Urteil
21 U 113/24
KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0906.21U113.24.00
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Leitsätze
1. Tritt der mit der Mandatsbearbeitung befasste Rechtsanwalt einer als Partnerschaft organisierten Anwaltskanzlei nach außen als „Partner“ auf, während er tatsächlich nicht im Partnerschaftsregister eingetragen, sondern nur „Salary-Partner“ ist, berechtigt dies den Mandanten nicht zur Anfechtung des Anwaltsvertrags wegen arglistiger Täuschung.(Rn.22)
2. Betreibt eine Projektgesellschaft, deren Zweck darin besteht, eine Immobilie zu vermarkten, den Verkauf letzten noch verbliebenen Wohnungen, kann damit ein Arrestgrund gemäß § 917 ZPO gegen sie gegeben sein.(Rn.33)
Tenor
Auf die Berufung der Arrestklägerin wird das am 02.05.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II - 23 O 65/24 - geändert:
I.
Wegen Forderungen der Arrestklägerin gegen die Arrestbeklagte aus Anwaltsvertrag in Höhe von EUR 55.084,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar
1. aus EUR 2.809,16 seit dem 4. November 2023,
2. aus EUR 28.874,77 seit dem 7. November 2023,
3. aus EUR 11.951,77 seit dem 29. November 2023,
4. aus EUR 1.965,29 seit dem 30. November 2023,
5. im Übrigen seit dem 27. Dezember 2023,
sowie wegen einer Forderung der Arrestklägerin gegen die Arrestbeklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.804,90 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2024,
sowie wegen einer Kostenpauschale in Höhe von EUR 4.759,05,
wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet.
II.
Die Vollziehung des Arrestbefehls wird gegen Hinterlegung eines Betrags von EUR 74.718,96 (Lösungssumme) gehemmt. Nach Hinterlegung der Lösungssumme ist die Arrestbeklagte zudem zum Antrag auf Aufhebung des Arrestbefehls berechtigt.
III.
In Vollziehung des Arrestes werden die folgenden Arresthypotheken lastend an dem unbeweglichen Vermögen der Arrestbeklagten eingetragen:
(...)
IV.
Die Kosten des Arrestverfahrens hat die Arrestbeklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tritt der mit der Mandatsbearbeitung befasste Rechtsanwalt einer als Partnerschaft organisierten Anwaltskanzlei nach außen als „Partner“ auf, während er tatsächlich nicht im Partnerschaftsregister eingetragen, sondern nur „Salary-Partner“ ist, berechtigt dies den Mandanten nicht zur Anfechtung des Anwaltsvertrags wegen arglistiger Täuschung.(Rn.22) 2. Betreibt eine Projektgesellschaft, deren Zweck darin besteht, eine Immobilie zu vermarkten, den Verkauf letzten noch verbliebenen Wohnungen, kann damit ein Arrestgrund gemäß § 917 ZPO gegen sie gegeben sein.(Rn.33) Auf die Berufung der Arrestklägerin wird das am 02.05.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II - 23 O 65/24 - geändert: I. Wegen Forderungen der Arrestklägerin gegen die Arrestbeklagte aus Anwaltsvertrag in Höhe von EUR 55.084,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar 1. aus EUR 2.809,16 seit dem 4. November 2023, 2. aus EUR 28.874,77 seit dem 7. November 2023, 3. aus EUR 11.951,77 seit dem 29. November 2023, 4. aus EUR 1.965,29 seit dem 30. November 2023, 5. im Übrigen seit dem 27. Dezember 2023, sowie wegen einer Forderung der Arrestklägerin gegen die Arrestbeklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.804,90 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2024, sowie wegen einer Kostenpauschale in Höhe von EUR 4.759,05, wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet. II. Die Vollziehung des Arrestbefehls wird gegen Hinterlegung eines Betrags von EUR 74.718,96 (Lösungssumme) gehemmt. Nach Hinterlegung der Lösungssumme ist die Arrestbeklagte zudem zum Antrag auf Aufhebung des Arrestbefehls berechtigt. III. In Vollziehung des Arrestes werden die folgenden Arresthypotheken lastend an dem unbeweglichen Vermögen der Arrestbeklagten eingetragen: (...) IV. Die Kosten des Arrestverfahrens hat die Arrestbeklagte zu tragen. I. Die Arrestklägerin begehrt die Anordnung eines dinglichen Arrests in das Vermögen der Arrestbeklagten im Hinblick auf Ansprüche aus einem Anwaltsvertrag. Die Arrestklägerin ist eine Rechtsanwaltskanzlei, die Arrestbeklagte ist ein Unternehmen, deren Gegenstand laut Handelsregistereintrag „der Ankauf, die Vermietung und Verwertung von Immobilien auf eigene Rechnung“ ist. Die Arrestbeklagte entwickelte das Bauprojekt S in Berlin mit insgesamt 78 hochwertigen Wohneinheiten, die bis auf sechs Wohnungen, die noch im Eigentum der Arrestbeklagten stehen, mittlerweile verkauft sind. Mit Beschluss vom 31.03.2023 beschloss die Gesellschafterversammlung u.a. unter TOP 8, „den Verkauf der Wohnungen im Eigentum der Gesellschaft fortzusetzen“ (Anlage AS 45). Die Parteien schlossen am 30.06.2023 eine „Mandats- und Vergütungsvereinbarung“ wegen deren Einzelheiten auf die Anlage AS 3 Bezug genommen wird. In der Folgezeit stellte die Arrestklägerin der Arrestbeklagten insgesamt 33 Rechnungen vom 3.08.2023 - 12.12.2023 i.H.v. insgesamt 81.036,39 € brutto. Die Arrestbeklagte bezahlte die Rechnungen vom 3.08.2023 bis 26.9.2023 i.H.v. von insgesamt 25.952,29 €, die Rechnungen vom 13.10.2023 bis zum 12.12.2023 i.H.v. insgesamt 55.084,10 € dagegen nicht mehr (vgl. Anlage AS 4). Die sechs Wohnungen wurden während der ersten Instanz auf „ImmoScout24“ zum Verkauf angeboten; während der zweiten Instanz waren nur noch fünf der Wohnung auf „ImmoScout24“ angeboten. Die Arrestklägerin meint, ein Arrestgrund ergebe sich insbesondere aus den folgenden Umständen: Die Arrestbeklagte werde im Wesentlichen durch die „K“ mit Sitz in Limassol/Zypern und die dahinter stehende Familie K kontrolliert, die zypriotische Staatsbürger seien. Die sechs verbliebenen Wohnungen von insgesamt 78 Wohnungen des Bauprojekts S in Berlin der Arrestbeklagte sollen verkauft werden, wie die Inserierung im Internet und die Beauftragung einer Maklerin zeige. Es bestehe die dringende Gefahr der Veräußerung und des Verbringens der Erlöse ins Ausland vor Erlangung eines erstinstanzlichen Titels. Die sechs Wohnungen stellten das gesamte restliche Gesellschaftsvermögen der Arrestbeklagten dar. Es bestehe die dringende Gefahr zeitnaher Veräußerung, da sich die Verkaufsbedingungen aktuell besserten. Es sei damit zu rechnen, dass die Verkaufserlöse auf Konten der „K“ ins Ausland verschoben würden. Die Wohnungen seien mit Grundpfandrechten zu Gunsten der „K“ belastet, wobei die Valutierung der Grundschulden unklar sei. Ein Geschäftskonto der Arrestbeklagten bestehe nicht. Das Landgericht hat den Arrestantrag der Arrestklägerin wegen ihrer Forderungen aus Anwaltsvertrag in Höhe von EUR 55.084,10 nebst Zinsen, einer weiteren Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und wegen einer Kostenpauschale zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Arrestklägerin habe einen notwendigen Arrestgrund i.S.v. § 917 Abs. 1 ZPO nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Eine Veräußerung, schon gar nicht eine zeitnahe Veräußerung der Wohnungen stehe konkret oder als möglich im Raume. Selbst aus dem Umstand, dass die Wohnungen mittlerweile - für zwischen mehr als 1 Million € bis zu gut 2,5 Millionen € - zum Verkauf angeboten würden, folge nicht, dass die Wohnungen - einzeln oder insgesamt - überhaupt und schon gar nicht zeitnah verkauft würden oder verkauft werden könnten. Zu konkreten Kaufinteressenten und/oder anstehenden Notarterminen habe die Arrestklägerin nichts vorzutragen vermocht. Mit der Berufung verfolgt die Arrestklägerin ihren Arrestanspruch weiter. Mit Schriftsatz vom 20.08.2024 hat die Arrestklägerin ihren Antrag erweitert und insoweit die Lösungssumme und die sich daraus ergebenden Höchstbeträge der beantragten Sicherungshypotheken erhöht, da die in der Lösungssumme pauschalierten Zinsen an den sich zwischenzeitlich verzögernden Verlauf des Hauptsacheverfahrens angepasst worden seien. Die Arrestklägerin beantragt, was erkannt worden ist. Die Arrestbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Arrestbeklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Mit Schreiben vom 05.08.2024 hat die Berufungsbeklagte gegenüber der Arrestklägerin die Anfechtung der Mandatsvereinbarung und der einzelnen Beauftragungen aufgrund arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB, hilfsweise wegen Irrtums gemäß § 119 BGB, erklärt, nachdem sie erst am 30.07.2024 und damit nach der erstinstanzlichen Entscheidung erfahren habe, dass sie bei Abschluss der Mandats- und Vergütungsvereinbarung vom 30.06.2023 arglistig getäuscht worden sei, da der bearbeitende Rechtsanwalt G entgegen anderslautenden Verlautbarungen auf Website, Briefkopf und Mandatsvereinbarung gar kein Partner der Arrestklägerin sei. II. Die Berufung der Arrestklägerin ist zulässig und - wie aus dem Tenor ersichtlich - hinsichtlich des beantragten dinglichen Arrests in der beantragten Höhe auch begründet. Zugleich waren die geltend gemachten Vollziehungsanträge auszusprechen. Die Berufung ist nicht mangels einer Vollmacht des für die Arrestklägerin handelnden Rechtsanwalts G unzulässig. Nachdem die Arrestbeklagte das Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gerügt hat, wäre eine Berufungseinlegung und -begründung ohne Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht jedenfalls durch das Auftreten des mit einer Terminsvollmacht der Arrestklägerin im Original versehenen Vollmacht Rechtsanwalts S im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die ihn zur Vornahme aller Prozesshandlungen, mithin auch zur Genehmigung vorangegangener Prozesshandlungen bevollmächtigt hat, rückwirkend genehmigt und damit ein eventuell vollmachtloses Handeln bei der Berufungseinlegung und -begründung geheilt, § 89 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller-Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 89 ZPO Rn. 9, 12 und 13). 1. Auf den erstinstanzlichen Streit der Parteien über die Zuständigkeit des Landgerichts kommt es nach § 513 ZPO nicht mehr an. Die Zuständigkeit kann in der zweiten Instanz weder vom Berufungskläger noch vom Berufungsbeklagten in Frage gestellt und vom Berufungsgericht auch nicht von Amts wegen geprüft werden (MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, § 513 ZPO Rn. 20). 2. Die mit Schriftsatz vom 20.08.2024 erfolgte Antragserweiterung durch Erhöhung der Lösungssumme wegen fortgeschriebener Zinsen ist nach § 533 ZPO in zweiter Instanz zulässig. Insoweit ist von einem Fall des § 264 Nr. 2 ZPO und somit nicht von einer Klageänderung auszugehen. 3. Einen Arrestanspruch in Höhe von 55.084,10 € hat die Arrestklägerin hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, indem sie jedenfalls im Schriftsatz vom 22.04.2024 die jeweiligen Auftragserteilungen, Vollmachten und - unter Bezugnahme auf die Rechnungen - auch die abgerechneten Einzelleistungen in den eingereichten Anlagen dargetan hat (vgl. insoweit beispielhaft Anlage Ast 17). 3.1 Das Verlangen nach einer Übernahme dieser Angaben in die Schriftsätze des Verfahrens wäre lediglich eine „Förmelei“ und ist daher nicht geboten. Die Arrestbeklagte hätte sich danach bereits in 1. Instanz mit dem Inhalt der einzelnen Leistungen auseinandersetzen können. 3.2 Soweit die Arrestbeklagte in 1. Instanz im Schriftsatz vom 30. April 2024 auch nur eine fehlende Effektivität der Mandatsbearbeitung eingewandt hat und diesen Vorwurf auch in 2. Instanz im Schriftsatz vom 20. August 2024 wiederholt, kann sie damit nicht durchdringen. Den tatsächlichen Bearbeitungsaufwand hat die Arrestbeklagte nicht bestritten. Die fehlende Effektivität könnte aber allenfalls einen Schadensersatzanspruch der Arrestbeklagten begründen, für den diese darlegungs- und beweisbelastet wäre. Der Vortrag der Arrestbeklagten beschränkt sich aber insoweit auf die unsubstantiierte Behauptung, der Arrestklägerin sei es nur um „Geldschneiderei“ durch möglichst hohen Stundenaufwand gegangen bzw. sie habe die Mandate trotz eines durchgängig negativen Bilds von der Arrestbeklagten wider besseren Wissens durchgeführt. Ein substantiierter Vortrag einer Pflichtverletzung folgt daraus aber nicht. 3.3 Soweit die Arrestbeklagte versucht, den Arrestanspruch dadurch zu Fall zu bringen, dass sie die Anfechtung des Anwaltsvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt, da sie über die Eigenschaft des Rechtsanwalts G als Partner der klagenden Partnerschaftsgesellschaft arglistig getäuscht worden sei, geht dies fehl. 3.3.1 Zwar wird Rechtsanwalt G wird in der Außendarstellung der klagenden Kanzlei (Briefbögen, Internetauftritt) als Partner bezeichnet, ist aber tatsächlich und unstreitig nicht als Partner im Partnerschaftsregister eingetragen, er ist lediglich „Salary-Partner“, nicht aber „Equity-Partner“. Insoweit stellt die Bezeichnung eines Salary-Partners im Außenauftreten der Kanzlei als „Partner“ nach Ansicht des Senats keine Täuschung dar, jedenfalls würde es vorliegend an der Kausalität einer etwaigen Täuschung für den Abschluss des Anwaltsvertrages oder der Mandatsvereinbarung und den nachfolgenden Einzelbeauftragungen fehlen. 3.3.2 Soweit nach einer Entscheidung des Landgerichts Münster vom 16. Juli 2021 - 22 O 12/21 - die Bezeichnung eines Salary-Partners als Partner eine Irreführung im Sinne des UWG darstellen soll, vermag der Senat dem jedenfalls nicht dahin zu folgen, dass die Bezeichnung eines Salary-Partners als „Partner“ im Auftreten einer Rechtsanwaltskanzlei nach außen (also auf Briefbögen, im Internet etc.) eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB begründen soll. Zwar kann dem entgegen der Ansicht der Arrestklägerin nicht die Rechtsprechung des BGH entgegen gehalten werden, wonach das Auftreten einer Scheinsozietät als Sozietät nicht irreführend sei (vgl. BGH, Urt v. 12.07.2012, - AnwZ (Brfg) 37/11 -, BeckRS 2012, 18238), da es darin um die Frage einer möglichen Täuschung über ein Haftungssubjekt geht, nicht aber - wie hier - um die Frage einer Täuschung über eine besondere Qualifikation eines beauftragten Rechtsanwalts. Es ist allerdings allgemein und auch dem Senat bekannt, dass es insbesondere in größeren Anwaltskanzleien, die als Partnerschaftsgesellschaft organisiert sind, neben den ins Partnerschaftsregister eingetragenen Equity-Partnern, oftmals angestellte Anwälte gibt, die als Salary-Partner bezeichnet werden und denen nach dem allgemeinen Verständnis ein Status zukommt, der sich durch eine bereits größere Berufserfahrung und eine eigenständige Mandatsbearbeitung auszeichnet. Der Begriff des „Partners“ lässt sich bei Anwaltskanzleien somit nicht eindeutig auf einen im Partnerschaftsregister eingetragenen Partner beziehen. Allein mit der Stellung als Partner im Sinne des Partnerschaftsgesetzes ist vom Gesetz her und auch sonst nicht zwangsläufig eine besondere Qualifikation verbunden. Insoweit erscheint die Begründung des Landgerichts Münster nicht überzeugend, wenn es davon ausgeht, dass mit dem Begriff Partner im Sinne eines im Partnerschaftsregisters eingetragenen Partners im Rechtsverkehr eine besondere Erwartung dahin verbunden wird, ein solcher Partner sei aufgrund seiner unmittelbaren Gewinnbeteiligung härter arbeitend und engagierter. Denn üblicherweise sind auch Salary-Partner über variable Gehaltsbestandteile am wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei wenigstens mittelbar beteiligt; in vielen Fällen verfolgen Salary-Partner zudem das Ziel, selbst noch Equity-Partner zu werden und müssen daher ein besonderes Engagement zeigen. Ist aber mit der Partnerschaftseigenschaft im Sinne des PartGG keine besondere Qualifikation verbunden, sondern bezeichnet der Begriff Partner, sei es als Equity- oder als Salary-Partner nur eine besondere Qualifikation gegenüber den Berufsanfängern in einer Kanzlei, so kann bereits nicht von einer arglistigen Täuschung ausgegangen werden, da bei Rechtsanwalt G die Voraussetzungen vorliegen, die mit der Verwendung des Begriffs Partners in der Regel verbunden werden, nämlich z. B. eine langjährige Berufserfahrung und die eigenständige Bearbeitung von Mandaten. Jedenfalls betrachtet ihn seine Kanzlei, wie die Bezeichnung als Partner ergibt, als entsprechend ebenbürtig mit den anderen qualifizierten Partnern, darunter auch Equity-Partnern, der Kanzlei. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.04.1997 - II ZB 14/96, auf den sich die Arrestbeklagte in ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 02.09.2024 bezieht. Denn dort geht es um die Frage, welche Gesellschaften den Namenszusatz „und Partner“ führen dürfen, nicht aber um die Frage, inwieweit die Bezeichnung eines angestellten Rechtsanwalts als „Partner“ irreführend sein kann. Schließlich folgt auch aus dem Umstand, dass andere Kanzleien nur Equity-Partner als Partner bezeichnen oder die Stellung als bloßer Salary-Partner auch in der Außendarstellung hervorheben nicht, dass in dem vorliegenden Fall, in dem sich die klägerische Partei für ein anderes Vorgehen entschieden hat, von einer Täuschung im Sinne des § 123 BGB auszugehen ist. 3.3.4 Selbst wenn man dagegen von einer Täuschung über die Qualifikation durch die Verwendung des Begriffs Partner ausgehen, so würde es vorliegend am Erfordernis der Kausalität fehlen. Zwar behauptet die Arrestbeklagte, der Vertrag wäre nicht geschlossen worden, wenn sie von der fehlenden Partnerschaft des Rechtsanwalts G im Sinne des Partnerschaftsgesetzes Kenntnis gehabt hätte, und paraphrasiert dabei letztlich nur pauschal die Begründung des Landgerichts Münster mit dem Vorbringen, die Arrestbeklagte habe gezielt nach einem Partner gesucht, der durch seine Stellung als Mitgesellschafter in der Partnerschaft ein besonderes Engagement zeige und dadurch eine erhöhte Leistungsbereitschaft und Identifikation mit der Partnerschaft verkörpere. Ein konkreter Vortrag zur Suche nach einem Anwalt und der Vertragsanbahnung, aus dem ersichtlich wird, dass und auf welche Weise die Arrestbeklagte bzw. ihre Geschäftsführerin besonderen Wert auf eine (Equity-)Partnerschaft des Rechtsanwalts G gelegt hat, erfolgt aber nicht und ergibt sich auch nicht aus der eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführerin. Aus der geschlossenen Mandatsvereinbarung ergibt sich nicht einmal, dass eine Bearbeitung des Mandats ausschließlich oder vorrangig durch Rechtsanwalt G oder überhaupt durch einen (Equity-)Partner erfolgen sollte. Vielmehr hat die Arrestbeklagte die Arrestklägerin insgesamt beauftragt, deren Berufsträger sich offenkundig nicht nur aus „Partnern“, sondern jedenfalls auch aus Associates bzw. angestellten Anwälten zusammensetzen, sodass eine zumindest teilweise Mandatsbearbeitung durch Nicht-Partner von vornherein im Raum stand. Auch auf einen Anscheinsbeweis für eine Kausalität jedenfalls im Sinne einer Mitursächlichkeit kann sich die Arrestbeklagte nicht berufen; es fehlt insoweit an einem typischen Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass Anwaltsverträge nur mit Partnern einer Partnerschaftsgesellschaft geschlossen werden (sollen). 4. Soweit die Arrestbeklagte neben der erfolgten Anfechtung im zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 20.08.2024 weitere Einwendungen gegen den Arrestanspruch erhebt, kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. 4.1 Soweit sie nach der Anfechtung des Vertrages wegen einer vermeintlichen Täuschung über die Partnereigenschaft ebenfalls bestreitet, dass Rechtsanwalt G überhaupt Vertretungsbefugnis gehabt habe, folgt schon aus seiner Bezeichnung als Partner gegenüber Dritten, dass die Arrestklägerin ihm eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Begründung von Mandaten eingeräumt haben muss, denn sonst könnte er nach außen nicht als Partner auftreten. Hilfsweise zeigt sich auch an der Abrechnung und der klageweisen Durchsetzung des von ihm akquirierten Mandats, dass die Arrestklägerin es jedenfalls nachträglich genehmigt hat. 4.2 Soweit die Arrestbeklagte nunmehr im Einzelnen den Abruf von Leistungen bzw. die Vollmacht für ein entsprechendes Handeln der jeweils für die Arrestbeklagten handelnden Personen bestreitet, ist dieser Vortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sich insoweit um neuen Vortrag in zweiter Instanz handelt und nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen ist, warum die Arrestbeklagte diesen Vortrag nicht bereits in erster Instanz hätte halten können. Der Senat schließt sich hinsichtlich der Frage, inwieweit die Regelung des § 531 ZPO in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anwendbar ist, der „vermittelnden Ansicht“ an, wonach von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 531 Abs. 2 ZPO auszugehen ist, aber bei der Beurteilung der Frage der Nachlässigkeit Rücksicht auf die Besonderheiten der Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu nehmen ist (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 135). Für den vorliegenden Fall ist aber nichts dafür ersichtlich, dass wegen den Besonderheiten des Arrestverfahrens eine andere Bewertung angemessen wäre. Spätestens mit Schriftsatz vom 22. April 2024 hat die Arrestklägerin die einzelnen Auftragserteilungen etc. dargelegt. Unter Berücksichtigung der im Arrestverfahren gebotenen Beschleunigung ist nicht ersichtlich, dass die Arrestbeklagte ihr entsprechendes Bestreiten nicht auch bereits in ihrem Schriftsatz vom 30. April 2024 hätte vorbringen können. 4.2 Im Übrigen war in den Mails der Arrestbeklagten, mit denen sie der Arrestklägerin Arbeitsaufträge erteilte, die Geschäftsführerin der Arrestbeklagten jedenfalls ganz überwiegend jeweils in „cc“ gesetzt. Daraus ergibt sich die Kenntnis der Geschäftsführerin und somit zumindest eine Duldungsvollmacht für die jeweils handelnden Personen. 5. Nach Ansicht des Senats stellt der zu befürchtende Verkauf der der Arrestbeklagten verbliebenen sechs Luxuswohnungen einen Arrestgrund dar. Danach ist zu besorgen, dass ohne die Verhängung des Arrests die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. 5.1 Es handelt sich um den Abverkauf der letzten Wohnungen durch die beklagte Projektgesellschaft, die ansonsten - soweit ersichtlich - keine weiteren Geschäfte in Deutschland betreibt und deren Geschäftszweck gerade der Abverkauf der errichteten Wohnungen ist. Die jeweiligen Wohnungen sind mit einer Gesamtgrundschuld in Höhe von über 18 Millionen € belastet; Grundschuldgläubiger ist insoweit die K, eine Gesellschaft nach zypriotischen Recht, die zudem gleichzeitig Mehrheitsgesellschafterin der Arrestbeklagten ist. Die Geschäfte beider Gesellschaften werden von Frau K geführt, die ihren Wohnsitz in Zypern hat. Die Arrestbeklagte besitzt nach dem unbestrittenen Vortrag der Arrestklägerin zur Zeit auch kein eigenes Geschäftskonto. 5.2 Aus diesen Umständen folgt ein Arrestgrund. Würden die Wohnungen jetzt verkauft werden, würde ein Großteil des Erlöses zur Ablösung der Grundschulden dienen müssen, die als Gesamtgrundschuld noch in beträchtlicher Höhe valutieren könnte, wenngleich dies für Außenstehende nicht zweifelsfrei feststellbar ist. Ein verbleibender Rest würde der Projektgesellschaft zugute kommen, wobei aber völlig unklar ist, wo und auf welche Weise darauf zurückgegriffen werden könnte. Insoweit spielt es auch eine Rolle, dass eine Vollstreckung in Zypern stattfinden müsste. Selbst wenn aufgrund dieses Umstands für sich genommen keinen Arrestgrund anzunehmen ist (§ 917 Abs. 2 ZPO), stellt eine mögliche Vollstreckung in ein nicht ganz klares Firmengeflecht ohne hier bekanntes Konto in Zypern ein Grund dar, der die Besorgnis zulässt, dass die Vollstreckung vereitelt werden könnte. Auch nach der Rechtsprechung kann bereits eine Grundstücksveräußerung wegen der darin liegenden Verschlechterung der Zugriffslage durch Umwandlung von Sachwerten in eine Geldforderung als Arrestgrund genügen (vgl. OLG Dresden, Urt. V. 07.12.2006, 21 UF 410/06, NJW-RR 2007, 659; vgl. auch OLG Celle, Urt. V. 24.03.2005, 11 U 170/04, OLGR 2005, 522). Dies gilt erst recht, wenn aufgrund der dargelegten Umstände möglicherweise eine Vollstreckung in Zypern oder andernorts notwendig werden würde, ohne dass zur Zeit ersichtlich ist, wie und wo auf entsprechende Geldforderungen zurückgegriffen werden könnte. 5.3 Der Annahme eines Arrestgrundes steht auch nicht entgegen, dass bei Verkauf nur einer Wohnung noch weitere Wohnungen als dingliche Vermögensmasse bei der Arrestbeklagten verbleiben würden. Denn bei Vorhandensein von nur noch wenigen Wohnungen eines bestimmten Ausstattungs-/Preissegments kann ein „Paketverkauf“ aller noch vorhandenen Wohnungen nicht ausgeschlossen werden. 5.4 Die Arrestbeklagte kann gegen die Annahme eines Verfügungsgrundes auch nicht einwenden, dass ein Verkauf der Wohnungen gar nicht geplant sei. Abgesehen davon, dass der Abverkauf der Wohnungen letztlich den Geschäftszweck der Projektgesellschaft bildet, hat die Arrestbeklagte die streitgegenständlichen Wohnungen jeweils im Internet auf „Immoscout 24“ inseriert und hat auch eine Maklerin beauftragt. Dass dies nur zu Marktforschungszwecken ohne tatsächliche Verkaufsabsicht erfolgt sein soll, erscheint dem Senat unglaubwürdig. Es spricht nichts dafür, dass eine inserierte Wohnung nicht veräußert wird, wenn ein entsprechend „guter“ Preis bereits jetzt angeboten wird. Jedenfalls begründet die Inserierung und Vermarktung der Wohnungen objektiv eine Besorgnis dahin, dass ein Verkauf geplant ist und bei entsprechenden Interesse auch durchgeführt werden würde. Dass es insoweit möglicherweise keine näheren Kaufinteressenten bis auf den „Scheinkäufer“ aus der Kanzlei der Arrestklägerin gegeben hat, spielt dabei keine Rolle. Denn insoweit reicht zur Begründung einer entsprechenden Besorgnis bereits eine anzunehmende Absicht der Veräußerung aus, mit der konkreten Veräußerung muss noch nicht begonnen worden sein (vgl. z.B. Stein-Jonas, ZPO § 917 Rn. 7). 5.5 Dass zur Zeit offensichtlich eine Wohnung nicht mehr im Internet zum Verkauf angeboten wird, steht einem Arrest bezüglich dieser Wohnung nicht entgegen. Die Verkaufsabsicht ergibt sich wie ausgeführt bereits aus dem Geschäftszweck der Gesellschaft. Die Wohnung war auch entsprechend angeboten, insoweit hätte nunmehr die Arrestbeklagte vortragen müssen, welche Gründe dafür sprechen sollten, dass hinsichtlich dieser Wohnung keine Verkaufsabsicht und damit auch keine Besorgnis mehr dahin gegeben ist, dass die Wohnung ohne die Verhängung des Arrests nicht mehr als Vollstreckungsgegenstand zur Verfügung stünde. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.