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Beschluss

21 U 202/24

KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0314.21U202.24.00
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Leitsätze
1. Der Eigentümer eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks kann weiterhin über sein Grundstück in der ihm richtig erscheinenden Weise verfügen, solange dadurch nicht die Grunddienstbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt wird.(Rn.10) 2. Das Anbringen von Straßenschwellen auf einer Privatstraße kann verhältnismäßig sein, um der generell-abstrakten Gefahr eines Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit vorsorglich entgegen zu wirken.(Rn.19) 3. Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeugführer haben die mit der Überwindung von maßvollen Bodenschwellen verbundenen Beeinträchtigungen im Grundsatz hinzunehmen. Verkehrsteilnehmer mit besonderen Anforderungen können allenfalls verlangen, dass ihren Anliegen durch gesonderte Maßnahmen Rechnung getragen wird.(Rn.22) (Rn.27) 4. Ein Anspruch auf Entfernung von Überwachungskameras besteht nicht, wenn die Sorge eines Nachbarn, vermeintlich überwacht zu werden, allein auf einem Nachbarschaftsstreit beruht, ohne dass objektive Anhaltspunkte diesen Verdacht belegen.(Rn.39)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 09.12.2024, Az. 61 O 197/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Eigentümer eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks kann weiterhin über sein Grundstück in der ihm richtig erscheinenden Weise verfügen, solange dadurch nicht die Grunddienstbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt wird.(Rn.10) 2. Das Anbringen von Straßenschwellen auf einer Privatstraße kann verhältnismäßig sein, um der generell-abstrakten Gefahr eines Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit vorsorglich entgegen zu wirken.(Rn.19) 3. Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeugführer haben die mit der Überwindung von maßvollen Bodenschwellen verbundenen Beeinträchtigungen im Grundsatz hinzunehmen. Verkehrsteilnehmer mit besonderen Anforderungen können allenfalls verlangen, dass ihren Anliegen durch gesonderte Maßnahmen Rechnung getragen wird.(Rn.22) (Rn.27) 4. Ein Anspruch auf Entfernung von Überwachungskameras besteht nicht, wenn die Sorge eines Nachbarn, vermeintlich überwacht zu werden, allein auf einem Nachbarschaftsstreit beruht, ohne dass objektive Anhaltspunkte diesen Verdacht belegen.(Rn.39) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 09.12.2024, Az. 61 O 197/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.12.2024 bietet nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: A. Kein Anspruch auf Beseitigung der Bodenschwellen (Antrag zu 1) Voranzustellen ist, dass der durch das Wegerecht Verpflichtete zwar gemäß §§ 1027, 1024 BGB grundsätzlich die ungehinderte Nutzung des Weges ermöglichen muss und das Recht nicht durch hindernde Anlagen beeinträchtigen darf. Jedoch findet das Wegerecht seine Schranken in § 1020 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Berechtigte verpflichtet, in Ausübung seines Rechts das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hieraus ergeben sich Beschränkungen der Rechtspositionen der Beteiligten, soweit dies die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme erfordert. Der Verpflichtete muss alle Einschränkungen dulden, ohne die die Dienstbarkeit nicht ausgeübt werden kann. Andererseits ist der Berechtigte grundsätzlich dazu verpflichtet, Vorkehrungen des Eigentümers zur Wahrung seiner berechtigten Interessen zu akzeptieren und die damit verbundenen notwendigen Einschränkungen seines Ausübungsrechts hinzunehmen (vgl. Saarländisches OLG, Urteil v. 02.10.2019 – 5 U 15/19 – Rn.31; OLG München, Urteil v. 08.08.2012 – 20 U 4182/11, Rn.10 f; OLG Düsseldorf, Urteil v. 01.10.2002 – 4 U 20/02, Rn. 26 m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.11.2010 – 19 W 59/10, Rn. 5 m.w.N.). Nach dieser Maßgabe ergibt sich für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch im Einzelnen: 1. Die Kläger können von den Beklagten nicht die Beseitigung der Bodenschwellen gemäß § 1027 BGB i.V.m. § 1004 BGB verlangen, weil keine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit vorliegt. Vorliegend ist den Klägern das Recht eingeräumt, das Grundstück der Beklagten in Gestalt des Privatwegs mitzubenutzen, um zu ihrem Grundstück zu gelangen. Hieraus folgt, dass der Zustand des Weges ein gefahrloses Gehen von Fußgängern sowie Fahren mit Fahrrädern und Kraftfahrzeugen u.Ä. ermöglichen muss. Darüber hinaus lassen sich dem Inhalt des Wegerechts keine Anforderungen an die Qualität des Weges entnehmen. Insbesondere ergibt sich kein Anspruch der Kläger auf eine hundertprozentig ebene Zufahrt. 1.1 Die Beklagten dürfen als Eigentümer weiterhin über ihr Grundstück in der ihnen richtig erscheinenden Weise verfügen, solange nicht die Ausübung der Dienstbarkeit dadurch mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. In diesem Rahmen dürfen sie die Privatstraße gestalten und grundsätzlich auch Bodenschwellen anbringen. Die Ansicht der Kläger, das Anbringen von Straßenschwellen sei gemäß § 45 StVO ausschließlich der Straßenverkehrsbehörde vorbehalten, geht fehl. § 45 StVO regelt unter anderem die straßenverkehrsrechtlichen Befugnisse der Straßenverkehrsbehörde zu verkehrsrechtlichen Anordnungen. Straßenverkehr im Sinne der StVO bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum (vgl. Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 1, Rn. 13 m.w.N.). Hierunter kann zwar grundsätzlich auch eine Privatstraße ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse fallen, wenn es sich um einen tatsächlich öffentlichen Weg handelt (Hentschel/König, a.a.O., m.w.N.). Ob es sich bei der streitgegenständlichen Straße R, die die Beklagten ausdrücklich ausschließlich für Anlieger freigegeben haben, um eine faktisch öffentliche Straße handelt und der Anwendungsbereich von § 45 StVO überhaupt eröffnet ist, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, schließt § 45 StVO das aus dem Eigentum der Beklagten fließende Recht zur Gestaltung der Privatstraße nicht aus oder beschränkt dieses. 1.2 Die Kläger können aus dem ihnen eingeräumten Wegerecht keinen originären Anspruch auf eine dauerhafte Zuwegung ohne Bodenschwellen herleiten. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Privatstraße seit 2003 bis Mitte 2023, mithin über ca. 20 Jahre, ohne Bodenschwellen genutzt wurde. Auf ein Gewohnheitsrecht im Sinne einer Observanz können sich die Kläger nicht berufen. Denn auch zeitlich unbegrenzte Dienstbarkeiten können Veränderungen unterworfen sein, um dem Charakter des betroffenen Grundstücks gerecht zu werden sowie dem Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (vgl. BGH, Urteil v. 18.07.2014 – V ZR 151/13, Rn. 7 unter juris). Es kann sogar bei einer Nutzungsänderung seitens des Grundstückseigentümers – soweit diese die Ausübung der Dienstbarkeit nicht tangiert – erforderlich sein, dass der Berechtigte zumutbare finanzielle Aufwendungen in Bezug auf die Ausübung der Dienstbarkeit machen muss, die bei Erwerb des Rechts nicht absehbar gewesen und nur durch eine Nutzungsänderung des Eigentümers notwendig geworden sind. Denn die Ausübung der Dienstbarkeit ist durch § 1020 BGB von Anfang an inhaltlich dahin begrenzt, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks in dessen Benutzung nur soweit eingeschränkt werden soll, als es zur sachgemäßen Rechtsausübung notwendig ist (vgl. BGH, Urteil v. 25.02.1959 – V ZR 176/57; OLG Köln, Urteil v. 14.01.1997 – 22 U 158/96 unter juris; Grüneberg-Herrler, BGB, 84. Aufl. 2025, § 1020, Rn. 2). Vor diesem Hintergrund ist für jede Maßnahme des Verpflichteten – hier der Beklagten – stets eine Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich, weil das eingeräumte Wegerecht in den Grenzen des rechtlich Erlaubten Veränderungen zugänglich ist. 1.3 Die vorzunehmende Abwägung des Interesses der Kläger an der unbeeinträchtigten Ausübung ihres Wegerechts mit dem Interesse der Beklagten an der Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit beim Befahren der in ihrem Eigentum stehenden Zufahrt ergibt in der Gesamtschau, dass das Interesse der Beklagten insoweit überwiegt. Insgesamt ergeben sich für die Kläger durch die Bodenschwellen bei der Ausübung ihres Wegerechts nur Beeinträchtigungen, die sich in einem zumutbaren Bereich bewegen und deshalb von ihnen hingenommen werden müssen. a) Durch die Bodenschwellen haben die Beklagten ihr nachvollziehbares Interesse manifestiert, dass der Zufahrtsverkehr auf ihrem Grundstück eine angemessene Geschwindigkeit einhält. Die von den Beklagten durchgeführte Maßnahme ist im Lichte der Bedeutung der Straße geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Bodenschwellen sind ein bewährtes und zweckmäßiges Mittel, um den Verkehr zu einer Geschwindigkeitsreduktion anzuhalten. Es begegnet ferner keinen Bedenken, dass die Beklagten die Maßnahme als erforderlich ansehen, auch wenn die Parteien darüber streiten, ob die Kläger oder andere Kraftfahrer die Privatstraße tatsächlich mit unangemessener Geschwindigkeit befahren haben oder nicht, ob es in der Vergangenheit konkrete Gefahrensituationen gegeben hat oder solche in Zukunft zu erwarten sind. Denn insoweit reicht es für das anzuerkennende Sicherheitsinteresse der Beklagten aus, dass sie mit den Bodenschwellen der generell-abstrakten Gefahr eines Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit vorsorglich entgegenwirken wollen. Deshalb kann es dahinstehen, ob aus Sicht der Kläger ein Befahren der Privatstraße mit hoher Geschwindigkeit aufgrund der Einfahrtssituation von der Hauptstraße, der geringen Breite, ihrer Ausgestaltung als Sackgasse und des Zustands der Pflasterung fernliegend ist. Unmöglich ist ein Fahren mit inadäquater Geschwindigkeit jedenfalls nicht, so dass geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen zur Vermeidung einer potentiellen Gefahr sinnvoll sein können. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Installation von acht Bodenschwellen in einem Abstand von ca. 13 - 14 Meter auf der ca. 190 Meter langen Privatstraße gewahrt. Diese Maßnahme erscheint für den vorgesehenen Zweck angemessen. Anhaltspunkte, die für eine Verringerung der Anzahl der Bodenschwellen sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr bedarf es gerade einer sequentiellen Anordnung der Bodenschwellen, damit sie ihren Zweck, die Verkehrsteilnehmer zu einer Verminderung ihrer Geschwindigkeit zu veranlassen, erfüllen können. Das Überwinden von acht Bodenschwellen ist für den gesamten Verkehr auf dieser Strecke im Grundsatz zumutbar. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Bodenschwellen ihrerseits zur Quelle einer Verkehrsgefährdung werden. Sie sind nicht zuletzt durch ihre rot-weiße Markierung optisch deutlich hervorgehoben. Auf der Grundlage der zur Akte eingereichten Lichtbilder steht fest, dass die Bodenschwellen in Anbetracht ihrer konkreten Ausgestaltung, insbesondere ihrer Höhe, Breite und Wölbung, grundsätzlich von dem gesamten Verkehr überwunden werden können. Dies gilt für Fahrzeuge ebenso wie für Fußgänger, Radfahrer oder Personen, die einen Rollstuhl oder Rollator benutzen oder einen Kinderwagen bei sich führen. Die Straße kann mit Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und vergleichbaren Vehikeln lediglich mit einer geringeren Geschwindigkeit befahren werden. Fußgänger können jede Schwelle prinzipiell mit einem Schritt übersteigen. Rollstühle, Rollatoren oder Kinderwägen u.Ä. lassen sich generell über die Schwellen rollen. Auch mit Blick auf die Belange der Fahrer von Rettungs- und Krankenwagen, Feuerwehr, Müllabfuhr, Straßenreinigungs- und Winterdiensten erscheint die mit den Bodenschwellen verbundene Lästigkeit bzw. die hierdurch bedingte eventuell längere Fahrzeit minimal. Etwaig weitere Beeinträchtigungen erscheinen zumutbar, was nachstehend ausgeführt wird. b) Durch die geschwindigkeitsdämpfenden Bodenschwellen wird das Wegerecht der Kläger nur unwesentlich beeinträchtigt. Soweit sich die Kläger durch die vorgesehenen Bodenschwellen erheblich behindert sehen, haben sie dies hinzunehmen. Nach ihrem Vortrag befahren sie die Zufahrt mit ihrem Pkw ohnehin nur in Schrittgeschwindigkeit, so dass eine etwaig weitere Geschwindigkeitsreduktion wegen der Bodenschwellen nur zu einer marginal längeren Fahrzeit führt. Eine derart geringe Geschwindigkeit kann nach Auffassung des Senats beim Überfahren von Bodenschwellen zudem lediglich zu einer Erschütterung des Fahrzeugs in einem von den Klägern hinzunehmenden Maß führen. Die Kläger haben es selbst in der Hand, beim Überfahren der Schwellen durch eine angemessene Geschwindigkeitsreduzierung, die durch die Bodenschwellen gerade bezweckt wird, ein Aufschaukeln des Fahrzeugs sowie ein unangenehmes Durchschütteln der Insassen zu verhindern. Gleiches gilt für das Befahren der Zufahrt mit Fahrrädern oder Rollstühlen. Die Argumentation der Kläger, dass Rettungswagen die Bodenschwellen naturgemäß mit höherer Geschwindigkeit befahren und hierdurch zusätzliche Beschwerden der transportierten Hilfsbedürftigen hervorgerufen werden, verhilft der Berufung – das Vorbringen als wahr unterstellt – nicht zum Erfolg. Der Senat geht davon aus, dass der Fahrer eines Rettungswagens die Geschwindigkeit und Fahrweise seines Fahrzeugs an die jeweilige Situation und das Ausmaß der Dringlichkeit des Notfalls anpasst, zumal vergleichbare Störungen auch sonst im Straßenverkehr überall möglich sind. Soweit die Kläger darauf abstellen, dass die Bodenschwellen für konkret benannte Besucher der älteren Generation nicht selbstständig mit einem Rollator oder Rollstuhl überwunden werden können, führt dieser behauptete Umstand – bei einer Unterstellung als zutreffend – nicht zu dem von den Klägern begehrten Beseitigungsanspruch. Die Ausgestaltung des öffentlichen Straßenraums, zu dem die Kläger die Privatstraße zählen, ist schon nicht an jeder Stelle auf die individuellen Bedürfnisse Einzelner und die Optimierung ihrer Belange ausgerichtet und muss dies auch nicht sein. In der Regel ist im Ausgangspunkt maßgeblich auf einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer abzustellen mit einer hinlänglichen Fähigkeit, am Verkehr teilnehmen zu können. Soweit für bestimmte Verkehrsteilnehmer spezielle Anforderungen in den Blick zu nehmen sind, beispielsweise von Kindern oder Menschen mit Behinderungen, ist ihren Anliegen gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen Rechnung zu tragen. Daraus ergibt sich aber kein Anspruch der Kläger auf Beseitigung der Bodenschwellen. Der Umstand, dass bereits Personen aufgrund der Bodenschwellen zu Fall gekommen sein sollen und sich verletzt haben, führt gleichsam nicht zu einer für die Kläger günstiger ausfallenden Abwägung. Die Bodenschwellen sind durch eine rote und weiße Markierung deutlich als Hindernis gekennzeichnet. Ihre Anbringung stellt auch keine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten seitens der Beklagten dar. Vielmehr haben sich alle Teilnehmer am Straßenverkehr auf die örtliche Gegebenheit einzustellen, wie dies auch sonst, beispielsweise an Bordsteinkanten der Fall ist. Auch soweit die Kläger die Scharfkantigkeit der Schwellen an ihren Enden monieren, folgt hieraus kein Beseitigungsanspruch, sondern höchstens ein Anspruch auf eine geeignete Abhilfemaßnahme, beispielsweise eine Abrundung, Verdeckung mit einer Kappe oder andere geeignete Maßnahmen. Solche machen die Kläger indes nicht geltend. Nach Auffassung des Senats ergibt sich ein vollständiger oder gegebenenfalls teilweiser Beseitigungsanspruch der Kläger auch nicht insoweit, als die Bodenschwellen in voller Breite über den gepflasterten Fahrweg, teils sogar über die Seitenstreifen hinweg, verlaufen und kein schwellenloser Durchgang für Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Personen mit Rollator oder Kinderwagen freigehalten ist. Denn im Falle eines schwellenlosen Durchgangs für Personenkreise mit besonderen Bedürfnissen, könnten die Beklagten der Gefahr des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit nicht wirksam begegnen. Unter solchen Umständen wäre es auch für Motorräder, E-Bikes und – je nach Spurbreite, Lage und Gestaltung der schwellenlosen Lücke – eventuell auch Pkw möglich, die geschwindigkeitsreduzierenden Bodenschwellen zu umgehen. Dies würde den berechtigten Interessen der Beklagten nicht ausreichend Rechnung tragen, sondern diese konterkarieren. 2. Auch aus dem Gebot nachbarschaftlicher Rücksichtnahme (§ 242 BGB) kommt ein Anspruch der Kläger auf Beseitigung der Bodenschwellen nicht in Betracht. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis als eine Ausprägung von Treu und Glauben kann im Wesentlichen als Abwehrrecht nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (OLG Koblenz, Urteil v. 31.05.2001 – 5 U 1378/00 – Rn. 46). Ein solches dringendes Bedürfnis ist hier nicht ersichtlich. Denn auch insoweit ist eine Interessenabwägung dahin vorzunehmen, in welchem Verhältnis die mit der Überwindung der Bodenschwellen einhergehende Lästigkeit für die Kläger im Vergleich zu der sich hierdurch für die Beklagten ergebenden Vorteile für die Sicherheit unter Berücksichtigung ihrer Position als Grundstückseigentümer zu sehen ist. Dies führt – wie vorstehend ausgeführt – zu einer Duldungspflicht der Kläger. B. Kein Anspruch auf Entfernung, Umgestaltung oder Umsetzung der Kameras im Carport (Antrag zu 2) Die Kläger haben keinen Anspruch aus § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 und 2, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG auf Entfernen oder Veränderung der im Antrag näher bezeichneten Kameras. Eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht festzustellen. 1. Die Kläger haben eine tatsächliche Betroffenheit durch die Kameras der Beklagten im Carport nicht dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Installation einer Überwachungskamera auf einem privaten Grundstück das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Dritten beeinträchtigen, soweit dieser durch die Überwachung tatsächlich betroffen ist. Kann dies festgestellt werden und ergibt die erforderliche Abwägung, dass das Interesse des Betreibers der Anlage das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht überwiegt, begründet dies einen Unterlassungsanspruch (BGH, Urteil v. 16.03.2010 – VI ZR 176/09 – Rn. 11 f). Aus den vorgelegten Lichtbildern zu der Reichweite und dem Neigungswinkel der Kameras geht hervor, dass diese in einem Winkel ausgerichtet sind, der vornehmlich nur den Carport der Beklagten, mithin deren Privatgrundstück erfasst. Soweit die Kamera in der Garage 2 auf die Straße ausgerichtet ist und durch die Öffnung zwischen Dach und oberhalb des Tores auch den Straßenraum erfasst, sind in dieser Höhe keine persönlichkeitsrelevanten Daten erfassbar. Insoweit besteht darüber hinaus auch ein das Persönlichkeitsrecht der Kläger überwiegendes Interesse der Beklagten, sich vor ungebetenen Gästen zu schützen. Den Eigentümern kommt grundsätzlich das verfassungsrechtlich garantierte Recht zu, geeignete Schutzmaßnahmen für ihr Eigentum oder ihre persönliche Unversehrtheit zu ergreifen (vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 16.05.2023 – 4 U 2490/22 – Rn. 13). Anderes kann nur dann gelten, wenn die Beklagten das Tor öffnen und möglicherweise der angrenzende öffentliche Bereich der Privatstraße von der Kamera erfasst werden kann. Hieraus folgt jedoch – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – kein Anspruch auf Entfernung der Kameras, sondern allenfalls auf deren zeitweiliges Ausschalten. Dies machen die Kläger jedoch nicht geltend. Auch mit dem Hilfsantrag hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Denn ein Verblenden der Kamera in der Garage 2 wäre allenfalls für die Dauer der Toröffnung erforderlich. Hierauf besteht jedoch kein Anspruch, weil ein bloßes Ausschalten für diesen Zeitraum ausreichend ist. Ein Anspruch für Anbringung der Kameras an anderer Stelle besteht ebenfalls nicht, weil der R bei geschlossenem Carport gar nicht erfasst wird und für die Dauer der Toröffnung ein Abschalten der Kameras genügt. Dass die Kameras jeden Tag 24 Stunden laufen, behaupten selbst die Kläger nicht. 2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Kameras ergibt sich auch nicht, weil die Kläger eine Überwachung durch die Kameras ernsthaft befürchten müssen. Auch bei einer Ausrichtung von Überwachungskameras allein auf das eigene Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines Dritten beeinträchtigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten muss ("Überwachungsdruck"). Eine solche Befürchtung ist gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, hingegen nicht. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil v. 16.03.2010 – VI ZR 176/09 – Rn. 13 f). Auch wenn vorliegend ein Nachbarkeitsstreit deutlich zutage tritt, in dem sich offenbar unter den Anliegern der Straße zwei Lager gebildet haben und die Frage der Überwachung und Beweisbarkeit etwaiger Verfehlungen zwischen den Parteien im Streit steht, erachtet der Senat die Voraussetzungen für eine zu einem Unterlassungsanspruch führende Verdachtssituation nicht als gegeben. Denn die Beklagten haben durch Screenshots und Lichtbilder freimütig dokumentiert, wie die in Rede stehenden Kameras ausgerichtet sind und welche Bereiche sie erfassen. Die Kameras sind nur im rückwärtigen Bereich des Carports und dort auch fest installiert, ohne schwenkbar zu sein. Die Beklagten haben eine Dokumentation über die Installation unstreitig an den Berliner Datenschutzbeauftragten zur Prüfung übermittelt, der keine Beanstandungen festgestellt hat. Daneben waren sie unstreitig bereit, den Klägern eine Besichtigung der Kameras zu ermöglichen, damit sie deren Reichweite prüfen können. Im vorliegenden Fall stellt sich deshalb die nicht weiter durch objektive Anhaltspunkte belegte Sorge der Kläger, vermeintlich überwacht zu werden, als nicht ausreichend dar, um daraus einen Unterlassungsanspruch herzuleiten. Schon allein die Position der Kameras im rückwärtigen Bereich des nahezu vollständig geschlossenen Carports schließt eine berechtigte Befürchtung der Kläger, hierdurch unter ständiger Beobachtung zu stehen, aus. C. Kein Anspruch auf Unterlassung der Überwachung des Rs (Antrag zu 2a) Ferner können die Kläger nicht die Unterlassung der Überwachung des Rs mittels selbsttätiger Geräte nach § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 und 2, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verlangen. Eine tatsächliche Beeinträchtigung haben sie insoweit nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Soweit die Kläger pauschal vortragen, die Straße R werde durch die Kameras der Beklagten überwacht, gründet diese Annahme offenbar nur auf einer entsprechenden Schlussfolgerung, die zum einen auf den vorgelegten Geschwindigkeitsprotokollen der Beklagten beruht (Anlage B 7 bis B 9). Zum anderen behaupten die Kläger, die Beklagten hätten mündlich auf Beweise zu Geschwindigkeitsübertretungen verwiesen, weil sie diese gefilmt hätten. Ein Zusammenhang dieser Anknüpfungspunkte mit den im Carport oder sonst auf dem Grundstück angebrachten Kameras ist zwar möglich, aber nach Auffassung des Senats nicht zwingend. Die Beklagten haben Bildaufzeichnungen in der Straße allgemein und konkret mittels der in Rede stehenden Kameras bestritten. Die Kläger sind nach den allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig. Einen Beweis dafür, dass die Beklagten tatsächlich Filmaufnahmen in dem R mit den in Rede stehenden Kameras am Carport oder in sonstiger Weise gemacht haben, haben sie nicht angetreten. Eine Vermutung zugunsten der Kläger für ein entsprechendes rechtswidriges Verhalten der Beklagten gibt es nicht. Darüber hinaus haben die Kläger ihren Antrag auch nicht an die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung angepasst. D. Kein Anspruch auf Unterlassen von Lichtbildaufnahmen (Antrag zu 3) Insoweit dürfte die Berufung der Kläger bereits unzulässig sein, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist, § 520 ZPO. Auch wenn in der Berufungsbegründung die Klageanträge zu 3) und 4) angesprochen werden, finden sich – ungeachtet der Frage der zutreffenden Bezeichnung – keine Ausführungen dazu, weshalb die Entscheidung des Landgerichts in Bezug auf den begehrten Unterlassungsanspruchs wegen Fotografierens angefochten wird. Der Senat macht sich im Übrigen die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts – dort zum Klageantrag zu 4) – zu eigen. E. Aus dem Umstand, dass das Landgericht den Klägern keine Erklärungsfrist auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 02.12.2024 bewilligt hat, können die Kläger nichts zu ihren Gunsten herleiten. Es fehlt in der Berufungsbegründung schon der Vortrag, was sie im Falle einer Erklärungsfrist erstinstanzlich vorgetragen hätten. Im Übrigen ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der nämliche Schriftsatz keinen neuen erheblichen Tatsachenvortrag enthält. II. Den Klägern wird die Prüfung anheimgestellt, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Für diesen Fall ermäßigt sich die Verfahrensgebühr von 4,0 auf 2,0 (KV 1222). Ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 10.000,- EUR entfallen auf eine Gebühr 266,- EUR, so dass sich eine Ersparnis in Höhe von 532,- Euro ergäbe.