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Beschluss

22 W 45/15

KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0731.22W45.15.0A
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Leitsätze
Im Rahmen der Anmeldung einer Gegenstandsänderung bei einer GmbH kann nicht beanstandet werden, dass durch die Änderung die Firma irreführend wird. Ist die Gegenstandsänderung für sich ordnungsgemäß, ist diese einzutragen.(Rn.7)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. März 2015 zur Handelsregister-Nr. HRB 135197 B in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 14. April 2015 aufgehoben und die Sache zur Durchführung der Eintragung an das Amtsgericht zurückgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Anmeldung einer Gegenstandsänderung bei einer GmbH kann nicht beanstandet werden, dass durch die Änderung die Firma irreführend wird. Ist die Gegenstandsänderung für sich ordnungsgemäß, ist diese einzutragen.(Rn.7) Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. März 2015 zur Handelsregister-Nr. HRB 135197 B in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 14. April 2015 aufgehoben und die Sache zur Durchführung der Eintragung an das Amtsgericht zurückgegeben. I. Mit einer notariell beglaubigten Anmeldung vom 20. November 2014 meldete der mit einem Gesellschafterbeschluss vom gleichen Tag zum Geschäftsführer bestellte... C... die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers, eine Änderung der Firma in C... Coffee Group GmbH und eine Änderung des Unternehmensgegenstands in den Erwerb und Verkauf eigener Immobilien, die Verwaltung eigener und fremder Immobilien sowie den Export und Import von Parfüms und Kosmetika an. Die notarielle Urkunde vom 20. November 2014 enthielt dabei auch den Erwerb und die Abtretung der gesamten Geschäftsanteile durch den neuen Geschäftsführer. Der Anmeldung war weiter noch eine Satzungsneufassung mit der Bescheinigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG und eine neue Gesellschafterliste beigefügt. Alle Unterlagen waren in der notwendigen elektronischen Form eingereicht worden. Die notarielle Urkunde vom 20. November 2014 enthielt dabei auch den Erwerb und die Abtretung der gesamten Geschäftsanteile durch den neuen Geschäftsführer. Auf diese Anmeldung teilte das Amtsgericht mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 mit, dass Bedenken gegen die gewählte Firma bestünden, weil der Bestandteil Group auf einen Verbund mehrerer Unternehmen hinweise und die Firma im Übrigen nicht zu dem Unternehmensgegenstand passe. Insoweit werde noch die Stellungnahme der IHK eingeholt. Zugleich machte es die Eintragung von der Einzahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 260 EUR abhängig. Die IHK teilte daraufhin mit, dass sie den Geschäftsführer nicht habe erreichen können und eine Eintragung nicht befürworte. Die Anmeldung wurde sodann mit Beschluss vom 17. März 2015 zurückgewiesen. In einer wiederum in elektronischer Form eingereichten notariellen Urkunde vom 24. März 2015 beschloss eine in der Urkunde vom 20. November 2014 bevollmächtigte Notariatsangestellte im Rahmen einer Gesellschafterversammlung, dass die Firma wieder in die ursprüngliche Fassung geändert werde. Zugleich meldete sie dies mit notariell beglaubigter Erklärung vom gleichen Tag als Änderung zum Register an. Den Unterlagen war wiederum eine Satzungsneufassung mit der Bescheinigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG beigefügt. Ausweislich einer Zahlungsanzeige vom 31. März 2015 wurde der erforderte Kostenvorschuss eingezahlt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat mit Schreiben vom 1. April 2015 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 14. April 2015 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Es hat insoweit ausgeführt, dass keine Bedenken gegen die Eintragung des Geschäftsführerwechsels und die Eintragung der inländischen Geschäftsanschrift bestünden die Firma jedoch gegen § 18 Abs. 2 HGB verstoße, weil sie irreführend sei. II. 1. Die Beschwerde, die sich gegen die Zurückweisung der Anmeldungen vom 20. November 2014 und 27. März 2015 richtet, ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beteiligte ist als Antragstellerin nach § 59 Abs. 2 FamFG auch beschwert. Der Beschwerwert nach § 61 Abs. 1 FamFG wird erreicht, Form und die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG sind gewahrt. 2. Die Beschwerde hat auch Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Beteiligte die Firma C... Coffee GmbH tragen darf oder ob diese Firma nach § 18 Abs. 2 HGB irreführend und ob dies auch für das Amtsgericht ersichtlich ist. Denn eine Firmenänderung ist nach den eingereichten Unterlagen nicht angemeldet worden. Die Notarangestellte hat zwar durch Beschluss und Anmeldung vom 27. März 2015 erklärt, dass die Firma wieder in die bereits eingetragene Firma geändert worden ist und sie hat dies angemeldet. Tatsächlich liegt in der Anmeldung aber lediglich eine teilweise Rücknahme der Anmeldung vom 20. November 2014. Denn die Firmenänderung wäre nach § 54 Abs. 3 GmbHG erst mit der Eintragung wirksam geworden, so dass auch erst dann eine weitere Satzungsänderung zu beschließen und anzumelden gewesen wäre. Bedenken gegen den gewählten Unternehmensgegenstand hat das Amtsgericht nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Der Unternehmensgegenstand ist ausreichend bestimmt und verstößt auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot. Die Regelung des § 18 Abs. 2 HGB ist auf den Unternehmensgegenstand nicht anzuwenden. Denn es handelt sich um eine rein firmenrechtliche Vorschrift. Das Amtsgericht durfte die angemeldete Eintragung der Änderung des Unternehmensgegenstandes auch nicht von der Änderung der Firma abhängig machen. Das Registerrecht sieht als Zwangsmittel lediglich das Zwangsgeld nach § 14 HGB und das Ordnungsgeldverfahren nach § 392 FamFG vor. Aus diesem Grund darf die Eintragung einer für sich gesehen nicht zu beanstandenden Anmeldung nicht von der Änderung oder Anmeldung anderer Gegenstände abhängig gemacht werden (vgl. BGH, Beschluß vom 04.07.1977 - II ZB 4/77, NJW 1977, 1879; OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.1977 - 15 W 10/77, BB 1977, 967; BayObLG Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 03. März 1988 - BReg 3 Z 184/87 -, WM 1988, 710; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 14 Rdn. 1; BeckOK/Müther, HGB, Stand: 1. Mai 2015, § 14 Rdn. 1). 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtskosten fallen nicht an, die Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht.