Beschluss
22 W 15/15
KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0707.22W15.15.0A
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Leitsätze
1. Meldet ein neubestellter GmbH-Geschäftsführer seine Berufung durch die Gesellschafterversammlung zur Eintragung ins Handelsregister an, wird die GmbH in einem sich anschließenden Beschwerdeverfahren durch ihn vertreten.(Rn.26)
2. Einem Geschäftsführer steht gegen die Berufung weiterer Geschäftsführer kein eigenes Beschwerderecht zu.(Rn.30)
3. Hat ein Notar bei den einer Gesellschafterliste zu Grunde liegenden Veränderungen mitgewirkt, verdrängt die Notarpflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste die entsprechende Pflicht des Geschäftsführers.(Rn.39)
4. Grundsätzlich sind nicht nichtige Gesellschafterbeschlüsse solange als wirksam und rechtlich verbindlich anzusehen, wie nicht ihre Nichtigkeit festgestellt worden ist. Die bloße Anfechtbarkeit ist im Eintragungsverfahren unbeachtlich.(Rn.44)
5. Wird gegen einen GmbH-Gesellschafterbeschluss eine Anfechtungsklage erhoben, liegt ein streitiges Rechtsverhältnis vor, so dass das Registergericht das Eintragungsverfahren gemäß § 21 FamFG bis zur rechtskräftigen Klärung des Anfechtungsrechtsstreits aussetzen kann.(Rn.45)
Tenor
1. Der Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 09. Januar 2015 wird insoweit aufgehoben, als durch ihn das Verfahren hinsichtlich der Anmeldung des Beteiligten zu 2) vom 07. Januar 2015 ausgesetzt worden ist.
Im Übrigen werden die Beschwerden der Beteiligten zu 1), 2) und 3) zurückgewiesen.
2. Von den Verfahrenskosten tragen die Beteiligten zu 2) und 3) 5/6 als Gesamtschuldner und der Beteiligte zu 4) 1/6. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten zu 1), 2), 3) und 4) selbst.
3. Der Verfahrenswert wird auf 30.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Meldet ein neubestellter GmbH-Geschäftsführer seine Berufung durch die Gesellschafterversammlung zur Eintragung ins Handelsregister an, wird die GmbH in einem sich anschließenden Beschwerdeverfahren durch ihn vertreten.(Rn.26) 2. Einem Geschäftsführer steht gegen die Berufung weiterer Geschäftsführer kein eigenes Beschwerderecht zu.(Rn.30) 3. Hat ein Notar bei den einer Gesellschafterliste zu Grunde liegenden Veränderungen mitgewirkt, verdrängt die Notarpflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste die entsprechende Pflicht des Geschäftsführers.(Rn.39) 4. Grundsätzlich sind nicht nichtige Gesellschafterbeschlüsse solange als wirksam und rechtlich verbindlich anzusehen, wie nicht ihre Nichtigkeit festgestellt worden ist. Die bloße Anfechtbarkeit ist im Eintragungsverfahren unbeachtlich.(Rn.44) 5. Wird gegen einen GmbH-Gesellschafterbeschluss eine Anfechtungsklage erhoben, liegt ein streitiges Rechtsverhältnis vor, so dass das Registergericht das Eintragungsverfahren gemäß § 21 FamFG bis zur rechtskräftigen Klärung des Anfechtungsrechtsstreits aussetzen kann.(Rn.45) 1. Der Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 09. Januar 2015 wird insoweit aufgehoben, als durch ihn das Verfahren hinsichtlich der Anmeldung des Beteiligten zu 2) vom 07. Januar 2015 ausgesetzt worden ist. Im Übrigen werden die Beschwerden der Beteiligten zu 1), 2) und 3) zurückgewiesen. 2. Von den Verfahrenskosten tragen die Beteiligten zu 2) und 3) 5/6 als Gesamtschuldner und der Beteiligte zu 4) 1/6. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten zu 1), 2), 3) und 4) selbst. 3. Der Verfahrenswert wird auf 30.000,-- € festgesetzt. A. Die Beteiligte zu 1) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28. Juni 1993 gegründet und am 13. Dezember 1993 im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Die Gesellschaft entwickelt professionelle Audiotechnik im Soft- und Hardwarebereich. Sie betreibt keinen Vertrieb an Endverbraucher. Ihr Stammkapital beträgt 940.000 DM. An diesem sind die Beteiligte zu 3), deren alleiniger Gesellschafter der Beteiligte zu 2) ist, mit 141.000 DM und der Beteiligte zu 4) mit 550.000 DM beteiligt. Darüber hinaus sind weitere 17 Gesellschafter, überwiegend Mitarbeiter, ehemalige Mitarbeiter oder deren Angehörige beteiligt, ebenso die S... GmbH (im Folgenden: V... GmbH) mit einem Kapitalanteil von 30.000 DM. Die Beteiligte zu 1) hält eigene Geschäftsanteile in Höhe von 24.000 DM. Der Beteiligte zu 2) ist seit der Eintragung der Beteiligten zu 1) als deren Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Der Beteiligte zu 4) bzw. seine drei Söhne sind über die Beteiligung an der V... GmbH hinaus auch an der S... GmbH (im Folgenden: A... ) beteiligt. Die Satzung der Beteiligten zu 1) (Bd. III Bl. 84 ff.) enthält u.a. folgende Regelungen: “§ 9 (1) Die Gesellschafter können beschließen, dass die Gesellschaft einen aus drei oder sechs Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat erhält. § 9 (2) Auf den Aufsichtsrat finden § 52 Abs. 1 GmbHG und die dort genannten aktienrechtlichen Bestimmungen nur Anwendung, falls und soweit die Gesellschafter dies mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. § 9 (3) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Die Gesellschafter können dem Aufsichtsrat durch Beschluß weitere Aufgaben und Befugnisse zuweisen, insbesondere das Recht gewähren, Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen, Anstellungsverträge mit diesen abzuschließen, zu ändern und zu beendigen, Geschäftsführer zu ermächtigen, die Gesellschaft allein zu vertreten, eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführer festzulegen und diesen Weisungen zu erteilen.” Im Laufe des Jahres 2014 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Angehörigen der Familie S... einerseits und – soweit ersichtlich – den übrigen Gesellschaftern andrerseits. Anlass waren u.a. Verbindlichkeiten der A... und/oder der V... GmbH gegenüber der Beteiligten zu 1), die Entwicklung eines neuen Produkts durch diese Gesellschaften unter angeblicher Verwendung des Know-How der Beteiligten zu 1), deren Mithaftung für Verbindlichkeiten der A... bzw. der V... GmbH gegenüber Dritten sowie die angebliche Verletzung des Wettbewerbsverbotes durch den Mitgeschäftsführer der Beteiligten zu 1) W... S... . Dieser lud mit Schreiben vom 23. September 2014 (Bd. I Bl. 15 ff.) zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung für den 13. Oktober 2014 an den Sitz der Beteiligten zu 1) ein. Auf dieser Versammlung stimmten laut Protokoll (Bd. I Bl. 18 ff.) unter TOP 2.1 63,318 % der Gesellschafter für die Bildung eines Aufsichtsrates und wiesen diesem unter TOP 2.2 mit derselben Mehrheit “insbesondere” die Aufgaben und Befugnisse gemäß § 9 (3) der Satzung zu, darüber hinaus u.a. das Recht den Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen. Unter TOP 3 wählten 63,318 % der Gesellschafter D... , Dr. E... und Dr. M... zu Aufsichtsratsmitgliedern, die die Wahl annahmen (Bd. I Bl. 31). Gegen diese Beschlüsse hat der Mitgesellschafter Dr. K... Klage vor dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 95 O 42/14 erhoben. Eine Entscheidung steht noch aus. Am 07. Dezember 2014 fand unter Verzicht auf sämtliche gesetzlichen, satzungsmäßigen oder anderweitig vorgesehenen Formen und Fristen unter Vorsitz des Vorsitzenden P... eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung statt. Auf dieser wurde u.a. einstimmig beschlossen, den Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer abzuberufen, den mit dem Beteiligten zu 2) bestehenden Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung, hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2015 zu kündigen. Zugleich wurde der Aufsichtsratsvorsitzende ermächtigt und beauftragt, die Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 2) auszusprechen und die Kündigung sowie den Aufsichtsratsbeschluss dem Beteiligten zu 2) zur Kenntnis zu bringen (Bd. I Bl. 10 f.), was auch geschah. Außerdem berief der Aufsichtsrat Herrn R... mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) (Bd. I Bl. 13). Unter Vorlage der genannten Beschlüsse sowie eines Einberufungsschreibens zur sowie einer Niederschrift von der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 13. Oktober 2014 meldete Herr W... am 08. Dezember 2014 in notarieller Form die Abberufung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer sowie seine Berufung zum Geschäftsführer zur Eintragung im Handelsregister an (Bd. I Bl. 6). Ebenfalls am 07. Dezember 2014 berief der Aufsichtsrat Herrn S... mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) (Bd. I Bl. 84), was dieser am 16. Dezember 2014 in notarieller Form zur Eintragung im Handelsregister anmeldete. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 berief der Beteiligte zu 2) für den 05., hilfsweise für den 06. und 07. Januar 2015 Gesellschafterversammlungen der Beteiligten zu 1) ein, um auf diesen die Geschäftsanteile des Beteiligten zu 4) aus wichtigem Grund einzuziehen. Der Beteiligte zu 4) berief sich unter Vorlage eines ärztlichen Attestes (Bd. II Bl. 208) auf seine Reiseunfähigkeit und bat um eine Verlegung der Gesellschafterversammlung auf einen Termin nach dem 15. Januar 2015 (Bd. II Bl. 206 f.). Am 06. und 07. Januar 2015 stimmte die Mehrheit der erschienen Gesellschafter, die 3.360 Gesellschaftsanteile auf sich vereinigten für die Entziehung der Gesellschaftsanteile des Beteiligten zu 4). Der Beteiligte zu 2) übersandte dem Registergericht am 07. Januar 2015 in notarieller Form (Bd. I 130) die Niederschriften über beide Gesellschafterversammlungen (Bd. I Bl. 133 ff.), die Erklärung der Einziehung seiner Gesellschaftsanteile gegenüber dem Beteiligten zu 4) vom 07. Januar 2015 (Bd. I Bl. 184) sowie eine von ihm unterzeichnete Liste der Gesellschafter (Bd. I Bl. 185). Mit Beschluss vom 09. Januar 2015 (Bd. II Bl. 4) setzte das Amtsgericht Charlottenburg den Vollzug der Anmeldungen vom 08. und 16. Dezember 2014 sowie vom 07. Januar 2015 mit der Begründung aus, die Wirksamkeit der den Anmeldungen zu Grunde liegenden Beschlüsse sei streitig. Die beim Landgericht Berlin gegen die den Anmeldungen zu Grunde liegenden Beschlüsse anhängigen Klagen seien für das Registerverfahren vorgreiflich. Gegen den ihm am 15. Januar 2015 zugestellten Beschluss legte der Beteiligte zu 2) mit bei Gericht am 29. Januar 2015 eingegangenem Schriftsatz (Bd. II Bl. 53) bezüglich aller drei Aussetzungen sofortige Beschwerde ein und beantragte die Zurückweisungen der Anmeldungen vom 08. und 16. Dezember 2014 sowie die Verschiebung der Gesellschafterliste vom 07. Januar 2015 in den Registerordner in Vollziehung der Anmeldung vom selben Tag. Den Anmeldungen vom 08. und 16. Dezember 2014 seien die für die Wahl durch die Gesellschafterversammlung notwendigen Urkunden nicht beigefügt worden, so dass sie bereits formell unwirksam seien. Ferner sei die Installation des Aufsichtsrates durch Gesellschafterbeschluss vom 13. Oktober 2014 materiell unwirksam. Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04. Februar 2015 (Bd. II Bl. 60) unter Bezug auf den angefochtenen Beschluss nicht abgeholfen. Gegen den Beschluss vom 09. Januar 2015 legte die Beteiligte zu 3) mit bei Gericht am 28. Januar 2015 eingegangenem Schriftsatz (Bd. II Bl. 62) bezüglich aller drei Aussetzungen sofortige Beschwerde ein und beantragte, unter Aufhebung des Beschlusses vom 09. Januar 2015 die Anträge vom 08. und 16. Dezember 2014 zurückzuweisen sowie die am 08. Januar 2015 vom Beteiligten zu 2) eingereichte Gesellschafterliste, hilfsweise die des Notars Dr. P... , Berlin, vom 22. Januar 2015 in das Handelsregister aufzunehmen. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3. folge aus ihrer unmittelbaren Betroffenheit. Hilfsweise beantragte sie ihre Hinzuziehung (Bd. II Bl. 63). Die Anmeldungen vom 08. und 16. Dezember 2014 seien die für die Wahl durch die Gesellschafterversammlung notwendigen Urkunden nicht beigefügt worden, so dass sie bereits formell unwirksam seien. Ferner sei die Installation des Aufsichtsrates durch Gesellschafterbeschluss vom 13. Oktober 2014 materiell unwirksam erfolgt. Sie könne nur im Wege der materiellen Satzungsänderung erfolgen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04. Februar 2015 (Bd. II Bl. 82) unter Bezug auf den angefochtenen Beschluss nicht abgeholfen. Gegen den ihr am 19. Januar 2015 zugestellten Beschluss legte die Beteiligte zu 1) mit bei Gericht am 30. Januar 2015 eingegangenem Schriftsatz (Bd. II Bl. 84) nur bezüglich der Aussetzungen hinsichtlich der Anmeldungen vom 08. und 16. Dezember 2014 sofortige Beschwerde ein. Grundsätzlich seien Gesellschafterbeschlüsse solange einzutragen, solange nicht deren Nichtigkeit rechtskräftig ausgesprochen worden sei. Die Gesellschafterbeschlüsse vom 13. Oktober 2014 seien wirksam, da die Satzung der Beteiligten zu 1) die Installation eines Aufsichtsrates von Anfang an vorgesehen habe und diese mit einfacher Mehrheit habe realisiert werden können. Die Abberufung des Beteiligten zu 2) und die Berufung der Herren W... und L... durch Aufsichtsratsbeschluss vom 07. Dezember 2014 seien wirksam erfolgt. Das Amtsgericht Charlottenburg hat auch dieser Beschwerde mit Beschluss vom 04. Februar 2015 (Bd. II Bl. 87) unter Bezug auf den angefochtenen Beschluss nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz vom 16. März 2015 beantragte der Beteiligte zu 4) unter Bezug auf § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG seine Hinzuziehung als weiterer Verfahrensbeteiligter (Bd. II Bl. 150), da er durch die Aufnahme einer Gesellschafterliste, in der er nicht mehr als Mehrheitsgesellschafter der Beteiligten zu 1) verzeichnet sei, im Handelsregister unmittelbar in seinen Rechten betroffen sei (Bd. II Bl. 168). Mit Schriftsatz vom 29. April 2015 (Bd. III Bl. 60) hat er auf die Zustellung der von den Beteiligten zu 1), 2) und 3) vor seiner Hinzuziehung gewechselten Schriftsätze verzichtet. Der Beteiligte zu 4) beantragt, die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 09. Januar 2015 kostenpflichtig zurückzuweisen (Bd. II Bl. 150). Die Beteiligten zu 3) (nur hinsichtlich der Anmeldungen 08. und 16. Dezember 2014) und 2) (hinsichtlich aller drei Anmeldungen) wenden sich gegen die Hinzuziehung des Beteiligten zu 4). In der Zwischenzeit sind von den Beteiligten zu 2) und 3) die Gesellschafterbeschlüsse vom 13. Oktober 2014 und vom Beteiligten zu 4) die Beschlüsse vom 06. und 07. Januar 2015 sowie von den Beteiligten zu 2) und 3) die Aufsichtsratsbeschlüsse vom 07. Dezember 2014 vor dem Landgericht Berlin angefochten worden. Eine vom Senat vorgeschlagene gütliche Einigung (Bd. III Bl. 7 f.) kam für die Beteiligten letztlich nicht in Betracht. Wegen des weiteren Verfahrens wird auf den Inhalt der Akten sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Gewährung einer Erklärungsfrist auf die vom Beteiligten zu 2) unaufgefordert zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsatz vom 29. Juni 2015 war ebensowenig erforderlich wie auf die von der Beteiligten zu 3) unaufgefordert zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze vom 29. Juni und 02. Juli 2015, da sie keinen für die Sachentscheidung erheblichen neuen Sachvortrag enthalten, zu dem die anderen Beteiligten nicht bereits Stellung genommen haben. B. I. Der Beteiligte zu 4) ist zum Beschwerdeverfahren hinzuziehen, jedoch nur beschränkt auf die sofortige Beschwerde bezüglich der Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich der Einreichung der Gesellschafterliste vom 07. Januar 2015. Die Hinzuziehung ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im genannten Umfang begründet, weil der Beteiligte zu 4) durch die der Einreichung der Gesellschafterliste durch den Beteiligten zu 2) am 07. Januar 2015 zugrunde liegenden Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom 06. und 07. Januar 2015 unmittelbar in seinen Rechten als Gesellschafter betroffen ist (vgl. zu diesem Erfordernis: Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl. 2013, § 7 Rn. 13). Denn mit der Einziehung seiner Gesellschaftsanteile werden ihm seine Rechte als (Mehrheits-) Gesellschafter entzogen. Eine weitergehende Hinzuziehung kommt jedoch nicht Betracht, da eine unmittelbare rechtliche Betroffenheit des Beteiligten zu 4) durch die gleichfalls vom Registergericht mit Beschluss vom 09. Januar 2015 ausgesetzten Verfahren auf Löschung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer sowie auf Eintragung der vom Aufsichtsrat mit Beschluss vom 07. Dezember 2014 neu bestellten Geschäftsführer W... und L... nicht ersichtlich ist. II. Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1), 2), 3) und 4) gilt das Folgende: 1. Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) sind insoweit bereits unzulässig, als die Beschwerdeführer mit ihnen die Sachanträge auf Zurückweisung der Anmeldungen vom 08. und 16. Dezember 2014 sowie die Verschiebung der vom Beteiligten zu 2) mit Anmeldung vom 07. Januar 2015 vorgelegten Gesellschafterliste bzw. der vom Notar Dr. P... mit Anmeldung vom 22. Januar 2015 vorgelegten Gesellschafterliste (nur von der Beteiligten zu 3) beantragt) in den Registerordner, verfolgen, da die Beschwerden insoweit auf unzulässige Ziele gerichtet sind. Bei der sofortigen Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss unterliegt nur diese Zwischenentscheidung der Nachprüfung des Beschwerdegerichts, also insbesondere die Frage, ob die Aussetzungsvoraussetzungen des § 21 FamFG vorliegen, nicht hingegen die Anmeldung selbst (OLG Rostock, Beschluss vom 15.08.2014, 1 W 23/14, FGPrax 2015, 25, juris Rn 18; KG, Beschluss vom 08.08.2012, 12 W 23/12, GmbHR 2012, 1367, juris Rn. 12; OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2010, 2 Wx 50/10, FGPrax 2010, 215, juris Rn. 4; MK-ZPO/Krafka, FamFG, 2010, § 381 Rn. 10; Keidel/Sternal, a.a.O., § 21 Rn. 32a). Die Sachentscheidungen über die ursprünglich gestellten Anträge sind weiterhin beim Registergericht anhängig (KG, a.a.O.). Dies gilt hin-sichtlich der Beschwerde-Anträge des Beteiligten zu 2) und 3), die Anmeldungen vom 08. und 16. Dezember 2014 zurückzuweisen sowie auf Verschiebung der Gesellschafterliste vom 07. Januar 2015 in den Registerordner in Vollziehung der Anmeldung genauso wie zusätzlich für den Hilfsantrag der Beteiligten zu 3), die vom Notar Dr. P... am 22. Januar 2015 eingereichte Gesellschafterliste in das Handelsregister aufzunehmen. 2. Im Übrigen sind die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1), 2) und 3) gemäß § 21 Abs. 2 FamFG i. V. m. §§ 567 ff. ZPO statthaft. Sie sind des weiteren gemäß § 569 ZPO form – und fristgerecht eingelegt worden und zulässig. Dabei wird die Beteiligte zu 1) im Verfahren auf Anmeldung der neuen Geschäftsführer W... und L... durch diese vertreten, denn der jeweilige Geschäftsführer nimmt die nach § 39 Abs. 1 GmbHG notwendige Anmeldung der Geschäftsführerbestellung für die Gesellschaft vor (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.03.2009, 31 Wx 21/09, GmbHR 2009, 663, juris Rn. 15). Ob der anmeldende zugleich auch der tatsächliche Geschäftsführer und damit seine Berufung wirksam erfolgt ist, wird als sog. doppelt relevante Tatsache nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern erst im Rahmen – der hier allerdings ausgesetzten – Begründetheitsprüfung überprüft, so dass die Beteiligte zu 1) im hiesigen Beschwerdeverfahren von den anmeldenden Geschäftsführern W... und L... vertreten wird. Gemäß § 568 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 21 Abs. 2 FamFG ist hier der Einzelrichter zur Entscheidung berufen (vgl. OLG Köln, FGPrax 2010, 215, juris Rn. 2). 3. Die Beteiligten sind jedoch nur teilweise – wie nachstehend ersichtlich – beschwerdebefugt. Beschwerdeberechtigt gegen Aussetzungsbeschlüsse gemäß § 21 FamFG ist derjenige, der durch den Aussetzungsbeschluss unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.04.2012, 10 WF 255/12, FamRZ 2013, 313, juris Rn. 7; Keidel/Sternal, a.a.O., § 21 Rn. 32a). a) Die Beteiligte zu 1) hat lediglich Beschwerde gegen die Aussetzung der Verfahren bzgl. der Anmeldungen vom 08. und 16. Dezember 2014 eingelegt. Ihre Beschwerdebefugnis folgt insoweit aus dem Umstand, dass ihr im Verfahren bei Anmeldung der Eintragung eines neuen Geschäftsführers im Handelsregister ein eigenes Beschwerderecht zusteht, mit dem sie die Eintragung der beiden neuen Geschäftsführer selbst weiter verfolgen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2010, 15 W 253/10, GmbHR 2011, 29, juris Rn 5). Naturgemäß ist die Zwischenentscheidung auf Aussetzung von dieser Beschwerdebefugnis mitumfasst. b) Dem Beteiligten zu 2) steht die Beschwerdebefugnis gemäß § 59 Abs. 1 FamFG gegen die Eintragung seiner Abberufung im Handelsregister zu, weil dadurch in seine Rechtsposition eingegriffen wird. Der Beteiligte zu 2) ist auch hinsichtlich der Einreichung der Gesellschafterliste vom 07. Januar 2015 beschwerdebefugt. Er ist nämlich gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich nach jeder wirksamen Veränderung in den Personen der Gesellschafter eine von ihm unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. Bezüglich der Anmeldungen vom 08. und 16. Januar 2015 auf Eintragung der beiden neuen Geschäftsführer W... und L... steht dem Beteiligten zu 2) jedoch keine Beschwerdebefugnis zu. Durch diese Anmeldungen ist er nämlich nicht unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt. Durch die Berufung zweier weiterer Geschäftsführer würde nur die bis zum Ausscheiden der beiden Mitgeschäftsführer W... S... und Dr. S... bestehende Vertretungssituation von drei einzelvertretungsbefugten Geschäftsführern wieder hergestellt, womit aber keine Beeinträchtigung seiner Geschäftsführersituation verbunden wäre. Auch hier ist die Zwischenentscheidung auf Aussetzung von der dem Beteiligten zu 2) zustehenden Beschwerdebefugnis mitumfasst. c) Die Beteiligte zu 3) ist in ihrer Eigenschaft als Mitgesellschafterin der Beteiligten zu 1) hinsichtlich der Eintragung der beiden (neuen) GmbH-Geschäftsführer W... und L... beschwerdebefugt i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 59 Rn. 86). Dies gilt auch hinsichtlich des Antrages auf Löschung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) (vgl. Baumbach/ Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 40 Rn. 79). Die Zwischenentscheidung auf Aussetzung ist auch hier jeweils von der Beschwerdebefugnis mitumfasst. 4. Der Beteiligte zu 4) ist lediglich antragsbefugt hinsichtlich der Anmeldung des Beteiligten zu 2) durch Vorlage einer neuen Gesellschafterliste aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 07. Januar 2015 auf Einziehung seiner Gesellschaftsanteile, denn nur insoweit ist er – wie er selbst im Schriftsatz vom 16. März 2015 einräumt – unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt und auch zum Verfahren hinzugezogen worden (vgl. oben I.). Hinsichtlich der von ihm gestellten Anträge, die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2) vom 28. Januar und 3) vom 29. Januar 2015 zurückzuweisen, fehlt ihm jedoch die Antragsbefugnis. Entscheidend für die Beiziehung ist, dass der Gegenstand des Verfahrens ein Recht des zu Beteiligenden betrifft (BT-Drs. 16/6308, S.178). Durch die Anmeldungen vom 08. und 16. Dezember 2014 ist er jedoch nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen. Folglich ist er insoweit auch nicht antragsbefugt. Diese unterschiedliche rechtliche Situation ist dadurch begründet, dass es sich bei den drei Anmeldungen vom 08. und 16. Dezember 2014 und 07. Januar 2015 um drei selbständige Verfahrensgegenstände handelt, die rechtlich differenziert zu behandeln sind. Zwar hat die Rechtspflegerin über alle drei Anmeldungen in ihrem Beschluss vom 09. Januar 2015 gemeinsam entschieden; daraus folgt aber keine Vereinheitlichung der Zulässigkeits- und Begründetheitsvoraussetzungen bezüglich der einzelnen Verfahrensgegenstände. Es verbleibt auch nach der zusammengefassten Entscheidung des Registergerichts dabei, dass der Beteiligte zu 4) nur durch die Anmeldung vom 07. Januar 2015 unmittelbar in seinen Rechten betroffen und nach seiner insoweit erfolgten Hinzuziehung auch nur insoweit antragsbefugt ist. III. Die sofortigen Beschwerden hinsichtlich der allein zulässigen Anträge der Beteiligten zu 1), 2) und 3), den Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 09. Januar 2015 aufzuheben (Beteiligte zu 1) nur hinsichtlich der Anmeldungen vom 08. und 16. Dezember 2014), die bereits konkludent als mit der Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss gestellt gelten, sind nur zum Teil begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 09. Januar 2015 ist hinsichtlich der Anmeldung vom 07. Januar 2015 begründet. Bei der Entscheidung darüber, ob das Registergericht das Verfahren zu Recht gemäß § 21 Abs. 1 FamFG ausgesetzt hat, hat das Beschwerdegericht die Entscheidung des Registergerichts daraufhin zu überprüfen, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt und die Aussetzungsentscheidung auf Verfahrens- und Ermessensfehlern beruht (KG, Beschluss vom 03.03.2014, 12 W 73/13, NJW-RR 2014, 1185, juris Rn. 19; KG, Beschluss vom 02.09.2010, 19 WF 132/10, juris Rn. 5; KG, Beschluss vom 10.10.2006, 8 W 55/06, juris Rn. 3 zu § 148 ZPO; Bork/Jacoby/Schwab/ Elzer, a. a. O., § 21 Rn. 20 m. w. N. zum Meinungsstand; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2009, 3 Wx 271/08, NZG 2009, 351, juris Rn. 15; KG, 1 W 1809/66, NJW 1967, 401, 402; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 381 Rn. 14). Der Geschäftsführer ist gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG verpflichtet, bei jeder Veränderung in der Personen der Gesellschafter eine von ihm unterschriebene Gesellschafterliste zu erstellen und zum Handelsregister einzureichen. Der Beteiligte zu 2) hatte in seiner Eigenschaft als noch im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer am 07. Januar 2015 eine neue Gesellschafterliste zu den Registerakten gereicht, die die durch die Gesellschafterversammlung vom 07. Januar 2015 entstandenen Veränderungen wiedergab. Eine Gesellschafterliste ist vom Registergericht dann in den Registerordner einzustellen, wenn sie den formellen Anforderungen gerecht wird. Bei Beurteilung dieser Frage besteht ein eigenes Prüfungsrecht des Registergerichts (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 24.09.2014, 11 W 47/14, NZG 2015, 72, juris Rn. 12). Diese formellen Anforderungen hat das Amtsgericht Charlottenburg verkannt. Zwar trifft den Geschäftsführer gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG die primäre Organpflicht zur Erstellung und Einreichung einer Gesellschafterliste (Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl. 2014, § 40 Rn. 28). Hat aber an den der neuen Gesellschafterliste zu Grunde liegenden Veränderungen ein Notar mitgewirkt, so ist dieser gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG anstelle des Geschäftsführers verpflichtet, die von ihm unterschriebene neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. In diesem Fall verdrängt die Notarpflicht zur Einreichung der Gesellschafterliste die entsprechende Pflicht des Geschäftsführers (Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, a.a.O., § 40 Rn. 57). Hier war für das Registergericht aus den vom Beteiligten zu 2) mit seiner Anmeldung vom 07. Januar 2015 vorgelegten Urkunden unschwer erkennbar, dass Notar Dr. P... bei den Veränderungen mitgewirkt hatte, die der neuen Gesellschafterliste zugrunde lagen. Wegen der Einreichung der Liste durch eine unzuständige Person genügt die Liste nicht den formellen Anforderungen. Sie durfte nicht in den Registerordner aufgenommen werden. Der entsprechende Antrag war folglich zurückzuweisen, nicht aber das ihn betreffende Verfahren auszusetzen. Daran ändert - entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3) - auch die von Notar Dr. P... mit Anmeldung vom 22. Januar 2015 nachgereichte, von ihm erstellte und unterzeichnete Gesellschafterliste nichts. Die Aussetzung vom 09. Januar 2015 durch das Registergericht erfolgte ausschließlich wegen der Anmeldung vom 07. Januar 2015, nicht aber wegen der Anmeldung vom 22. Januar 2015, die deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Eine heilende Rückwirkung auf die Anmeldung durch den Beteiligten zu 2) vom 07. Januar 2015 durch die nachgereichte notarielle Gesellschafterliste erfolgt nicht, zumal sie gesondert eingereicht und nicht die Liste des Beteiligten zu 2) ersetzen sollte. Da das Beschwerdegericht nur darüber befindet, ob die gegen die Aussetzung gerichtete Beschwerde begründet oder unbegründet ist, aber keine Sachentscheidung über die weiterhin beim Registergericht anhängigen Anmeldungen trifft (vgl. oben II.1.). wird im weiteren Verfahren das Amtsgericht Charlottenburg in eigener Zuständigkeit den Sachantrag des Beteiligten zu 2) auf Verschiebung der Gesellschafterliste vom 07. Januar 2015 in den Registerordner zurückzuweisen haben. 2. Die Beschwerden der Beteiligten zu 1), 2) und 3) hinsichtlich der Aussetzung der Anmeldungen vom 08. und 16. Dezember 2014 sind unbegründet. Gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind nach § 39 Abs. 2 GmbHG die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder die Beendigung der Vertretungsbefugnis beizufügen. Im Regelfall gehört zu diesen Urkunden ein vom Versammlungsleiter festgestellter – möglicherweise auch fehlerhafter – Gesellschafterbeschluss (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.11.2008, 20 W 385/08, GmbHR 2009, 378, juris Rn. 15). Daran fehlt es hier jedoch. Stattdessen haben die neuen Geschäftsführer W... und L... einen notariellen Gesellschafterbeschluss vom 13. Oktober 2014 über die Einrichtung eines Aufsichtsrates und mehrere Aufsichtsratsbeschlüsse vom 07. Dezember 2014 über die Abberufung des Beteiligten zu 2) als und die Berufung der Herren W... und L... zu neuen Geschäftsführern der Beteiligten zu 1) vorgelegt. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 13. Oktober 2014. Grundsätzlich sind nicht nichtige Gesellschafterbeschlüsse solange als wirksam und rechtlich verbindlich anzusehen, bis nicht ihre Nichtigkeit rechtskräftig festgestellt worden ist (Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 18. Aufl. 2012, Anh § 47 Rn. 38; GroßKomm-GmbHG/Raiser, 2. Aufl. 2014, Anh. § 47 Rn. 97; Wolff in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 3, GmbH, 4. Aufl. 2012, § 40 Rn. 4). Die bloße Anfechtbarkeit ist im Eintragungsverfahren unbeachtlich (OLG Frankfurt a.a.O.). Vielmehr darf das Registergericht das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG nur aus wichtigem Grund aussetzen, bis über ein streitiges Rechtsverhältnis im Wege des Rechtsstreits vor den Prozessgerichten entschieden worden ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.2012, 3 W 108/12, GmbHR 2013, 93, juris Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 18.08.2011, 31 Wx 300/11, FGPrax 2011, 250, juris Rn. 8). Dabei steht die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, XII ZB 444/11, juris Rn. 18; OLG Zweibrücken a.a.O.; KG, Beschluss vom 02.09.2010, 19 WF 132/10, juris Rn. 2; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 21 Rn. 11). Grundsätzlich hat das Registergericht die Sach- und Rechtslage selbständig zu prüfen und ggf. Ermittlungen anzustellen. Von der Aussetzungsbefugnis soll es nur aus besonders triftigen, sachlichen und im Einzelnen darzulegenden Gründen Gebrauch machen (OLG Zweibrücken a.a.O. m.w.N.; OLG München a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2009, 3 Wx 271/08, NZG 2009, 351; juris Rn. 11; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., 2013, Rn. 170a). Es hat die sachlichen Gründe abzuwägen, die für oder gegen die Zurückstellung der Verfügung bis zu einer Entscheidung des Prozessgerichts sprechen. Hierbei bedarf es einer Prüfung der Gewichtigkeit der Bedenken, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gegen das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses sprechen oder vorgebracht werden. Bestehen berechtigte Zweifel muss das Registergericht klären, ob eine alsbaldige Entscheidung geboten ist oder eine Zurückstellung bis zur Klärung im Prozessweg vertretbar ist (OLG Zweibrücken a.a.O. m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte das Registergericht davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung vorliegen. Wird Anfechtungsklage erhoben, liegt ein streitiges Rechtsverhältnis vor, so dass das Registergericht das Eintragungsverfahren gemäß § 21 FamFG bis zur Klärung des Anfechtungsrechtsstreits aussetzen kann (GroßKomm-GmbHG/Raiser, a.a.O., Anh. § 47 Rn. 206; Wolff in Münchener Handbuch des Gesellschafts-rechts, Bd. 3, GmbH, 4. Aufl. 2012, § 40 Rn. 50). Der rechtliche Bestand der angemeldeten Tatsachen - Abberufung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer und Berufung der Herren W... und L... zu neuen Geschäftsführern durch Beschluss des Aufsichtsrates vom 07. Dezember 2014 - hängt von der Gültigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 13. Oktober 2014 auf Einrichtung eines Aufsichtsrates sowie der Aufsichtsratsbeschlüsse vom 07. Dezember 2014 ab, die Gegenstände diverser streitiger Verfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht sind. Stellt sich heraus, dass die Beschlüsse unwirksam sind und durch die Aufsichtsratsbeschlüsse vom 07. Dezember 2014 weder der Beteiligte zu 2) wirksam als Geschäftsführer abberufen, noch die Herren W... und L... wirksam zu neuen Geschäftsführern bestellt worden sind, würde das Handelsregister durch diese Eintragungen falsch. Es ist jedoch Pflicht des Registergerichts, unrichtige Eintragungen im Handelsregister zu vermeiden (OLG München, Beschluss vom 18.08.2011, 31 Wx 300/11, FGPrax 2011, 250, juris Rn. 10). Eine Aussetzung der Entscheidungen bis zur Klärung dieser Fragen im Prozesswege ist daher - auch bei Berücksichtigung des Grundsatzes einer baldigen Entscheidung - nicht ermessensfehlerhaft, sondern geboten. Dafür spricht insbesondere die Schwierigkeit der den Anmeldungen zu Grunde liegenden Rechtsfragen. So ist von Teilen der Literatur anerkannt, dass ein in der Satzung der Gesellschaft vorgesehener fakultativer Aufsichtsrat von den Gesellschaftern mit einfacher Mehrheit gebildet werden kann (vgl. Michalski/Giedinghagen, GmbHG, 2. Aufl. 2010, § 52 Rn.7; Wolff in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 3, GmbH, 4. Aufl. 2012, § 48 Rn. 15 m.w.N.). Soweit ersichtlich, ist diese Frage bislang aber weder obergerichtlich noch höchstrichterlich geklärt. Die Klärung dieser Frage begegnet hier aber besonderen Schwierigkeiten, weil zumindest die bei der Installation des Aufsichtsrates von der Gesellschafterversammlung am 13. Oktober 2014 mehrheitlich beschlossene Aufgabenzuweisung ”und diesen (i.e. den Geschäftsführern) Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen” einer anzumeldenden und in das Handelsregister einzutragenden Satzungsänderung der Gesellschaft gemäß §§ 53, 54 GmbHG bedarf (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2010, 15 W 436/10, GmbHR 2011, 87, juris Rn. 17), an der es hier aber fehlt. Erweist sich die Installation des Aufsichtsrates mit einfacher Mehrheit als rechtlich zulässig, müssen außerdem die Beschlüsse des Aufsichtsrates vom 07. Dezember 2014 wirksam sein. Dies wirft im Hinblick auf den Beteiligten zu 2) die Frage auf, ob der Aufsichtsrat diesen als Geschäftsführer ohne wichtigen Grund abberufen konnte oder ihm gegenüber bestehende Treuepflichten verletzt hat, die daher rühren könnten, dass er Gründungsmitgesellschafter, seit der Gründung der Beteiligten zu 1) deren (Mit-)Geschäftsführer war und sich – nach seinem Vortrag – um diese auch erhebliche Verdienste erworben hat sowie Alleingesellschafter einer Mitgesellschafterin, der Beteiligten zu 3), ist (soweit ersichtlich ist diese Frage höchstrichterlich bislang nur entschieden für eine 2-Mann-GmbH vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.1993, II ZR 61/93, DStR 1994, 215, juris). Im Hinblick auf diese komplexen rechtlichen Fragen und darauf, dass durch unrichtige Eintragungen im Handelsregister dieses falsch würde, was dem öffentlichen Glauben an die Richtigkeit des Handelsregisters abträglich wäre, und der Beteiligten zu 1) ein großer Schaden entstehen könnte, hat das Amtsgericht Charlottenburg sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die beiden Anmeldungsverfahren vom 08. und 16. Dezember 2014 zu Recht ausgesetzt. Zudem ist die Beteiligte zu 1) außenstehenden Dritten gegenüber nicht handlungsunfähig, da z.B. der Beteiligte zu 2) nach wie vor als Geschäftsführer aus dem Handelsregister ersichtlich ist. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs: 1 S. 1 FamFG. II. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 36 Abs. 1 GNotKG. III. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 FamFG).