Urteil
21 U 11/22
KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2025:0704.21U11.22.00
2mal zitiert
10Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.01.2022, Az. 32 O 196/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.802,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 87 Prozent und die Beklagte 13 Prozent zu tragen.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene, in Ziffer 1. näher bezeichnete Urteil des Landgerichts Berlin, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.111,39 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.01.2022, Az. 32 O 196/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.802,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 87 Prozent und die Beklagte 13 Prozent zu tragen. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene, in Ziffer 1. näher bezeichnete Urteil des Landgerichts Berlin, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.111,39 Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Berechtigung zweier Rechnungen des Klägers und Berufungsklägers (im Folgenden nur noch: der Kläger) aus dem Jahr 2018 für behauptete Werkleistungen im Jahr 2015. Der Kläger machte von der Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden nur noch: die Beklagte) mit Rechnung Nr. 33517 vom 12.12.2018 (Anlage K1) für Arbeiten am Objekt X im Zeitraum 02.02.2015 bis 09.09.2015 einen Gesamtbetrag in Höhe von 11.706,72 Euro und mit der Rechnung Nr. 33520 vom 21.12.2018 (Anlage K2) für das Objekt X im Zeitraum 10.04.2015 bis 17.04.2015 einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.404,67 Euro geltend. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.111,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme mit Urteil vom 06.01.2022, dem Kläger zugestellt am 12.01.2022, abgewiesen. Auf dieses wird zur näheren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 19.01.2022 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat am 12.04.2022 begründeten Berufung. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 06.01.2022, Az. 32 O 196/19, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.111,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 25.04.2022 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 526 Abs. 1 ZPO). Mit Beschluss vom 22.03.2024 hat der Senat die Übernahme des Rechtsstreits vom Einzelrichter abgelehnt. Der Senat hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen X (geb. X), X und X. Auf das Sitzungsprotokoll vom 28.03.2025 wird insoweit Bezug genommen. Der Zeuge X hat in der Sitzung angegeben, dass ausweislich seines Personalausweises sein Vorname mit C geschrieben werde. Die Akten der Parallelverfahren 21 U 12/21 und 21 U 40/23 hat der Senat im Hinblick auf die dort abgerechneten Leistungen beigezogen. Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands abgesehen, da gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist. Die Revision wurde nicht zugelassen und für eine Nichtzulassungsbeschwerde fehlt es an einer mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, die 20.000,00 Euro übersteigt (§§ 543 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). II. Das Berufungsgericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, da der Senat diesem die Sache durch Beschluss vom 25.04.2022 zur Entscheidung übertragen hat (§ 526 Abs. 1 ZPO) und mit Beschluss vom 22.03.2024 die Übernahme des Rechtsstreits vom Einzelrichter abgelehnt hat. Ein erneuter Übertragungsakt nach einem Wechsel des zuständigen Dezernenten ist nicht erforderlich (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 348a Rn. 5; Stackmann in MüKoZPO, 7. Auflage 2025, § 348a Rn. 12; Fischer in BeckOK ZPO, 56. Edition, Stand 01.03.2025, § 348a Rn. 18; Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, § 348a Rn. 5). Die Berufung ist zulässig. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO) und als sogenannte Wertberufung im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 517, 519 Abs. 1, 520 Abs. 2 und 3 ZPO). Der Kläger stützt seine Berufung darauf, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruhe (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Insoweit war das landgerichtliche Urteil abzuändern. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.802,29 Euro nebst entsprechender Verzugszinsen. 1. Rechnung Nr. 33517 (Anlage K1) Dabei hat er aus der Rechnung Nr. 33517 (Anlage K1) einen Vergütungsanspruch in Höhe von 1.224,80 Euro. Dieser entstammt der folgenden Einzelposition: Position 1 Rechnung Nr. 33517 Der Kläger hat bezüglich dieser Position einen Vergütungsanspruch in Höhe von 1.244,80 Euro. Zwar ergibt sich die Beauftragung des Klägers nicht aus dem als Anlage K9 vorgelegten und von dem Zeugen X unterschriebenen Angebot des Klägers vom 31.10.2024, weil insofern weder inhaltlich noch aufgrund eines zeitlichen Zusammenhangs erkennbar ist, dass dieses Angebot die unter dieser Position abgerechneten Arbeiten betrifft. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger laut der als Anlage K18 vorgelegten Tätigkeitszusammenfassung vom 03.02.2015 erst am Vortag (also dem Tag, an dem die Arbeiten erbracht worden sein sollen) von der technischen Abteilung der Seniorenresidenz wegen eines Pumpenausfalls gerufen worden sei. Der Kläger hat aber auch behauptet, von der Beklagten durch einen Anruf des Zeugen X am 31.01.2015 zu den abgerechneten Arbeiten beauftragt worden zu sein. Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2025 aus prozessökonomischen Gründen wirksam darauf verzichtet hat, den Inhalt dieses Gesprächs durch Beweisaufnahme feststellen zu lassen, wird zugunsten des Klägers unterstellt, dass er zu den unter dieser Position abgerechneten Arbeiten in dem streitigen Telefonat beauftragt worden ist. Dass dabei ein konkreter Stundensatz vereinbart worden ist, hat der Kläger nicht behauptet. Für den Stundenlohnansatz, auch im Hinblick auf eventuelle Zuschläge, kann im Ausgangspunkt auf die Rahmenvereinbarung vom 30.06.2009 (Anlage K4) zurückgegriffen werden. Diese wurde vom Kläger nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag auch in den von der Beklagten bezahlten Rechnungen zur Grundlage der Stundensätze gemacht. Doch selbst wenn es für die hiesige Position an einer Geltung der Rahmenvereinbarung fehlen sollte und demnach eine ortsübliche Vergütung zu zahlen wäre (§ 632 Abs. 2 BGB), kann der übliche Stundenlohn im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ermittelt werden, da nur die Höhe der Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit einem Aufwand verbunden wäre, der zu der Bedeutung dieses Teils der Gesamtforderung in keinem Verhältnis steht. Von dem unter dieser Position abgerechneten Betrag in Höhe von 1.346,00 Euro ist dabei nach dem ausgeübten Ermessen des Gerichts ein Abzug vorzunehmen, soweit der Kläger seinen Mitarbeiter X zum Preis eines Technikers abrechnet. Unstreitig hatte der Mitarbeiter X – auch wenn er sehr fähig gewesen sein mag – jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt noch nicht die notwendige Aufstiegsweiterbildung an einer Fachschule für Technik absolviert und das abschließende staatliche Examen bestanden, um als staatlich geprüfter Techniker bezeichnet werden zu dürfen (vgl. zum Begriff des Technikers Brockmann in Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtausgabe, 1. Staatlich geprüfter Techniker, Rn. 5; Müller in BeckOK TVöD EntgO, 42. Edition, Stand 01.12.2024, EntgO VKA Vorbemerkung- Entgeltgruppe 9b Rn. 1; Wikipedia zu den Begriffen "Techniker" und "Staatlich geprüfter Techniker", zuletzt abgerufen am 30.06.2025). Der Mitarbeiter X kann daher im Wege der Schätzung nur mit dem für Monteure vorgesehenen Stundensatz aus der Rahmenvereinbarung (Anlage K4), also mit einem Stundenlohn von 35,00 Euro abgerechnet werden. Dementsprechend reduziert sich der für den Mitarbeiter X abgerechnete Lohn von 424,90 Euro auf 306,25 Euro (8,75 h x 35,00 Euro), der abgerechnete Zuschlag von 9,11 Euro auf 6,56 Euro (0,75 h x 8,75 Euro). Hinsichtlich der abgerechneten Ingenieurstunden verbleibt es bei den abgerechneten 697,38 Euro sowie einem Zuschlag von 14,95 Euro. Dass ein Aufwand von 8,75 Stunden angefallen ist, hat die Beklagte nicht mit Substanz in Abrede gestellt. Insbesondere wurde dieser Zeitansatz durch den Zeugen X im Stundenzettel vom 02.02.2015 (Anlage K13) bestätigt. Diese Bestätigung muss sich die Beklagte jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Der Zeuge X hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass es von Anfang an seine Aufgabe in der Seniorenresidenz gewesen sei, auch Stundennachweise abzuzeichnen. Auch wenn er nicht mehr sagen konnte, was mit den Stundenzetteln nach Unterzeichnung geschehen ist, ändert dies nichts daran, dass aus Sicht des Klägers von einer Bevollmächtigung des Zeugen X ausgegangen werden konnte. Zwar war dessen Arbeitgeber nicht die Beklagte, sondern die Betreiberin des Pflegeheims. Die Beklagte muss sich aber zurechnen lassen, dass, wenn sie Werkverträge für Objekte erteilt, die sie selbst nicht betreibt, Mitarbeiter dieser Objekte gegenüber Handwerkern deren Arbeitszeit bestätigen. Sie muss grundsätzlich davon ausgehen, dass bei der Erteilung von Aufträgen, die auch zeitabhängige Positionen enthalten, der Auftragnehmer eine Bestätigung von Arbeitszeiten verlangt. Insbesondere vor dem Hintergrund der mehrjährigen Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Beklagten (der Rahmenvertrag stammt aus dem Jahr 2009) hätte es der Beklagten oblegen, gegenüber dem Kläger ausdrücklich klarzustellen, wenn Mitarbeiter der Objekte nicht berechtigt sein sollen, Stundennachweise abzuzeichnen. Die Stundenzettel wirken damit jedenfalls hinsichtlich des in ihnen dokumentierten Zeitaufwands als deklaratorisches Schuldanerkenntnis (vgl. Mundt in BeckOGK, Stand 01.04.2025, BGB § 632 Rn. 350 ff.). Ob dieses nur zur Beweislastumkehr führt, kann dahinstehen, weil kein erheblicher Vortrag der Beklagten gegen die tatsächliche Stundenzahl vorliegt. Für die Behauptung der Beklagten, die Stundenzettel seien nachträglich erstellt worden und deshalb unzutreffend, gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. So hat der Zeuge X in seiner erstinstanzlichen Vernehmung unter Vorhalt der Anlage K13 glaubhaft ausgeführt, die Unterzeichnung der vom Kläger ausgefüllten Rapportzettel stets erst vorgenommen zu haben, nachdem er deren Inhalt und Richtigkeit überprüft hatte. Dass er Zettel an anderen Tagen unterschrieben habe, sei nicht der Fall gewesen. Soweit in dieser Rechnungsposition Materialkosten in Höhe von 91,00 Euro und 13,66 Euro angesetzt worden sind, hat die Beklagte keine substanziellen Einwände dagegen vorgebracht, dass diese Positionen erforderlich und mit dem entsprechenden Betrag angemessen und ortsüblich sind, sodass der Kläger diese verlangen kann. Die geltend gemachte Anfahrtspauschale kann im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO auf Grundlage der Rahmenvereinbarung (Anlage K4) ebenfalls geltend gemacht werden. Bei dem dort angesetzten Betrag von 0,50 Euro pro gefahrenem Kilometer ergibt sich unter Berücksichtigung des Geschäftssitzes des Klägers in X und dem Ort der ausgeführten Arbeiten in X je nach gewählter Fahrtstrecke eine Kilometerzahl, die die abgerechneten 95,00 Euro rechtfertigt. Soweit die Beklagte einwendet, dass die Abnahme der Leistungen nicht erklärt worden sei, ist dies unerheblich. Gegen die Abnahmereife der Arbeiten hat die Beklagte nichts Erhebliches vorgebracht, was für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs genügt (vgl. Mayr in BeckOK BauVertrR, 28. Edition, Stand 15.02.2025, BGB § 641 Rn. 10). Soweit die Beklagte einwendet, dass diese Leistungen schon mit der Rechnung Nr. 33468 vom 22.12.2017 (Anlage B1) geltend gemacht worden seien, ist dies nicht nachvollziehbar. Diese Rechnung nennt für den 02.02.2015 nur eine abschließende Schallmessung nach erneuter Beschwerde und eine Feststellung von defekten Motorlagerungen. Ein Zusammenhang zur hiesigen Position ergibt sich daraus nicht. Dass ein Zusammenhang zwischen den von der Beklagten gezahlten Beträgen aufgrund der als Anlagen B3 bis B5 vorgelegten Rechnungen und der hiesigen Rechnung Nr. 33517 (Anlage K1) besteht, ist nicht ersichtlich oder konkret dargelegt. Die hier abgerechnete Leistung betrifft Tätigkeiten am 02.02.2015, während in der Rechnung Anlage B2, in der die drei Zahlungen berücksichtigt sind, keine Leistungen am 02.02.2015 abgerechnet werden. Die Rechnung Nr. 33500 (Anlage B2) betrifft einen Leistungszeitraum vom 03.08.2012 bis zum 19.11.2014. Für die folgenden Einzelpositionen hat der Kläger das Bestehen von Werklohnansprüchen nicht schlüssig dargelegt: a) Positionen 2 und 3 Rechnung Nr. 33517 Zu den hier genannten Positionen hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte ihn mit den abgerechneten Leistungen beauftragt hat. Vielmehr trägt der Kläger vor, dass er in Abstimmung mit der Heimleitung und dem Umweltamt Berlin-X eine Stilllegung der Lüftungsanlage geplant habe und hierzu entsprechendes Material besorgen lassen musste. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Heimleitung im Namen der Beklagten gehandelt hat. Dies wird vom Kläger auch nicht vorgetragen. Wie sich aus der Signatur der vom Kläger insoweit vorgelegten E-Mail vom 19.02.2015 (Anlage K10) ergibt, handelte die Heimleiterin im Namen der Trägerin des Seniorenheims, nämlich der Seniorenresidenz X gemeinnützige GmbH. Allenfalls gegenüber dieser Gesellschaft könnte der geltend gemachte Anspruch bestehen. Dies gilt auch im Hinblick auf etwaige Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) oder ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), da nur ihr Geschäft betroffen und nur sie bereichert sein kann. Wer der Geschäftsherr bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist, bestimmt sich nach objektiven Maßstäben. Geschäftsherr ist nämlich derjenige, auf den die Tätigkeit des Geschäftsführers ihrem sozialen Sinn nach weist (vgl. Martin Schwab in NK-BGB, 4. Auflage 2021, § 686 Rn. 2). Dies ist die Trägerin und Betreiberin des Seniorenheims. Mangels ersichtlicher oder vorgetragener anderer Anhaltspunkte ist sie für die Herstellung, Wartung und Reparatur der technischen Anlagen ihrer Einrichtung verantwortlich. Dass diese Pflicht von der Beklagten übernommen worden wäre oder sie sonst hierzu gehalten wäre, dass sie zum Beispiel Eigentümerin des Objekts sei, ist nach dem Parteivortrag nicht ersichtlich. Dasselbe gilt im Hinblick auf Bereicherungsansprüche (§§ 812 ff. BGB), da nur derjenige durch ohne Vertrag erbrachte Werkleistungen etwas erlangt haben kann, dem der Wert der Leistungen wirtschaftlich zugute kommt. b) Position 4 Rechnung Nr. 33517 Auch insoweit hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass er einen, und wenn ja, welchen, Werkerfolg mit der Beklagten vereinbart hat. Zwar listet er in der Rechnung eine Vielzahl an Tätigkeiten auf, die er ausgeführt haben will. Welchem Ziel diese Tätigkeiten dienen sollten, ist aber nicht ausgeführt. Dies ist jedoch erforderlich, da das reine Tätigwerden beim behaupteten Werkvertrag nicht vergütet wird. Geschuldet ist das Erreichen eines bestimmten Werkerfolgs (§ 631 BGB), wobei die Vergütung mit Abnahme oder Abnahmereife fällig wird (§ 640 BGB). Dem als Anlage K20 vorgelegten Schreiben, mit dem die behaupteten Absprachen am 10.04.2015 zusammengefasst werden, kann nicht entnommen werden, dass die Beklagte den Kläger zu konkreten Tätigkeiten beauftragt hat, insbesondere zu solchen, die noch am selben Tag vorgenommen worden sein soll. Vielmehr ist dem Schreiben auf Seite 1 betreffend einen "ersten Punkt" des Gesprächs zu entnehmen, dass bezüglich der Seniorenresidenz X (diese betrifft die Rechnungsposition), verschiedene Arbeitspunkte und die Abrechnung sowie die Vergütung erörtert worden seien, diese aber noch "diese Woche" abzustimmen oder abzugleichen seien und dann ein Entwurf zu fertigen sei. Ein bereits erfolgter Vertragsschluss kann dem nicht entnommen werden. Anders als beispielsweise im fünften Punkt des Schreibens (Anlage K20, dort S. III) bezüglich Arbeiten am 10.04.2015 im anderen Objekt, dem Residenzhotel im X, ist in der Zusammenfassung keine Rede davon, dass auch in der Seniorenresidenz tatsächlich Arbeiten erbracht worden sind. Soweit der Kläger mit dieser Position auch die Besprechung zur weiteren Verfahrensweise und zu technischen Maßnahmen abrechnen will, scheidet ein Vergütungsanspruch ohne explizite Vereinbarung, dass auch Gespräche nach Stundenlohn abgerechnet werden sollen, aus. Da die Beklagte unstreitig nicht Betreiberin der Seniorenresidenz ist, bestehen auch – wie oben ausgeführt – Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) oder ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) gegenüber der Beklagten nicht. c) Position 5 Rechnung Nr. 33517 Auch insoweit hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, von der Beklagten beauftragt worden zu sein. Zwar ist hier, anders als bei der Position 4, ein möglicher vereinbarter Vertragsinhalt erkennbar. Ersichtlich behauptet der Kläger, dass er gemeinsam mit seinem Mitarbeiter X für acht Stunden auf Fehlersuche an der Raumlüftungsanlage gegangen sei, weil deren Einschalten nicht möglich gewesen sei und welche Einzelschritte er dabei unternommen habe. Es fehlt jedoch substanzieller Vortrag dazu, dass er hierzu gerade von der Beklagten und insbesondere nicht von der Betreiberin des Seniorenheims beauftragt worden ist, wobei letzteres angesichts der behaupteten Funktionsuntüchtigkeit der Lüftungsanlage näher liegt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der entsprechende Stundenzettel (Anlage K16) vom Mitarbeiter der Trägerin, dem Zeugen X, abgezeichnet worden ist. Der Kläger behauptet lediglich, dass der Auftrag "zuvor" vom Zeugen X erteilt worden sei. Dies genügt aber angesichts des Bestreitens der Beklagten nicht. So trägt der Kläger nicht vor, wann oder unter welchen Umständen der Zeuge X den Auftrag erteilt haben soll und verhindert damit, dass die Beklagte konkret vortragen könnte oder dass sie sich aufgrund der geschilderten Umstände an den Vorgang erinnern könnte. Eine Beweisaufnahme würde daher ins Blaue hinein erfolgen. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme richtete sich zwar inhaltlich insbesondere auf die behauptete Tätigkeit am 10.04.2015, dem Sitzungsprotokoll vom 30.09.2021 lässt sich aber im Hinblick auf den Zeugen X entnehmen, dass er eine Erinnerung an Auftragserteilungen aus dem Jahr 2015 nicht mehr hatte. Dem landgerichtlichen Urteil wiederum ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass es die Angaben des Zeugen X für nicht glaubhaft gehalten hat, weil es allgemeiner Lebenserfahrung widerspreche, dass sich ein in Ausbildung befindlicher Mitarbeiter genaue Zeitaufzeichnungen über Aufträge seines Arbeitgebers mache und diese über Jahre vorhalte. Dies soll nach der Urteilsbegründung nachvollziehbar jedenfalls dann gelten, wenn hierfür keine schlüssige Erklärung vorgebracht wird. Da die Beklagte unstreitig nicht Betreiberin der Seniorenresidenz ist, bestehen auch – wie oben ausgeführt – Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) oder ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) gegenüber der Beklagten nicht. d) Position 6 Rechnung Nr. 33517 Zu dieser Position hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass er einen, und wenn ja, welchen, Werkerfolg mit der Beklagten vereinbart hat. Zwar listet er in der Rechnung eine Vielzahl an Tätigkeiten auf, die er ausgeführt haben will. Welchem Ziel diese Tätigkeiten dienen sollten, ist aber nicht ausgeführt. Dies ist jedoch erforderlich, da das reine Tätigwerden beim behaupteten Werkvertrag nicht vergütet wird. Geschuldet ist ein bestimmter Werkerfolg, wobei die Vergütung mit Abnahme oder Abnahmereife fällig wird. Auch die Beauftragung mit den abgerechneten Leistungen durch gerade die Beklagte, und nicht die Betreiberin des Seniorenheims, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Hier gilt das oben unter c) zur Position 5 der Rechnung Gesagte entsprechend. Da die Beklagte unstreitig nicht Betreiberin der Seniorenresidenz ist, bestehen auch – wie oben ausgeführt – Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) oder ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) gegenüber der Beklagten nicht. e) Position 7 Rechnung Nr. 33517 Für diese Position, die inhaltlich an die Positionen 5 und 6 der Rechnung anschließt, gelten die unter c) und d) gemachten Ausführungen entsprechend. Es fehlt an der Darlegung des vereinbarten Werkerfolgs. Der Kläger beschränkt sich auf die Benennung einer Vielzahl von Tätigkeiten und die Abrechnung zweier Materialpositionen sowie eines Zeithonorars von 11,5 Stunden, das im Übrigen auch nicht auf die einzelnen Positionen aufgeteilt ist. Auch wenn der Kläger hier als Datum der Beauftragung den 07.09.2015 nennt, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, welcher Werkerfolg an diesem Tag vereinbart worden sein soll. Der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich, wie bereits oben ausgeführt, im Hinblick auf den Zeugen X entnehmen, dass er Erinnerungen an Auftragserteilungen aus dem Jahr 2015 nicht mehr hatte und dass die Angaben des Zeugen X nicht als glaubhaft anzusehen sind, weil er nicht erläutern konnte, weshalb er als in Ausbildung befindlicher Mitarbeiter genaue Zeitaufzeichnungen über Aufträge seines Arbeitgebers erstellt und diese über Jahre vorgehalten hat. Da die Beklagte unstreitig nicht Betreiberin der Seniorenresidenz ist, bestehen auch – wie oben ausgeführt – Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) oder ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) gegenüber der Beklagten nicht. Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe anerkannt, einen Betrag in Höhe von 45.000,00 Euro zu schulden, ist dies nicht schlüssig dargelegt. Ausweislich der vorgelegten Anlagen K24 und K25 handelte es sich um einen Vorschlag der Beklagtenseite, den der Kläger nicht angenommen hat, weil diese Abrechnungsweise für ihn nicht in Betracht gekommen sei. 2. Rechnung Nr. 33520 (Anlage K2) Der Kläger hat aus der Rechnung Nr. 33520 (Anlage K2) einen Vergütungsanspruch in Höhe von 577,49 Euro. Dieser entstammt der folgenden Einzelposition: Position 1 Rechnung Nr. 33520 Der Kläger hat bezüglich dieser Position einen Vergütungsanspruch in Höhe von 577,49 Euro. Die Beklagte ist der schlüssigen klägerischen Behauptung, dass er am 10.04.2015 mit der Inspektion der Küchenlüftungsanlage, insbesondere der Luftkanäle im Deckenbereich beauftragt worden ist, nicht mit Substanz entgegengetreten. So führte der Kläger schlüssig aus, bei einem Gespräch mit dem Zeugen X in der Seniorenresidenz damit beauftragt worden zu sein, die Lüftungsanlage im Residenzhotel aufzusuchen, um den Sachstand hinsichtlich der Brandschutztechnik sowie der Sicherheit für Baukörper und Menschen zu ermitteln. Das bloße Bestreiten der Beklagten genügt vor dem Hintergrund der vom Kläger mit Schreiben vom 13.04.2015 (Anlage K20) zusammengefassten Tätigkeiten nicht. Im Schreiben ist unter dem fünften Punkt der Auftragsumfang ausführlich dargelegt und, anders als bei der Position 4 der Rechnung Nr. 33517 (Anlage K1), auch dargestellt, dass und wie die Arbeiten im Einzelnen ausgeführt worden sind. Der Zugang dieses mit E-Mail vom 14.04.2015 versandten Schreibens wurde von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Dass dabei ein konkreter Stundensatz vereinbart worden ist, hat der Kläger nicht behauptet. Für den Stundenlohnansatz, auch im Hinblick auf eventuelle Zuschläge, kann aus den oben genannten Gründen im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. ZPO auf die Rahmenvereinbarung vom 30.06.2009 (Anlage K4) zurückgegriffen werden. Die unter dieser Position abgerechneten Beträge sind aber nach der im Ermessen des Gerichts stehenden Schätzung nicht in voller Höhe zu berücksichtigen. Soweit der Kläger seinen Mitarbeiter X zum Preis eines Technikers abrechnet, gilt das oben Gesagte entsprechend, sodass nur ein Stundensatz von 35,00 Euro angesetzt werden kann. Dementsprechend reduziert sich der für den Mitarbeiter X unter Pos. 1.4 abgerechnete Lohn von 218,52 Euro auf 157,50 Euro (4,5 h x 35,00 Euro), der unter Pos. 1.6 abgerechnete Zuschlag für Nachtarbeit von 6,07 Euro auf 4,38 Euro (0,5 h x 8,75 Euro). Hinsichtlich der unter Pos. 1.1 abgerechneten Ingenieurstunden verbleibt es bei den abgerechneten 358,65 Euro sowie einem Zuschlag unter Pos. 1.3 von 9,96 Euro. Dass für die Arbeiten ein Aufwand von 4,5 Stunden angefallen ist, hat die Beklagte nicht mit Substanz in Abrede gestellt. Auch hinsichtlich der abgerechneten Arbeitszeiten von 18:00 bis 22:30 Uhr steht vor dem Hintergrund der klägerischen Ausführungen im Arbeitsbericht (Anlage K20) kein ausreichender Vortrag der Beklagten entgegen. Den klägerischen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Zeit bereits fortgeschritten war und auch der Zeuge X (geb. X) nicht im Hause war, was in Zusammenschau mit dem unterschriebenen Stundenzettel (Anlage K11) ausreicht, um konkreten Vortrag von der Beklagten zu erwarten, wonach der Kläger seine Arbeiten bereits vor 22:30 Uhr abgeschlossen hat. Die Arbeiten fanden nämlich im räumlichen Bereich eines zur Unternehmensgruppe der Beklagten gehörenden Betrieb statt, sodass ihr konkrete Angaben möglich gewesen wären. Zuschläge für eine Arbeitszeit über 8 Stunden (Pos. 1.2 und 1.5) kann der Kläger hingegen nicht verlangen. Die Arbeiten aus der hiesigen Position dauerten nicht über 8 Stunden. Die behaupteten Tätigkeiten an einem anderen Objekt im Auftrag der Beklagten stehen nach den obigen Ausführungen zur Position 4 der Rechnung Nr. 33517 (Anlage K1) nicht fest. Die geltend gemachte Anfahrtspauschale kann der Kläger im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO auf Grundlage der Rahmenpreisvereinbarung (Anlage K4) ebenfalls geltend machen. Bei dem dort angesetzten Betrag von 0,50 Euro pro gefahrenem Kilometer ergibt sich unter Berücksichtigung des Geschäftssitzes des Klägers in Fürstenwalde und dem Ort der ausgeführten Arbeiten im X je nach gewählter Fahrtstrecke eine Kilometerzahl, die jedenfalls die abgerechneten 47,00 Euro rechtfertigt. Für die folgende Einzelposition hat der Kläger das Bestehen von Werklohnansprüchen nicht schlüssig dargelegt: Position 2 Rechnung Nr. 33520 Zu der hier genannten Positionen hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte ihn mit den abgerechneten Leistungen beauftragt hat. Zwar erscheint es aufgrund der Schilderungen im Schreiben vom 13.04.2015 (Anlage K20) möglich, dass zumindest teilweise ein Zusammenhang zwischen der Inspektion am 10.04.2015, die unter Position 1 abgerechnet worden ist, und den am 17.04.2015 vorgenommenen Arbeiten besteht. Beide beziehen sich nämlich jedenfalls teilweise auf die Lüftungsanlage der Küche des Hotels. Ein solcher Zusammenhang wird vom Kläger aber nicht dargelegt. Auch zur Auftragserteilung trägt der Kläger nicht schlüssig vor. Selbst wenn ein Zusammenhang zwischen den Arbeiten vom 10.04.2015 und 17.04.2015 bestehen sollte, würde auch dies nicht bedeuten, dass die Auftraggeber identisch sind. Da nicht die Beklagte, sondern die X GmbH, Betreiberin des Hotels ist, ist es keineswegs zwingend, dass die Beklagte den Auftrag erteilt hat, selbst wenn sie dies hinsichtlich der Inspektion vom 10.04.2015 getan hat. Dabei handelte es sich nämlich, wie der Kläger ausführt, um eine eilige Maßnahme. Ob der Kläger die abgerechneten Arbeiten tatsächlich ausgeführt hat, kann dahinstehen. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) oder ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), würden nur gegenüber der Betreiberin des Hotels in Betracht kommen. 3. Keine Verjährung Die oben zuerkannten Vergütungsansprüche sind nicht verjährt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts (dort S. 5 f.) verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht. 4. Keine Verwirkung Der Kläger hat seine Zahlungsansprüche, soweit sie ihm zugesprochen worden sind, nicht verwirkt. Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen nur in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (sogenanntes Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (sogenanntes Umstandsmoment) (vgl. beispielsweise BGH, Beschluss vom 31.01.2018 - XII ZB 133/17 - juris Rn. 12 mit weiteren Nachweisen). Weder das Zeit- noch das Umstandsmoment sind hier erfüllt. Unterliegt ein geltend gemachter Anspruch der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, kann im Rahmen der Verwirkung eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2010 - EnZR 23/09 - juris Rn. 22 mit weiteren Nachweisen). Dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers (Anlage K21) in Ziffer 10 Abs. 6 eine Verlängerung der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist auf fünf Jahre enthalten ist, kann dahinstehen, da dies erst recht gegen das Vorliegen von Verwirkung sprechen würde. Etwaige Beweisschwierigkeiten stellen ebenso wenig wie eine begehrte zeitnahe Klärung der Rechtssache vor Gericht einen solchen Umstand dar, der alleine oder in Zusammenschau mit weiteren Gesichtspunkten die Annahme der Verwirkung rechtfertigte. Dies würde nämlich im praktischen Ergebnis darauf hinauslaufen, dass die Verjährungsfristen kaum noch ausgeschöpft werden könnten. Das durch Richterrecht geschaffene Institut der Verwirkung darf in seiner Anwendung nicht dazu führen, dass die gesetzliche Verjährungsregelung in weitem Maße unterlaufen wird. Überdies ist der Gläubiger in gleicher Weise den Beweisschwierigkeiten ausgesetzt, die durch den Zeitablauf auftreten (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2014 - 8 AZR 838/13 - juris Rn. 30). Die Beklagte hat keine über etwaige Beweisschwierigkeiten hinausgehenden Gesichtspunkte hinreichend schlüssig dargetan, die ausnahmsweise schon vor Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist die Bejahung des sogenannten Zeitmoments rechtfertigten. Soweit sie darauf verwiesen hat, dass vom Kläger schon Leistungen für denselben Zeitraum abgerechnet worden seien und in einer Rechnung vom 26.04.2016 für einen Tag, der auch hier abgerechnet worden sei, Leistungen berechnet worden seien, blieb dies unkonkret. So wurde weder die genannte Rechnung vorgelegt noch dargelegt, auf welchen konkreten Tag und auf welche abgerechneten Leistungen sich dies beziehen soll. In einer umfassenden Geschäftsverbindung kann eine Vielzahl von Einzelaufträgen gegeben sein, die sich, gerade im Baurecht, anhand der jeweils beschriebenen Leistungen voneinander trennen lassen. Sofern dies nicht gelingt, geht dies, wie im hiesigen Fall ersichtlich, zulasten des Auftragnehmers, der seinen Werklohn erst viele Jahre nach behaupteter Leistungserbringung geltend macht. Ein darüber hinausgehender Schutzmechanismus des Auftraggebers durch das Rechtsinstitut der Verwirkung erscheint daher nicht erforderlich. Auch die Anforderungen für die Annahme des sogenannten Umstandsmoments sind nicht gegeben. Hierfür müssten zum Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Gläubigers beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Gläubiger werde seine Ansprüche nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2014 - V ZR 291/13 - juris Rn. 22 mit weiteren Nachweisen). Derartiges Verhalten ist nicht ersichtlich. 5. Zinsen Der Kläger hat Anspruch auf die Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit dem 29.01.2019. Ausgehend von dem nicht bestrittenen Klägervortrag, wonach die Rechnungen am 28.12.2018 übersandt worden seien, was hier mangels anderweitigen Vortrags auch als Tag des Zugangs bei der Beklagten verstanden wird, befand sich die Beklagte gemäß §§ 286 Abs. 3 Satz 1, 193 BGB seit dem 29.01.2019 in Verzug. Der Zinssatz bestimmt sich nach § 288 Abs. 2 BGB, da beide Parteien keine Verbraucher sind und es sich um eine Entgeltforderung handelt. Mehr als 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz macht der Kläger nicht geltend. 6. Schriftsätze nach Schluss der mündlichen Verhandlung Die nach dem Schluss der letzten mündlichen Berufungsverhandlung eingereichten Schriftsätze des Klägers vom 16.05.2025 und 06.06.2025 waren gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Schriftsatzfristen sind in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt und dementsprechend nicht gewährt worden. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 156, 296a Satz 2 ZPO haben die in den Schriftsätzen enthaltenen Ausführungen nicht gegeben. Insbesondere hat das Gericht keine erforderlichen Hinweise unterlassen. In dem langjährigen Rechtsstreit wurden alle relevanten rechtlichen Aspekte sowohl von den Gerichten als auch von Parteiseite ausführlich erörtert, sodass jede Partei hinreichend Gelegenheit hatte, die für ihre Sichtweise sprechenden Tatsachen und rechtlichen Argumente darzulegen und entsprechenden Beweis anzubieten. Eine Mitteilung bereits in der mündlichen Verhandlung, wie genau das Gericht den Rechtsstreit entscheiden wird, ist nicht erforderlich. Auch dem erst im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.05.2025 gestellten Antrag auf Schriftsatznachlass war aus den genannten Gründen nicht zu entsprechen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zum Streitwert. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nicht, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). V. Der festgesetzte Streitwert des Berufungsverfahrens ergibt sich aus dem Berufungsbegehren des Klägers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).