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Beschluss

21 W 12/22

KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:0616.21W12.22.00
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Leitsätze
1. Hilfspersonen, denen sich der Sachverständige nach § 407a Abs. 2 S. 2 ZPO bedient, können nicht gemäß § 406 ZPO abgelehnt werden (Anschluss OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 4 W 150/09 und OLG Bremen, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 2 W 3/10).(Rn.4) 2. „Co-Sachverständige“, die lediglich vom Gericht dem Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens „beigestellt“, aber nicht als Sachverständige bestellt werden, sind als bloße Hilfspersonen im Sinne des § 407a Abs. 2 Satz 2 ZPO anzusehen.(Rn.5)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11.03.2022 - 39 O 223/21 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hilfspersonen, denen sich der Sachverständige nach § 407a Abs. 2 S. 2 ZPO bedient, können nicht gemäß § 406 ZPO abgelehnt werden (Anschluss OLG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 4 W 150/09 und OLG Bremen, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 2 W 3/10).(Rn.4) 2. „Co-Sachverständige“, die lediglich vom Gericht dem Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens „beigestellt“, aber nicht als Sachverständige bestellt werden, sind als bloße Hilfspersonen im Sinne des § 407a Abs. 2 Satz 2 ZPO anzusehen.(Rn.5) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11.03.2022 - 39 O 223/21 - wird zurückgewiesen. I. Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ist die Entscheidung im Beschluss des Landgerichts vom 11.03.2022, in der das Landgericht die Befangenheitsanträge gegen die „Co-Sachverständigen“ X,X und X zurückgewiesen hat. Nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ist die Entscheidung des Landgerichts über den gegen den gerichtlichen Sachverständigen X gerichteten Befangenheitsantrag. Denn insoweit ist eine beschwerdefähige Entscheidung erst im Nichtabhilfebeschluss vom 31.03.2022 ergangen, ohne dass die Beklagte dagegen bislang Beschwerde eingelegt hat. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 11.03.2022 ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das gegen die Sachverständigen X, X und X gerichtete Ablehnungsgesuch unzulässig ist, da es sich insoweit nicht um gerichtliche Sachverständige sondern lediglich um Hilfspersonen des gerichtlichen Sachverständigen zur Erstattung seines Gutachtens handelt und § 406 ZPO auf solche Hilfspersonen keine Anwendung findet. Der Senat folgt der herrschenden Ansicht, dass Hilfspersonen, denen sich der Sachverständige nach § 407a Abs. 2 S. 2 bedient, nicht gemäß § 406 ZPO abgelehnt werden können (OLG Koblenz NJW-RR 2009, 1653 (1654, 1655); OLG Düsseldorf MDR 2008, 104 (105); OLG Bremen IBR 2010, 302; BeckOK ZPO/Scheuch, 44. Ed. 1.3.2022, ZPO § 406 Rn. 3). Die abgelehnten „Co-Sachverständigen“ sind insoweit als bloße Hilfspersonen im Sinne des § 407a Abs. 2 Satz 2 ZPO anzusehen. Eine Bestellung der abgelehnten Personen als Sachverständige bzw. eine Beauftragung dieser Personen mit der Erstellung des Gutachtens durch das Landgericht ist nicht erfolgt. Auch durch den Beschluss des Landgerichts vom 13. Januar 2022 sind die abgelehnten Personen nicht zu gerichtlich bestellten Sachverständigen gemäß § 404 ZPO geworden. Vielmehr hat das Landgericht durch diesen Beschluss lediglich - was vom Gesetz, welches nach § 400 7a Abs. 2 Satz 2 lediglich die Namhaftmachung von Hilfspersonen durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen verlangt, nicht gefordert wird - seine Zustimmung zur Heranziehung der abgelehnten Personen als Hilfspersonen erklärt. Dies folgt zum einen bereits aus der Wortwahl des Landgerichts im Beschluss vom 13.01.2022, in dem es heißt, dass die dort genannten Personen dem Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens „beigestellt“ werden. Das Wort „Beistellen“ impliziert aber nach seiner Bedeutung, dass jemand einer anderen Person als Unterstützung zur Seite gestellt wird, d.h. eine unterstützende helfende Funktion haben soll. Zum anderen folgt dies daraus, dass der Beschluss des Landgerichts vom 13.01.2022 die Reaktion auf die Bitte des Sachverständigen vom 11.01.2022 um „Beistellung“ der genannten Personen als „Co-Sachverständige“ gewesen ist. Auch der Sachverständige bittet insoweit lediglich um eine „Beistellung“ der genannten „Co-Sachverständigen“ wobei aus dem weiteren Inhalt des Schreibens ersichtlich ist, dass der Sachverständige bei den genannten Personen selbst Kostenvoranschläge eingeholt hat, woraus entnommen werden kann, dass der Sachverständige davon ausgeht, dass ein Auftragsverhältnis zwischen ihm und den „Co-Sachverständigen“ begründet werden, aber keine Bestellung der genannten Personen durch das Landgericht als gerichtliche Sachverständige erfolgen soll. Der insoweit möglicherweise missverständliche Begriff des „Co-Sachverständigen“ ändert daran nichts, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass das Landgericht diesen Begriff im Beschluss nicht vom 13.01.2022 nicht verwandt hat. Nach alldem ist davon auszugehen, dass die vom Befangenheitsgesuch der Beklagten vom ein 30.01.2022 betroffenen Personen lediglich Hilfspersonen sind, auf die § 406 ZPO keine Anwendung findet. Auf die Frage, inwieweit über §§ 406, 41 Nr. 8 ZPO auch eine vorangegangene Tätigkeit als Schiedsgutachter den Anschein einer Befangenheit begründen kann, kommt es somit vorliegend nicht an. Dem Landgericht wird anheimgestellt zu prüfen, ob wegen der Verwendung des missverständlichen Begriffes der „Co-Sachverständigen“ der gerichtlich bestellte Sachverständige im Rahmen der Leitung des Sachverständigen gemäß § 404 Art ZPO Sachverständige vorsorglich darauf hinzuweisen ist, dass er das Gutachten auch hinsichtlich der Fragen, zu denen er die „Co-Sachverständigen“ heranzieht, eigenverantwortlich zu erstatten hat.