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Urteil

21 U 50/22

KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0113.21U50.22.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Architekt oder Ingenieur bei Verhandlungen über den Abschluss eines Architektenvertrags die einschlägige Vorstrafe einer Person ungefragt offenbaren muss, die mit maßgeblichem Einfluss an der Vertragserfüllung mitwirken soll.(Rn.24) 2. In Verhandlungen über den Abschluss eines Architektenvertrags ist die frühere Verurteilung des Architekten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Bestechlichkeit jedenfalls dann eine einschlägige Vorstrafe, wenn Leistungen der Leistungsphasen 7 und 8 gemäß HOAI Gegenstand des Architektenvertrags sein sollen.(Rn.33)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 17. März 2022 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Architekt oder Ingenieur bei Verhandlungen über den Abschluss eines Architektenvertrags die einschlägige Vorstrafe einer Person ungefragt offenbaren muss, die mit maßgeblichem Einfluss an der Vertragserfüllung mitwirken soll.(Rn.24) 2. In Verhandlungen über den Abschluss eines Architektenvertrags ist die frühere Verurteilung des Architekten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Bestechlichkeit jedenfalls dann eine einschlägige Vorstrafe, wenn Leistungen der Leistungsphasen 7 und 8 gemäß HOAI Gegenstand des Architektenvertrags sein sollen.(Rn.33) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 17. März 2022 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin und die X GmbH (im Folgenden: X GmbH) sind in Berlin ansässige Architekten- und Ingenieursgesellschaften. Zumindest seit dem Jahr 2018 ist Herr G Alleingesellschafter beider Gesellschaften. Herr G war zuvor bis März 2013 Prokurist und Bereichsleiter der F GmbH (im Folgenden: F GmbH). In dieser Funktion erwirkte er, dass die F GmbH Nachtragsforderungen eines Bauunternehmers in Millionenhöhe für Bauleistungen am Vorhaben V ohne Prüfung bezahlte. Für diese Tat verurteilte ihn das Landgericht Cottbus im September 2017 wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Diese Verurteilung ist rechtskräftig. Jedenfalls in den Jahren 2018 und 2019 verbüßte Herr G diese Strafe als Freigänger im offenen Vollzug; er war zu dieser Zeit bei dem Potsdamer Bauunternehmen H GmbH fest angestellt. Jedenfalls seit diesem Zeitraum und ist seine Mutter, B G, Geschäftsführerin der Klägerin und der X GmbH. Die Beklagte ist eine Projektentwicklungsgesellschaft, die das auf dem Grundstück S, Berlin befindliche Wohngebäude sanierte. Die Gesellschaft gehört zur sog. B-Unternehmensgruppe. Zu dieser gehören weitere Gesellschaften, deren Geschäftsbetrieb in der Sanierung bzw. dem Neubau von Gebäuden auf Grundstücken in Berlin besteht. Die Klägerin und diese weiteren Gesellschaften, die alle denselben Geschäftsführer haben, werden im Folgenden einheitlich als Projektgesellschaften bezeichnet. Mehrere dieser Projektgesellschaften beauftragten in den Jahren 2018 und 2019 die Klägerin und die X GmbH. Die Verträge mit der Klägerin hatten die näher definierte Planung der technischen Gebäudeausrüstung für die Bauvorhaben der Projektgesellschaften zum Gegenstand (im Folgenden: Planungsverträge). Die Verträge mit der X GmbH hatten die näher definierte Überwachung der Bauarbeiten (im Folgenden: Überwachungsverträge) zum Gegenstand. In allen Fällen hatte Herr G die Vertragsverhandlungen für die Klägerin bzw. die X GmbH geführt, während der Prokurist dieser Gesellschaften, Herr M, die Verträge unterzeichnete. Für die Durchführung des Vertrags war auf Seiten der Leistungserbringerin Herr G verantwortlich, der allerdings nicht alle beauftragten Aufgaben selbst erledigen, sondern auch weitere Personen einschalten sollte. 2019 gerieten die Parteien dieser Verträge in Streit. Der Geschäftsführer der Projektgesellschaften war der Auffassung, die Klägerin bzw. die X GmbH befänden sich im Verzug und erklärte schließlich mit Schreiben vom 6. August 2019 die Kündigung der Verträge aus wichtigem Grund (vgl. z.B. Anlage K 3 in 21 U 50/22). Die Klägerin und die X GmbH erhoben daraufhin Klagen auf Sicherheitsleistung und auf Kündigungsvergütung gegen ihre Vertragspartner. Im November 2020 erfuhr der Geschäftsführer der Projektgesellschaften von der Vorstrafe des Herrn G. Daraufhin erklärte er im Namen dieser Gesellschaften die Anfechtung ihrer Verträge mit der Klägerin bzw. der X GmbH wegen arglistiger Täuschung. Die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und der X GmbH einerseits und den Projektgesellschaften andererseits werden vor unterschiedlichen Kammern des Landgerichts Berlin und unterschiedlichen Senaten des Kammergerichts geführt. Der hier erkennende Senat ist mit den folgenden Verfahren befasst, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf die angegebenen Anlagen (Nummerierung gemäß dem jeweiligen Verfahren) bzw. Schriftsätze verwiesen wird: Klage der Klägerin auf Sicherheitsleistung aus § 650f aus Planungsvertrag betreffend das Vorhaben S, 21 U 50/22. Planungsvertrag vom 4. / 21. Februar 2019 Vertragsgegenstand: Planung der technischen Gebäudeplanung, Leistungsphasen 1 bis 7, Vergütung: 181.338,00 € (netto, Anlage K 1). Beanspruchte offene Kündigungsvergütung: 131.435,25 € (einschließlich Umsatzsteuer). Beanspruchte Sicherheitsleistung (zuzüglich 10 %): 144.578,78 €. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt im Schriftsatz der Beklagten vom 19. Mai 2021. Klage der Klägerin auf Sicherheitsleistung aus § 650f aus Planungsvertrag betreffend das Vorhaben R, 21 U 74/22. Planungsvertrag vom 2. / 14. August 2018 Vertragsgegenstand: Planung der technischen Gebäudeplanung, Leistungsphasen 1 bis 7, Vergütung: 440,000,00 € (netto, Anlage K 1). Beanspruchte offene Kündigungsvergütung: 292.528,87 € (einschließlich Umsatzsteuer). Beanspruchte Sicherheitsleistung (zuzüglich 10 %): 321.781,76 €. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt im Schriftsatz der Beklagten vom 25. Mai 2021. Klage der Klägerin auf Kündigungsvergütung aus § 648 BGB aus Planungsvertrag betreffend das Vorhaben R, 21 U 92/22. Planungsvertrag vom 2. / 14. August 2018 Vertragsgegenstand: Planung der technischen Gebäudeplanung, Leistungsphasen 1 bis 7, Vergütung: 440,000,00 € (netto, Anlage K 1). Beanspruchte offene Kündigungsvergütung: 292.528,87 € (einschließlich Umsatzsteuer). Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt im Schriftsatz der Beklagten vom 16. September 2021. Klage der X GmbH auf Sicherheitsleistung aus § 650f aus Überwachungsvertrag betreffend das Vorhaben F, 21 U 75/22. Überwachungsvertrag vom 22. / 23. Februar 2019. Vertragsgegenstand: Objektüberwachung, Vergütung: 23.500,00 € pro Monat (netto, Anlage K 1). Beanspruchte offene Kündigungsvergütung: 297.263,25 € (einschließlich Umsatzsteuer). Beanspruchte Sicherheitsleistung (zuzüglich 10 %): 326.9898,58 €. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt im Schriftsatz der Beklagten vom 25. Mai 2021. Klage der X GmbH auf Kündigungsvergütung aus § 648 BGB aus Überwachungsvertrag betreffend das Vorhaben R, 21 U 86/22. Überwachungsvertrag vom 2. / 14. August 2018. Vertragsgegenstand: Objektüberwachung, Vergütung: 20.000,00 € pro Monat (netto, Anlage K 1). Beanspruchte offene Kündigungsvergütung: 228.990,00 € (einschließlich Umsatzsteuer). Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt im Schriftsatz der Beklagten vom 17. August 2021. Die Klägerin meint, die Beklagte sei weder zur Kündigung aus wichtigem Grund noch zur Anfechtung des streitgegenständlichen Vertrags berechtigt gewesen, sodass der Klägerin die große Kündigungsvergütung aus § 648 BGB und eine Sicherheitsleistung hierfür aus § 650f BGB zustehe. Mit Urteil vom 17. März 2022 hat das Landgericht Berlin die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe den Planungsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) angefochten, da die Klägerin sie nicht über die Vorstrafe des Herrn G informiert hatte. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Zur Begründung führt sie aus, die Voraussetzungen einer solchen Anfechtung seien nicht gegeben, wobei sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen vertieft. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin für ihren Vergütungsanspruch einschließlich Nebenforderungen aus dem streitgegenständlichen Planungsvertrag Sicherheit in Höhe von 144.578,78 € zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Zur Begründung verteidigt die Klägerin das erstinstanzliche Urteil und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin die mit der Klage beanspruchte Sicherheitsleistung aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. 1. Dieser Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 650f Abs. 1 BGB. Dazu müsste der streitgegenständliche Planungsvertrag zwischen den Parteien wirksam sein. Das ist nicht der Fall, da die Beklagte diesen Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat (§§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB). a) Die Klägerin hat die Beklagte arglistig getäuscht, indem sie ihr vor Vertragsschluss nicht den Umstand offenbarte, dass ihr Alleingesellschafter G im Jahr 2017 wegen Bestechlichkeit rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, die er zur Zeit des Vertragsabschlusses im offenen Verzug verbüßte. aa) Bei Vertragsverhandlungen besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten. Vielmehr ist grundsätzlich jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich deshalb die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen (BGH, Urteil vom 11. August 2010, XII ZR 192/08, Rn. 21; Urteil vom 13. Juli 1988, VIII ZR 224/87; Ellenberger in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage, 2023, § 123 BGB, Rn. 5; jeweils m.w.N.). Allerdings besteht eine Pflicht zu ungefragter Aufklärung vor Vertragsschluss dann, wenn es um eine Tatsache geht, die für die Willensbildung der anderen Seite offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung ist, sodass die Mitteilung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise erwartet werden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2010, XII ZR 192/08, Rn. 22 m.w.N.). Davon ist insbesondere bei solchen Tatsachen auszugehen, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können (BGH, Urteil vom 11. August 2010, XII ZR 192/08, Rn. 22, Urteil vom 13. Dezember 1990, III ZR 333/89; Urteil vom 8. Dezember 1989, V ZR 246/87). bb) Somit besteht keine generelle Pflicht im Rahmen von Vertragsverhandlungen über die Vorstrafen einer Person zu informieren, die von einer Seite in die Vertragserfüllung einbezogen werden soll. Vielmehr müssen Vorstrafen nur dann offenbart werden, wenn sie berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass eine Seite den Vertrag entweder nicht ordnungsgemäß erfüllen oder aber der Gegenseite durch die Verletzung von Nebenpflichten Schaden zufügen wird. Nur dann ist die Vorstrafe einer in die Vertragserfüllung einbezogenen Person geeignet, den Vertragszweck zu gefährden. Deshalb ist eine Vorstrafe nur unter den folgenden Voraussetzungen vor dem Abschluss eines Vertrags aufklärungspflichtig: (1) Es muss sich entweder um die Vorstrafe der Vertragspartei selbst handeln (was voraussetzt, dass die Vertragspartei eine natürliche Person ist) oder einer Person, die in einer Weise in die Vertragserfüllung einbezogen sein wird, dass sie maßgeblichen Einfluss hierauf haben wird (was sowohl bei natürlichen wie juristischen Personen als Vertragspartei in Betracht kommt). (2) Da es eine große Bandbreite möglicher Vertragsinhalte einerseits und möglicher Vorstrafen andererseits gibt, genügt die Vorbestraftheit einer Person unabhängig von dem konkreten Tatvorwurf für sich genommen nicht aus, um berechtigte und schwerwiegende Zweifel an ihrer Eignung zur Vertragserfüllung zu begründen. Die Vorstrafe muss deshalb einschlägig sein. Das heißt, in der Vorstrafe muss ein Eignungsdefizit in einem Persönlichkeits- und Anforderungsbereich zum Ausdruck kommen, der auch für den in Rede stehenden Vertrag von Bedeutung ist (BAG Urteil vom 6. September 2012, 2 AZR 270/11, Rn. 28 ff). (3) Geht es um die Vorstrafe einer Person, die nicht selbst Vertragspartei ist, darf der Vertragspartei die Aufklärung über die Vorstrafe nicht tatsächlich oder rechtlich unmöglich sein. Tatsächlich unmöglich ist die Aufklärung, wenn der Vertragspartei die Vorstrafe der von in ihr in die Vertragserfüllung einbezogenen Person nicht bekannt ist. Rechtlich unmöglich ist die Aufklärung, wenn sie aus Gründen des Persönlichkeits- oder Datenschutzes nicht zulässig wäre. Von einer solchen Unmöglichkeit dürfte beim Auseinanderfallen von vorbestrafter Person und Vertragspartei in der Regel auszugehen sein. Anderes kann aber dann gelten, wenn die vorbestrafte Person selbst die Vertragsverhandlungen für die spätere Vertragspartei führt. (4) Schließlich kann in aller Regel keine Aufklärungspflicht über eine Vorstrafe bestehen, wenn der Verurteilte sie nach § 53 Abs. 1 BZRG nicht mehr offenbaren muss, denn die Wertentscheidungen des BZRG sind auch im Rahmen von § 123 BGB zu beachten (vgl. BAG, Urteil vom 20. März 2014, 2 AZR 1071/12; Urteil vom 6. September 2012, 2 AZR 270/11; Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021, § 123 BGB, Rn. 47). cc) Nach diesen Voraussetzungen hätte die Klägerin die Beklagte über die Vorstrafe von Herrn G informieren müssen (dahingehend auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 1996, 22 U 134/95): (1) Herr G war zwar nicht selbst Vertragspartei, aber er hatte - auch und gerade aus Sicht der Beklagten - maßgeblichen Einfluss auf die Erfüllung des Vertrags durch die Klägerin. Er hatte die Verträge unstreitig auf Seiten der Klägerin ausgehandelt und war auf deren Seite für ihre Durchführung hauptverantwortlich. Dies hat die Beklagten so vorgetragen, die Klägerin hat demgegenüber ausdrücklich eingeräumt, dass Herr G die „Abwicklung“ der Verträge „koordiniert“ habe (Schriftsatz der Klägerin in 21 U 50/86 vom 29. Juni 2021, S. 12). Außerdem ist er in den Überwachungsverträgen der X GmbH ausdrücklich als Projektverantwortlicher genannt (vgl. Anlage K 1 in 21 U 75/22 und 86/22, jeweils § 3). Schließlich ist er Alleingesellschafter der Klägerin und der X GmbH und kann als solcher bzw. über die alleinige Geschäftsführerin, seine Mutter, Einfluss auf die Geschäftstätigkeit nehmen. Dass die Klägerin und die X GmbH bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aus den Verträgen auch weitere Personen einschalten wollten, die zu ihrem eigenen Personal oder zu Subunternehmen gehörten, lässt den Einfluss von Herrn G auf die Vertragserfüllung gegenüber den Projektgesellschaften nicht entfallen. (2) Die Verurteilung von Herrn G zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Bestechlichkeit ist mit Blick auf die streitgegenständlichen Verträge einschlägig. Denn diese Verträge haben Aufgaben zum Gegenstand, bei denen es für den Auftraggeber von entscheidender Bedeutung ist, sich in vermögensrechtlichen Fragen und bei eventuellen Interessenwidersprüchen gegenüber anderen Baubeteiligten uneingeschränkt auf die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. der X GmbH verlassen zu können: In den streitgegenständlichen Planungsverträgen verpflichtete sich die Klägerin unter anderem zu Leistungen der Leistungsphase 7 nach der HOAI (vgl. Anlage K 1 in 21 U 50/22, 74/22 und 90/22, jeweils § 3). Somit übernahm es die Klägerin unter anderem, Angebote von Bauunternehmen für den Auftraggeber einzuholen, sie zu bewerten, Bietergespräche zu führen und Vergabevorschläge zu unterbreiten (vgl. Anlage 15.1. zur HOAI). In den streitgegenständlichen Überwachungsverträgen verpflichtete sich die X GmbH unter anderem zur Mitwirkung bei der Abwehr von Nachtragsangeboten, zur Mitwirkung bei der Prüfung der Rechnungen der ausführenden Bauunternehmen und zur Vorbereitung der Abnahme (vgl. Anlage K 1 in 21 U 75/22 und 86/22, jeweils § 3). Angesichts dieser Aufgabenstellung ist die Vorstrafe von Herrn G, die seine Bestechlichkeit bei der Rechnungs- bzw. Nachtragsprüfung zugunsten eines von ihm zu überwachenden Bauunternehmens betrifft, für die streitgegenständlichen Verträge unmittelbar einschlägig. (3) Diese Aufklärungspflicht ist nicht wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 6. Dezember 2022 befürchtet (a.a.O. S. 2) uferlos. Insbesondere führt sie nicht dazu, dass es Herrn G nach seiner Verurteilung überhaupt nicht mehr möglich wäre, in seinem Beruf zu arbeiten. Seine Vorstrafe wegen Bestechlichkeit ist nicht einschlägig und somit nicht offenbarungspflichtig, wenn es um die Erfüllung eines Vertrags geht, der ausschließlich technische Planungsleistungen zum Gegenstand hat. So verhält es sich, wenn ausschließlich Leistungen aus den Leistungsphasen 1 bis 6 der HOAI Vertragsgegenstand sind und nicht Aufgaben, bei denen der Leistungserbringer die Interessen seines Auftraggebers, dem Bauherrn, gegenüber Dritten, insbesondere ausführenden Bauunternehmern, wahrzunehmen hat. Außerdem müsste über die Vorstrafen von Herrn G nicht informiert werden, solange er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Durchführung von Planungs- oder Überwachungsverträgen nehmen kann. Somit steht es Herrn G offen, sich auf eine Stelle als Planer zu bewerben, solange keine Aufgaben zur Stellenbeschreibung gehören, die Verhandlungen mit Dritten im möglichen Interessenwiderspruch zum Auftraggeber beinhalten (wie sie in den Leistungsphasen 7 und 8 nach der HOAI enthalten sind). Bei seiner Bewerbung um einen solchen Arbeitsvertrag wäre seine Vorstrafe nach Meinung des Senats nicht einschlägig, sodass er seinen möglichen Arbeitgeber hierüber nicht informieren müsste. Dabei bliebe es nach Meinung des Senats, wenn der Arbeitgeber Herrn G später auch in Verhandlungen mit Bauunternehmern einsetzen sollte, denn dies geschähe dann entgegen der Stellenbeschreibung und hätte von Herrn G nicht antizipiert werden müssen. Ein eventueller Arbeitgeber, der Herrn G zur Erfüllung eines Vertrags einsetzt, müsste auch nicht mit der Anfechtung des Vertrags durch einen Kunden rechnen: Denn wenn Herr G bei der Einstellung nicht zur Offenlegung seiner Vorstrafe verpflichtet war und der Arbeitgeber deshalb von ihr nichts weiß, kann dieser schon wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht seinerseits gegenüber einem Kunden zur Aufklärung verpflichtet sein (vgl. oben bb) (3)). Und sollte der Arbeitgeber - auf welchem Weg auch immer - von der Vorstrafe erfahren, kann von ihm erwartet werden, Herrn G nur bei Planungsaufgaben, nicht aber in Verhandlungen mit Dritten einzusetzen, insbesondere nicht mit maßgeblichem Einfluss. Hält sich der Arbeitgeber daran, sieht der Senat nicht, dass er seine Pflichten gegenüber seinem Kunden verletzt und mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Somit wären auch keine Auswirkungen auf ein hypothetisches Anstellungsverhältnis von Herrn G als Planer zu befürchten. Neben dieser Möglichkeit einer abhängigen Beschäftigung ist es Herrn G außerdem möglich, seinem Beruf weiterhin als Inhaber seiner Planungsgesellschaften nachzugehen, ohne mögliche Auftraggeber über seine Vorstrafe informieren zu müssen. Er muss lediglich dafür Sorge tragen, dass, wenn er als Projektverantwortlicher mit maßgeblichem Einfluss hervortritt, es nicht zu den vertraglichen Aufgaben seiner Gesellschaft gegenüber einem Auftraggeber gehört, dessen Interessen in Verhandlungen mit Bauunternehmern wahrzunehmen. Es mag sein, dass die Vorstrafe damit trotz dieser Möglichkeiten eine Einschränkung für die berufliche Betätigung von Herrn G bzw. die Geschäftstätigkeit seiner Gesellschaften bedeutet. Diese Konsequenz ist aber als Folge seiner strafrechtlichen Verurteilung von ihm hinzunehmen. In dieser ist nun einmal ein bedeutsames Eignungsdefizit für bestimmte Aufgaben zum Vorschein getreten, über das seine Vertragspartner bzw. die Vertragspartner seiner Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen informiert werden müssen. dd) Die Aufklärung über die Vorstrafe von Herrn G war der Klägerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht tatsächlich oder rechtlich unmöglich (vgl. oben bb) (3)). Es war Herr G selbst, der als Alleingesellschafter und Projektverantwortlicher diese Verhandlungen für die Klägerin mit den jeweiligen Projektgesellschaften führte, somit hätte er selbst seine eigene Vorstrafe offenbaren können. ee) Die Aufklärungspflicht der Klägerin hinsichtlich der Vorstrafe des Herrn G entfällt nicht deshalb, weil sie gemäß § 53 Abs. 1 BZRG nicht mehr zu offenbaren gewesen wäre (vgl. oben bb) (4)). Die Voraussetzungen dieser Regelung sind nicht erfüllt. Insbesondere war die Verurteilung weiter gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1, 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG in ein Führungszeugnis aufzunehmen; Herr G verbüßte im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen noch die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe im offenen Vollzug. b) Die Täuschung durch die Klägerin war die Ursache dafür, dass die Beklagte mit ihr den streitgegenständlichen Vertrag schloss. Insoweit genügt es, dass die Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 1995, V ZR 34/94; Ellenberger in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage, 2023, § 123 BGB, Rn. 24). In Anbetracht des beträchtlichen Gewichts der Vorstrafe und der wirtschaftlichen Bedeutung, die die Verträge zwischen der Klägerin bzw. der X GmbH einerseits und den Projektgesellschaften andererseits haben, ist das hier der Fall. Diese Ursächlichkeit wird nicht dadurch widerlegt, dass die Beklagte die Anfechtung des Vertrags erst mehrere Monate nach dem Zeitpunkt erklärte, in dem sie Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangte. Bei Kenntniserlangung im November 2020 war die Zusammenarbeit der Parteien ohnehin schon beendet, nachdem die Projektgesellschaften die Kündigung sämtlicher Verträge aus wichtigem Grund erklärt hatten. In einer solchen Situation bereits aufgelöster Verträge spricht es nicht gegen die Bedeutung der Vorstrafe für die Projektgesellschaften, wenn sie die hierauf gestützte Anfechtung erst nach einigen Monaten im Rahmen der diversen Rechtsstreitigkeiten „nachschiebt“. c) Die Anfechtungserklärung, die der Klägerin jedenfalls mit der Klageerwiderung vom 19. Mai 2021 zugegangen ist, wahrt auch die gesetzliche Jahresfrist (§ 124 Abs. 1 BGB). Es ist unstreitig, dass der Geschäftsführer der Beklagten jedenfalls nicht vor November 2020 von der Vorstrafe des Herrn G Kenntnis erlangte. d) Schließlich ist es unschädlich, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Anfechtung die Verträge mit der Klägerin bereits gekündigt hatte. Auch ein bereits gekündigter Vertrag kann angefochten werden, weil sich hierdurch die Rechtslage zugunsten der die Erklärung abgebenden Vertragspartei verbessern kann (BAG, Urteil vom 20. März 2014, 2 AZR 1071/12, Rn. 26 m.w.N.). e) Ob und in welcher Höhe der Klägerin nach der wirksamen Anfechtung des streitgegenständlichen Vertrags ein Vergütungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zusteht, kann offenbleiben, da sie hierfür jedenfalls keine Sicherheitsleistung aus § 650f Abs. 1 BGB beanspruchen könnte (Retzlaff in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage, 2023, § 650f BGB, Rn. 6). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.