OffeneUrteileSuche
Beschluss

21 U 95/22

KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2025:0321.21U95.22.00
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Verlängerung der in einem Prozessvergleich vereinbarten Widerrufsfrist durch das Gericht ist nicht statthaft.(Rn.6) 2. In einem solchen Fall ist auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerrufsfrist nicht möglich.(Rn.8) 3. Der Antrag einer Partei auf Verlängerung der im Prozessvergleich vereinbarten Widerrufsfrist kann regelmäßig nicht als konkludenter Widerruf des Vergleichs ausgelegt werden.(Rn.13)
Tenor
1. Der Antrag der Berufungsklägerin mit Schriftsatz vom 05.03.2025 auf Verlängerung der Frist zum Widerruf des Vergleichs vom 19.02.2025 wird verworfen. 2. Der Rechtsstreit ist durch den Prozessvergleich vom 19.02.2025 beendet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verlängerung der in einem Prozessvergleich vereinbarten Widerrufsfrist durch das Gericht ist nicht statthaft.(Rn.6) 2. In einem solchen Fall ist auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerrufsfrist nicht möglich.(Rn.8) 3. Der Antrag einer Partei auf Verlängerung der im Prozessvergleich vereinbarten Widerrufsfrist kann regelmäßig nicht als konkludenter Widerruf des Vergleichs ausgelegt werden.(Rn.13) 1. Der Antrag der Berufungsklägerin mit Schriftsatz vom 05.03.2025 auf Verlängerung der Frist zum Widerruf des Vergleichs vom 19.02.2025 wird verworfen. 2. Der Rechtsstreit ist durch den Prozessvergleich vom 19.02.2025 beendet. I. Die Parteien haben im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.02.2025 einen Vergleich geschlossen. Nach dessen Ziffer 5 hat sich die Berufungsklägerin den Widerruf des Vergleichs durch schriftliche Anzeige an das Gericht bis zum 05.03.2025 vorbehalten. Mit Schriftsatz vom 05.03.2025, eingegangen am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte der Berufungsklägerin beantragt, die Frist zum Widerruf des Vergleichs um zwei Wochen bis zum 19.03.2025 zu verlängern. Der Senat hat die Parteien am 06.03.2025 darauf hingewiesen, dass die beantragte Verlängerung dieser vertraglichen Frist durch das Gericht nicht in Betracht kommt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Hinweis des Senats Bezug genommen. Keine der Parteien hat die ihnen eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt. II. 1. Für die beantragte Fristverlängerung besteht keine rechtliche Grundlage. Sie ist nicht statthaft und deshalb zu verwerfen. Gemäß § 224 Abs. 2 ZPO können richterliche und gesetzliche Fristen durch das Gericht verlängert werden. Die Entscheidung, ob einer Partei das Recht zum Widerruf eines Vergleichs eingeräumt wird und wenn ja für welche Dauer, unterliegt allein dem Willen der Parteien. Die Gerichte haben nicht die Möglichkeit, die Widerrufsfrist vor deren Ablauf entweder von Amts wegen oder - etwa gemäß § 224 ZPO - auf Antrag der Parteien zu verlängern (BGH, Urteil v. 15.11.1973 - VII ZR 56/73 - Rn. 10, 12, 16 m.w.N.; BAG, Urteil v. 22.01.1998 - 2 AZR 367/97 - Rn. 29; KG, Urteil v. 14.12.2000 - 20 U 3119/99 - Rn. 19 m.w.N.; vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 35. Aufl., § 794c, Rn. 10c; § 233, Rn. 5 m.w.N.). Bei der von den Parteien im Vergleich vom 19.02.2025 unter Ziffer 5 zugunsten der Berufungsklägerin vereinbarten Widerrufsfrist bis zum 05.03.2025 handelt es sich um eine solche vertragliche Frist. Die Dispositionsbefugnis insoweit obliegt allein den Parteien. Eine Zustimmung der Berufungsbeklagten zu der beantragten Fristverlängerung liegt nicht vor. Deshalb sind die Parteien an den Prozessvergleich vom 19.02.2025 gebunden, weil die Berufungsklägerin nicht innerhalb der ihr eingeräumten Frist einen Widerruf erklärt hat und sich die Parteien auch nicht im Nachgang des Prozessvergleichs auf eine Verlängerung der Widerrufsfrist verständigt haben. 2. Auch eine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Widerrufsfrist analog § 233 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Die Widerrufsfrist für einen Prozessvergleich zählt nicht zu den in § 233 ZPO genannten wiedereinsetzungsfähigen Fristen. Eine analoge Anwendung des § 233 ZPO auch für den Fall, dass eine Partei die Frist zum Widerruf des Vergleichs versäumt hat, ist nicht statthaft, weil die Versäumung einer vertraglich vereinbarten Frist in Rede steht (BGH, Urteil v. 15.11.1973 - VII ZR 56/73 - Rn. 10, 12, 16 m.w.N.; BAG, Urteil v. 22.01.1998 - 2 AZR 367/97 - Rn. 29; KG, Urteil v. 14.12.2000 - 20 U 3119/99 - Rn. 19 m.w.N.; vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 35. Aufl., § 794c, Rn. 10c; § 233, Rn. 5 m.w.N.). Selbst wenn der Senat den Schriftsatz vom 05.03.2025 zugunsten der Berufungsklägerin dahin versteht, dass sie die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, kann der Senat diesem etwaigen stillschweigenden Antrag auf Wiedereinsetzung deshalb nicht entsprechen. 3. Der Senat stellt zur Klarstellung fest, dass der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich vom 19.02.205 beendet ist. Macht eine Partei, die sich den Widerruf vorbehalten hat, hiervon innerhalb der vereinbarten Frist keinen Gebrauch, so hat der Vergleich den Rechtsstreit beendet (BGH, Urteil v. 15.11.1973 - VII ZR 56/73 - Rn. 14, 18). Der Prozessvergleich ist vorliegend mangels Widerruf zum Vollstreckungstitel erstarkt. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 05.03.2025 kann auch nicht als Widerruf des Vergleichs vom 19.02.2025 ausgelegt werden. Abgesehen davon, dass der Begriff "Widerruf" in diesem Schreiben nicht ausdrücklich verwendet wird, folgt aus dem Inhalt des Schreibens eindeutig, dass allein eine Verlängerung der Überdenkenszeit begehrt wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Berufungsklägerin mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich nicht einverstanden sein könnte, ergeben sich auch im Wege der grundsätzlich möglichen Auslegung nicht ansatzweise.