Beschluss
21 W 34/19
KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2020:0520.21W34.19.00
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Leitsätze
Nimmt der Erwerber einer neu errichteten Wohneinheit den Bauträger auf deren Übergabe in Anspruch und stellt der Bauträger seine Verpflichtung nicht generell in Abrede, sondern hält nur die vom Erwerber geleisteten oder Zug um Zug angebotenen Vergütungsanteile für zu gering, dann beläuft sich der Gebührenstreitwert dieser Klage nicht auf den Wert der Wohneinheit, sondern auf die Höhe des umstrittenen Vergütungsanteils.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten vom 29.10.2019 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.08.2019 — 29 O 49/18 — geändert wie folgt:
Der Streitwert wird auf € 25.625,00 festgesetzt. Der Vergleichswert übersteigt den Streitwert um € 10.125,00.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nimmt der Erwerber einer neu errichteten Wohneinheit den Bauträger auf deren Übergabe in Anspruch und stellt der Bauträger seine Verpflichtung nicht generell in Abrede, sondern hält nur die vom Erwerber geleisteten oder Zug um Zug angebotenen Vergütungsanteile für zu gering, dann beläuft sich der Gebührenstreitwert dieser Klage nicht auf den Wert der Wohneinheit, sondern auf die Höhe des umstrittenen Vergütungsanteils. Auf die Beschwerde der Beklagten vom 29.10.2019 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16.08.2019 — 29 O 49/18 — geändert wie folgt: Der Streitwert wird auf € 25.625,00 festgesetzt. Der Vergleichswert übersteigt den Streitwert um € 10.125,00. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. l. Der Kläger macht gegen die Beklagte als Bauträgerin einen Anspruch auf Zustimmung zur Übertragung des Eigentums hinsichtlich einer von ihm erworbenen Wohnung und eines Stellplatzes sowie die Bewilligung der Eintragung dieser Rechtsänderungen im Grundbuch geltend. Der Kläger hat auf den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von insgesamt € 374.500,00 einen Betrag von € 355.775,00 bezahlt und die restlichen 5 % (€ 18.725,00) bzw. einen restlichen Kaufpreisanteil als Sicherheit wegen Mängeln am Sondereigentum einbehalten. Am 24.06.2019 haben die Parteien sich verglichen. Am 16.08.2019 hat das Landgericht den Streitwert auf € 374.500,00 festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beklagten mit dem Antrag, den Streitwert auf € 18.725,00 festzusetzen. Il. Die Beschwerde der Beklagten ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 s. 2 GKG. Sie ist im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kaufpreis in Höhe von € 374.500,00 für die Streitwertberechnung maßgeblich ist. Vielmehr ist vorliegend von einem Streitwert in Höhe der letzten, noch offenen Kaufpreisraten, die der Kläger wegen bestehender Mängel am Gemeinschaftseigentum zurückhält, d.h. in Höhe von € 25.625,00 auszugehen. 1. Der Senat hat für die Fallkonstellation, dass der Käufer einer Eigentumswohnung den Bauträger auf Übergabe der Wohnung in Anspruch nimmt, nachdem er 91,5 % des Kaufpreises gezahlt hat und sich im Übrigen auf die fehlende Fälligkeit der Schlussrate von 3,5 % bzw. des dem Sicherheitseinbehalt nach § 632a BGB entsprechenden Kaufpreisanteils in Höhe von 5 % beruft, im Beschluss vom 14. August 2018 — 21 W 5/18 — ausgeführt: „Jedenfalls wenn der Bauträger seine Übergabepflicht nicht generell bestreitet, sondern sie nur deshalb nicht erfüllen will, weil aus seiner Sicht der Erwerber einen zu hohen Kaufpreisanteil einbehält, ist zwischen den Parteien in der Sache nur die Höhe dieses Einbehalts umstritten, den der Erwerber typischerweise mit der fehlenden Fälligkeit von Kaufpreisraten, seinem Sicherheitseinbehalt nach § 632a Abs. 3 S. 1 BGB a.F. oder einem weiteren Mängeleinbehalt begründet. Deshalb ist es gerechtfertigt, auch den Streitwert nur mit der Höhe dieses umstrittenen Kaufpreisanteils anzusetzen. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO sollte sich nach Möglichkeit an der wirtschaftlichen Bedeutung orientieren, die ein Rechtsstreit für die Parteien hat. Aufgrund dieses allgemeinen Grundsatzes, der als Grundprinzip bei der Streitwertfestsetzung zu beachten ist, ist der Gebührenstreitwert in einem Rechtsstreit um den Besitz einer Sache abweichend von § 6 ZPO nicht mit ihrem Wert, sondern dem (geringeren) Betrag anzusetzen, dessen Nichtzahlung durch den Herausgabegläubiger Ausgangspunkt für den Rechtsstreit ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2014, 22 U 139/13, Rz 12 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 20.01.2013, 12 W 37/12; Kammergericht, Beschluss vom 23.02.2002, 12 W 202/02; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 06.122001, VII ZR 420/00, Rz 5; vgl. auch Herget in: Zöller, ZPO, Kommentar, 32, Auflage, 2018, § 6 ZPO, Rz 1 m.w.N. auch zur abweichenden Auffassung). Dies ergibt sich aus dem Gebot einer wirtschaftlichen Bewertung des Streitgegenstands, der für die Gebührenbestimmung maßgeblich ist und der den Vorrang gegenüber einer am Wortlaut haftenden Auslegung von § 6 ZPO (i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG) hat. Diese wirtschaftliche Sichtweise gilt stets bei der hier erörterten Fallkonstellation und nicht nur dann, wenn die höhere Wertbestimmung nach § 6 ZPO wegen ihrer Auswirkung auf die Prozesskosten eine Partei vom Beschreiten des Rechtswegs abhalten würde (hierzu BVerfG, Beschluss vom 16.1 1.1999, 1 BvR 1821/94)." 2. Diese Ausführungen gelten auch für den vorliegenden Fall. Dabei macht es nach Ansicht des Senats keinen Unterschied, dass die Klage nicht nur — wie in der Entscheidung des Senats vom 14.08.2018, 21 W 5/18, auf Übergabe der Wohnung, sondern auf Abgabe der Auflassungserklärung betreffend die Wohnung gerichtet ist. Nach herrschender Ansicht ist das Eigentum in gebührenrechtlicher Hinsicht wie der Besitz zu behandeln und fällt daher grundsätzlich unter die Regelung des § 6 ZPO (vgl. Wöstmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 6 Rn. 6). Dann ist aber in Fällen wie dem vorliegenden, in denen nicht die Verpflichtung zur Abgabe der Auflassungserklärung an sich streitig ist, sondern die Erklärung der Auflassung nur wegen der Nichterfüllung eines umstrittenen Kaufpreisanteils verweigert wird, ebenfalls dem Gebot einer wirtschaftlichen Bewertung des Streitgegenstands Vorrang gegenüber einer am Wortlaut haftenden Auslegung des § 6 ZPO zu geben. Anders als in den Fällen, in denen es um die Frage zur Verpflichtung der Abgabe einer Auflassungserklärung an sich geht (vergleiche z.B. KG, Beschluss vom 19.06.2019, 21 U 1 16/18, juris: streitige Rückabwicklung eines Bauträgervertrags), ist der Streitwert hier nach § 3 ZPO nach dem Wert des streitigen Sicherheitseinbehalts inkl. der Schlussrate bzw. der noch offenen Kaufpreisraten festzusetzen (vgl. KG, Beschluss vom 06.01 2020, 21 W 36/19). 3. Höhe a) Der Streitwert beträgt € 25.625,00. Der Kläger hat in der Klageschrift die noch offenen Kaufpreisraten, die er als Sicherheit einbehalten hat, mit einem Betrag in Höhe von € 18.725,00 angegeben. Dies hat er im Schriftsatz vom 02.07.2018 korrigiert und unter Bezugnahme auf die von der Beklagten gefertigte Anlage K 5 vorgetragen, er habe auf die in Rechnung gestellten ersten sechs Raten € 12.517,50 zu wenig gezahlt. Hierbei berücksichtigt er die Gutschrift für die Küche in Höhe von € 5.000,00. Die Höhe berechnet sich wie folgt (s. Anlage K 5): Bezeichnung Wohnung in Rechnung gestellt in € Stellplatz in Rechnung gestellt in € Wohnung gezahlt in € Stellplatz gezahlt in € 1.-6. Rate 320.250,00 22.417,50 336 525,00 7.350,00 17.500,00 1.225,00 - Gutschrift Küche -5.000,00 0 7. Rate 12.250,00 857,50 345.000,00 24.500,00 zu wenig gezahlt -336.525,00 -7.350,00 zusammen: 25.625,00 8.475,00 17.150,00 1.-6. Rate 337.750,00 23.642,50 Gutschrift Küche -5.000,00 0 332.750,00 23.642,50 -336.525,00 -7.350,00 zusammen: 12.517,50 -3.775,00 16.292,50 b) Der Vergleichswert übersteigt den Streitwert um € 10.125,00. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: Bezeichnung Mehrwert Ziff. 1: der noch offene Kaufpreis einschließlich der 7. Rate entspricht dem Streitwert Ziff. 2: die Zahlung betrifft den noch offenen Restkaufpreis einschließlich der Küche. Diese Gutschrift wird allerdings unter Ziff. 3 .erstattet, weshalb sich kein Mehrwert errechnet Ziff. 3: der Streitwert erhöht sich um den auf die Mängel entfallenden Betrag 5.125,00 Ziff. 4 und 5: sind im Streitwert enthalten 0 Ziff. 6 S. 1: betrifft die Mängel unter Ziff. 3 Ziff. 6 S. 2: Zusicherung wegen Brandschutzes, geschätzt 5.000,00 Ziff. 7: in Streitwert enthalten 10.125,00 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.