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Beschluss

21 W 45/24

KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0106.21W45.24.00
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Leitsätze
1. Die Verurteilung eines Werkbestellers zur Sicherheitsleistung gemäß § 650f BGB wird vollstreckt, indem der Unternehmer sich zur Ersatzvornahme ermächtigen und den Besteller zur Zahlung eines hierfür benötigten Vorschusses verpflichten lässt, § 887 Abs. 1 und 2 ZPO.(Rn.20) 2. Ist die Verurteilung des Werkbestellers rechtskräftig, kann der Unternehmer die Zahlung des Vorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO an sich selbst beanspruchen (Abgrenzung zu KG Berlin, Teilurteil vom 7. Mai 2024 - 21 U 129/23, NJW 2024, 2045).(Rn.20)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 28. November 2024 wird zurückgewiesen. 2. Die Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Beschlusses ist damit beendet. 3. Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 262.209,86 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verurteilung eines Werkbestellers zur Sicherheitsleistung gemäß § 650f BGB wird vollstreckt, indem der Unternehmer sich zur Ersatzvornahme ermächtigen und den Besteller zur Zahlung eines hierfür benötigten Vorschusses verpflichten lässt, § 887 Abs. 1 und 2 ZPO.(Rn.20) 2. Ist die Verurteilung des Werkbestellers rechtskräftig, kann der Unternehmer die Zahlung des Vorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO an sich selbst beanspruchen (Abgrenzung zu KG Berlin, Teilurteil vom 7. Mai 2024 - 21 U 129/23, NJW 2024, 2045).(Rn.20) 1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 28. November 2024 wird zurückgewiesen. 2. Die Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Beschlusses ist damit beendet. 3. Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 262.209,86 €. I. Die Gläubigerin hatte die Schuldnerin vor dem Landgericht Berlin II auf Sicherheitsleistung gemäß § 650f BGB in Höhe von 262.209,86 € verklagt. Mit Versäumnisurteil vom 27. August 2024 hat das Landgericht die Schuldnerin antragsgemäß zur Sicherheitsleistung verurteilt. Das Versäumnisurteil ist der Schuldnerin am 28. August 2024 zugestellt worden. Die Schuldnerin hat keinen Einspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 27. September 2024 hat die Gläubigerin beim Landgericht beantragt, sie gemäß § 887 Abs. 1 ZPO zu ermächtigen die ihr zugesprochene Sicherheitsleistung im Wege der Ersatzvornahme durch Hinterlegung vornehmen zu lassen und die Schuldnerin zu verpflichten, einen Kostenvorschuss für diese Ersatzvornahme in Höhe von 262.209,86 € zu zahlen. Die Schuldnerin hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 28. November 2024 hat das Landgericht die Gläubigerin antragsgemäß ermächtigt und die Schuldnerin zur Zahlung eines Vorschusses in der geforderten Höhe an die Gläubigerin verpflichtet. Der Beschluss ist der Schuldnerin am 3. Dezember 2024 zugestellt worden. Am 12. Dezember 2024 hat die Schuldnerin beim Kammergericht sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt sinngemäß, den Beschluss des Landgerichts vom 28. November 2024 dahin abzuändern, dass der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin vom 27. September 2024 zurückgewiesen wird. In seinem Beschluss vom 18. Dezember 2024 hat das Landgericht erklärt, der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin nicht abzuhelfen. Zugleich hat es die Vollziehung des Beschlusses vom 28. November 2024 bis zur Entscheidung des Kammergerichts ausgesetzt. II. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat keinen Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdefrist gewahrt, da die Beschwerdeschrift am 12. Dezember 2024, also innerhalb von weniger als zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Kammergericht eingegangen ist, vgl. § 569 Abs. 1 ZPO. 2. Allerdings ist die sofortige Beschwerde unbegründet. a) Das Landgericht hat die Gläubigerin in Ziff. 1 des angegriffenen Beschlusses zu Recht ermächtigt, die begehrte Sicherheitsleistung in Höhe von 262.209,86 € auf Kosten der Schuldnerin selbst vornehmen zu lassen, § 887 Abs. 1 ZPO. Die für eine solche Vollstreckungsentscheidung erforderlichen allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere liegt in Form des Versäumnisurteils vom 27. August 2024 ein entsprechender Vollstreckungstitel vor, der mittlerweile sogar rechtskräftig geworden ist. aa) Dass die Schuldnerin geltend macht, den Vertrag mit der Gläubigerin gekündigt zu haben, der die materielle Rechtsgrundlage der Verurteilung darstellt, ist unerheblich. Wie bereits das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 18. Dezember 2024 zutreffend angemerkt hat, kann ein solcher materiell-rechtlicher Einwand gegen den Titel im Vollstreckungsverfahren nur nach Maßgabe der §§ 767 ff ZPO Beachtung finden. Das bedeutet, dass der Schuldner hierauf gestützt beim Prozessgericht Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO erheben muss. Erst wenn das Gericht daraufhin die Zwangsvollstreckung durch Urteil für unzulässig erklärt oder sie im Vorfeld zumindest gemäß § 769 Abs. 1 ZPO einstweilen einstellt, ist ein solcher materiell-rechtlicher Einwand im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Diesen Weg hat die Schuldnerin aber nicht beschritten. bb) Das Landgericht hat die Gläubigerin auch zu Recht ermächtigt, die Sicherheitsleistung in Form der Hinterlegung ersatzweise vorzunehmen. Denn die Gläubigerin hat in ihrem Schriftsatz vom 27. September 2024 genau dies beantragt. Daran ist das Landgericht gebunden, obgleich es im Versäumnisurteil vom 27. August 2024 die Art der Sicherheitsleistung noch in die Wahl der Schuldnerin gestellt hatte. Sobald der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einem Sicherungstitel betreibt, geht das Wahlrecht betreffend der Art der Sicherheitsleistung auf ihn über (Ellenberger in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Auflage, 2025, § 232 BGB Rn. 1). Die Gläubigerin hat dieses Wahlrecht nun zugunsten einer Hinterlegung des Betrages ausgeübt. b) Das Landgericht hat die Schuldnerin ebenfalls zutreffend zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 262.209,86 € an die Gläubigerin verpflichtet. aa) Gegen die Höhe des Betrages bestehen keine Bedenken, sie ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Wenn die Gläubigerin zu Recht ermächtigt ist, in Ersatzvornahme für die Schuldnerin einen Betrag von 262.209,86 € als Sicherheit zu hinterlegen, versteht sich von selbst, dass sie dafür Geldmittel in dieser Höhe als Vorschuss benötigt. bb) Die Gläubigerin ist auch berechtigt, die Zahlung dieses Vorschusses an sich selbst zu beanspruchen. (1) Der Gläubiger eines Sicherungstitels ist nicht berechtigt, die Zahlung eines Vorschusses in Höhe der ihm zugesprochenen Sicherheit an sich selbst zu verlangen, wenn der Titel noch nicht rechtskräftig, sondern nur gemäß § 709 ZPO gegen Vollstreckungssicherheit vorläufig vollstreckbar ist, und sich diese Vollstreckungssicherheit auf einen geringeren Betrag als die volle Sicherheitsleistung beläuft (vgl. KG, Urteil vom 7. Mai 2024, 21 U 129/23, Rn. 9 ff nach Juris). Andernfalls bestünde die Möglichkeit, dass der vom Schuldner in voller Höhe geleistete Vorschuss beim Gläubiger verloren geht, ohne dass der Schuldner durch eine auskömmliche Vollstreckungssicherheit geschützt ist, wozu es bei der Vollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren Titels gegen Sicherheitsleistung nicht kommen darf. (2) Anders verhält es sich aber, wenn der zu vollstreckende Sicherungstitel rechtskräftig geworden ist. Dann ist seine Zwangsvollstreckung von vornherein ohne Vollstreckungssicherheit möglich, sodass der Schuldner ohnehin nicht darauf hoffen kann, auf eine solche zugreifen zu können, wenn sein Vorschuss für die Ersatzvornahme der Sicherheitsleistung beim Gläubiger verloren gehen sollte. Die Möglichkeit dieses Verlustrisikos folgt dann aus der Natur der Vollstreckung einer Sicherheitsleistung nach § 650f BGB, die unabhängig von der Klärung des zu besichernden Anspruchs durchgeführt wird und die nicht durch die Vollstreckungssicherheit gemäß § 709 ZPO abzudecken ist. Im Übrigen realisiert sich das Verlustrisiko auch nur dann, wenn der Vorschuss beim Gläubiger verloren geht und sich außerdem herausstellt, dass der besicherte Zahlungsanspruch materiell-rechtlich nicht bestand. Diese Situation ist für die Schuldnerin auch nicht unzumutbar, denn sie kann das bei Zahlung des Vorschusses an den Sicherungsgläubiger bestehende Verlustrisiko jederzeit dadurch vermeiden, dass sie die Sicherheitsleistung, zu der sie rechtskräftig verurteilt ist, nachträglich erbringt, und den Titel damit erfüllt. Reichen ihre Mittel für den vollen Betrag nicht aus, kann sie auch Teilleistungen erbringen. (3) Der Gläubigerin ist es auch nicht deshalb verwehrt, die Zahlung des Vorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO an sich zu verlangen, weil sie im vorliegenden Fall die Ersatzvornahme der Sicherheitsleistung durch Hinterlegung gewählt hat. Zwar kann sie eine hinterlegte Sicherheit auch durch eine Direktzahlung des Schuldners an die Hinterlegungsstelle in Ersatzvornahme erlangen (vgl. KG, Urteil vom 7. Mai 2024, 21 U 129/23, Rn. 10), die Gläubigerin hätte aber diese Form der Sicherheitsleistung gar nicht wählen müssen. Bei einer anderen Art der Sicherheit, für die sich die Gläubigerin auch hätte entscheiden können, ist nicht ausgeschlossen, dass sie im Interesse einer schnellen und reibungslosen Abwicklung die Zahlung des Vorschusses an sich selbst benötigt. Deshalb ist der Gläubigerin die Forderung des Vorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO an sich selbst bei der Sicherungsvollstreckung generell nicht zu verweigern, wenn der Sicherungstitel wie im vorliegenden Fall rechtskräftig geworden ist. Nur im Fall eines gegen Sicherheitsleistung vollstreckbaren Urteils (§ 709 ZPO) mit reduzierter Sicherheit kommt eine Vorschusszahlung an die Gläubigerin direkt nicht in Betracht (vgl. KG, Urteil vom 7. Mai 2024, 21 U 129/23). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 4. Mit dieser Entscheidung ist die vom Landgericht angeordnete Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 28. November 2024 beendet.