Urteil
21 U 3/24
KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0604.21U3.24.00
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Leitsätze
1. Ein Feststellungsinteresse ist zu verneinen, wenn kein Grund besteht, mit dem Eintritt künftiger Schäden zu rechnen. Dies ist der Fall, wenn der Kläger einen konkret erlittenen Schaden nicht dargetan hat, obwohl der streitgegenständliche Scraping-Vorfall etwa fünf Jahre zurückliegt.(Rn.9)
(Rn.10)
2. Zwar kann zur Bejahung eines immateriellen Schadens bereits die begründete Befürchtung einer Person ausreichen, ihre personenbezogenen Daten könnten aufgrund eines eingetretenen Verstoßes gegen die DSGVO in Zukunft missbräuchlich von Dritten verwendet werden. Allerdings muss hierfür der Anspruchsteller zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass eine solche Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann (Anschluss EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - C-687/21).(Rn.21)
3. Dieser Nachweis ist nicht erbracht, wenn der Anspruchsteller zwar anführt, dass er um den Missbrauch seiner Daten besorgt sei, er aber trotz Kenntnis der Umstände des Scraping-Vorfalls die Such- und Sichtbarkeit seiner Daten auf der Online-Plattform unbeschränkt gelassen und damit dem Zugriff Dritter weiterhin preisgegeben hat.(Rn.22)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 6. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Feststellungsinteresse ist zu verneinen, wenn kein Grund besteht, mit dem Eintritt künftiger Schäden zu rechnen. Dies ist der Fall, wenn der Kläger einen konkret erlittenen Schaden nicht dargetan hat, obwohl der streitgegenständliche Scraping-Vorfall etwa fünf Jahre zurückliegt.(Rn.9) (Rn.10) 2. Zwar kann zur Bejahung eines immateriellen Schadens bereits die begründete Befürchtung einer Person ausreichen, ihre personenbezogenen Daten könnten aufgrund eines eingetretenen Verstoßes gegen die DSGVO in Zukunft missbräuchlich von Dritten verwendet werden. Allerdings muss hierfür der Anspruchsteller zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass eine solche Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann (Anschluss EuGH, Urteil vom 25. Januar 2024 - C-687/21).(Rn.21) 3. Dieser Nachweis ist nicht erbracht, wenn der Anspruchsteller zwar anführt, dass er um den Missbrauch seiner Daten besorgt sei, er aber trotz Kenntnis der Umstände des Scraping-Vorfalls die Such- und Sichtbarkeit seiner Daten auf der Online-Plattform unbeschränkt gelassen und damit dem Zugriff Dritter weiterhin preisgegeben hat.(Rn.22) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 6. Dezember 2023 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 2 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft (§ 511 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). 2. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Die Klage ist in Bezug auf die begehrte Feststellung unzulässig (dazu sogleich unter a.). Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet (dazu sogleich unter b.). a. Die mit dem Antrag zu 2 verfolgte Feststellungsklage (dazu sogleich unter aa.) sowie die im Antrag zu 3 verfolgte Unterlassungsansprüche (dazu sogleich unter bb.) sind jeweils unzulässig. aa. Der Feststellungsklage fehlt es zumindest am notwendigen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. November 2014, VIII ZR 79/14, Rn. 28). Geht es um Schäden, die aus der behaupteten Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB – wie hier dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – resultieren, reicht hierfür zwar bereits die bloße Möglichkeit weiterer Schäden aus (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017, VI ZR 423/16, Rn. 49). Ein Feststellungsinteresse ist aber zu verneinen, wenn bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt solcher Schäden wenigstens zu rechnen; dann ist der Kläger wegen der vermeintlich eingetretenen Schäden auf die vorrangige Leistungsklage beschränkt (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. April 2014, VIII ZR 19/13, Rn. 18; Urteil vom 1. Dezember 2022, VII ZR 359/21, Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Selbst wenn personenbezogene Daten des Klägers noch immer im Internet abrufbar sein sollten, liegen greifbare Anhaltspunkte, dass künftig überhaupt materielle oder weitere immaterielle Schäden zu besorgen stehen, nicht vor. Einen konkret erlittenen materiellen Schaden hat der Kläger bis zuletzt nicht dargetan, obwohl der streitgegenständliche Scraping-Vorfall nunmehr etwa fünf Jahre zurückliegt. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Kläger durch weitere Kontaktaufnahmen überhaupt noch getäuscht und zu nachteiligen Rechtsgeschäften verleitet werden könnte. Ihm ist der Scraping-Vorfall seit spätestens Ende Juli 2021 bekannt, da er vermeintliche Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Juli 2021 (Anlage K1) geltend gemacht hat. Zudem hat er selbst angegeben, bereits seit etwa April 2021 besonderes Misstrauen gegenüber Anrufen mit unbekannter Nummer, E-Mails und SMS zu hegen und diese genau zu überprüfen. Sollte der Kläger in Zukunft überhaupt noch Anrufe, Spam-E-Mails oder SMS von Dritten erhalten, wäre die damit verbundene immaterielle Beeinträchtigung auf die bereits erfolgte missbräuchliche Nutzung des Kontakt-Import-Tools zurückzuführen und damit Gegenstand des vom Kläger erhobenen Schadensersatzanspruchs. bb. Ebenfalls unzulässig sind die im Antrag zu 3 geltend gemachten Unterlassungsanträge. Der Antrag zu 3 a) ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 21. März 2018, VIII ZR 68/17, Rn. 15 m. w. N.). Zwar sind auslegungsbedürftige Begriffe im Rahmen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bei Unterlassungsanträgen nicht schlechthin unzulässig. Sie können aber nur dann hingenommen werden, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999, I ZR 49/97, Rn. 39 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt der Antrag zu 3 a) nicht. Dem Antrag lässt sich selbst bei Heranziehung der Begründung der Klageschrift nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, welche konkreten technischen Maßnahmen die Beklagte unterlassen müsste, um den vom Kläger verwendeten Formulierungen „nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen“ gerecht zu werden. Davon abgesehen ist im Hinblick auf den Begriff „Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme“ auch nicht erkennbar, welches konkrete Ziel die Beklagte mit ihren zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu erreichen hätte. Hinsichtlich des Antrags zu 3 b) mangelt es dem Kläger an einem Rechtschutzbedürfnis. Er ist bereits ohne gerichtliche Hilfe in der Lage, seine Telefonnummer einer Verarbeitung durch die Beklagte im Rahmen der Suchbarkeit zu entziehen, indem er die entsprechenden Privatsphäreeinstellungen auf der Plattform der Beklagten ändert. Soweit er meint, seine Telefonnummer könne gleichwohl von Dritten ausgelesen werden, ist es ihm unbenommen, diese Telefonnummer, deren Angabe für die Nutzung der Dienste der Beklagten nicht erforderlich ist, aus seinem Profil zu löschen. b. Die Klage ist im Übrigen zulässig, insbesondere ist die internationale Zuständigkeit des Landgerichts gegeben und der Antrag zu 1 hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts und macht sich diese vollumfänglich zu eigen. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz (dazu sogleich unter aa.) oder auf Auskunft (dazu sogleich unter bb.) noch auf Ersatz von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten (dazu sogleich unter cc.) zu. aa. Ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 (im Folgenden: DSGVO) scheitert jedenfalls daran, dass dem Kläger kein kausaler immaterieller Schaden entstanden ist. Ob der Beklagten im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Scraping-Vorfall überhaupt Verstöße gegen relevante, d. h. vom Schutzbereich des Art. 82 Abs. 1 DSGVO erfasste Regelungen der DSGVO vorzuwerfen sind, kann daher dahinstehen. Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung entschieden hat, muss ein auf diese Vorschrift gestützter Schadensersatzanspruch drei kumulative Voraussetzungen erfüllen: Es muss eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO erfolgt, der betroffenen Person ein (materieller oder immaterieller) Schaden entstanden und ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden gegeben sein (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023, C-300/21, Rn. 32 und 36; Urteil vom 14. Dezember 2023, C-340/21, Rn. 77; Urteil vom 21. Dezember 2023, C-667/21, Rn. 90; Urteil vom 25. Januar 2024, C-687/21, Rn. 58; Urteil vom 11. April 2024, C-741/21, Rn. 34). Art. 82 Abs. 1 DSGVO verlangt zwar nicht, dass der geltend gemachte Schaden einen gewissen Grad an Erheblichkeit oder eine bestimmte Schwere erreicht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Rn. 45 ff; Urteil vom 14. Dezember 2023, C-340/21, Rn. 78; Urteil vom 25. Januar 2024, C-687/21, Rn. 59). Daher kann zur Bejahung eines immateriellen Schadens bereits die begründete Befürchtung einer Person ausreichen, ihre personenbezogenen Daten könnten aufgrund eines eingetretenen Verstoßes gegen die DSGVO in Zukunft missbräuchlich von Dritten verwendet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023, C-340/21, juris Rn. 79 ff; Urteil vom 25. Januar 2024, C-687/21, Rn. 65). Allerdings muss der Anspruchsteller zur Überzeugung des angerufenen nationalen Gerichts nachweisen, dass eine solche Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023, C-300/21, Rn. 50; Urteil vom 14. Dezember 2023, C-340/21, juris Rn. 84 f; Urteil vom 25. Januar 2024, C-687/21, Rn. 60 f und 68). Diesen Nachweis zu erbringen, ist dem Kläger im vorliegenden Fall nicht gelungen. Er hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zwar unter anderem dargetan, er sei um den Missbrauch seiner Daten besorgt gewesen, seitdem er etwa ab April 2021 E-Mails oder SMS mit betrügerischem Inhalt sowie Anrufe mit unbekannter Nummer erhalten habe, bei denen die Anrufer ihn von Beginn an mit seinem Namen angesprochen hätten. Zugleich ist aber in der mündlichen Berufungsverhandlung offenbar geworden, dass der technisch durchaus versiert auftretende Kläger trotz Kenntnis der Umstände des Scraping-Vorfalls die Such- und Sichtbarkeit seiner Daten auf der Plattform der Beklagten unbeschränkt gelassen und damit dem Zugriff Dritter (weiterhin) preisgegeben hat. Bei dieser Sachlage vermochte sich der Senat aber nicht die erforderliche Überzeugung zu verschaffen, dass dem sich derart sorglos verhaltenden Kläger überhaupt an der Vertraulichkeit und der Kontrolle seiner personenbezogenen Daten gelegen ist. bb. Ein Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO mag dem Kläger womöglich zugestanden haben. Dieser wäre aber schon vor Anhängigkeit der Klage durch Erfüllung erloschen. Dem Auskunftsverlangen des Klägers ist nach Auffassung des Senats kein solcher Umfang beizumessen, dass es sich auf alle durch die Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers erstreckt. Ein derart weites Verständnis lässt sich weder dem Wortlaut seines Antrags noch den Ausführungen in der Klageschrift entnehmen. Der Kläger beschränkt sich in seinem Antrag darauf, Auskunft darüber zu erhalten, „welche Daten [...] durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten“. Darüber hinaus bemängelt er nur, dass die ihm auf vorprozessual erteilten Informationen unzureichend seien, weil daraus nicht hervorgehe „welche Daten der Klägerseite im Wege des Scrapings von unbekannten Dritten“ erlangt wurden und insbesondere offen bliebe, „wann genau die Daten entwendet wurden oder wie viele Beteiligte diese Funktion hinsichtlich der Daten der Klägerseite ausgenutzt haben“ (so Klageschrift vom 23. August 2022, Seite 25). Einem so verstandenen, auf den streitgegenständlichen Scraping-Vorfall beschränkten Auskunftsbegehren hätte die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 7. Oktober 2021 (Anlage B 16) entsprochen, so dass ein etwaiger Anspruch jedenfalls nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung untergegangen wäre. Nach § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch erfüllt, wenn die getätigten Angaben nach dem ausdrücklich oder schlüssig erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021, VI ZR 576/19, Rn. 19 f). Ausgehend von diesen Grundsätzen wäre ein möglicher Auskunftsanspruch des Klägers durch das anwaltliche Schreiben vom 7. Oktober 2021 erfüllt worden. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Beklagte eine umfassende Auskunft erteilt hat, soweit ihr dies möglich war. In dem Schreiben lässt sie mitteilen, bis zu welchem Zeitraum im Einzelnen bezeichnete Daten (“Nutzer ID, Vornahme, Nachnahme, Land, Geschlecht, Telefonnummer“) des Klägers durch unbekannte Dritte abgerufen worden sind. Im Übrigen gibt sie zu erkennen, keine Kopien der Rohdaten vorzuhalten, aus denen die durch das Scraping abgerufen Daten im Einzelnen hervorgehen, und aus diesem Grund zur Beantwortung weiterer Fragen nicht imstande zu sein. Dieser Umstand wird vom Kläger nicht in Abrede gestellt. cc. Schließlich besteht kein Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten, die dem Kläger dadurch entstanden sein sollen, dass seine jetzigen Prozessbevollmächtigten die Beklagte vor Einreichung der Klage zur Zahlung eines Schadensersatzes, zur Unterlassung und zur Auskunft aufgefordert haben. Soweit die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten an die Geltendmachung von Schadensersatz, Feststellung und Unterlassung anknüpfen, fehlt es an einer Ersatzfähigkeit, weil dem Kläger solche Ansprüche gegen die Beklagte nicht zustehen. In Bezug auf die begehrte Auskunft war die sofortige anwaltliche Beauftragung durch den Kläger zumindest nicht erforderlich, weil eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Person in der Situation des Klägers angesichts des insoweit einfach und eindeutig gelagerten Sachverhalts die Auskunft zunächst selbst von der Beklagten eingefordert hätte (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019, VI ZR 45/19, Rn. 21 m. w. N.). 3. Die Berufung ist zur Entscheidung reif. Es bedarf weder einer eigenen Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV an den EuGH (dazu sogleich unter a.) noch ist eine Aussetzung der Verhandlung in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH in den zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Berufungsverhandlung noch rechtshängigen Verfahren C-189/22 und C-655/23 angezeigt (dazu sogleich unter b.). a. Der Senat sieht keine Veranlassung, den EuGH zur Klärung der vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 01.05.2024 gestellten Vorlagefragen anzurufen. Die Pflicht zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach § 267 Abs. 3 AEUV entfällt dann, soweit die in Rede stehende Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt (sog. acte éclairé, vgl. nur EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021, C-561/19, Rn. 33 und 36 ff). So liegen die Dinge hier. Die in Ziffer I. 1. aufgeworfenen Fragestellungen zu den Voraussetzungen eines immateriellen Schadens hat der EuGH bereits umfassend beantwortet. So reicht der Eintritt eines Kontrollverlusts über personenbezogene Daten für sich genommen nicht aus, um einen immateriellen Schaden zu bejahen (in diesem Sinne schon EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023, C-300/21, Rn. 50). Aus diesem Grund haben die nationalen Gerichte im jeweiligen Einzelfall, nämlich unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person, zu überprüfen, ob ein immaterieller Schaden vom Anspruchsteller nachgewiesen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023 – C-340/21 –, juris Rn. 84 ff; Urteil vom 25. Januar 2024, C-687/21, Rn. 60 f und 68). In Bezug auf die Frage in Ziffer I. 2. ist zwischenzeitlich geklärt, dass dem Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO keine Abschreckungs- oder Straffunktion zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023, C-300/21, Rn. 57 f; Urteil vom 21. Dezember 2023, C-667/21, Rn. 84 ff). Was die Vorlagefragen in Ziffer II. anbelangt, hat der EuGH bereits entschieden, dass eine absolut unmögliche Leistung nicht verlangt werden kann (vgl. nur EuGH, Urteil vom 6. November 2018, C-622/16 P bis C-624/16 P). Die Vorlagefrage in Ziffer III. ist für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit ohne Relevanz, weil der Senat den Auskunftsanspruch nicht nach den dort formulierten Kriterien abgelehnt hat. b. Ebenso wenig ist der Senat gehalten, den vorliegenden Rechtsstreit analog § 148 ZPO wegen der noch beim EuGH rechtshängigen Verfahren in den Sachen C-189/22 und C-655/23 auszusetzen. Eine solche Aussetzung ist zwar möglich, wenn die zu treffende Entscheidung von der Beantwortung einer Frage abhängt, die dem EuGH bereits in einem anderen Rechtsstreit zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV vorgelegt wurde (vgl. nur BGH, Beschluss vom 28.3.2023, VI ZR 225/21, Rn. 13). Das ist hier aber nicht der Fall. Keine der in diesen Verfahren aufgeworfenen Fragen ist für den hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit, in welchem dem Kläger schon dem Grunde nach kein immaterieller Schaden entstanden ist, erheblich. Die Vorlagefragen im Verfahren C-189/22 befassen sich allesamt mit Problemen bei der Bemessung der Höhe eines immateriellen Schadens und betreffen daher einen dem Schaden als solchem nachgelagerten Bereich. Die im Verfahren C-655/23 unter Ziffer 4 formulierte Frage soll eine Klärung darüber herbeiführen, ob bloße negative Gefühle des alltäglichen Lebens wie Ärger, Unmut, Unzufriedenheit, Sorge und Angst für die Annahme eines immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO genügen. Im vorliegenden Fall hat der Senat den Schadensersatzanspruch des Klägers allerdings nicht daran scheitern lassen, dass er derartige Gefühle für einen immateriellen Schaden im Allgemeinen für unzureichend hält. Vielmehr ist er nach der Anhörung des Klägers nicht davon überzeugt, dass er sie infolge des streitgegenständlichen Scraping-Vorfalls erlebt hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 713 ZPO in Verbindung mit den §§ 543 Abs. 1, 544 Abs. 2 ZPO. Gründe dafür, gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, bestanden aus Sicht des Senats nicht. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und erfordert auch weder zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Sämtliche im vorliegenden Rechtsstreits entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung des BGH und des EuGH geklärt und im Übrigen solche des Einzelfalls.