Beschluss
21 U 1064/20
KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0108.21U1064.20.00
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Leitsätze
Werden die Materialien eines Bauunternehmers auf einer Baustelle durch Mitarbeiter eines anderen Unternehmers, zu dem er nicht in einer Vertragsbeziehung steht, beschädigt, so steht dem Geschädigten grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht gegen den anderen Unternehmer zu.(Rn.7)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 13. Juli 2020 durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu binnen dreier Wochen Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden die Materialien eines Bauunternehmers auf einer Baustelle durch Mitarbeiter eines anderen Unternehmers, zu dem er nicht in einer Vertragsbeziehung steht, beschädigt, so steht dem Geschädigten grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht gegen den anderen Unternehmer zu.(Rn.7) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 13. Juli 2020 durch Beschluss zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu binnen dreier Wochen Stellung zu nehmen. I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Die A ... GmbH (im Folgenden: A) beauftragte den Kläger mit der Herstellung und dem Einbau von Fenstern und Türen auf dem Bauvorhaben N ... in Potsdam. Auf der Baustelle war auch die Beklagte tätig, die von der A mit anderen Bauleistungen beauftragt war. Der Kläger behauptet unter Beweisantritt, Mitarbeiter der Beklagten hätten auf der Baustelle von ihm angelieferte Fensterbänke beschädigt. Dadurch sei ihm ein Schaden von rund 12.000,00 € entstanden. Er meint, ihm stehe deshalb ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 831 BGB zu. Die Beklagte stellt dies in Abrede. Sie bestreitet die Beschädigung durch ihre Mitarbeiter und trägt vor, sie habe auf der Baustelle nur verlässliche und seit Jahren erprobte Kräfte eingesetzt, die ihr Meister, Herr L, und ihr Geschäftsführer eingewiesen und kontrolliert hätten. Mit seiner Klage macht der Kläger seinen behaupteten Schadensersatzanspruch zuzüglich Nebenforderungen geltend. Das Landgericht hat diese Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe zum Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB „nichts Substanziiertes“ vorgetragen. Außerdem habe sich die Beklagte gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpiert. Hiergegen richtet sich der Kläger und verfolgt mit seiner Berufung seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Zur Begründung macht er geltend, die Beschädigung der Bauteile durch Mitarbeiter der Beklagten ausreichend dargelegt zu haben. Das Landgericht habe deshalb zu Unrecht eine Beweisaufnahme unterlassen. II. Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Erfolgsaussichten. Da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts oder eine mündliche Verhandlung erfordert, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO). Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Der Klageanspruch ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Allerdings ist die Annahme des Landgerichts unzutreffend, wonach der Kläger die Beschädigung der Bauteile durch Arbeiter der Beklagten nicht substanziiert dargelegt habe; dies ist in der Klageschrift in ausreichender Form und unter Beweisantritt geschehen. Aus diesem Vorbringen lässt sich eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB aber nicht ohne Weiteres ableiten, denn sie ist eine juristische Person. Deshalb führt nicht das Fehlverhalten eines jeden Mitarbeiters zu ihrer eigenen deliktischen Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB. Vielmehr setzt diese entweder gemäß § 31 BGB das deliktische Verhalten eines gesetzlichen Organs der Beklagten (also ihres Geschäftsführers) oder über den Wortlaut von § 31 BGB hinaus das Verhalten einer Person voraus, der „durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, sodass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentiert“ (BGH, Urteil vom 14. März 2013, III ZR 296/11, BGHZ 196, 340, Rn. 12; Urteil vom 5. März 1998, III ZR 183/96, Rn. 18 jeweils m.w.N.; Ellenberger in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage, 2021, § 31 BGB, Rn. 6; Leuschner in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage, 2018, § 31 BGB, Rn. 14; Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage, 2020, § 823 BGB, Rn. 120; sog. Repräsentantenhaftung). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass der Geschäftsführer der Beklagten oder ein Repräsentant, für den sie deliktsrechtlich einzustehen hätte, für die Beschädigung der Fenster bzw. Fensterbretter verantwortlich sein könnte. Auch wenn diese Schäden unterstellt werden, können sie ebenso durch die individuelle Nachlässigkeit einfacher Mitarbeiter, die nicht als „Repräsentanten“ der Beklagten anzusehen sind, verursacht worden sein. 2. Aus § 831 Abs. 1 BGB kann der Klageanspruch ebenfalls nicht hergeleitet werden. Auch in diesem Zusammenhang kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass Mitarbeiter der Beklagten die Fensterbretter beschädigt hätten, denn die Beklagte hätte sich von einer Haftung gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpiert. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe auf der Baustelle nur verlässliche und seit Jahren erprobte Mitarbeiter eingesetzt, die ihr Meister, L, und ihr Geschäftsführer eingewiesen und kontrolliert hätten. Der Kläger hat demgegenüber nur darauf verwiesen, dass ihm dieser L zugesagt haben soll, die Schäden zu übernehmen (Schriftsatz des Klägers vom 26. Juni 2020, S. 3). Darin liegt kein Bestreiten des Beklagtenvortrags. Eine solche Zusage kann unterschiedliche Gründe haben, etwa, dass L irrtümlich davon ausgegangen ist, die Beklagte hafte auch gegenüber Dritten, die keine Vertragspartner sind, für Handlungen ordnungsgemäß überwachter einfacher Mitarbeiter, denen keine bedeutsame Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erfüllung übertragen sind, die also keine „Repräsentanten“ der Beklagten sind. Dieser Irrtum ist nicht selten anzutreffen, offenkundig unterliegt ihm auch der Kläger in der Berufungsbegründung. Er lässt keinen Rückschluss auf eine unterbliebene Überwachung zu, deshalb ist der bloße Verweis des Klägers hierauf auch kein entsprechendes Bestreiten. Dass der Kläger die Exkulpation der Beklagten nicht bestritten hat, ist ihm spätestens seit dem Urteil des Landgerichts bekannt, wo das Landgericht sein Vorbringen ebenfalls so gewertet hat. Es hätte ihm daher oblegen, das Bestreiten spätestens in der Berufungsbegründung nachzuholen. Dies ist nicht geschehen. 3. Schließlich ist der Anspruch des Klägers auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB begründet. a) Dem Kläger steht ein solcher Anspruch nicht als originär eigenes Recht zu. Da keine Vertragsbeziehungen zwischen ihm und der Beklagten bestehen, käme solch ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers nur in Betracht, wenn er als Dritter in den Schutzbereich des Vertrags der Beklagten mit der A einbezogen wäre (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). Wenn dem so wäre und wenn Mitarbeiter der Beklagten drittschützende Sorgfaltspflichten aus deren Vertrag mit der A verletzt hätten, hätte der Kläger einen eigenen Anspruch gegen die Beklagte, da diese sich dann von der Pflichtverletzung ihrer Mitarbeiter als ihrer Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) anders als im Fall des Anspruchs aus § 831 BGB nicht exkulpieren könnte. Allerdings sind diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt. Dazu müsste der Vertragspartner der Beklagten, die A, entweder für das „Wohl und Wehe“ des Klägers verantwortlich sein und ihm zu Schutz und Fürsorge verpflichtet sein oder zumindest ein erkennbares besonderes Interesse daran haben, dass ihr eigener Schutz aus dem Vertrag mit der Beklagten auf den Kläger ausgeweitet wird (Grüneberg in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage, 2021, § 328 BGB, Rn. 17a m.w.N.). Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auszugehen (BGH, Urteil vom 30. September 1969, VI ZR 254/67; Grüneberg in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage, 2021, § 328 BGB, Rn. 31). Entscheidender Gesichtspunkt ist dabei, dass der Unternehmer, dessen Werkleistung oder dessen Materialien durch einen anderen Unternehmer beschädigt wurden, der auf derselben Baustelle tätig ist, auf eine solche Ausweitung des vertraglichen Schutzbereichs von dessen Vertrag mit dem gemeinsamen Auftraggeber nicht angewiesen ist, er also nicht schutzbedürftig ist. Denn der gemeinsame Auftraggeber (hier die A ) wäre aufgrund seines Vertrags mit dem schädigenden Unternehmer (hier möglicherweise die Beklagte) berechtigt, gegen diesen einen vertraglichen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Zwar wäre der A kein eigener Schaden entstanden, da der Kläger die Beschädigungen an den Fensterbrettern für sie kostenneutral nachgebessert hat. Dies resultiert aber nur daraus, dass die A die Werkleistung des Klägers im Zeitpunkt der Beschädigung noch nicht abgenommen hatte und also noch der Kläger die Gefahr für den Untergang oder die Beschädigung der Bauteile trug (§ 644 Abs. 1 BGB), obgleich er sie bereits an die Baustelle angeliefert hatte (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1969, VI ZR 254/67). Das (mögliche) Fehlverhalten der Beklagten hätte also nur aufgrund der Gefahrtragungsregel des § 644 Abs. 1 BGB nicht zu einem Schaden bei der A geführt. Aus diesem Grund ist sie berechtigt, im Rahmen ihres eventuellen vertraglichen Schadensersatzanspruchs gegenüber der Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB den - aus ihrer Sicht - Schaden eines Dritten, nämlich den des Klägers geltend zu machen (sog. Drittschadensliquidation; vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016, VII ZR 271/14; OLG München, Urteil vom 16. August 2011, 9 U 1027/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2005, 14 U 2368/04). Der Kläger wiederum hätte ggf. einen vertraglichen Anspruch gegen die A auf Abtretung von deren Schadensersatzanspruch im Drittinteresse und kann sodann aus fremdem Recht gegen die Beklagte vorgehen. Aufgrund dieser Möglichkeit muss ihm aber nicht ein originär eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch außerhalb einer Vertragsbeziehung zugebilligt werden. b) Im vorliegenden Fall steht dem Kläger allerdings auch kein an ihn abgetretener Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu, auf den er seine Klage stützen könnte. Zwar ergibt sich aus den Ausführungen unter a), dass der A ein solcher Anspruch zustehen könnte, wenn Fensterbretter durch Mitarbeiter der Beklagten beschädigt worden sein sollten. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die A einen solchen Anspruch an ihn übertragen hätte.