Beschluss
21 W 11/22
KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0808.21W11.22.00
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Leitsätze
1. Der Streitwert einer Herausgabeklage bezüglich der Gewährleistungsbürgschaftsurkunde ist zunächst mit dem Wert der Bürgschaftsforderung anzusetzen, weil der Kläger eine Inanspruchnahme des Bürgen verhindern möchte.(Rn.2)
2. Eine Erhöhung dieses Streitwerts kommt insoweit in Betracht, als die vom Beklagten geltend gemachten Gewährleistungsansprüche den Nennwert der Bürgschaft übersteigen.(Rn.3)
3. Werden die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde einer Gewährleistungsbürgschaft einerseits und die gesicherte Forderung andererseits in einem Prozess geltend gemacht, so ist wegen wirtschaftlicher Gleichwertigkeit nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG ein einheitlicher Streitwert festzusetzen.(Rn.4)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagtenvertreters vom 23.03.2022 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin, 23 O 289/09, vom 04.03.2022 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streitwert einer Herausgabeklage bezüglich der Gewährleistungsbürgschaftsurkunde ist zunächst mit dem Wert der Bürgschaftsforderung anzusetzen, weil der Kläger eine Inanspruchnahme des Bürgen verhindern möchte.(Rn.2) 2. Eine Erhöhung dieses Streitwerts kommt insoweit in Betracht, als die vom Beklagten geltend gemachten Gewährleistungsansprüche den Nennwert der Bürgschaft übersteigen.(Rn.3) 3. Werden die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde einer Gewährleistungsbürgschaft einerseits und die gesicherte Forderung andererseits in einem Prozess geltend gemacht, so ist wegen wirtschaftlicher Gleichwertigkeit nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG ein einheitlicher Streitwert festzusetzen.(Rn.4) Die sofortige Beschwerde des Beklagtenvertreters vom 23.03.2022 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin, 23 O 289/09, vom 04.03.2022 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. 1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 68 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG. Sie ist jedoch nicht begründet. 2. Im vorliegenden Fall ist der Streitwert der Herausgabeklage zunächst mit dem Wert der Bürgschaftsforderung in Höhe von € 72.000 anzusetzen, weil der Schuldner eine Inanspruchnahme der Bürgin seitens der Beklagten verhindern möchte (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.1993, IX ZR 104/93, NJW-RR 1994, 758, beck-online). In der Klageschrift führt die Klägerin aus, dass die ... GmbH als Vertreterin der Beklagten angekündigt habe, die Bürgin nach Ablauf der Frist für die Beseitigung aus Sicht der Klägerin zu Unrecht gerügter Mängel in Anspruch zu nehmen. Eine Erhöhung des Streitwerts kommt nur insoweit in Betracht, als die von der Beklagten geltend gemachten Gewährleistungsansprüche den Nennwert der Bürgschaft übersteigen. Das ist in Höhe von 6.015,63 der Fall. Mit der Widerklage hat die Beklagte einen Kostenvorschuss gegen die Klägerin zuletzt in Höhe von € 78.015,63 und gegen die Drittwiderbeklagte als Bürgin in gleicher Höhe geltend gemacht. Darüber hinaus verbleibt es bei dem auf bis zu € 80.000 festgesetzten Streitwert. Denn werden die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde einerseits und die gesicherte Forderung andererseits in einem Prozess geltend gemacht, so ist wegen wirtschaftlicher Gleichwertigkeit nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG ein einheitlicher Streitwert festzusetzen. Die von der Drittwiderbeklagten übernommene Bürgschaft sichert die Gewährleistungsansprüche, die die Beklagte hier geltend macht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2016, I-9 W 8/15, NJW-RR 2016, 1215 Rn. 2-5, beck-online, m.w.N.). Die Beklagte verweist selbst darauf, dass die Drittwiderbeklagte sich für die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche verbürgt habe und beantragt, die Klägerin und Drittwiderbeklagte wie Gesamtschuldner zu verurteilen. Es handelt sich zwar um eine Forderung, die sich gegenüber beiden aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen und Rechtsnormen ergibt. Die Drittwiderbeklagte haftet aber wegen der Akzessorietät nur, soweit der gesicherte Gewährleistungsanspruch besteht. Die Forderung besteht nur einmal. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.