klägerin bei der Überprüfung durch das Bauordnungsamt bzw. den Prüfingenieur am 13. September 2014 keine den Vorgaben entsprechende Brandmeldeanlage hatte, lässt sich der Umfang des Verzugsschadens der Klägerin, der den Großteil ihres Schadens ausmacht, nicht herleiten. Dazu muss geklärt werden, worin genau der Überwachungsfehler des Beklagten liegen soll. Das ist bislang unterblieben. Insoweit ist von Bedeutung, dass es zwischen den Parteien umstritten ist, ob das Leistungsverzeichnis, das für den bauausführenden Unternehmer maßgeblich gewesen sein soll (Anlage B 16) eine Brandmeldeanlage vorsieht, die den Vorgaben des Bauordnungsamts entspricht (so der Beklagte, Schriftsatz vom 20. Juli 2018, S. 2 und 5 sowie Terminsprotokoll vom 30. Juli 2015, S. 1), oder ob nicht (so die Klägerin zum Beispiel im Schriftsatz vom 19. September 2019, S. 5 ff). (2) Je nachdem wie dies zu entscheiden ist, folgt weiter: (a) Ist das Leistungsverzeichnis nicht ausreichend für die erforderliche Brandmeldeanlage, dann spricht Vieles dafür, dass der Beklagte dies jedenfalls bald nach Erhalt des Prüfberichts vom 3. Juli 2014 (Anlage B 2b) hätte feststellen müssen - vielleicht am 10. Juli 2014 - und die Klägerin darauf hätte hinweisen müssen. Im Unterbleiben dieses Hinweises läge dann seine Pflichtverletzung. Die Klägerin kann dann beanspruchen, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn dieser Hinweis erfolgt wäre. Ein Schaden wäre ihr wohl entstanden, wenn sie sich umgehend an die Fa. ... GmbH gewandt, von ihr eine Leistungsänderung im Sinne der Vorgabe des Bauordnungsamts verlangt und die Fa. ... GmbH die geänderte Leistung dann ausgeführt hätte. Somit ist auch eine entsprechende Reaktion der Klägerin anspruchsbegründend und muss vor Erlass eines Grundurteils geklärt werden, was bislang nicht geschehen ist. (b) Sieht das Leistungsverzeichnis (Anlage B 16) eine den Vorgaben des Bauordnungsamts genügende Brandmeldeanlage vor, ginge der Befund, dass die Anlage bei der Prüfung am 13. September 2014 die Anlage nicht ordnungsgemäß war, nicht auf ein fehlerhaftes Leistungsverzeichnis, sondern auf seine fehlerhafte Umsetzung zurück. Dann läge die Pflichtverletzung des Beklagten nicht, wie unter (a) angenommen, in der unterbliebenen Kontrolle des Leistungsverzeichnisses, sondern nur in der nicht ausreichenden Kontrolle seiner Umsetzung. Es stellte sich dann die weitere Frage des Zeitpunkts, zu dem der Beklagte die Funktionalität der Brandmeldeanlage hätte kontrollieren müssen. Solange die Klägerin nichts Abweichendes darlegt, spricht Vieles dafür, dass der Beklagte dies nicht begleitend zu ihrem Einbau hätte tun müssen, sondern dass er sich darauf beschränken durfte, sie erst nach ihrer Fertigstellung, also kurz vor dem 13. September 2014, zu kontrollieren, wie er selbst geltend macht (Schriftsatz des Beklagten vom 20. Juli 2018, S. 4, Terminsprotokoll vom 30. Juli 2019, S. 1 f). Das Haftungsszenario ist dann ein anderes als unter (b): Die Klägerin könnte vom Beklagten dann nur verlangen so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn der Beklagte sie zeitnah zu der gescheiterten Prüfung - also um den 13. September 2014 - auf den Mangel der Anlage hingewiesen hätte. Da die Klägerin davon ohnehin bald danach erfuhr, hätte die Haftung des Beklagten hier einen deutlich geringeren Umfang oder entfiele vielleicht sogar vollständig. (3) Die Frage, welches dieser beiden grundsätzlich denkbaren Haftungsszenarien eines Überwachungsfehlers hier vorliegt, gehört aufgrund dieser Überlegungen zum Anspruchsgrund und muss vor Erlass eines Grundurteils geklärt werden. 3. Für die Fortsetzung des Verfahrens ist zur Klarstellung anzumerken, dass aus Sicht des Senats eine Beweisaufnahme durch die Beauftragung eines Sachverständigen oder die Vernehmung von Zeugen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zwingend erforderlich erscheint, sondern von den weiteren Stellungnahmen der Parteien abhängt. 4. Eine Kostenentscheidung ist gegenwärtig nicht erforderlich. 5. Die Revision wird nicht zugelassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.