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Urteil

21 U 1103/20

KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:1130.21U1103.20.00
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Leitsätze
1. Im geschäftlichen Verkehr geht eine E-Mail dem Empfänger dann zu, wenn sie abrufbereit in seinem elektronischen Postfach eingegangen ist. Bei Geschäftsleuten ist während der üblichen Geschäfts- bzw. Bürozeiten mit der Kenntnisnahme (Zugang) unmittelbar nach Eingang der Nachricht in den elektronischen Briefkasten (Mailbox) zu rechnen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger kommt es dabei nicht an. Eine später eingegangene E-Mail stellt daher keinen wirksamen Widerruf mehr dar.(Rn.15) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 28. Dezember 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.10.2020 - 96 O 37/19 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im geschäftlichen Verkehr geht eine E-Mail dem Empfänger dann zu, wenn sie abrufbereit in seinem elektronischen Postfach eingegangen ist. Bei Geschäftsleuten ist während der üblichen Geschäfts- bzw. Bürozeiten mit der Kenntnisnahme (Zugang) unmittelbar nach Eingang der Nachricht in den elektronischen Briefkasten (Mailbox) zu rechnen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger kommt es dabei nicht an. Eine später eingegangene E-Mail stellt daher keinen wirksamen Widerruf mehr dar.(Rn.15) 2. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 28. Dezember 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.10.2020 - 96 O 37/19 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Restwerklohnanspruch in Höhe von 7.825,94 € geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in 1. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der restlichen Werklohnansprüche aus dem Bauvorhaben ein wirksamer Vergleich (§ 779 BGB) zustande gekommen sei, der der Sache nach bewirke, dass etwaige über den Vergleichsbetrag hinausgehende Forderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten erlassen worden seien. Die Klägerin sei an das in der E-Mail vom 14.12.2018, 9:19 Uhr liegende Angebot ihrer bevollmächtigten Rechtsanwälte gebunden, welches die Beklagte mit der Anweisung der Zahlung am 21.12.2018 durch schlüssiges Verhalten angenommen habe. Die Klägerin habe ihre Willenserklärung nicht wirksam angefochten, zumal allenfalls ein unbeachtlicher Motiv-Irrtum vorliege. Die Klägerin habe ihr Angebot von 9:19 Uhr auch nicht mehr einseitig zurücknehmen können. Im Falle einer durch E-Mail abzugebenden Willenserklärung gegenüber einem Unternehmen oder einer Behörde gelte die Erklärung, wenn die E-Mail, während der normalen Geschäftszeichen versandt werde, als sofort zugegangen. Mithin stelle die E-Mail von 9:56 Uhr keinen rechtzeitigen Widerruf dar. Die Überweisung des Betrages am 21.12.2018 stelle auch noch eine rechtzeitige Annahme des Angebots der Klägerin dar, zumal eine Frist für die Annahme des Antrags nach § 147 BGB durch die Klägerin nicht gesetzt worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen das am 29.10.2020 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin hat die Klägerin am 27.11.2020 Berufung eingelegt und diese nach am 29.12.2020 beantragter und bis zum 29.01.2021 gewährter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 06.01.2021 begründet. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte das Angebot der Klägerin durch Überweisung vom 21.12.2018 rechtzeitig angenommen habe. Die übliche Frist für die Annahme eines Angebots von 2-3 Wochen könne vorliegend nicht herangezogen werden, da das Landgericht unberücksichtigt gelassen habe, dass die Klägerin mit weiterer E-Mail vom 04.12.2018, 9.56 Uhr, ein nicht mehr zurücknehmbares Angebot zurückgenommen habe. Vorliegend sei mithin aufgrund der Gesamtgestaltung davon auszugehen, dass die Klägerin unter Wertung des § 147 Abs. 2 BGB davon ausgehen konnte, dass die Beklagte kurzfristig, mithin innerhalb von ein bis zwei Tagen das Angebot annehme und nicht erst eine Woche später. Zudem habe die Klägerin die üblicherweise anzunehmende Frist dadurch verkürzt, dass sie der Beklagten aufgegeben habe, zur Erledigung des Rechtstreits kurzfristig eine Zahlung vorzunehmen. Bei Verwendung des Wortes „kurzfristig“ könne von der Annahme der Zahlung innerhalb von drei Werkarbeitstagen ausgegangen werden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen 96 O 37/19 vom 23.10.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.825,94 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Vergleich nach § 779 BGB zustande gekommen ist mit der Folge, dass darüberhinausgehende Forderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten erlassen worden sind. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass jedenfalls in der E-Mail der Klägerin vom 14.12.2018 von 9:19 Uhr ein (abgeändertes) Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Vergleiches im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB gelegen hat, welches die Beklagte durch die Anweisung des darin von der Klägerin geforderten gesamten Betrages, also der Hauptforderung und der Rechtsanwaltskosten am 21.12.2018 konkludent angenommen hat. Dabei ist das Landgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin ein entsprechendes Angebot in der E-Mail vom 14.12.2018 um 9:19 Uhr mit der nachfolgenden E-Mail vom 14.12.2018 um 9:56 Uhr weder wirksam angefochten, noch wirksam widerrufen bzw. zurückgenommen hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts macht sich der Senat zu Eigen. Insbesondere ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die E-Mail um 9:56 Uhr keinen rechtzeitigen Widerruf der E-Mail von 9:09 Uhr dargestellt hat. Der Senat schließt sich insoweit der herrschenden Meinung an, wonach eine E-Mail im geschäftlichen Verkehr dann dem Empfänger zugeht, wenn sie abrufbereit in seinem elektronischen Postfach eingegangen ist (OLG München NZBau 2012, 460; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 130 Rdnr. 7 a; BeckOK BGB/Wendtland, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 130 Rn. 15). Insoweit ist bei Geschäftsleuten, Behörden usw. während der üblichen Geschäfts- bzw. Bürozeiten mit der Kenntnisnahme (Zugang) unmittelbar nach Eingang der Nachricht in den elektronischen Briefkasten (Mailbox) zu rechnen (BeckOK BGB/Wendtland, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 130 Rn. 15; Wertenbruch JuS 2020, 481 (485). Auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger kommt es dabei nicht an (OLG München a.a.O.). Ist aber davon auszugehen, dass das Vergleichsangebot der Klägerin mit der E-Mail um 9:09 Uhr bereits im Sinne des § 130 BGB zugegangen ist, kann die um 9:56 Uhr eingegangene E-Mail keinen wirksamen Widerruf mehr darstellen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Beklagte das Angebot der Klägerin auch rechtzeitig angenommen. Gemäß § 147 Abs. 2 BGB können Anträge unter Abwesenden bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen zu erwarten ist. Diese Frist setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden. Die Klägerin selbst geht insoweit davon aus, dass die übliche Frist für die Annahme eines Angebots zwei bis drei Wochen beträgt. Dem ist nach Ansicht des Senats auch für den vorliegenden Fall zuzustimmen. Das abändernde Angebot der Klägerin enthielt mit der Einbeziehung des Verzugsschadens in einen „Gesamtvergleich“ einen neuen Aspekt, hinsichtlich dessen Prüfung und Entscheidung durch die Beklagte aus dem objektiven Empfängerhorizont der Klägerin nicht von einer sofortigen Entscheidung der Beklagten, sondern zunächst von einer erforderlichen Überlegungsfrist auszugehen war. Danach war nicht zu erwarten, dass die Beklagte das Vergleichsangebot innerhalb einer kürzeren Frist als erfolgt annehmen würde. Eine Frist von wenigsten zwei Wochen entspricht insoweit auch der üblichen Praxis im Rahmen von Vergleichsabschlüssen, wie z.B. die gängige Einräumung von Zustimmungs- bzw. Widerrufsfristen von zwei Wochen im Rahmen gerichtlicher Vergleichsabschlüsse zeigt. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie aufgrund der unwirksamen Rücknahme ihres Angebots mit der E-Mail vom 14.12.2018 um 9:56 Uhr erwarten konnte, dass die Beklagte ihr Angebot von 9:19 Uhr binnen ein bis zwei Tagen annehmen würde. Für die Beurteilung der die Fristdauer bestimmenden objektiven Umstände kommt es auf den Zeitpunkt der Abgabe des Angebots durch den Antragenden an. Ist der Antrag ohne Fristsetzung erfolgt, so ist eine nachträgliche, die gesetzliche Frist nach § 147 BGB abkürzende Fristsetzung nur unter den Voraussetzungen eines rechtzeitigen Widerrufs gemäß § 130 Abs. 1 S. 2 BGB wirksam. Die Fristsetzung muss also spätestens mit dem Antrag dem Antragsgegner zugehen, da sie ansonsten wirkungslos ist (MüKoBGB/Busche, 8. Aufl. 2018 Rn. 7, BGB § 148 Rn. 7). Dieser Rechtsgedanke muss auch für die Berücksichtigung nachträglich eintretender Umstände gelten, die nach Ansicht des Antragenden zu einer kürzeren Antragsfrist führen würden. Der Umstand, dass die Annahme der Beklagten zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem sie aufgrund der zweiten E-Mail der Klägerin vom 14.12.2018 bereits Kenntnis davon hatte, dass die Klägerin ihrerseits an dem Vergleichsangebot nicht festhalten wollte, kann daher - auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben - weder an der Annahmefrist noch an der Wirksamkeit der Annahme etwas ändern (vgl. OLG Brandenburg Urt. v. 1.7.2009 - 4 U 168/08, BeckRS 2009, 18747, beck-online). Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie in ihrer E-Mail vom 14.12.2018 um 9:19 Uhr ausgeführt hat, „nunmehr zur Vermeidung eines Rechtsstreits einer kurzfristigen Zahlung entgegen [zu sehen]“, die Setzung einer kürzeren Annahmefrist nach § 148 BGB als die, innerhalb derer die Beklagte durch Anweisung der Zahlung das Vergleichsangebot angenommen hat, verstanden werden. Bereits dem Wortlaut nach beinhaltet die Aufforderung zu einer kurzfristigen Zahlung nicht das Verlangen nach einer sofortigen Zahlung, sondern innerhalb einer zeitnahen Frist. Der Senat kann aber nicht feststellen, dass nach dem objektiven Empfängerhorizont von einer kurzfristigen Zahlung nur dann auszugehen ist, wenn sie innerhalb von zwei bis drei Werktagen erfolgt ist. Vielmehr kann nach dem objektiven Empfängerhorizont auch eine Zahlung am 21. Dezember 2018 bei Eingang des Vergleichsangebots am 14. Dezember 2018 noch als kurzfristig angesehen werden. Um eine solche kurze Annahmefrist von zwei bis drei Tagen wirksam in Gang zu setzen, hätte es einer eindeutigen Formulierung bzw. einer solchen bedurft, die eindeutig ein besonderes Beschleunigungsbedürfnis zum Ausdruck bringt („sofort“, „unverzüglich“ etc.). Insoweit geht es zu Lasten der Klägerin als Erklärende, wenn ihre als einseitiges Rechtsgeschäft zu wertende Fristsetzung nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht eindeutig nur eine zwei bis drei Tage dauernde, sondern auch eine darüberhinausgehende längere - von der Beklagten eingehaltene - Annahmefrist bedeuten kann. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die für die Entscheidung, ob die Klägerin ihr Vergleichsangebot wirksam widerrufen hat, entscheidende Frage war, wann eine E-Mail im Sinne des § 130 BGB zugegangen ist, ist höchstrichterlich offensichtlich noch nicht entschieden. Sie ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil sich diese Frage in einer Vielzahl von Fällen stellen kann. Sie ist insoweit auch umstritten (vgl. zur Gegenmeinung zu der oben dargestellten herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung die Kommentierung in BeckOGK/Gomille, 1.4.2020, BGB § 130 Rn. 75; Redecker, IT-Recht, 7. Aufl. 2020 Rn. 926). Berichtigungsbeschluss vom 28. Dezember 2021 Tenor: Das Urteil des Senats vom 30.11.2021 wird in den Entscheidungsgründen dahin berichtigt, dass es auf S. 5 zu Beginn des ersten Absatzes statt „Entgegen der Ansicht des Landgerichts ...“ zutreffend heißt: „Entgegen der Ansicht der Klägerin ...“ Gründe: Das Urteil war wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit nach § 319 ZPO zu berichtigen. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass sich der Senat ab dieser Stelle mit der Ansicht der Klägerin hinsichtlich der rechtzeitigen Annahme auseinandersetzt.