Streitwertbeschluss
21 W 26/25
KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0604.21W26.25.00
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Leitsätze
Bei der Streitwertbemessung für ein Sicherungsverlangen gemäß § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Zuschlag in Höhe von 10 % für Nebenforderungen nicht werterhöhend in Ansatz zu bringen.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 13.05.2025, Az. 12 O 85/24, abgeändert und der Streitwert auf 524.985,73 EUR festgesetzt.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Streitwertbemessung für ein Sicherungsverlangen gemäß § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Zuschlag in Höhe von 10 % für Nebenforderungen nicht werterhöhend in Ansatz zu bringen.(Rn.12) 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 13.05.2025, Az. 12 O 85/24, abgeändert und der Streitwert auf 524.985,73 EUR festgesetzt. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gemäß § 650 f BGB in Höhe von 577.484,30 EUR brutto – einschließlich des 10 %igen Zuschlags für Nebenforderungen gemäß § 650 f Abs. 1 Satz 1 BGB – geltend gemacht. Nachdem das Sicherheitsverlangen der Klägerin durch einen Vergleich erledigt worden ist, hat sie ihre Klage zurückgenommen. Das Landgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 13.05.2025 auf 577.484,30 EUR festgesetzt. Hiergegen haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.05.2025 Beschwerde eingelegt. Sie sind der Ansicht, der 10 %ige Zuschlag für Nebenforderungen gemäß § 650 f BGB sei gemäß § 4 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen, so dass der Streitwert auf lediglich 524.985,73 EUR festzusetzen sei. Die Beklagtenvertreter meinen, der Streitwert bemesse sich nach dem geltend gemachten Betrag der zu sichernden Forderung, was die 10 %ige Nebenforderung einschließe. Dies entspreche auch dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin. Das Landgericht hat der Beschwerde der Klägervertreter mit Beschluss vom 26.05.2025 nicht abgeholfen. Maßgeblich sei das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, das auf die Stellung einer Sicherheit in Höhe der Restforderung einschließlich der Nebenforderungspauschale, hier 577.434,80 EUR, gerichtet sei. Nebenforderungen blieben gemäß § 4 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO bei der Wertberechnung nur dann außer Betracht, wenn sie auch als Nebenforderungen geltend gemacht würden. Hier aber betreffe die Hauptforderung die Stellung der Sicherheit als solche. II. 1. Die im Namen der Klägerin eingelegte Streitwertbeschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 EUR, weil sich die Wertgebühren bei einem Streitwert von über 550.000 EUR gemäß § 34 Abs. 1 GKG um 210,- EUR erhöhen. Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 2. Die Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg. Der Streitwert ist auf den geltend gemachten Betrag für die zu sichernde Vergütungsforderung in Höhe von 524.985,73 EUR festzusetzen, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bei der Streitwertbemessung für ein Sicherungsverlangen gemäß § 650 f Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Zuschlag in Höhe von 10 % für Nebenforderungen nicht werterhöhend in Ansatz zu bringen. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO, wonach Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten unberücksichtigt bleiben, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Soweit gemäß § 650 f Abs. 1 BGB Sicherheit auch für Nebenforderungen in Höhe von 10 % des Vergütungsanspruchs verlangt werden kann, ändert diese Pauschalierung nichts an der Einstufung dieser Nebenforderungen auch als solche im Sinne von § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO. Ein miteingeklagter Anspruch ist dann eine Nebenforderung, wenn er in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung steht und sachlich rechtlich von ihr abhängt (BGH, Beschluss v. 19.12.2016 - IX ZR 60/16 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 13.02.2007 – VI ZB 39/06 – Rn. 9; jeweils wie auch nachfolgend zitiert nach juris). Nebenforderungen werden selbst dann nicht zur Hauptforderung, wenn sie im Klageantrag mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Betrag zusammengefasst werden (BGH, Beschluss v. 15.02.2000 – XI ZR 273/99 – Rn. 4 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben sind die gemäß § 650 f BGB pauschalierten Nebenforderungen auch als solche im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO einzustufen (BeckOK/Mundt, 1.4.2025, BGB § 650 f Rn. 264). Denn sie sind nach materiellem Recht gerade nicht als gleichrangig mit der zu sichernden Vergütung anzusehen, sondern hängen von ihr ab. Es handelt sich eben nicht um gleichwertige Berechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs (vgl. BGH, Beschluss v. 13.02.2007 - VI ZB 39/06 - Rn. 8 ff). Auch das wirtschaftliche Interesse des Unternehmers, nicht nur für den zu sichernden Vergütungsanspruch eine Sicherheit gemäß § 650 f BGB zu verlangen, sondern auch bezüglich des pauschalen Aufschlags in Höhe von 10 %, ändert nichts an der Einstufung dieses Aufschlags als Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO. Denn das wirtschaftliche Interesse einer Partei an Nebenforderungen, insbesondere Zinsen, kann in jedem Prozess eine erhebliche Bedeutung haben und betragsmäßig neben der Hauptforderung ins Gewicht fallen, ohne dass hierdurch eine Abkehr von der gemäß § 4 ZPO vorzunehmenden Wertberechnung veranlasst wäre. Es ist nach Maßgabe des Bundesgerichtshofs auch ohne Belang, dass die Klägerin mit ihrem Antrag die Stellung einer einheitlichen Sicherheit für die zu sichernde Vergütung einschließlich des Zuschlags in Höhe von 10 % verlangt. Hierdurch erstarkt der pauschalierte Aufschlag von 10 % gemäß § 650 f Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zur Hauptforderung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus folgender Überlegung: Für die später im Raum stehenden Vergütungsansprüche hat der Unternehmer seine tatsächlich angefallenen Nebenforderungen darzulegen. Diese wirken sich gemäß § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO zweifelsohne nicht streitwerterhöhend aus. Dies muss dann aber erst recht gelten, wenn der Unternehmer für diese Nebenforderungen lediglich eine Sicherheit gemäß § 650 f Abs. 1 BGB im Wege eines pauschalen Zuschlags verlangt.