OffeneUrteileSuche
Urteil

21 U 58/24

KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0129.21U58.24.00
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 15.03.2024, Az. 102a O 14/23, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziffer 1. dieser angefochtenen Entscheidung abgeändert wird und wie folgt lautet: Das Versäumnisurteil vom 10.11.2023, Az. 102a O 14/23, wird aufrechterhalten. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und fortan das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin II sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 15.03.2024, Az. 102a O 14/23, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziffer 1. dieser angefochtenen Entscheidung abgeändert wird und wie folgt lautet: Das Versäumnisurteil vom 10.11.2023, Az. 102a O 14/23, wird aufrechterhalten. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und fortan das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin II sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation nunmehr ausreichend dargetan. Ihr neuer Vortrag in zweiter Instanz dazu, dass der in Rede stehende Kellerraum zu ihrem Sondereigentum gehört, und die Vorlage der Teilungserklärung (Anlage BB 2) sind gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 530, 531 Abs. 2 ZPO zulässig. Denn dieses neue Vorbringen ist unstreitig geblieben. Unstreitiges neues Vorbringen ist in der Berufungsinstanz stets zu berücksichtigen (Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl., § 531, Rn. 20 m.w.N.). 2. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu, insbesondere nicht aus einem von der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossenen Werkvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gemäß §§ 634 Nr. 4, 280, 281 Abs. 2 BGB. 2.1. Für etwaige weitere Wassereinbrüche nach dem 23.08.2021 haftet der Beklagte schon dem Grunde nach nicht, weil er unstreitig nicht mit der Abdichtung des Spalts zwischen Terrassentür und Terrassenkante beauftragt war. Diese Leistung gehörte nicht zu dem von ihm vertraglich geschuldeten Leistungssoll, das durch die Beauftragung mit der Terrassensanierung seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft definiert und begrenzt war. Auf das Angebot des Beklagten vom 18.06.2020 (Anlage B 3) wird Bezug genommen. Dort ist explizit ausgeführt, dass Zusatzarbeiten nur nach gesonderter schriftlicher Beauftragung ausgeführt werden. Die Klägerin trägt gerade nicht vor, dass sie oder die Wohnungseigentümergemeinschaft den Beklagten nachträglich mit zusätzlichen Abdichtungsarbeiten an dem betreffenden Spalt beauftragt hätten. Hierzu hatte insbesondere die Klägerin neben der Wohnungseigentümergemeinschaft unmittelbar nach dem allseits bekannten ersten Wassereintritt am 23.08.2021 Anlass. Es hätte der Klägerin auch freigestanden, den von ihr für die Höhersetzung der Terrassentür gesondert beauftragten Unternehmer, Herrn XXX, für diese zusätzliche Leistung einzubinden oder einen dritten Unternehmer entsprechend zu verpflichten. Diese Optionen standen auch der Wohnungseigentümergemeinschaft offen. Der Beklagte hingegen war nicht verpflichtet, diese Arbeiten ohne einen an ihn erteilten Auftrag und auf eigene Kosten vorzunehmen. Sein Hinweis auf die erforderlichen Maßnahmen und seine Bitten um Beauftragung und Kostenzusage verhallten hingegen ergebnislos. Soweit die Klägerin vorträgt, der von ihr mit der Höhersetzung der Terrassentür beauftragte Handwerker XXX habe den Beklagten instruiert, ist dies unerheblich. Aus diesem Vorbringen folgt nicht, dass Herr XXX den Beklagten in Vertretung der Klägerin, der Wohnungseigentümergemeinschaft oder im eigenen Namen mit den erforderlichen Abdichtungsarbeiten beauftragt hätte. Allein der Umstand, dass der Befund eines offenen Spalts am Gebäude durch die Hinzuziehung des Sachverständigen allseits bekannt gewesen ist und der Sachverständige Lösungsvorschläge für die Behebung unterbreitet hat, führt nicht zu einer Verpflichtung des Beklagten, ohne Auftrag jedwede zusätzlichen Arbeiten insoweit auszuführen. Die Koordinierung der unterschiedlichen Handwerker und Abstimmung der Gewerke schuldete der Beklagte nicht. Vielmehr hätte diese Aufgabe der Klägerin bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Eigenleistung, der Hausverwaltung oder einem zu beauftragenden Bauleiter oblegen. Dass diese Aufgabe unzureichend erfüllt wurde, kann die Klägerin nicht dem Beklagten zur Last legen. Ob der private Sachverständige möglicherweise den Beklagten in der Verantwortung sah, ist unerheblich, weil die Vertragslage nach dem Parteivorbringen eine solche Auffassung nicht stützt. Gleiches gilt für etwaige Hinweise Dritter an den Beklagten, zu denen die Klägerin vorträgt. Soweit die Klägerin behauptet, die Wassereinbrüche vom 30.11.2021 und 05.12.2021 seien auf eine fehlerhafte Abdichtung des Mauerwerks, nämlich eine nicht fachgerechte Verlegung von Vlies an den Seitenwänden, durch den Beklagten zurückzuführen, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Ob etwaige Bedenken des privaten Sachverständigen Moser gegen die Leistungen des Beklagten zu den vorgenannten Zeitpunkten überhaupt noch vorlagen, ist nicht vorgetragen. 2.2. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch der Höhe nach nicht ausreichend dargetan. a) Arbeitskosten Den Arbeitsaufwand für die Schadensbeseitigung kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen. Den für die Schadensermittlung und die außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand trägt der Geschädigte, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten extern erledigen lässt, bei einer am Schutzzweck der Haftungsnorm sowie an Verantwortungsbereichen und Praktikabilität orientierten Wertung selbst. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der im Einzelfall erforderliche Aufwand die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (st. Rspr. BGH, Urteil v. 10.06.2020 – VII ZR 289/19 – Rn. 45 m.w.N. BGH, Urteil v. 24.11.1995 – V ZR 88/95, m.w.N. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Selbst wenn aber die Arbeitsleistung der Klägerin und ihrer Helfer – die tatsächliche Entstehung dieser bestrittenen Kosten als zutreffend unterstellt – schadensrechtlich als ein Vermögenswert angesehen würde, weil sich ein Marktwert ermitteln ließe, scheidet vorliegend ein Anspruch aus. Denn hinsichtlich der in Rede stehenden Arbeitskosten fehlt der erforderliche Klägervortrag, für welche Arbeitsleistungen noch Kosten verlangt werden. Es bleibt unklar, wann die in Ansatz gebrachten Stunden zur Schadensbeseitigung anlässlich welchen Vorfalls geleistet worden sein sollen. Der Vortrag der Klägerin ist unsubstantiiert und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Eine solche würde eine unzulässige Ausforschung darstellen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Versicherung für den ersten Schadensvorfall am 23.08.2021 bereits 200,- EUR pauschal gezahlt hat. b) Materialkosten Der geltend gemachte Pauschalbetrag für Material ist ebenfalls nicht ausreichend dargetan. Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO aus. Darüberhinaus sind insoweit durch die Versicherung bereits 100,- EUR pauschal für den ersten Wassereintritt gezahlt, so dass unklar bleibt, welche Schäden die Klägerin noch ersetzt verlangt. Ob und inwieweit die Klägerin nach dem ersten Schadensvorfall erneut und/oder neues Material zur Schadensbeseitigung eingesetzt hat, bleibt nach dem Klägervortrag völlig unklar. Es erschließt sich schon nicht ohne näheren Vortrag, weshalb Handtücher nach Wasseraufnahme nicht gewaschen und wiederverwendet werden können. Die von der Klägerin angesetzte Wertminderung auf Null, weil die Handtücher verbraucht sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Ein Schaden ist schon deshalb nicht ersichtlich. Daneben fehlt es auch an einem Vortrag zu den Anschaffungskosten, dem Alter und Zustand der Handtücher als Anknüpfungspunkt für eine Schadensschätzung. Die vorgelegten Lichtbilder sind nicht aussagekräftig und lassen eher den Schluss auf einen von vornherein gegen Null tendierenden Wert zu. Für die nach dem Klägervortrag eingesetzte blaue Plastikplane gilt dies erst recht. Umstände, die den Schluss rechtfertigen, dass die Plastikplane nicht wiederverwendet werden können, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Es handelt sich offensichtlich nicht um ein solches Exemplar wie die bekannten durchsichtigen Malerfolien, die aufgrund ihrer Fragilität unter Umständen nur einmal eingesetzt werden können. Näheres hat die Klägerin nicht vorgetragen. Mangels substantiiertem Vortrag ist auch der Einsatz und das Schicksal der vier Bettkästen unklar geblieben. Da die Klägerin auch zu den Planen und den Bettkästen keine objektiven Anknüpfungspunkte für die Bemessung deren Zeitwerts vorgetragen hat, scheidet auch insoweit eine Schätzung nach § 287 ZPO aus. Ohne den erforderlichen Vortrag verbietet sich zudem eine Beweisaufnahme, die nicht zu Ausforschungszwecken stattfinden darf. c) Nutzungsausfall Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kommt ein Nutzungsausfall hinsichtlich des Kellers nicht in Betracht. Wird die Gebrauchsmöglichkeit einer Sache verhindert, so kann dies dann einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wenn der Eigentümer auf die ständige Verfügbarkeit der Sache in seiner eigenwirtschaftlichen Lebensführung angewiesen ist, wenn die Sache für ihn also von zentraler Bedeutung ist. Der Eigentümer eines vom ihm selbst benutzten Hauses, der dieses infolge eines Eingriffs vorübergehend nicht nutzen kann, erleidet daher einen Schaden, auch wenn ihm zusätzliche Kosten nicht entstehen oder Einnahmen nicht entgehen (Großer Senat des BGH, Beschluss v. 09.07.1986 – GSZ 1/86 – Rn. 23). Da das selbstbewohnte Haus in der Regel von zentraler Bedeutung für die Lebensführung des Eigentümers ist, ist der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit regelmäßig ein Schaden, wobei es letztlich nicht entscheidend ist, ob der Entzug auf eine deliktische Handlung, Verzug oder sonstige Vertragsverletzung beruht. Wird die Gebrauchsmöglichkeit an einzelnen Räumen des selbstbewohnten Hauses entzogen, so liegt ein Schaden nur dann vor, wenn die betroffenen Räume für den Eigentümer eine zentrale Bedeutung haben, wenn der Berechtigte auf die Verfügbarkeit gerade auch dieser Räume angewiesen ist (BGH, a.a.O., Rn. 43 ff). Trotz der Bedeutung, die die Freizeitgestaltung in den letzten Jahren gewonnen hat, ist auch ein zu Wohnzwecken genutzter Kellerraum nicht an sich schon von derart zentraler Bedeutung für die Lebensführung, dass ein Schaden zu bejahen wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 06.05.1999 – 5 U 152/98 – Rn. 39). Bei dem hier betroffenen Kellerraum ist nach diesen Maßstäben ein Schaden zu verneinen. Dieser Raum hat auch nach dem Klägervorbringen keine zentrale Bedeutung für die Lebensführung der Klägerin, denn sie ist auf die Verfügbarkeit des Kellerraums nicht ständig angewiesen. Sie hat zwar ausgeführt, dass der Kellerraum wie jeder gewöhnliche Raum in der Wohnung, beispielsweise zum Arbeiten oder als Aufenthaltsraum für Besprechungen, genutzt werde. Dies reicht im Rahmen einer Gesamtschau für die Annahme einer zentralen Bedeutung des Raumes für die Lebensführung der Klägerin aber nicht aus. Selbst nach ihrem eigenen Vorbringen ist die Klägerin auf den Kellerraum nicht im Sinne einer zentralen Bedeutung angewiesen. Nicht außer Acht gelassen werden kann in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin den Kellerraum in ihrer E-Mail vom 19.09.2022 selbst als „Partyraum“ bezeichnet hat. Diese Benennung legt indiziell nahe, dass der Raum doch eher für singuläre Ereignisse, wie beispielsweise die in Rede stehende Geburtstagsparty der Tochter der Klägerin, oder gelegentlich genutzt wird und die Klägerin ihren Vortrag verfahrenstaktisch angepasst hat. Der Kellerraum ist nach dem Klägervorbringen auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Möglichkeit einer Separierung in getrennten Räumlichkeiten, beispielsweise im Zusammenhang mit pandemischen Ereignissen, sich zuletzt zunehmend als Vorteil erwiesen hat, kein essentieller Bestandteil der Wohnsituation im Alltag der Klägerin. d) Wiederherstellungskosten Die Klägerin hat ferner nicht ausreichend dargetan, dass die von der Versicherung vorgenommene Abzüge bei der Erstattung der Wiederherstellungskosten unzutreffend waren. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Anknüpfend an die vorgelegten Rechnungen schließt sich der Senat der von der Versicherung vorgenommenen Würdigung an, § 287 ZPO. Ein Verputzen der Kellerdecke war nicht erforderlich, weil die Klägerin ohnehin eine Verkleidung mit Deckenplatten vorgesehen hatte. Der Abzug „neu für alt“ ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin greift die von der Versicherung abgesetzten Kosten nur pauschal und damit in nicht erheblicher Weise an. e) Mitverschulden Der Klägerin ist überdies im Verhältnis zum Beklagten ein überwiegendes Mitverschulden gemäß § 254 BGB zur Last zu legen, weil sie nicht unverzüglich nach dem ersten Wassereintritt die Abdichtung des Spalts zwischen Terrassenkante und Terrassentür selbst beauftragte oder die Wohnungseigentümergemeinschaft hierzu veranlasste. Allen Beteiligten musste die Gefahr eines erneuten Wassereintritts bei offenem Spalt deutlich vor Augen stehen, insbesondere nach der gemeinsamen Ortsbegehung unter sachverständiger Begleitung Anfang Oktober 2021. Wenn die Klägerin es sehenden Auges bis zum nächsten Wassereinbruch Anfang November 2021 verabsäumt, für die Beseitigung der Gefahrenquelle zum Schutz ihres Hauses Sorge zu tragen, haftet sie für den eingetretenen Schaden im Verhältnis zum Beklagten allein. Der Beklagte war aufgrund seines Vertrages nicht verpflichtet, kostenlose Arbeiten zur Verhinderung eines Wassereintritts an dem zwischen Terrassentür und Terrasse entstandenen Spalts zu erbringen. Diese Gefahrenquelle war nur aufgrund einer fehlenden Abstimmung der verschiedenen Auftraggeber bei der Terrassensanierung – einerseits der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Terrassensanierung, andererseits der Klägerin für die Höhersetzung der Terrassentür – entstanden. 3. Mangels weitergehendem Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Verzinsung und kein weitergehender Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. 4. Der Tenor der angefochtenen Entscheidung war mit Blick auf § 343 ZPO klarstellend zu korrigieren. In der Sache ändert sich aufgrund der durchweg zu Lasten der Klägerin ergangenen Entscheidungen nichts. II. Über die Kosten ist gemäß § 97 Abs. 1 ZPO entschieden worden. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2, 713 ZPO.